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Dokumente Seiner Heiligkeit Papst Franziskus

Nr. 1Botschaft zum Weltfriedenstag am 1. Januar 2023

Niemand kann sich allein retten.
Nach Covid-19 neu beginnen, um gemeinsam Wege des Friedens zu erkunden
“Über Zeiten und Stunden, Brüder und Schwestern, brauche ich euch nicht zu schreiben. Ihr selbst wisst genau, dass der Tag des Herrn kommt wie ein Dieb in der Nacht.“ (Erster Brief des Apostels Paulus an die Thessalonicher 5,1-2).
  1. Mit diesen Worten forderte der Apostel Paulus die Gemeinde von Thessalonich auf, in der Erwartung der Begegnung mit dem Herrn standhaft zu bleiben, mit den Füßen und dem Herzen fest geerdet, fähig zu einem aufmerksamen Blick auf die Wirklichkeit und die Ereignisse der Geschichte. Auch wenn die Ereignisse unseres Daseins tragisch erscheinen und wir uns in den dunklen und schwierigen Tunnel der Ungerechtigkeit und des Leids gestoßen fühlen, sind wir aufgerufen, unser Herz für die Hoffnung offen zu halten und auf Gott zu vertrauen, der uns seine Gegenwart schenkt, uns sanft begleitet, uns in unserer Müdigkeit stärkt und uns vor allem den rechten Weg weist. Deshalb ermahnt der heilige Paulus die Gemeinde immer wieder, wachsam zu sein und das Gute, die Gerechtigkeit und die Wahrheit zu suchen: »Darum wollen wir nicht schlafen wie die anderen, sondern wach und nüchtern sein« (5,6). Es ist eine Aufforderung, wach zu bleiben, uns nicht in Angst, Trauer oder Resignation zu verschließen, keinen Ablenkungen nachzugeben, uns nicht entmutigen zu lassen, sondern es vielmehr den Wächtern gleichzutun, die fähig sind, zu wachen und das erste Licht der Morgendämmerung auszumachen, besonders in den dunkelsten Stunden.
  2. Covid-19 hat uns in eine tiefe Nacht gestürzt, unser normales Leben destabilisiert, unsere Pläne und Gewohnheiten durcheinandergebracht, die scheinbare Ruhe selbst der privilegiertesten Gesellschaften auf den Kopf gestellt, Verwirrung und Leid verursacht und den Tod so vieler unserer Brüder und Schwestern verursacht.
    In den Strudel plötzlicher Herausforderungen hineingeworfen und in eine Situation, die selbst aus wissenschaftlicher Sicht nicht ganz klar war, hat sich das ganze Gesundheitswesen in Bewegung gesetzt, um den Schmerz so vieler Menschen zu lindern und zu versuchen, Abhilfe zu schaffen; ebenso wie die politischen Entscheidungsträger, die umfangreiche Maßnahmen ergreifen mussten, was Krisenorganisation und -management angeht.
    Neben den körperlichen Symptomen hat Covid-19, ebenfalls mit langanhaltenden Auswirkungen, ein allgemeines Unwohlsein verursacht, das sich in den Herzen vieler Menschen und Familien eingenistet hat, mit nicht zu vernachlässigenden Folgen, die durch lange Zeiten der Isolation und verschiedene Freiheitseinschränkungen verstärkt wurden.
    Außerdem dürfen wir nicht vergessen, dass die Pandemie einige blankliegende Nerven in der Sozial- und Wirtschaftsordnung berührt und Widersprüche und Ungleichheiten zum Vorschein gebracht hat. Sie hat die Sicherheit des Arbeitsplatzes vieler Menschen bedroht und die immer weiter verbreitete Einsamkeit in unserer Gesellschaft verschärft, insbesondere die der Schwächsten und der Armen. Denken wir zum Beispiel an die Millionen von informell Beschäftigten in vielen Teilen der Welt, die während ihrer Isolation ohne Arbeit und ohne jegliche Unterstützung geblieben sind.
    Selten entwickeln sich die Einzelnen und die Gesellschaft in Situationen weiter, die ein solches Gefühl der Niederlage und Verbitterung hervorrufen. Es schwächt nämlich die Bemühungen um den Frieden und provoziert soziale Konflikte, Frustration und verschiedene Formen von Gewalt. In diesem Sinne scheint die Pandemie selbst die friedlichsten Teile unserer Welt erschüttert und unzählige Schwachstellen zum Vorschein gebracht zu haben.
  3. Nach drei Jahren ist es angebracht, dass wir uns einen Augenblick Zeit nehmen, um uns zu hinterfragen, um zu lernen, zu wachsen und uns verändern zu lassen, als Einzelne und als Gemeinschaft; dass wir uns diese besondere Zeit nehmen, um uns auf den „Tag des Herrn“ vorzubereiten. Ich habe schon mehrmals gesagt, dass wir aus Krisensituationen nie unverändert herauskommen: Wir kommen entweder besser oder schlechter heraus. Heute sind wir aufgerufen, uns zu fragen: Was haben wir aus dieser Pandemie-Situation gelernt? Welche neuen Wege werden wir einschlagen müssen, um die Fesseln unserer alten Gewohnheiten abzulegen, um besser vorbereitet zu sein und um Neues zu wagen? Welche Zeichen des Lebens und der Hoffnung können wir aufgreifen, um voranzukommen und zu versuchen, unsere Welt zu verbessern?
    Nachdem wir die Zerbrechlichkeit, die die menschliche Wirklichkeit und unsere persönliche Existenz kennzeichnet, selbst erfahren haben, können wir sagen, dass die größte Lektion, die uns Covid-19 hinterlässt, die Erkenntnis ist, dass wir alle einander brauchen, dass unser größter, wenn auch zerbrechlichster Schatz die menschliche Geschwisterlichkeit ist, die auf unserer gemeinsamen Gotteskindschaft beruht, und dass sich niemand allein retten kann. Es ist daher dringend notwendig, dass wir gemeinsam die universalen Werte suchen und fördern, die den Weg dieser menschlichen Geschwisterlichkeit vorzeichnen. Wir haben auch gelernt, dass das Vertrauen in den Fortschritt, in die Technologie und in die Effekte der Globalisierung nicht nur übertrieben gewesen ist, sondern sich in eine individualistische und götzendienerische Vergiftung verwandelt hat, welche die erwünschte Sicherstellung von Gerechtigkeit, Eintracht und Frieden gefährdet. In unserer schnelllebigen Welt befeuern die weit verbreiteten Probleme des Ungleichgewichts, der Ungerechtigkeit, der Armut und der Ausgrenzung oft Unruhen und Konflikte und bringen Gewalt und sogar Krieg hervor.
    Während die Pandemie einerseits all dies zutage brachte, haben wir andererseits auch positive Entdeckungen machen können: eine wohltuende Rückkehr zur Demut; ein Zurückschrauben gewisser konsumorientierter Ansprüche; ein erneuertes Gefühl der Solidarität, das uns ermutigt, aus unserem Egoismus herauszutreten, um uns für das Leiden anderer und ihre Bedürfnisse zu öffnen; sowie ein in einigen Fällen wirklich heldenhaftes Engagement vieler Menschen, die sich verausgabt haben, damit alle das Drama der Krise bestmöglich bewältigen konnten.
    Aus dieser Erfahrung ist das Bewusstsein gestärkt hervorgegangen, das alle Völker und Nationen dazu einlädt, das Wort „gemeinsam“ wieder in den Mittelpunkt zu stellen. Denn nur gemeinsam, in Geschwisterlichkeit und Solidarität, sind wir in der Lage Frieden zu schaffen, Gerechtigkeit zu gewährleisten und die schmerzlichsten Ereignisse zu überwinden. Die wirksamsten Antworten auf die Pandemie waren tatsächlich diejenigen, bei denen sich gesellschaftliche Gruppen, öffentliche und private Institutionen und internationale Organisationen zusammenschlossen und Partikularinteressen beiseiteließen, um die Herausforderung zu meistern. Nur der Friede, der aus geschwisterlicher und uneigennütziger Liebe entsteht, kann uns helfen, die persönlichen, gesellschaftlichen und weltweiten Krisen zu überwinden.
  4. Zugleich ist in dem Augenblick, in dem wir zu hoffen gewagt hatten, dass das Schlimmste Dunkel der Covid-19-Pandemie überstanden sei, ein neues schreckliches Unglück über die Menschheit hereingebrochen. Wir haben den Ausbruch einer anderen Plage miterlebt: einen weiteren Krieg, zum Teil vergleichbar mit Covid-19, aber von schuldhaften menschlichen Entscheidungen gesteuert. Der Krieg in der Ukraine rafft unschuldige Opfer hinweg und verbreitet Unsicherheit, nicht nur für die direkt Betroffenen, sondern in diffuser und unterschiedsloser Weise für alle, auch für diejenigen, die Tausende von Kilometern entfernt unter seinen Nebenwirkungen leiden – man denke bloß an die Getreidelieferungen und an die Kraftstoffpreise.
    Sicherlich ist dies nicht die Post-Covid-Ära, die wir erhofft oder erwartet haben. Tatsächlich stellt dieser Krieg, zusammen mit all den anderen Konflikten rund um den Globus, eine Niederlage für die ganze Menschheit dar und nicht nur für die direkt beteiligten Parteien. Während man für Covid-19 einen Impfstoff gefunden hat, wurde gegen den Krieg noch keine geeignete Lösung gefunden. Sicher ist der Virus des Kriegs schwieriger zu besiegen als jene, die den menschlichen Organismus befallen, weil er nicht von außen kommt, sondern aus dem Inneren des menschlichen Herzens, das durch die Sünde verdorben ist (vgl. Markusevangelium 7,17-23).
  5. Was sollen wir also tun? Zunächst einmal zulassen, dass unser Herz durch die erlebte Krise verändert wird, das heißt also, Gott zu erlauben, unsere gewohnten Kriterien für die Interpretation der Welt und der Wirklichkeit durch diesen historischen Augenblick zu verändern. Wir können nicht mehr nur daran denken, den Bereich unserer persönlichen oder nationalen Interessen zu schützen, sondern wir müssen uns im Lichte des Gemeinwohls begreifen, mit einem Gemeinschaftssinn, das heißt als ein „Wir“, das offen ist für eine allumfassende Geschwisterlichkeit. Wir dürfen nicht nur unseren eigenen Schutz anstreben, sondern es ist an der Zeit, dass wir uns alle für die Heilung unserer Gesellschaft und unseres Planeten einsetzen und die Grundlagen für eine gerechtere und friedlichere Welt schaffen, die sich ernsthaft um ein Gemeinwohl müht, das wirklich alle miteinschließt.
Um dies zu tun und nach der Covid-19-Krise besser zu leben, dürfen wir eine grundlegende Tatsache nicht ignorieren: Die vielen moralischen, sozialen, politischen und wirtschaftlichen Krisen, die wir erleben, sind alle miteinander verbunden, und diejenigen Probleme, die wir isoliert betrachten, sind in Wirklichkeit die Ursache oder die Folge der anderen. Und so sind wir aufgerufen, den Herausforderungen unserer Welt mit Verantwortung und Mitgefühl zu begegnen. Wir müssen uns erneut mit der Gewährleistung einer öffentlichen Gesundheitsversorgung für alle befassen; Friedensaktionen fördern, um den Konflikten und den Kriegen ein Ende zu setzen, die fortwährend Opfer und Armut verursachen; uns konzertiert um unser gemeinsames Haus kümmern sowie klare und wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels treffen; den Virus der Ungleichheit bekämpfen sowie Nahrung und menschenwürdige Arbeit für alle sicherstellen und diejenigen unterstützen, die nicht einmal einen Mindestlohn erhalten und sich in großen Schwierigkeiten befinden. Der Skandal hungernder Bevölkerungen verletzt uns. Wir müssen mit geeigneten Maßnahmen die Aufnahme und die Integration fördern, insbesondere im Hinblick auf die Migranten und auf diejenigen, die wie Ausgestoßene in unserer Gesellschaft leben. Nur wenn wir uns in diese Situationen mit einem altruistischen Verlangen, das von Gottes unendlicher und barmherziger Liebe inspiriert ist, hineingeben, werden wir eine neue Welt aufbauen und dazu beitragen können, das Reich Gottes zu errichten, das ein Reich der Liebe, der Gerechtigkeit und des Friedens ist.
Mit diesen Überlegungen hoffe ich, dass wir im neuen Jahr gemeinsam unterwegs sein können, und das beherzigen, was uns die Geschichte lehren kann. Ich entbiete den Staats- und Regierungschefs, den Verantwortlichen der internationalen Organisationen und den Oberhäuptern der verschiedenen Religionen meine besten Wünsche. Allen Männern und Frauen guten Willens wünsche ich, dass es ihnen Tag für Tag gelingt, als Handwerker des Friedens, an einem guten neuen Jahr mitzuwirken! Möge Maria, die Unbefleckte, die Mutter Jesu, die Königin des Friedens, für uns und die ganze Welt Fürsprecherin sein.
Aus dem Vatikan, am 8. Dezember 2022                                        
FRANZISKUS

