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Ordnung für Einmalzahlungen

Vom 16. April 2003

(KlAnz. 2003, Nr. 97, S. 138)

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA) hat am 16. April 2003 beschlossen:
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§ 1

Die Mitarbeiter, die im Monat Februar 2003 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis hatten, das am 2. Januar 2003 bereits bestanden hat, erhalten im Monat Mai 2003 eine Einmalzahlung. Die Einmalzahlung beträgt 7,5 % der Vergütung (§ 23 KAVO), höchstens jedoch 185,00 €. Bei der Bemessung der Einmalzahlung ist die Vergütung des Monats Dezember 2002 zu Grunde zu legen. Hat der Mitarbeiter im Monat Dezember 2002 keinen Anspruch oder nur für Teile des Monats Anspruch auf Vergütung gehabt, ist die Vergütung zu Grunde zu legen, die er erhalten hätte, wenn er für den gesamten Monat Dezember 2002 Anspruch auf Vergütung gehabt hätte.
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§ 2

Die Mitarbeiter, die im Monat November 2004 Anspruch auf Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis haben, das im gesamten Monat November 2004 zu demselben Dienstgeber besteht, erhalten im Monat November 2004 eine Einmalzahlung in Höhe von 50,00 €.
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§ 3

Für den Höchstsatz der Einmalzahlung nach § 1 und für die Einmalzahlung nach § 2 gilt § 28 Abs. 1 Satz 1 KAVO entsprechend. Für die Einmalzahlung nach § 2 sind die Verhältnisse am 1. November 2004 maßgebend.
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§ 4

Die Einmalzahlung ist bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.
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§ 5

Auszubildende erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 4 Einmalzahlungen mit der Maßgabe, dass für die Einmalzahlung gemäß § 2 an die Stelle des Betrages von 50,00 € der Betrag von 30,00 € tritt.
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§ 6

Praktikanten erhalten in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 4 Einmalzahlungen mit der Maßgabe, dass für die Einmalzahlung gemäß § 1 an die Stelle des Höchstbetrages von 185,00 € der Betrag von höchstens 65,00 € tritt, und für die Einmalzahlung gemäß § 2 an die Stelle des Betrags von 50,00 € der Betrag von 30,00 € tritt.
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Die vorstehende Ordnung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.