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Ausführungsbestimmung zum Einsatz caritativer/seelsorglicher Mittel der Treuhandkasse
im Bistum Aachen

Vom 17. August 2020

(KlAnz. 2020, Nr. 124, S. 159)

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1. Allgemeiner Hinweis

Die vorliegende Handreichung gibt einen Überblick über mögliche Finanzmittel, die der Treuhandkasse für caritative/seelsorgliche Zwecke zufließen können. Sie dient als Leitfaden für die sachgerechte und verantwortliche Verwendung dieser Mittel und ergänzt die Ordnung über die Verwaltung des Treuhandvermögens in der Diözese Aachen.
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2. Caritative/seelsorgliche Finanzmittel der Treuhandkasse

Zu den caritativen/seelsorglichen Finanzmittel der Treuhandkasse gehören:
  1. Geldgaben, die einem Geistlichen oder einem im pastoralen Dienst tätigen Laien für caritative/seelsorgliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden.
  2. Zuwendungen von Todes wegen nach schriftlicher Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat, Stabsabteilung 0.4 - Recht.
  3. Erträge aus Opferstöcken und Kerzenopfer auf Beschluss des Kirchenvorstandes.
  4. Zuwendungen aus Stiftungsauflagen, die für die Armen oder caritative/seelsorgliche Zwecke der Kirchengemeinde einzusetzen sind.
  5. Mittel der kirchengemeindlichen Caritasgruppen.
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3. Verwendung der Gelder

Die Mittel der Treuhandkasse sind insbesondere für folgende Zwecke zu verwenden:
  1. Beihilfen in Notlagen Einzelner bzw. von Familien in den Bereichen Soziales, Bildung, Sport und Kultur.
  2. Unterstützung von Aktionen, Maßnahmen, Selbsthilfegruppen oder sozialen Projekten sowie Hilfen bei Notständen und Katastrophen.
  3. Erstattung der Aufwendungen der ehrenamtlichen Mitarbeiter für Besuchsdienste (Ehejubiläen, Geburtstagsjubiläen, Krankenbesuche, Beerdigungen).
  4. Erstattung der eigenen angemessenen Aufwendungen1# der ehrenamtlichen Mitarbeiter im Rahmen von/für Besuchsdienste (Portokosten etc.)
  5. Angemessener Zuschuss an die Kirchenkasse für Aufwendungen im Rahmen einer Anerkennungskultur (Jahresabschlussveranstaltung ehrenamtlicher Mitarbeiter, Messdiener-/Jugendausflug, kleine Aufmerksamkeiten für ehrenamtliche Mitarbeiter, etc.).
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4. Kirchengemeindliche Caritasgruppen

  1. Kirchengemeindliche Caritasgruppen können in Absprache mit dem Verantwortlichen für die Treuhandkasse eigenständig arbeiten und ihre Finanzmittel selbstständig verwalten. Hierbei ist die Verwendung der Mittel gem. Ziffer 2 dieser Ausführungsbestimmungen entsprechend zu beachten. Die Finanzmittel der Caritasgruppen werden als Unterkasse der Treuhandkasse betrachtet, sind buchhalterisch separat zu verwalten und am Jahresende mit den Jahresverkehrszahlen (Einnahme-/Ausgabenaufstellung) in die Treuhandkasse einzubinden.
  2. Örtliche Caritasgruppen, bei denen es sich um eine Untergliederung der regionalen Caritasverbände handelt und die ihre Tätigkeiten gem. ihrer Statuten und Satzungen selbständig ausüben, gehören nicht zu den caritativen Mitteln der Treuhandkasse. Diese Mittel dürfen nicht auf kirchengemeindlichen Geldkonten angelegt werden.
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5. Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und ersetzt die Ausführungsbestimmung veröffentlicht im Kirchlichen Anzeiger der Diözese Aachen vom 1. November 2018.

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1 ↑ Angemessen im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind Aufwendungen, die den Verhältnissen entsprechen.