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 2Gesetz zur Ratifizierung einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen den römisch-katholischen Erzbistümern und Bistümern in Nordrhein-Westfalen

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§ 1

Die Erzbistümer Köln und Paderborn und die Bistümer Aachen, Essen und Münster haben am 30.11.2022 die „Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit in den Bereichen Katholisches Büro, Landesweite Rundfunkmedienarbeit, Arbeitsgemeinschaft Kath. Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit, Qualitätsmanagement Bischöfliche Schulen, Personalwesenkommission, Regional-KODA NRW, Kindertageseinrichtungen, Polizeiseelsorge, Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW, Muttersprachliche Seelsorge, Katholisches Datenschutzzentrum und Prävention gegen Gewalt und sexualisierte Gewalt“ geschlossen. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung beruht für das Bistum Aachen auf § 10 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen vom 28.06.2022, in Kraft getreten am 01.08.2022.
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§ 2

Die vorstehend bezeichnete öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird als diözesanes Gesetz in Kraft gesetzt.
Gleichzeitig wird angeordnet, dass gem. § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen vom 28.06.2022 die in der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beschriebenen Leistungen und Aufgaben nur von den in der Vereinbarung damit betrauten kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen. Die Vereinbarung wird nachstehend veröffentlicht.
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§ 3

Dieses Gesetz ist im kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.
Aachen, 2. Dezember 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Regelung der Zusammenarbeit in den Bereichen Katholisches Büro, Landesweite Rundfunkmedienarbeit, Arbeitsgemeinschaft Kath. Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit, Qualitätsmanagement Bischöfliche Schulen, Personalwesenkommission, Regional-KODA NRW, Kindertageseinrichtungen, Polizeiseelsorge, Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW, Muttersprachliche Seelsorge, Katholisches Datenschutzzentrum und Prävention gegen Gewalt und sexualisierte Gewalt
zwischen den Körperschaften des öffentlichen Rechts
dem Bistum Aachen,
Klosterplatz 7, 52062 Aachen
vertreten durch den Generalvikar
- im Folgenden „Bistum Aachen“ genannt -
und
dem Bistum Essen
Zwölfling 16, 45127 Essen
vertreten durch den Generalvikar
- im Folgenden „Bistum Essen“ genannt -
und
dem Erzbistum Köln
Marzellenstraße 32, 50668 Köln
vertreten durch den Generalvikar
- im Folgenden „Erzbistum Köln“ genannt -
und
dem Bistum Münster
Domplatz 27, 48143 Münster
vertreten durch den Generalvikar
- im Folgenden „Bistum Münster“ genannt -
und
dem Erzbistum Paderborn
Domplatz 3, 33098 Paderborn
vertreten durch den Ständigen Vertreter des Diözesanadministrators
- im Folgenden „Erzbistum Paderborn“ genannt -
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Präambel

Zur gemeinsamen überdiözesanen Aufgabenwahrnehmung und um diese auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen, schließen die Vertragsparteien gemäß § 10 der gleichlautenden Gesetze über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts (im Bistum Aachen vom 28. Juni 2022, in Kraft getreten am 1. August 2022, KlAnz. 2022, S. 146; im Bistum Essen vom 10. April 2022, in Kraft getreten am 29. April 2022, KABl. 2022, S. 82; im Erzbistum Köln vom 19. April 2022, in Kraft getreten am 1. September 2022, KABl. 2022, S. 91; im Bistum Münster vom 11. April 2022, in Kraft getreten am 1. Mai 2022, KABl. 2022, S. 147 und im Erzbistum Paderborn vom 8. April 2022, in Kraft getreten am 1. Mai 2022, KABl. 2022, S. 79) folgenden Vertrag, der die Kooperationen zwischen den (Erz-)Bistümern im Einzelnen niederlegt und verbindlich regelt.
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Teil 1: Allgemeine Regelungen

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§ 1
Grundsätze

Die einzelnen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den Vertragspartnern werden in Teil 2 dieses Vertrags aufgeführt. Jede Vereinbarung über eine Zusammenarbeit wird in einem eigenen Abschnitt behandelt. Sofern im jeweiligen Abschnitt keine besonderen Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen des Teil 1.
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§ 2
Laufzeiten der Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit

( 1 ) Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits laufende Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit werden fortgeführt.
( 2 ) Die Vertragsparteien können jederzeit neue Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit schließen. Diese beginnen mit der gegenseitigen Unterzeichnung eines Änderungsvertrags zu diesem Vertrag.
( 3 ) Eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit wird grundsätzlich einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien beendet. Jede Partei ist aber frei, einzelne Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit jeweils mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende durch schriftliche Erklärung gegenüber der jeweils anderen Seite zu kündigen.
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§ 3
Nachlaufende Verpflichtungen

Im Falle der einseitigen Kündigung einer Vereinbarung trägt die kündigende Partei die durch die Kündigung entstehenden Kosten. Nachlaufende Kosten insbesondere der Abwicklung der gekündigten Vereinbarung tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte, sofern sie nichts anderes vereinbaren.
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§ 4
Gegenseitiger Kostenausgleich

( 1 ) Sofern in Teil 2 nicht abweichend geregelt, erfolgt ein gegenseitiger Kostenausgleich nur auf Basis gesonderter kirchenrechtlicher Regelung.
( 2 ) Beim Ausgleich gegenseitiger Kosten werden nur tatsächlich angefallene Kosten berücksichtigt.
( 3 ) Die entstandenen Kosten, insbesondere die Sach- und Personalkosten, werden auf die beteiligten (Erz-)Bistümer verteilt. Die genaue Verteilung regelt ein jährlich zu treffender Umlagebeschluss der Generalvikare der beteiligten (Erz-)Bistümer. Die Kostenverteilung erfolgt jährlich im Rahmen der Haushaltsplanung, dem die Generalvikare der (Erz-)Bistümer zustimmen.
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Teil 2: Einzelne Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit

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§ 5
Katholisches Büro Nordrhein-Westfalen

( 1 ) Die Vertretung der allgemeinpolitischen kirchlichen Interessen gegenüber staatlichen Verfassungsorganen erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Katholische Büro in Düsseldorf.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
Primärer Auftrag ist es, die Interessen der fünf (Erz-)Bistümer und damit der katholischen Kirche in NRW zu vertreten (Austausch mit der Landesregierung – der Staatskanzlei und den Ministerien – sowie mit den Fraktionen und Abgeordneten im Landtag NRW). Insbesondere werden die Gesetzgebungsvorhaben auf Landesebene beobachtet. In den Politikbereichen, die für die Kirche wichtig sind, wie z. B. die Schulpolitik, begleitet das Katholische Büro die Vorbereitung von Gesetzen und politischen Entscheidungen.
( 2 ) Das Erzbistum Köln wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Bistum Münster wird beauftragt, den Haushalt und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten. Des Weiteren werden durch das Bistum Münster sämtliche zentrale vorgehaltenen IT-Leistungen bereitgestellt.
Die Mitarbeitenden werden vom Erzbistum Köln angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
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§ 6
Landesweite Rundfunkmedienarbeit

( 1 ) Die landesweite Rundfunkmedienarbeit erfolgt in Nordrhein-Westfalen durch das Katholische Rundfunkreferat beim WDR in Köln und durch die Redaktion Katholische Kirche im Privatfunk NRW. Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
( 2 ) Das katholische Rundfunkreferat beim WDR verantwortet die zahlreichen Verkündigungssendungen im Hörfunk und Fernsehen beim WDR im Auftrag der fünf nordrhein-westfälischen (Erz-)Bischöfe in Verbindung mit den Diözesanbeauftragten in Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Dieser Auftrag fußt auf der verfassungsrechtlichen Verankerung der kirchlichen Medienarbeit in Deutschland, wobei die „Drittsenderechte“ aktuell in § 19 Abs. 4 LRG NRW geregelt sind.
( 3 ) Das Erzbistum Köln wird beauftragt, die organisatorischen, räumlichen und administrativen Voraussetzungen für das katholische Rundfunkreferat beim WDR zu schaffen. Das Bistum Münster wird beauftragt, die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
Die Mitarbeitenden werden vom Erzbistum Köln angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
( 4 ) Die Redaktion Katholische Kirche im Privatfunk NRW produziert im Auftrag der fünf (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen Sendungen und Beiträge für Radio NRW, das Mantelprogramm der 45 Lokalradios auf Basis der Drittsenderechte der Kirchen, die aktuell in § 19 Abs. 4 LRG NRW geregelt sind.
( 5 ) Das Bistum Essen wird beauftragt, die organisatorischen, räumlichen, personellen und administrativen Voraussetzungen für die Redaktion Katholische Kirche im Privatfunk NRW zu schaffen. Das Bistum Münster wird beauftragt die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
Die Mitarbeitenden werden vom Bistum Essen angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
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§ 7
Arbeitsgemeinschaft kath. Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft koordiniert auf der Ebene des Landes NRW die jugendpolitischen Aktivitäten der katholischen Träger und dient dem Austausch und der Abstimmung in Bezug auf gemeinsame jugendpolitische und jugendpastorale Fragestellungen und Entwicklungen zwischen den (erz-)bischöflichen Fachabteilungen bzw. Fachstellen für Jugendpastoral und den in Landesarbeitsgemeinschaft organisierten Trägern im Bereich Jugendarbeit / Jugendsozialarbeit.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
Die Arbeitsgemeinschaft berät das Katholische Büro in Bezug auf die gemeinsame jugendpolitische Positionierung der katholischen Kirche als freiem Träger der Jugendhilfe im Bereich Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit.
Zu den fachlich zu koordinierenden Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft gehört die Abstimmung gemeinsamer Aktivitäten im Rahmen der Jugendpastoral der (Erz-)Bistümer. Dies bezieht sich u.a. auf überdiözesane Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, jugendpastorale (Groß-)Veranstaltungen und die Erstellung von übergreifenden Arbeitshilfen.
( 2 ) Das Bistum Münster wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Bistum Münster wird ebenfalls beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
Die Mitarbeitenden werden vom Bistum Münster angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
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§ 8
Qualitätsmanagement Bischöfliche Schulen

