.

Ordnung zur öffentlichen Bekanntgabe von Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen für das Bistum Aachen

Vom 15. April 2013

(KlAnz. 2013, Nr. 77, S. 95)

####

§ 1 Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die kirchlichen Friedhöfe im Bereich des Bistums Aachen (katholische Friedhöfe).
#

§ 2 Erfordernis und Form der öffentlichen Bekanntgabe von Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen

( 1 ) Friedhofssatzungen und Friedhofsgebührensatzungen für kirchliche Friedhöfe sowie deren Änderung sind in folgender Weise öffentlich bekannt zu geben:
  1. Durch zweiwöchigen Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen. Beginn und Ende des Aushangs sind auf dem Aushang zu vermerken.
  2. Durch zumindest auszugsweisen Aushang am Friedhof, der ggf. durch Hinweis auf den Ort der vollständigen Einsichtnahme (Ziff. 4) ergänzt werden kann. Der Aushang muss jedermann zugänglich sein. Er darf nicht in einem Raum erfolgen, der zumeist abgeschlossen ist. Der Aushang ist ständig und nicht zeitlich befristet. Der Beginn des Aushangs ist auf diesem zu vermerken.
  3. Durch eine Zeitungsannonce in einer örtlichen oder regionalen Tageszeitung. Die Zeitungsannonce braucht die Friedhofssatzung bzw. die Friedhofsgebührensatzung nicht in vollem Wortlaut wiederzugeben. Es genügt ein Hinweis auf das Datum der Satzung, auf den befristeten Aushang an der Tafel für kirchenamtliche Bekanntmachungen und auf den ständigen Aushang am Friedhof bzw. den Ort der Einsichtnahme (Ziff. 4).
  4. Es ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung auch im Büro der Friedhofsverwaltung oder im Pfarrbüro zur Einsichtnahme während der üblichen Dienststunden ausliegt und eine Kopie gegen Kostenerstattung ausgehändigt werden kann.
Wo eine Bekanntmachung in dieser Form noch nicht erfolgt ist, wird empfohlen, die Bekanntmachung in dieser Form nachzuholen.
( 2 ) Ferner soll die Friedhofssatzung oder Friedhofsgebührensatzung bzw. deren Änderung im Internet auf der homepage der Kirchengemeinde veröffentlicht werden. Im Falle der Internetveröffentlichung ist sowohl im Aushang selbst als auch in der Tageszeitung darauf hinzuweisen, dass die Neuregelung im Internetauftritt der Kirchengemeinde nachzulesen ist.
( 3 ) Darüber hinaus ist bei Friedhofsgebührensatzungen sicherzustellen, dass diese bei Wahrnehmung der Möglichkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 313) vor der öffentlichen Bekanntmachung zusätzlich zu der Genehmigung durch das Bischöfliche Generalvikariat auch von der Bezirksregierung genehmigt wurden. Bei dem Aushang an der für Aushänge vorgesehenen Stelle der Kirchengemeinde und am Friedhof und entsprechend auch bei der Veröffentlichung in einer Zeitungsannonce und im Internet ist zu beachten, dass die kirchenaufsichtliche Genehmigung und die staatsaufsichtliche Genehmigung der Bezirksregierung mit veröffentlicht werden müssen.
#

§ 3 Inkrafttreten

Vorstehende Ordnung tritt zum 1. Mai 2013 in Kraft.