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Orgel- und Glockensachverständige – Gebührenordnung

Vom 8. August 2022

(KlAnz. 2022, Nr. 95, S. 174)

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Bau- und Erhaltungsmaßnahmen im Bereich des Orgel- und Glockenwesens sind grundsätzlich im Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abt. Grundfragen und -aufgaben der Pastoral, Fachbereich Kirchenmusik, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, F. (02 41) 45 25 25, Fax (02 41) 45 23 26, E-Mail: michael.hoppe@bistum-aachen.de, zu melden. Dieser teilt den entsprechenden Sachverständigen die Beratungen zu und dokumentiert deren Tätigkeit. Die vom Bistum Aachen ernannten Orgel- und Glockensachverständigen arbeiten als Selbständige.
Die Beratungstätigkeit der Orgel- und Glockensachverständigen unterliegt folgendem Verfahren:
  • Die Beratung der Sachverständigen wird grundsätzlich durch die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände (KG/KGV) schriftlich oder per E-Mail beim Fachbereich Kirchenmusik im Bischöfliche Generalvikariat angefragt.
  • Die Sachverständigen nehmen mit den KG/KGV Kontakt auf und stellen – gemäß der jeweils geltenden diözesanen Beratungsordnung – diesen ihre Tätigkeit in Rechnung.
  • Die Beratungskosten für die Orgel- und Glockensachverständigen wird durch den Fachbereich Kirchenmusik unter der Voraussetzung, dass die vorherige Zuteilung der Beratung durch diesen erfolgt ist und der entsprechende Nachweis der entstandenen Kosten eingereicht wird, erstattet.
Die Honorierung der im Bistum Aachen tätigen Orgel- und Glockensachverständigen richtet sich nach folgender Gebührenordnung:
1
Honorare
1.1
Beratungen
55,00 € / Std.
1.2
Ortstermine mit Beteiligung nach Sachverständigenordnung
55,00 € / Std.
1.3
Schriftliches Gutachten
(Zustand, Bestand, vorzunehmende Arbeiten)
200,00 € / Std.
– Festgebühr
1.4
Erstellung der Disposition
100,00 € / Std.
– Festgebühr
1.5
Ausschreibungsvorbereitung und Prüfung
mit Vergabevorschlag
65,00 € / Std.
– Festgebühr
1.6
Ausführungsüberwachung und Abnahmevorbereitung
50,00 € / Std.
1.7
Schriftliche Abnahmeempfehlung
100,00 € / Std.
– Festgebühr
1.8
Überprüfung von Pflegeverträgen
25,00 € / Std.
– Festgebühr
2
Nebenkosten
2.1
Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel oder den Einsatz des privat PKW nach Kilometern gemäß geltenden Steuerbestimmungen
2.2
Teilnahme an Fachseminaren
Kostenerstattung für die durch den Fachbereich Kirchenmusik genehmigte Teilnahme an vom Bistum anerkannten Fachtagungen
Die Sachverständigen haben die Honorare und Gebühren ordnungsgemäß zu versteuern. Honorare für Konzerte oder Führungen der Sachverständigen fallen nicht unter diese Gebührenordnung. Die vorstehende Gebührenordnung tritt zum 1. September 2022 in Kraft und löst die bisher geltenden Regelungen vom 10. November 2011 und 7. April 2014 ab.