( 1 ) Die staatliche Qualitätsanalyse an den katholischen und (erz-)bischöflichen Schulen in NRW soll durch eine kirchliche Qualitätsprüfung gewährleistet werden. Die Qualitätsprüfenden arbeiten zur Durchführungen der Qualitätsanalyse mit den fünf Bezirksregierungen zusammen. Die allgemeine Fachaufsicht zur Qualitätsanalyse hat das zuständige Landesministerium.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
Hierfür werden Qualitätsprüfende und unterstützendes Personal in den Erzbistümern Köln und Paderborn und im Bistum Münster angesiedelt.
( 2 ) Die vorgenannten Bistümer werden beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Bistum Münster wird ebenfalls beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
Die Mitarbeitenden werden von den vorgenannten Bistümern, in denen sie angesiedelt sind, angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
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§ 9
Personalwesen-Kommission

( 1 ) Die Personalwesen-Kommission der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen (PWK NW) ist eine Kommission, die von den (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen gemeinsam getragen wird. Sie ist im Auftrag der Konferenz der Generalvikare in Nordrhein-Westfalen tätig und für solche Angelegenheiten im Personalwesen und Arbeitsrecht auf der überdiözesanen Ebene zuständig, die nicht in die Zuständigkeit der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen fallen. Zu den Aufgaben der PWK NW gehört insbesondere die Beratung der Diözesanbischöfe bei der Schaffung und Pflege arbeitsrechtlicher Ordnungen (KODA-Ordnung, KODA-Wahlordnung, Mitarbeitervertretungsordnung, Grundordnung u.a.) sowie ein Austausch bzw. eine Abstimmung zu personalpolitischen Fragestellungen.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist, dies sind im Falle der Personalwesen-Kommission die (Erz-)Bistümer in NRW. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
( 2 ) Das Bistum Münster wird beauftragt, eine Geschäftsstelle einzurichten und die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Bistum Münster wird ebenfalls beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten. Die Mitarbeitenden werden von einem der (Erz-)Bistümer oder von allen gemeinsam angestellt oder von einem (Erz-)Bistum für die Aufgabe gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
( 3 ) Zu den von den (Erz-)Bistümern zu erbringenden öffentlichen Aufgaben zählt auch die Schaffung der Voraussetzungen, die es Mitarbeitenden ermöglichen, Funktionen innerhalb der Kommission zu übernehmen.
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§ 10
Regional-KODA NRW

( 1 ) Die Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes für den Bereich der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NRW) ist eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission im Sinne der Grundordnung des kirchlichen Dienstes, die von den (Erz-)Bistümern in Nordrhein-Westfalen gemeinsam getragen wird. Ihre Aufgabe besteht in der Beratung und Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen (§ 3 Abs. 1 S. 1 KODA-Ordnung Nordrhein-Westfalen).
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist, dies sind im Falle der Regional-KODA NRW die (Erz-)Bistümer in NRW. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
( 2 ) Das Bistum Münster wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der Regional-KODA NRW zu schaffen.
Das Erzbistum Köln wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für die Geschäftsstelle der Mitarbeiterseite der Regional-KODA NRW zu schaffen.
Das Bistum Münster wird beauftragt, den Haushalt der Regional-KODA NRW zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
Die Mitarbeitenden werden von einem der (Erz-)Bistümer oder von allen gemeinsam angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
( 3 ) Zu den von den (Erz-)Bistümern zu erbringenden öffentlichen Aufgaben zählt auch die Schaffung der Voraussetzungen, die es Mitarbeitenden ermöglichen, Funktionen innerhalb der Kommission zu übernehmen.
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§ 11
Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Im Rahmen der katholischen Kindertageseinrichtungen findet eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen statt, z. B. hinsichtlich kinderpastoraler Arbeit. Dies beinhaltet auch gemeinsame landesweite Fortbildungen und Schulungen. Die Kooperation wird teilweise organisatorisch und technisch über Koordinierungsstellen unterstützt.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
( 2 ) Das Erzbistum Paderborn wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen (Koordinierungsstelle) zu schaffen. Das Erzbistum Paderborn wird ebenfalls beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
Die Mitarbeitenden werden vom Erzbistum Paderborn angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
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§ 12
Polizeiseelsorge

( 1 ) Im Rahmen der seelsorglichen und ethischen Begleitung der Polizei sowie bei der allgemeinen Organisation findet eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen statt. Die Zusammenarbeit ist ein kirchlicher Dienst in der Arbeitswelt der Polizei und ausgerichtet auf die besonderen Belastungen und ethischen Anforderungen des Polizeiberufs.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
Die Schwerpunkte der Katholischen Polizeiseelsorge sind insbesondere die seelsorgerliche Begleitung von Einsätzen der Bereitschaftspolizeihundertschaften, Ethik in der Weiterbildung der Einsatzkräfte, Kooperation mit evangelischer Polizeiseelsorge, Kooperation mit PSU Team der Polizei, Einzelbetreuung von Einsatzkräften, Fortbildungen und Liturgische Angebote. Dies beinhaltet auch gemeinsame landesweite Konferenzen, Fortbildungen und Schulungen.
( 2 ) Das Erzbistum Köln wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Bistum Münster wird beauftragt die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
Die Mitarbeitenden werden von einem der beteiligten (Erz-)Bistümer angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
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§ 13
Seelsorge bei den Justizvollzugsanstalten des Landes NRW

( 1 ) Im Rahmen der seelsorglichen und ethischen Begleitung der Gefängnisseelsorge findet eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen statt.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
Dies beinhaltet gemeinsame landesweite Konferenzen, Fortbildungen und Schulungen, Interessenvertretung gegenüber staatlichen Körperschaften und kirchlichen Stellen sowie die kollegiale Beratung. Der Informationsfluss zwischen den Diözesen des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Katholischen Büro und dem Justizministerium bezüglich aktueller Entwicklungen und Probleme im Justizvollzug und der Gefängnisseelsorge wird durch regelmäßige Treffen der Diözesanbeauftragten gewährleistet. Hinzu kommen gemeinsame Stellungnahmen mit dem Katholischen Büro bei entsprechenden geplanten Gesetzesänderungen, die Beteiligung an Ökumenische Fachtagungen und die Mitarbeit in der Bundeskonferenz.
( 2 ) Das Bistum Essen wird beauftragt, die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Bistum Münster wird beauftragt, den Haushalt zu führen und die finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
Die Mitarbeitenden werden von einem der beteiligten (Erz-)Bistümer angestellt oder von den anderen (Erz-)Bistum gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
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§ 14
Muttersprachliche Seelsorge

( 1 ) Im Rahmen der pastoralen und seelsorgerischen Betreuung der verschiedenen muttersprachlichen Gemeinden der (Erz-)Bistümer in Nordrhein-Westfalen findet durch Seelsorgende eine gemeinsame Zusammenarbeit der (Erz-)Bistümer in NRW sowohl in pastoraler, seelsorgerischer und organisatorischer Sicht statt.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe ist und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen ist. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
( 2 ) Die Betreuung der verschiedenen Gemeinden erfolgt über die Bistumsgrenzen hinaus. In einem (Erz-)Bistum beauftragte und angestellte Seelsorgende sind teilweise auch für Gemeinden in anderen Bistümern zuständig.
( 3 ) Die erforderlichen Sach- und Personalkosten werden entsprechend des getätigten Aufwandes kostendeckend auf die jeweils partizipierenden (Erz-)Bistümer umgelegt.
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§ 15
Katholisches Datenschutzzentrum in Dortmund

( 1 ) Das Katholische Datenschutzzentrum nimmt als von den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn errichtete Körperschaft des öffentlichen Rechts die gesetzlichen Aufgaben der unabhängigen kirchlichen Datenschutzaufsicht wahr (vgl. Errichtungsdekret und Satzung, MBl. NRW 2015, S. 821).
Gemäß Art. 91 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 i.V.m. §§ 42 ff. der jeweiligen bischöflichen Gesetze über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) ist diese Tätigkeit eine öffentliche Aufgabe und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
( 2 ) Das Erzbistum Paderborn wird beauftragt, unter Wahrung der gesetzlich verankerten Unabhängigkeit der Datenschutzaufsicht die organisatorischen, administrativen, personellen und räumlichen Voraussetzungen zu schaffen. Das Bistum Münster wird beauftragt, die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten. Die Mitarbeiter werden vom Katholischen Datenschutzzentrum angestellt oder im Einzelfall von den anderen (Erz)- Bistümern gestellt. Zu den öffentlichen Aufgaben zählt auch diese Personalgestellung.
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§ 16
Prävention gegen Gewalt und sexualisierte Gewalt

( 1 ) Prävention hat das Ziel, Risiko- bzw. Belastungsfaktoren zu minimieren, die ein zuvor als schützenswert definiertes Gut gefährden könnten, und Schutzfaktoren zu stärken, sodass die Wahrscheinlichkeit steigt, dass in Zukunft z. B. durch die Prävention von sexualisierter Gewalt möglichst keine Übergriffe mehr passieren können und Kinder, Jugendliche und schutzbedürftige Erwachsene ausreichend geschützt werden. Es geht ferner darum, im Falle einer Grenzverletzung bzw. eines Übergriffs den Schutz des/der Betroffenen und aller anderen Personen wieder sicher zu stellen. Im Rahmen der Prävention finden auf überdiözesaner Ebene eine Vernetzung der Präventionsbeauftragten, z. B. in Form eines gegenseitigen Erfahrungs- und Ideenaustausches, sowie gemeinsame Fortbildungen und Projektarbeiten statt. Es werden z. B. gemeinsame Materialien zusammen entwickelt und gestaltet.
Es wird vereinbart, dass diese Tätigkeiten öffentliche Aufgaben und daher zwingend von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erbringen sind. Die Leistungen zur Erfüllung von in diesem Zusammenhang stehenden Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechts selber erbracht werden.
( 2 ) Das Bistum Münster wird beauftragt, die Haushaltsmittel über den überdiözesanen Haushalt bereitzustellen und die diesbezüglichen finanziellen Angelegenheiten zu verwalten.
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Teil 3: Schlussbestimmungen

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§ 17
Datenschutz

Werden im Rahmen der einzelnen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit nach Teil 2 personenbezogene Daten als gemeinsam Verantwortliche nach § 28 KDG oder im Auftrag nach § 29 KDG verarbeitet, verpflichten sich die Parteien, die entsprechenden Vereinbarungen nach dem KDG abzuschließen.
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§ 18
Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.
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§ 19
Vertragsänderungen

( 1 ) Jedwede neue Vereinbarung über eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Aufnahme in das vorliegende Vertragswerk durch entsprechende Einfügung eines Abschnitts in Teil 2 im Wege eines Nachtragsvertrags. In diesem Fall wird die Vertragsurkunde neu ausgefertigt und im jeweiligen amtlichen Verlautbarungsorgan aller Vertragsparteien veröffentlicht.
( 2 ) Bei Beendigung einer Vereinbarung über eine Zusammenarbeit gelten die Regelungen des Abs. 1 entsprechend.
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§ 20
Ratifizierung und Veröffentlichung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese Vereinbarung durch Ratifizierung mittels eines Transformationsgesetzes in das eigene Bistumsrecht umzusetzen und dies im jeweiligen amtlichen Verlautbarungsorgan zu veröffentlichen.
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§ 21
Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Düsseldorf, 30. November 2022
Dr. Andreas Frick
Bistum Aachen
L.S.
Msgr. Klaus Pfeffer
Bistum Essen
L.S.
Msgr. Guido Assmann
Erzbistum Köln
L.S.
Dr. Klaus Winterkamp
Bistum Münster
L.S.
Prälat Thomas Dornseifer
Erzbistum Paderborn
L.S.

Nr. 3Gesetz zur Änderung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO-ÄnderungsG)

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Artikel 1
Änderung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“

Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO) vom 22. September 1993 in der Fassung vom 27. April 2015 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juli 2015, Nr. 105, S. 156) wird nach Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 22. November 2022 wie folgt geändert:
  1. In der Überschrift und in der Präambel werden die Wörter „im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ gestrichen.
  2. In der Präambel wird der vierte Spiegelstrich wie folgt neu gefasst:
    „-
    in Erfüllung ihrer Pflicht und Verantwortung gegenüber der Dienstgemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze, welche die Katholische Soziallehre herausgearbeitet hat,“
  3. Artikel 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 1 Geltungsbereich
    (1) Diese Grundordnung enthält die spezifischen Grundlagen des kirchlichen Dienstes und regelt Anforderungen und Erwartungen an die Dienstgeber und Mitarbeitenden der Einrichtungen der katholischen Kirche.
    (2) Kirchliche Einrichtungen im Sinne dieser Ordnung sind alle Organisationen in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform, die als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche einen Auftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wahrnehmen und mit ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern in besonderer Weise verbunden sind. Für vorwiegend gewinnorientierte kirchliche Einrichtungen findet diese Grundordnung keine Anwendung.
    (3) Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere
    1. Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines kirchlichen Beamtenverhältnisses tätig sind,
    2. Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
    3. Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat,
    4. Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind,
    5. zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen
    6. ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind.
    (4) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der jeweilige Rechtsträger der Einrichtung.
    (5) Diese Grundordnung gilt für
    1. die (Erz-)Diözesen,
    2. die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
    3. die Verbände von Kirchengemeinden,
    4. die Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
    5. die sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
    6. die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen
    und deren rechtlich unselbstständige Einrichtungen.
    (6) Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, diese Grundordnung in ihr Statut verbindlich zu übernehmen; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Beglaubigung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.“
  4. Artikel 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 2 Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes
    (1) Der Dienst in der Kirche ist ausgerichtet an der Botschaft Jesu Christi. Alle kirchlichen Einrichtungen sind sichtbare und erlebbare Orte der Kirche und dem Auftrag Christi verpflichtet. Sie sind Ausdruck der christlichen Hoffnung auf die zeichenhafte Verwirklichung des Reiches Gottes in der Welt (Sendungsauftrag).
    (2) Alle in den Einrichtungen der Kirche Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt, arbeiten gemeinsam daran, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).
    (3) Der Sendungsauftrag verbindet alle Mitglieder der Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
    (4) Die Kirche sieht sich in ihrem Wirken dem christlichen Auftrag verpflichtet, alle Menschen zu den Grundvollzügen der Kirche einzuladen. Dazu zählen die Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums (kerygma-martyria), die gemeinsamen gottesdienstlichen Feiern (leiturgia), der Dienst am Mitmenschen (diakonia) sowie die gelebte Gemeinschaft (koinonia). Diese Grundvollzüge bedingen sich gegenseitig, sind untrennbar miteinander verbunden und haben denselben Stellenwert.“
  5. Artikel 3 wird wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 3 Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils
    (1) Katholische Einrichtungen sind geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild. Das Gebot der Nächstenliebe gehört gemeinsam mit der Gottesliebe zum Kern des christlichen Glaubens. Das Leben ist ein Geschenk aus der Hand Gottes, das zu schützen und zu achten ist. Auf dieser Grundlage arbeiten kirchliche Einrichtungen mit allen Menschen guten Willens zusammen.
    (2) Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.
    (3) Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung kommt zuallererst dem Dienstgeber zu. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, geeignete und befähigte Mitarbeitende zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu erhalten und zu fördern.
    (4) Die Arbeit an der christlichen Identität der Einrichtung ist eine Pflicht und eine Gemeinschaftsaufgabe aller und ein permanenter, dynamischer Prozess. Der Dienstgeber ist in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden verpflichtet, das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen. Unerlässlich ist, dass das Profil nicht nur in Leitbildern und Konzepten verankert ist, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeiterschaft mitgestaltet, von allen mit Leben gefüllt und für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.“
  6. Artikel 4 wird wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 4 Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber
    Zu den wechselseitigen Pflichten von Dienstgeber und Mitarbeitenden gehört die Verwirklichung des Sendungsauftrags und die gemeinsame Sorge für alle in der Kirche Tätigen. Dabei sind auch folgende Handlungsaufträge und Ziele zu beachten, für deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen in erster Linie der Dienstgeber verantwortlich ist:
    1. Bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern.
    2. Die kirchlichen Dienstgeber setzen sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in ihren Einrichtungen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ein. Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit.
    3. Führung in der Kirche fördert die Entfaltung der fachlichen Qualifikationen und Charismen der Mitarbeitenden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Dienstgeber entwickelt Konzepte guter Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung des christlichen Menschenbildes und setzt diese konsequent um. Führungskräfte in kirchlichen Einrichtungen sind einem kooperativen, wertschätzenden Führungsstil verpflichtet. Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit.
    4. Der Dienstgeber nimmt seine Verantwortung für die physische, psychische und seelische Gesundheit aller Mitarbeitenden in der Einrichtung während des Dienstes ernst. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind wichtige Leitungsaufgaben.
    5. Kirchliche Einrichtungen fördern die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.
    6. Die wirtschaftliche Betätigung kirchlicher Einrichtungen hat stets der Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrages zu dienen. Die Standards einer an den kirchlichen Zwecken und christlichen Werten ausgerichteten Unternehmensführung sind einzuhalten. Diese sind insbesondere durch die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und den Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen gekennzeichnet. Kirchliche Einrichtungen übernehmen Verantwortung für ethisch-nachhaltiges Investieren kirchlichen Vermögens. Der Dienstgeber verpflichtet sich, die eigene Organisation wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig aufzustellen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit Arbeitsplätzen.
    7. Der Dienstgeber sorgt dafür, dass Positionen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.“
  7. Artikel 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 5 Fort- und Weiterbildung
    (1) Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfasst die fachlichen Erfordernisse, ebenso wie die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes und Hilfestellungen zur Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Tätigkeiten.
    (2) Allen Mitgliedern der Dienstgemeinschaft sollen verpflichtende Fort- und Weiterbildungen angeboten werden, in denen sie berufs- und tätigkeitsbezogen spezifische religiöse und ethische Kompetenzen erwerben können, um die Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen, in ihrer religiösen Praxis zu unterstützen und um das christliche Selbstverständnis der Einrichtung zu stärken. Darüber hinaus sollen für die Mitarbeitenden freiwillige Angebote zu Spiritualität und Seelsorge gemacht werden, um sich mit den eigenen Sinn- und Glaubensfragen des Lebens zu beschäftigen. Die (Erz-)Diözesen und die Verbände der Caritas unterstützen die Träger in der gemeinsamen Sorge, den Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst eine ansprechende christliche Unternehmenskultur anzubieten und religiöse und spirituelle Angebote zu unterbreiten.
    (3) Die Kosten für Fort- und Weiterbildung trägt in der Regel der Dienstgeber. Das Nähere regeln die einschlägigen Ordnungen.“
  8. Artikel 6 wird wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 6 Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses
    (1) Der Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass Bewerberinnen und Bewerber fachlich befähigt und persönlich geeignet sind, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Im Bewerbungsverfahren sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den christlichen Zielen und Werten der Einrichtung vertraut zu machen, damit sie ihr Handeln am katholischen Selbstverständnis ausrichten und den übertragenen Aufgaben gerecht werden können. Im Bewerbungsverfahren ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Mit der Vertragsunterzeichnung bringen die Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck, dass sie die Ziele und Werte der kirchlichen Einrichtung anerkennen.
    (2) Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.
    (3) Pastorale und katechetische Tätigkeiten können nur Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehören.
    (4) Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, kommt eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zu. Sie müssen daher katholisch sein.
    (5) Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.“
  9. Artikel 7 wird wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 7 Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis
    (1) Dienstgeber und Mitarbeitende übernehmen gemeinsam Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags in der Einrichtung.
    (2) Die Anforderungen erstrecken sich in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Außerdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen. Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben hiervon unberührt.
    (3) Kirchenfeindliche Betätigungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, können rechtlich geahndet werden. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten. Hierzu zählen insbesondere
    • das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass),
    • die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,
    • die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
    (4) Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel zu einer Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Von einer Beendigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.
    (5) Erfüllen Mitarbeitende die Anforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber zunächst durch Beratung und Aufklärung darauf hinwirken, dass sie den Anforderungen wieder genügen. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch, eine Abmahnung oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Verstoß gegen die Anforderungen zu begegnen. Wenn alle milderen, weniger belastenden Mittel ausgeschöpft sind, kommt als äußerste, allerletzte Maßnahme („ultima ratio“) eine Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses in Betracht.“
  10. Artikel 8 wird wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 8 Mitarbeitervertretungsrecht
    (1) Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeitenden nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden und die mit den Dienstgebern zum Wohl der Einrichtung und der Dienstnehmer zusammenwirken.
    (2) Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.
    (3) Dienstvereinbarungen, die nach Maßgabe der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung vereinbart werden, gelten unmittelbar und zwingend.
    (4) Bei jeder die Mindestgröße erfüllenden Einrichtung ist der Dienstgeber verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Mitarbeitervertretung gebildet wird. Zur Förderung und Unterstützung ihrer Arbeit werden auf der Ebene der (Erz-)Diözesen und des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Deutsche Bischofskonferenz) Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gebildet. Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Kosten tragen die jeweiligen (Erz-)Diözesen bzw. der Verband der Diözesen Deutschlands.
    (5) Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).“
  11. Der bisherige Artikel 7 wird zu Artikel 9 und wie folgt neu gefasst:
    „Artikel 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst
    (1) Die zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst werden durch paritätisch von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen ausgehandelt und beschlossen (Dritter Weg). Die Parität ist dabei in formeller wie materieller Hinsicht zu gewährleisten.
    (2) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.
    (3) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. Kirchliche Dienstgeber schließen keine Tarifverträge mit tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) ab. Kommt ein Beschluss in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, können beide Seiten der Kommission ein verbindliches Vermittlungsverfahren unter neutralem Vorsitz einleiten. Das verbindliche Vermittlungsverfahren muss mit einem Beschluss enden, der eine Regelung zu dem Gegenstand des Verfahrens enthält oder die Feststellung, dass keine Regelung in diesem Verfahren erfolgt.
    (4) Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedürfen die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese. Für die kirchlichen Dienstgeber gelten die durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse unmittelbar und zwingend. Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass diese Beschlüsse arbeitsvertraglich ordnungsgemäß in Bezug genommen werden. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Anwendung der einschlägigen kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nach denen sich ihre zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen richten.
    (5) Für Streitigkeiten über die Auslegung und ordnungsgemäße Einbeziehung der jeweils geltenden Arbeitsvertragsordnungen sind kirchliche Schlichtungsstellen zuständig. Dies schließt die Anrufung staatlicher Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsverhältnis nicht aus.
    (6) Die nähere Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens erfolgt in den jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.“
  12. Der bisherige Artikel 6 wird zu Artikel 10 und wie folgt geändert:
    In Absatz 1 werden die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitenden“ ersetzt. Die Wörter „als kirchliche Arbeitnehmer“ entfallen. Das Wort „Vereinigungen“ wird gestrichen und „Koalitionen“ ohne Klammerzusatz geschrieben.
    Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst: „Die ausreichende organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in die Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet.“
    Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.“
  13. Der bisherige Artikel 10 wird zu Artikel 11 und wie folgt geändert:
    In Absatz 1 werden die Wörter „Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ durch das Wort „Mitarbeitender“ ersetzt.
    In Absatz 2 wird das Wort „werden“ durch das Wort „bestehen“ ersetzt und das Wort „gebildet“ gestrichen. In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Für Regelungsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sind Einigungsstellen zuständig.“
    In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Richter“ durch die Wörter „Richter und Richterinnen“ ersetzt. In Satz 2 werden nach dem Wort „Richter“ die Wörter „bzw. zur Richterin“ eingefügt.
    Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
    „(4) Vor kirchlichen Arbeitsgerichten wird allen Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt. Die Verhandlungen vor den kirchlichen Arbeitsgerichten einschließlich der Beweisaufnahme und Verkündung der Urteile sind öffentlich.
    (5) Näheres regelt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).“
  14. Es wird folgender Artikel 12 angefügt:
    „Artikel 12 Evaluation
    Der Verband der Diözesen Deutschlands wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Grundordnung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen und dem Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz berichten.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Das Änderungsgesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Vorstehendes Grundordnungs-Änderungsgesetz setze ich für das Bistum Aachen mit Wirkung zum 1. Januar 2023 in Kraft.
Aachen, 8. Dezember 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 4Bischöfliche Erläuterungen zum kirchlichen Dienst

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Die „Erklärung der deutschen Bischöfe zum kirchlichen Dienst“ vom 22. September 1993 in der Fassung vom 27. April 2015 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juli 2015, Nr. 96, S. 138) erhält nach Beratung und Beschlussfassung in der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands am 22. November 2022 folgende Fassung:
„Bischöfliche Erläuterungen zum kirchlichen Dienst
  1. Präambel
    1. Auftrag der Kirche ist es, alle Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu führen.
      Vgl. Zweites Vatikanisches Konzil, Dogmatische Konstitution LUMEN GENTIUM, Nrn. 1, 5; Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nrn. 3, 19, 40, 45.
      1
      In lebendigen Gemeinden und Gemeinschaften strebt sie danach, weltweit diesem Auftrag durch die Verkündigung des Evangeliums, die Feier von Gottesdiensten und der Sakramente, durch den Dienst am Mitmenschen und durch Stiftung und Stärkung von Gemeinschaft gerecht zu werden. Diesem Ziel dienen auch die Einrichtungen und Dienste, die die katholische Kirche in Deutschland unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können. Wer in der Kirche tätig ist, wirkt an der Erfüllung dieses Auftrags mit. Alle, die in den Einrichtungen mitarbeiten, bilden – unbeschadet der Verschiedenheit der Dienste, der Rechtsgrundlage ihres Wirkens oder der Religionszugehörigkeit – eine Dienstgemeinschaft.
    2. In Deutschland ist der Kirche durch das Grundgesetz die Freiheit garantiert, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Artikel 137 Absatz 3 Weimarer Reichsverfassung). Die Kirche kann ihre Sendung und ihren Dienst in vielfältigen Formen verwirklichen: in öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnissen, in geistlichen Gemeinschaften oder in weltlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen. Die Mitarbeit im Dienst kann sowohl ehrenamtlich als auch beruflich geschehen. Sie ist nicht darauf beschränkt, dafür besondere kircheneigene Gestaltungsformen zu entwickeln, sondern kann sich der jedermann offenstehenden Privatautonomie bedienen, um Dienst-, Arbeits- oder Auftragsverhältnisse zu begründen und zu regeln.
    3. Für alle, die im kirchlichen Dienst stehen, trägt die Kirche als Ganze eine besondere Verantwortung. Aufgrund ihrer Sendung ist sie verpflichtet, die Persönlichkeit und Würde des Einzelnen zu achten und zu schützen. Hierzu zählt auch die Verwirklichung des Gebotes der Lohngerechtigkeit. Kirchliches Dienst- und Arbeitsrecht muss daher außer den Erfordernissen, die durch die kirchlichen Aufgaben und Ziele gegeben sind, auch den Grundsätzen gerecht werden, wie sie die Katholische Soziallehre herausgearbeitet hat.
    4. Die nachfolgenden Erläuterungen enthalten grundlegende Aussagen zur Eigenart und zum Selbstverständnis des kirchlichen Dienstes sowie der arbeitsrechtlichen Besonderheiten aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Selbstbestimmungsrechts der Kirchen. Sie sollen im Sinne einer Verständnis- und Interpretationshilfe des Ordnungsgebers bei der Anwendung des Normtextes herangezogen werden.
  2. Geltungsbereich (Art. 1)
    1. Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ ist die zentrale Rechtsquelle der katholischen Arbeitsverfassung in Deutschland. Ihre Artikel enthalten die kirchenspezifischen Grundlagen des Dienstes (Art. 2 und Art. 3), regeln die wechselseitigen Anforderungen und Erwartungen an Dienstgeber und Mitarbeitende (Art. 4 bis Art. 7), normieren Grundsatzregelungen für das kollektive Arbeitsrecht der katholischen Kirche (Art. 8 bis Art. 10) und sehen für diesen Bereich die Bildung kirchlicher Gerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz vor (Art. 11).
    2. Als kirchliche Einrichtungen im Sinne der Grundordnung gelten Organisationen in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform, die als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche einen Auftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wahrnehmen und mit ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern in besonderer Weise verbunden sind. Dabei sind die Aufgaben, welche von den Einrichtungen wahrgenommen werden, sehr vielfältig. Vorwiegend gewinnorientierte Einrichtungen partizipieren nicht am verfassungsrechtlich abgesicherten Selbstbestimmungsrecht der Kirche, da die Teilhabe nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts voraussetzt, dass die religiöse Zielsetzung das bestimmende Element der Tätigkeit der kirchlichen Einrichtung ist. Bei ganz überwiegend der Gewinnerzielung dienenden Organisationen ist der „Konnex zum glaubensdefinierten Selbstverständnis aufgehoben.“
      BVerfG, Beschluss v. 22. Oktober 2014 – 2 BvR 661/112, BVerfGE 137, 273 (307), Rz. 94.
      2
      Entscheidend ist insoweit, dass der durch die Religionsfreiheit geschützte religiöse Auftrag der Kirche in der Gesamtschau der Tätigkeiten gegenüber anderen Erwägungen erkennbar im Vordergrund steht.
    3. Der Begriff der Mitarbeitenden im Sinne dieser Ordnung ist umfassend zu verstehen und erfasst alle diejenigen, die Teil der Dienstgemeinschaft sind. Der persönliche Anwendungsbereich der Grundordnung erstreckt sich insbesondere auf alle Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines kirchlichen Beamtenverhältnisses beschäftigt sind. Darüber hinaus gilt die Grundordnung auch für Führungskräfte im kirchlichen Dienst, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses
      Hierbei handelt es sich um Führungskräfte, die als gesetzliche Leitungs- und Vertretungsorgane für juristische Personen fungieren (z.B. Geschäftsführer einer GmbH). Sie werden aufgrund von Dienst- und Anstellungsverträgen beschäftigt, sie sind keine Arbeitnehmer.
      3
      tätig sind, für Auszubildende sowie Ehrenamtliche, die Organmitglieder sind. Dasselbe gilt für Kleriker, Kandidaten
      Bewerber, die durch den Diözesanbischof oder seinen Beauftragten als Alumnus in das Priesterseminar oder als Bewerber für das Ständige Diakonat aufgenommen sind.
      4
      für das Weiheamt, Ordensangehörige
      Ordensangehörige im Sinne dieser Ordnung sind Mitglieder der Institute des geweihten Lebens und Gesellschaften des apostolischen Lebens (vgl. cc. 573 - 746 ff. CIC).
      5
      sowie Personen im Noviziat und Postulat, deren Dienstrecht universal- oder partikularkirchenrechtlich ausgestaltet ist (vgl. z.B. cc. 232 ff. CIC). Kennzeichnend für diese öffentlich-rechtlichen Dienst-, Inkardinations- oder Inkorporationsverhältnisse ist, dass sie besondere Anforderungen an den Dienst in der Kirche stellen und entsprechend weitreichendere Fürsorgepflichten begründen. Soweit dies der Fall ist, gehen die einschlägigen Regelungen des allgemeinen Kirchenrechts bzw. des Eigenrechts der jeweiligen Ordensinstitute den Vorgaben der Grundordnung vor.
    4. Im Hinblick auf den sachlichen Geltungsbereich bringt Art. 1 Absatz 5 zum Ausdruck, dass die Grundordnung bei den dort aufgezählten Rechtsträgern und ihren rechtlich unselbstständigen Einrichtungen zur Anwendung kommt, weil sie unmittelbar der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen. Davon abgrenzend normiert Absatz 6 infolge des Urteils des Delegationsgerichts der Apostolischen Signatur vom 31. März 2010
      Delegationsgericht der Apostolischen Signatur, Urteil vom 31. März 2022 – 42676/09VT, abgedruckt in ZMV 2010, 145 ff.
      6
      , dass für einen kirchlichen Rechtsträger, der nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegt, die Grundordnung nur dann Anwendung findet, wenn ihre Übernahme rechtsverbindlich in seinem Statut erklärt wird. Die Übernahmeerklärung ist in diesem Fall konstitutive Bedingung für die Geltung der Grundordnung. Wenn eine Einrichtung in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts agiert und diese über kein Körperschaftsstatut verfügt, kann die Übernahme der Grundordnung auch durch notarielle Beglaubigung und anschließender Veröffentlichung kundgetan werden.
  3. Eigenart des kirchlichen Dienstes (Art. 2)
    1. Kirchliche Einrichtungen existieren nicht um ihrer selbst willen, auch nicht nur um ihrer Mitglieder willen, sondern möchten für alle Menschen da sein getreu dem Auftrag Jesu: „Geht hinaus in die ganze Welt und verkündet das Evangelium der ganzen Schöpfung!“ (Mk 16, 15b). Kirche dient dazu, den Sendungsauftrag Jesu zu verwirklichen. Der Sendungsauftrag besagt, dass der Kirche die Aufgabe zukommt, sich aktiv der Welt zuzuwenden und das Reich Gottes in ihr, wenn auch immer nur anfanghaft, gegenwärtig zu machen: „Das Reich ist darauf angelegt, die Beziehungen unter den Menschen zu verändern und verwirklicht sich schrittweise, insofern sie lernen, einander zu lieben, einander zu vergeben und einander zu dienen. […] Das Reich bezieht alle ein: die einzelnen, die Gesellschaft, die ganze Welt. Für das Reich wirken bedeutet Anerkennung und Förderung der göttlichen Dynamik, die in der Geschichte der Menschheit anwesend ist und sie umformt. Das Reich aufbauen bedeutet arbeiten zur Befreiung vom Übel in allen seinen Formen.“
      Papst Johannes Paul II., Enzyklika REDEMPTORIS MISSIO, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 100 (Bonn 1990), Nr. 15.
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      Das Reich Gottes ist ein Reich der Gerechtigkeit, des Friedens, der Freude und Hoffnung. Es hat schon begonnen, Wirklichkeit zu sein und soll weiter aufgebaut werden, wenngleich seine ausstehende Vollendung nicht in der Hand der endlichen und fehlbaren Menschen liegt. Nach ihrem Anspruch und Selbstverständnis muss Kirche stets als Ort erkennbar sein, wo die Gottesherrschaft bereits begonnen hat, von der Welt Besitz zu ergreifen und in ihr Gerechtigkeit und Frieden zu verwirklichen. 10 Die in der Kirche Tätigen sind dem Sendungsauftrag verbunden. 11 In diesem Sinne ist das Miteinander in der Dienstgemeinschaft eine geschwisterliche Gemeinschaft, die getragen und geprägt ist vom Wirken des Heiligen Geistes.
    2. Alle im kirchlichen Dienst Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christinnen und Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt, arbeiten gemeinsam daran, dass die kirchlichen Einrichtungen ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen können. Jedes Glied dieser Dienstgemeinschaft leistet seinen Beitrag, um die gegenwärtige Welt auf die Vision des kommenden Reiches Gottes hin zu verändern. In dieser religiösen Dimension ihres Auftrags unterscheiden sich die kirchlichen Einrichtungen grundlegend von den Einrichtungen der säkularen Welt. Daraus ergibt sich, dass alle Gestaltungsformen des kirchlichen Dienstes, auch die rechtlichen Beziehungen zwischen den kirchlichen Trägern und ihren Beschäftigten, dem religiösen Charakter des kirchlichen Auftrags entsprechen müssen. In der kirchlichen Einrichtung selbst muss sichtbar und erfahrbar werden, dass sie sich dem Auftrag Christi verpflichtet und der Gemeinschaft der Kirche verbunden weiß. Alle Mitglieder der Dienstgemeinschaft müssen bereit sein, „an der Verwirklichung eines Stückes Auftrag der Kirche im Geist katholischer Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der katholischen Kirche und in Verbindung mit den Amtsträgerinnen und Amtsträgern der katholischen Kirche“
      BVerfG, Beschluss v. 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 46, 73 (87).
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      mitzuwirken.
    3. Kirche handelt dann als Kirche, wenn sie die Botschaft des Evangeliums bezeugt (kerygma-martyria), Gottesdienst feiert (leiturgia), tätige Nächstenliebe leistet (diakonia) und das gemeinschaftliche Leben fördert (koinonia). Diese vier Grundvollzüge oder Handlungsfelder von Kirche bedingen sich gegenseitig, sind untrennbar miteinander verbunden und haben denselben Stellenwert.
      Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 25.
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      Es gibt keine Über- oder Unterordnung. Kirchliches Wirken erfordert ein Tätigwerden in allen vier Handlungsfeldern, die ein Koordinatensystem bilden, in dessen Mitte die Einheit von Gottes- und Nächstenliebe steht. Sie umschreiben jene Felder kirchlichen Wirkens, die für die Kirche konstitutiv sind. Das gilt auf der Ebene der Gesamtkirche genauso wie in der Ortskirche und in jeder kirchlichen Einrichtung. Auch wenn in der konkreten Aufgabe die eine oder andere Dimension von Kirche stärker im Vordergrund steht, so ist doch ihre Einheit und Zusammengehörigkeit stets zu wahren und zu stärken. Mit dem kirchlichen Selbstverständnis unvereinbar ist es daher, wenn aus säkularer Perspektive der kirchliche Dienst „nur“ auf den Verkündigungsauftrag reduziert und dieser ausschließlich auf die ausdrückliche Verkündigung des Wortes Gottes und darauf aufbauender kirchlicher Lehren beschränkt wird. Zum einen ist die Verkündigung des Glaubens mehr als Predigt und Katechese, mehr als Wissens- und Kenntnisvermittlung. 10 Zum anderen umfasst Kirchesein mehr als das, was man im Kontext gerichtlicher Auseinandersetzungen über das kirchliche Arbeitsrecht verkürzend als „Verkündigungsauftrag“ umschreibt. 11 Nach kirchlichem Selbstverständnis enthält die Religionsausübung eben nicht „nur“ den Bereich des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern auch die Freiheit zur Entfaltung und Wirksamkeit des christlichen Sendungsauftrags in Staat und Gesellschaft. 12 Dazu gehört insbesondere das karitative Wirken, das eine wesentliche Aufgabe für Christinnen und Christen ist: „Der Liebesdienst ist für die Kirche nicht eine Art Wohlfahrtsaktivität, die man auch anderen überlassen könnte, sondern er gehört zu ihrem Wesen, ist unverzichtbarer Wesensausdruck ihrer selbst.“
      Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 25.
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      13 Ebenso wie das Hören auf das Wort Gottes und die Feier der Sakramente ist auch die tätige Nächstenliebe ein Ort der Gottesbegegnung, wohingegen „die Abwendung vom Nächsten auch für Gott blind macht.“
      Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 16.
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      14 Das Tatzeugnis steht der Wortverkündigung in nichts nach.
  4. Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des kirchlichen Profils (Art. 3)
    1. Die Entscheidung der Kirche ein eigenes Dienst- und Arbeitsrecht zu gestalten, hat ihren primären Grund in der Sorge um den Erhalt und die Stärkung ihrer kirchlichen Eigenart sowie ihrer spezifisch christlich-katholischen Prägung. Das kirchliche Profil, welches das Selbstverständnis der kirchlichen Institution, ihre Grundannahmen, Leitlinien, Ziele und Zwecke enthält, hat nicht bloß den Erwartungen der Gesellschaft oder der Beschäftigten an den kirchlichen Dienst zu entsprechen. Die Eigenart kirchlicher Einrichtungen weist einen engen Bezug zum kirchlichen Sendungsauftrag auf und wurzelt im christlichen Gottes- und Menschenbild. Nach christlichem Verständnis trägt jeder Mensch als Gottes Ebenbild eine einzigartige Würde in sich.
      Gen 1,26.
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      Als personales Ebenbild Gottes ist der Mensch zur verantwortlichen und schöpferischen Gestaltung der Welt aufgerufen. Im Verhältnis der Menschen untereinander verlangt die Gottesebenbildlichkeit eines jeden Menschen, den Anderen um dieser besonderen Würde willen zu achten. Allen Menschen muss der gleiche Achtungsanspruch zukommen, in allen Momenten ihres Daseins und ungeachtet ihrer gesellschaftlichen Stellung, ihrer beruflichen Funktion und ihrer Verdienste. Die christliche Erlösungslehre knüpft an die Fehlbarkeit und damit Erlösungsbedürftigkeit des Menschen an: Jeder Einzelne wird in seinen Widersprüchen sowie Schwächen und Stärken von Gott angenommen; mit der Menschwerdung Jesu und seinem Kreuzestod nehmen alle an der Verheißung der Erlösung teil.
    2. Neben der Anerkennung der gleichen Würde aller Menschen hat sich der kirchliche Dienst auch und insbesondere durch eine Kultur der gegenseitigen Achtung, des Respekts und der Wertschätzung auszuzeichnen. Diese Kultur der Achtsamkeit gründet letztlich in der Liebe, denn für die Kirche ist die bedingungslose Liebe Gottes zu allen Menschen Wurzelgrund des christlichen Glaubens: „Gott ist Liebe, und wer in der Liebe bleibt, bleibt in Gott, und Gott bleibt bei ihm.“
      1 Joh 4,6.
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      Aus der Liebe Gottes geht alles hervor, durch sie nimmt alles Gestalt an, und alles strebt ihr zu.
      Papst Benedikt XVI., Enzyklika CARITAS IN VERITATE, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 186 (Bonn 2009), Nr. 2.
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      Jesus hat das Gebot der Gottesliebe mit demjenigen der Nächstenliebe zu einem einzigen Auftrag unlösbar zusammengeschlossen. Der Kirche ist aufgegeben, Gottes barmherzige und grenzenlose Sorge um den Menschen weiter zu tragen: „Das Programm des Christen – das Programm des barmherzigen Samariters, das Programm Jesu – ist das `sehende Herz`.“
      Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 31b.
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      Deshalb brauchen Beschäftigte im kirchlich-karitativen Dienst neben ihren fachlichen Qualifikationen vor allem Herzensbildung: „Es geht ja um Menschen, und Menschen brauchen immer mehr als eine bloß technisch richtige Behandlung. Sie brauchen Menschlichkeit. Sie brauchen die Zuwendung des Herzens. Für alle, die in den karitativen Organisationen der Kirche tätig sind, muss es kennzeichnend sein, dass sie nicht bloß auf gekonnte Weise das jetzt Anstehende tun, sondern sich dem andern mit dem Herzen zuwenden, so dass dieser ihre menschliche Güte zu spüren bekommt […]. 10 Sie müssen zu jener Begegnung mit Gott geführt werden, die in ihnen die Liebe weckt und ihnen das Herz für den Nächsten öffnet, so dass Nächstenliebe für sie nicht mehr ein sozusagen von außen auferlegtes Gebot ist, sondern Folge ihres Glaubens, der in der Liebe wirksam wird.“
      Papst Benedikt XVI., Enzyklika DEUS CARITAS EST, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 171 (Bonn 2005), Nr. 31a.
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    3. Kirchliche Einrichtungen sind lebensfördernd und lebensbejahend. Das Eintreten für das Leben in allen seinen Phasen gehört zu den grundlegenden Überzeugungen der Christinnen und Christen. Gott hat den Menschen als sein Abbild geschaffen und ihm eine unantastbare Würde verliehen, die nicht in seiner Leistung oder in dem Nutzen, den er für andere hat, gründet. Das Leben ist nach christlicher Überzeugung von Gott geschenkt. Die einzigartige Würde des Menschen hängt nicht davon ab, ob er sich dieser Würde bewusst ist und sie selbst zu wahren weiß. Jeder Mensch ist als Person einmalig und besitzt eine ihm von Gott gegebene unverfügbare Würde, ungeachtet seiner Herkunft, seiner Religion, seines Alters, seiner Behinderung, seines Geschlechts, seiner Leistungsfähigkeit oder seiner körperlichen oder geistigen Verfassung. Der Schutz des Lebens, des vorgeburtlichen ebenso wie des geborenen und des endenden, bildet eine tragende Säule des christlichen Ethos. Aus dem Zeugnis für das Leben ergibt sich, dass die Kirche in allen ihren Einrichtungen gegen Abtreibung und für das Leben eintritt. Aus der unbedingten Achtung, die jedem Menschen aufgrund seiner innewohnenden Würde zukommt, resultiert die Pflicht, gerade den schwächsten Mitgliedern in der Gesellschaft besondere Zuwendung zuteilwerden zu lassen. 10 Dies gilt insbesondere auch dann, wenn das Leben durch Schmerzen und Leid geprägt ist, wenn der Körper keine Leistung erbringt oder nicht voll funktionsfähig ist. 11 Kirchliche Einrichtungen verstehen sich insoweit als Schutzräume für das Leben. 12 Christus nahm sich besonders den Armen, Kranken und Pflegebedürftigen an. 13 Zu einer Kultur des Lebens gehört auch das Wissen um die eigene Endlichkeit, die von niemand willkürlich herbeigeführt werden darf. 14 Handlungen aktiver Sterbehilfe sind mit dieser Überzeugung unvereinbar und haben in kirchlichen Einrichtungen daher keinen Raum.
    4. Die bedingungslose Liebe Gottes zu allen Menschen mit ihren vielfältigen Erfahrungen, Fähigkeiten und Zugehörigkeiten ist prägend für das christliche Ethos. Viele unterschiedliche Menschen wirken bei der Erfüllung des kirchlichen Sendungsauftrags zusammen. Jeder von ihnen kann mit seiner einmaligen Lebensgeschichte eine Bereicherung für alle sein. Wer mit Kirche in Berührung kommt, sollte damit rechnen dürfen, willkommen zu sein. Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist keine Bedrohung, sondern bietet die Möglichkeit der Vervollkommnung. Kirchlicher Dienst in einer pluralistischen Welt darf nicht auf den Dienst von Katholiken für Katholiken reduziert werden: „Unsere Einladung und Bitte zur Mitarbeit gilt allen, die in der Kirche ihre religiöse Heimat gefunden haben. Sie ergeht aber auch an diejenigen, die eher Abstand wahren wollen, die auf der Suche sind oder sich dem Christentum als Kultur verbunden fühlen und seine Ethik sowie Ästhetik wertschätzen. Denn alle können auf ihre Weise das Evangelium in unserer Zeit auslegen und es den Zeitgenossen durch ihr Lebenszeugnis mitteilen.“
      Allen Völkern sein Heil. Die Mission der Kirche, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 76 (Bonn 2004), S. 11.
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      Eine Kirche, die sich als Kirche in der Welt und für die Welt versteht, muss nach innen wie nach außen offen und einladend sein. 10 Die Einladung und Bitte zur Mitarbeit an alle gilt in besonderem Maße für die sozial-karitativen und erzieherischen Dienste: „Eine Kirche ,im Aufbruch‘ ist eine Kirche mit offenen Türen. 11 Zu den anderen hinausgehen, um an die menschlichen Randgebiete zu gelangen, bedeutet nicht, richtungs- und sinnlos auf die Welt zuzulaufen. […] 12 Die Kirche ist berufen, immer das offene Haus des Vaters zu sein.“
      Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nr. 46.
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      13 Der Einsatz nichtchristlicher Mitarbeitender in kirchlichen Einrichtungen muss „weder zu einem Rückzug der Kirchen aus den in Rede stehenden Bereichen führen noch dazu, dass der geistlich theologische Auftrag und die Sendung nicht mehr erkennbar sind.“
      BVerfG, Beschluss v. 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 137, 273 (307), Rz. 104.
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      14 Kulturelle und religiöse Verschiedenheit bedroht die christliche Identität der kirchlichen Einrichtungen nicht, solange alle Mitarbeitenden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums mitbringen, den christlichen Charakter der Einrichtung achten und aktiv dazu beitragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen. 15 Alle Mitarbeitenden können und sollen unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. 16 Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt.
    5. Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Profils der Einrichtung kommt zuallererst dem Dienstgeber zu. Je klarer der spezifisch kirchliche Sendungsauftrag benannt und gelebt wird, umso mehr wird deutlich, für welche Werte sich die jeweilige Einrichtung einsetzt und welche „Un-Werte“ sie aus ethisch-religiöser Überzeugung ablehnt.
      Das Profil sozialer Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Kontext von Kooperationen und Fusionen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 209 (Bonn 2007), S. 18 f.
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      Maßgeblich für die institutionelle Profilierung der Einrichtung ist eine klare normative Ausrichtung und ihre Absicherung durch Leitbilder sowie eine christliche Organisationskultur. Gelingt es nicht, ein solches Profil in der konkreten Einrichtung glaubwürdig umzusetzen, muss gegebenenfalls darüber nachgedacht werden, die Einrichtung in anderer als kirchlicher Trägerschaft weiterzuführen.
      Das Profil sozialer Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Kontext von Kooperationen und Fusionen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 209 (Bonn 2007), S. 36 f.
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      Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Rechtliche Rahmenbedingungen, die sicherstellen sollen, dass die Dienste, die im Namen der Kirche geleistet werden und an die Verantwortungsträger in der Kirche rückgebunden sind, wie etwa die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes“ oder auf universalkirchlicher Ebene das „Motu Proprio über den Dienst der Liebe“
      Papst Benedikt XVI. Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio INTIMA ECCLESIAE NATURA, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 195 (Bonn 2014).
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      , sind zu beachten. In ihren Bischofsworten „Berufen zur caritas“ und „Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft“ haben die deutschen (Erz-)Bischöfe den spezifisch kirchlichen Charakter der verschiedenen Handlungsfelder der Caritas näher beschrieben und entfaltet.
      Berufen zur caritas, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 91 (Bonn 2009); Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014).
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    6. Erhalt und Weiterentwicklung des Profils sind in erster Linie Leitungsaufgaben; sie sollten deshalb institutionell auf der Leitungs- und Aufsichtsebene verankert sein sowie in den Statuten und Leitbildern der jeweiligen Träger zum Ausdruck gebracht werden.
      Das Profil sozialer Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft im Kontext von Kooperationen und Fusionen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 209 (Bonn 2007), S. 16 ff.
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      Ein wichtiger Schritt zur Herausbildung einer eigenen institutionellen Identität kann die Erarbeitung eines Leitbildes sein, welches die Ziele und Wertmaßstäbe beschreibt, denen sich die Einrichtung verpflichtet fühlt, und in konkrete Leitsätze und Handlungsempfehlungen für den beruflichen Alltag herunterbricht. Die Arbeit am Leitbild und dessen Fortentwicklung bietet unter Beteiligung der Mitarbeitenden die Chance, ein gemeinsames Verständnis des kirchenspezifischen Charakters der Einrichtung zu entwickeln und ihr Handeln danach auszurichten. Solche Prozesse können dazu beitragen, nach innen Orientierung, Sinn und Zusammenhalt zu stiften und nach außen Wahrnehmbarkeit, Verlässlichkeit und Vertrauen zu generieren. So wichtig Leitbild- und Profilierungsprozesse auch sind, um die christliche Identität der Einrichtung nach innen und außen zu stärken und kenntlich zu machen, praktische Wirkkraft entfalten diese Anstrengungen nur, wenn sie im alltäglichen Handeln, in der konkreten Arbeit der Dienstgemeinschaft rückgebunden sind und wenn die Sorge um die christliche Identität als ein permanenter, dynamischer Prozess verstanden wird. Träger und Führungskräfte haben den Auftrag, gemeinsam mit den Mitarbeitenden die für die jeweiligen Handlungsfelder wesentlichen Ziele und Werte, anhand derer Arbeit in der Einrichtung gestaltet werden kann, zu konkretisieren. Unerlässlich ist, dass sich dieses spezifische Profil nicht nur in theoretischen Leitlinien und ethischen Konzepten erschöpft, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeitenden mitgestaltet und von allen mit Leben gefüllt sowie für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.
  5. Handlungsaufträge und Ziele des kirchlichen Dienstgebers (Art. 4)
    1. Die Ausrichtung kirchlicher Einrichtungen im Hinblick auf den Sendungsauftrag erfordert die Setzung von Zielen und die Benennung von Handlungsaufträgen. Trotz ihres Abstraktionsgrades bilden diese unerlässliche Orientierungsmarken und Angelpunkte der Verständigung sowie Selbstvergewisserung. Jede Konkretisierung des Profils setzt Maßstäbe, weckt Vorstellungen, Erwartungen und Hoffnungen; in ihrer praktischen Umsetzung kann sie nicht immer vor Enttäuschungen schützen. Mitarbeitende und Dienstgeber tragen als Teil der Dienstgemeinschaft in ihrer jeweiligen Funktion gemeinsam zur Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche bei. Besondere Anforderungen werden dabei nicht nur an die Mitarbeitenden gestellt, sondern insbesondere auch an den Dienstgeber. Er ist in erster Linie dafür verantwortlich, dass die Bedingungen dafür geschaffen werden, dass die Mitarbeitenden ihren Auftrag in der Einrichtung glaubwürdig ausüben können. Gewinnmaximierung spielt bei der Verfolgung dieses Auftrags keine Rolle; Kirche betreibt ihre Einrichtungen „um ein Stück Auftrag der Kirche in dieser Welt wahrnehmen und erfüllen zu können“.
      BVerfG, Beschluss v. 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 46, 73 (85).
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      Mit ihrer ideellen Ausrichtung kann sich Kirche den ökonomischen und den rechtlichen Parametern, die für die anderen gesellschaftlichen Akteure gelten, nicht entziehen, sondern ist darauf angewiesen, ihre Ziele, die sich aus dem Sendungsauftrag ergeben, im Rahmen der vorhandenen materiellen und personellen Ressourcen zu verwirklichen.
    2. Frauen gestalten Kirche. Sie arbeiten haupt- und ehrenamtlich in allen kirchlichen Handlungsfeldern von Pastoral und Caritas, in Forschung und Bildung, Medien, Diözesanverwaltungen, Verbänden und Gremien. Der Anteil von Frauen in kirchlichen Leitungspositionen hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Die deutschen Bischöfe bekennen sich ausdrücklich dazu, „an den verschiedenen Leitungsdiensten in der Kirche möglichst viele Frauen und Männer gerecht [zu] beteiligen“
      „Gemeinsam Kirche sein“, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 100 (Bonn 2015), S. 56.
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      . Auf der Frühjahrs-Vollversammlung 2019 in Lingen veröffentlichten die Bischöfe ihre Selbstverpflichtung, den Anteil von Frauen in Leitungspositionen auf ein Drittel und mehr zu erhöhen und die Entwicklungen erneut in fünf Jahren zu überprüfen. Viele deutsche (Erz-)Diözesen arbeiten daran, den Anteil von Frauen in Leitungspositionen zu erhöhen und haben entsprechende Maßnahmen installiert. Dazu gehören lokale Vereinbarungen wie interne Frauenquoten, Elemente in der Personalentwicklung für Potenzialträgerinnen, durch geschlechterbewusste Personalakquise, -förderung und -auswahl, Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie und/oder Sorge-Tätigkeiten, Gleichstellungsanalysen und Gleichstellungsordnungen sowie neue Führungsmodelle von Leitung in Teilzeit und Teilung. Aber auch jenseits der Leitungspositionen ist darauf zu achten, Frauen aufgrund ihres Geschlechts nicht zu benachteiligen. Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker und Ordensangehörige bleiben hiervon unberührt.
    3. Die Sorge für andere ist Ausdruck der christlichen Nächstenliebe. Gott hat den Menschen aus Liebe erschaffen und ihn zur Liebe befähigt. Dabei birgt diese Sorge gleichzeitig häufig große praktische Herausforderungen. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Kinderbetreuung oder etwa die Pflege von Angehörigen. Der Dienstgeber muss versuchen, Rahmenbedingungen zu schaffen, um den persönlichen Anforderungen des jeweiligen Lebensabschnitts möglichst Rechnung zu tragen.
    4. Von zentraler Bedeutung ist die Verpflichtung des Dienstgebers, sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in der Einrichtung einzusetzen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Sexualisierte Gewalt ist aufs Schärfste zu verurteilen und kann unter keinen Umständen geduldet werden. Prävention von jeglicher Form von Gewalt ist eine zentrale Aufgabe von Kirche, auch in ihren Einrichtungen. Dienstgeber und Mitarbeitende sind sich dabei über ihre besondere Verantwortung im Klaren. Dabei sind insbesondere die Vorgaben des staatlichen Rechts sowie die einschlägigen kirchlichen Ordnungen
      Siehe etwa die Vorgaben der „Rahmenordnung-Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ abrufbar unter https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/diverse_downloads/dossiers_2019/2019-207b-Rahmenordnung-Praevention.pdf und „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“, abrufbar unter https://www.dbk.de/fileadmin/redaktion/microsites/Sexualisierte_Gewalt_und_Praevention/Dokumente/2022-01-24-Ordnung-fuer-den-Umgang-mit-sex.-Missbrauch-Minderjaehriger-Interventionsordnung.pdf.
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      einzuhalten.
    5. Arbeit bildet eine fundamentale Dimension im Leben des Menschen: „In einer wirklich entwickelten Gesellschaft ist die Arbeit eine unverzichtbare Dimension des gesellschaftlichen Lebens, weil sie nicht nur eine Art ist, sich das Brot zu verdienen, sondern auch ein Weg zum persönlichen Wachstum, um gesunde Beziehungen aufzubauen, um sich selbst auszudrücken, um Gaben zu teilen, um sich mitverantwortlich für die Vervollkommnung der Welt zu fühlen und um schließlich als Volk zu leben.“
      Papst Franziskus, Enzyklika FRATELLI TUTTI, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 227 (Bonn 2020), Nr. 162.
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      Arbeit dient auch der Verwirklichung der Person. Es geht darum, „die Samen aufkeimen zu lassen, die Gott in jeden hineingelegt hat, seine Fähigkeiten, seine Initiative, seine Kräfte.“
      Papst Franziskus, Enzyklika FRATELLI TUTTI, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 227 (Bonn 2020), Nr. 162.
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      Führungskräften im kirchlichen Dienst kommt hier eine besondere Verantwortung zu. Sie sind gehalten, die christlichen Maßstäbe und Grundsätze zu beachten und ihren Mitarbeitenden den notwendigen Raum und Rückhalt zur Entfaltung zu gewähren. Eine durch die Werte des christlichen Glaubens geprägte Führung weiß sich einer Kultur des Dienens verpflichtet. Führungskräfte in der Kirche stellen sich den Zeichen der Zeit und verstehen die Einheit, der sie vorstehen, als lernende Organisation, die der ständigen Erneuerung und Weiterentwicklung bedarf. Zentral sind eine gegenseitige Wertschätzung, Respekt, verbindliche Absprachen, Motivation sowie die Förderung von Innovation und Entwicklung. Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit. 10 Konstruktive Kritik ist ausdrücklich willkommen.
    6. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind praktizierte Nächstenliebe. Der Mensch steht im Mittelpunkt des kirchlichen Engagements. Dabei geht es nicht bloß um eine korrekte Umsetzung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich. Vielmehr sind in jeder Einrichtung aus dem Selbstverständnis der Kirche heraus die christlichen Werte, die Bedürfnisse der Beschäftigten und der Menschen, die die Leistungen der Kirche in Anspruch nehmen, sowie die ökonomischen Rahmenbedingungen zu einem guten Ausgleich zu bringen. Dies erfordert eine ganzheitliche Betrachtung des Menschen und bezieht den Schutz der physischen, psychischen ebenso wie seelischen Gesundheit der Mitarbeitenden während ihres Tätigwerdens in der Einrichtung ein. Die Schaffung sicherer Arbeitsstätten, um Arbeitsunfällen vorzubeugen, ist eine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Darüber hinaus soll ein Arbeitsumfeld erhalten bzw. geschaffen werden, in dem sich die Mitarbeitenden wertgeschätzt fühlen. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind in erster Linie Leitungsaufgaben. Ein Gelingen setzt jedoch ein fruchtbares Zusammenwirken aller in der Dienstgemeinschaft Beteiligten voraus. 10 Die Umsetzung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz erfolgt kontinuierlich und in ständig fortzuentwickelnden diözesanen und überdiözesanen Strukturen. 11 Herauszuhebende Maßnahmen sind in diesem Kontext insbesondere die systematische Implementierung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in den (Erz-)Diözesen und Einrichtungen, die Stärkung eines gesundheitsorientierten Führungsverhaltens, die Verbesserung von Partizipation der Mitarbeitenden durch gemeinsames Handeln bei der Prävention im Bereich Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sowie Evaluation und Qualitätsmanagement.
    7. Jeder Mensch hat eine unveräußerliche Würde, die von Gott gegeben und schützenswert ist. Deshalb kann sie von Menschen niemals verdient, verliehen oder aberkannt werden. Gott liebt und bejaht jeden Menschen, vor aller Leistung, ohne Ansehen seiner Fähigkeiten und Defizite, ganz gleich ob der Mensch in seinen Sinnen, körperlich, geistig oder psychisch beeinträchtigt ist. In diesem Zusammenhang ist es ein wichtiges Anliegen, Menschen mit Behinderung mehr Zugang und Teilhabe am gesellschaftlichen, kirchlichen, aber insbesondere auch am Arbeitsleben zu ermöglichen. „Es wäre des Menschen von Grund auf unwürdig und eine Verleugnung der gemeinsamen Menschennatur, wenn man zum Leben der Gesellschaft und so auch zur Arbeit nur voll Leistungsfähige zuließe, weil man damit in eine schwere Form von Diskriminierung verfiele, nämlich in die Aufteilung von Starken und Gesunden auf der einen und den Schwachen und Kranken auf der anderen Seite. Die Arbeit im objektiven Sinne muß auch hier der Würde des Menschen untergeordnet werden, dem Subjekt der Arbeit und nicht dem wirtschaftlichen Vorteil.“
      Papst Johannes Paul II., Enzyklika LABOREM EXERCENS, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 32 (Bonn 1981), Nr. 22.
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      Das Recht auf Arbeit ist ein Menschenrecht. Menschen mit Schwerbehinderung und sogenannte Gleichgestellte genießen im Arbeitsrecht einen besonderen Schutz. Dabei sind die Verschiedenheiten der Menschen mit ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Einschränkungen zu berücksichtigen. 10 Kirchliche Dienstgeber setzen sich dafür, eine behindertengerechte und barrierefreie Teilhabe von Mitarbeitenden zu fördern.
    8. Die ethischen Anforderungen und Maßstäbe, die die Soziallehre der Kirche gegenüber dem Wirtschaftsleben formuliert und öffentlich vertritt, muss sie auch an sich selbst und an das eigene wirtschaftliche Handeln anlegen. Im Unterschied zu gewerblich ausgerichteten Unternehmen dienen kirchliche Einrichtungen der Erfüllung des Sendungsauftrags. Trotz dieser religiös begründeten Zielsetzung sind sie als wirtschaftlich Handelnde zugleich auch Unternehmen im betriebswirtschaftlichen Sinne und damit den Bedingungen sowie Gesetzmäßigkeiten der Ökonomie ausgesetzt.
      Vgl. Leitlinien für unternehmerisches Handeln der Caritas, Deutscher Caritasverband (Hg.), in: neue Caritas, Ausgabe 20/2008, S. 31 ff.
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      Kirchliche Einrichtungen haben einen Selbstanspruch zu verwirklichen, der hohen Standards an Organisationsführung, Aufsicht und Kontrolle genügen muss und der Öffentlichkeit gegenüber rechenschaftspflichtig ist. Daher sind sie gehalten, ihre Regeln bzw. Grundsätze für eine an christlichen Werten orientierte Unternehmensführung, die sich auf ihr gesamtes wirtschaftliches Handeln erstrecken, ebenfalls im Rahmen des für alle geltenden Rechtes zu entwickeln und in ihrer täglichen Praxis zur Geltung zu bringen.
      Eine Orientierungshilfe bieten: „Kirchliche Corporate Governance, Grundsätze guter Finanzwirtschaft in deutschen (Erz-)Bistümern“, Verband der Diözesen Deutschlands (Hg.), Bonn 2021 und „Soziale Einrichtungen in katholischer Trägerschaft und Aufsicht“, Deutsche Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfe 182 (Bonn 2014).
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      Von besonderer Bedeutung sind in diesem Kontext die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und der Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen. „Das Geld muss dienen und nicht regieren!“
      Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nr. 58.
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      Dieser Grundsatz gilt für alle Verantwortlichen in den (Erz-)Diözesen, Pfarrgemeinden, sozial-karitativen Einrichtungen, Ordensgemeinschaften, katholischen Verbänden, kirchlichen Stiftungen, Banken und Hilfswerken. Sie sind dafür sensibilisiert, ob und wie die kirchlichen Geldanlagen dem Menschen dienen, nicht erst bei der Ertragsverwendung für die Zwecke kirchlicher Einrichtungen, sondern auch bei der Renditeerwirtschaftung selbst.
      Siehe Ethisch-nachhaltig investieren – Eine Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz und Zentralkomitee der deutschen Katholiken (Hg), Bonn 2021.
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      10 Kirchliche Einrichtungen unterliegen bei ihren Investitionsentscheidungen, bei der Auswahl von Geldanlageformen und der Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern noch strengeren Maßstäben als wirtschaftliche Unternehmen.
      Für eine Zukunft in Solidarität und Gerechtigkeit. Wort des Rates der EKD und der DBK zur wirtschaftlichen und sozialen Lage in Deutschland, Kirchenamt der EKD und Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Gemeinsame Texte 9 (Hannover/Bonn 1997), Ziffer 246.
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    9. „Die dringende Herausforderung, unser gemeinsames Haus zu schützen, schließt die Sorge ein, die gesamte Menschheitsfamilie in der Suche nach einer nachhaltigen und ganzheitlichen Entwicklung zu vereinen, denn wir wissen, dass sich die Dinge ändern können.“
      Papst Franziskus, Enzyklika LAUDATO SI’, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 202 (Bonn 2015), Nr. 18.
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      Kirchliche Einrichtungen verpflichten sich zu einem verantwortlichen Umgang mit natürlichen, wirtschaftlichen und betrieblichen Ressourcen. Hierzu gehört auch der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie der Klima- und Umweltschutz. Die kirchlichen Zwecken dienende Arbeit soll langfristig ermöglicht werden. Die in der Arbeit verkörperte Würde der Mitarbeitenden verdient stets Beachtung. „Mit Arbeit spielt man nicht.“
      „Col lavoro non si gioca“ Mit dieser Aussage kritisierte Papst Franziskus am 3. September 2014 den Stahl- und Industriegüterkonzern Thyssenkrupp, der angekündigt hatte, in seinem italienischen Werk interne Stellen zu streichen.
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      Aus diesem Grund soll in kirchlichen Einrichtungen ein verantwortlicher Umgang mit Arbeitsplätzen gepflegt werden.
    10. Die in der Gottebenbildlichkeit des Menschen gründende Würde kommt uneingeschränkt allen Menschen zu – unabhängig von ihrer individuellen Prägung, ihrer Herkunft, ihres Alters, ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Identität oder ihrem Aussehen. Die Kirche kann es deshalb nicht hinnehmen, dass Menschen wegen ihrer Andersartigkeit geringgeschätzt, benachteiligt oder bedroht werden. Das Zweite Vatikanische Konzil erinnert daran, dass wir Gott nicht anrufen können, wenn wir irgendwelchen Menschen, die nach dem Ebenbild Gottes geschaffen sind, die geschwisterliche Haltung verweigern: „Deshalb verwirft die Kirche jede Diskriminierung eines Menschen oder jeden Gewaltakt gegen ihn […], weil dies dem Geist Christi widerspricht.“
      Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung NOSTRA AETATE (Rom 1965), Nr. 5.
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      Das christliche Menschenbild verpflichtet, jeden Menschen in seiner Eigenart zu achten: „Die unermessliche Würde jedes Menschen unabhängig von Herkunft, Hautfarbe oder Religion ist das höchste Gesetz der geschwisterlichen Liebe.“
      Papst Franziskus, ENZYKLIKA FRATELLI TUTTI, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 227 (Bonn 2020), Nr. 39.
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      Nach der christlichen Lehre von der Einheit des Menschengeschlechts sind alle Menschen gleichwertige Mitglieder einer einzigen Menschenfamilie. Menschenfeindlichkeit, Rassismus und Fremdenhass sind mit diesem Ethos nicht vereinbar.
      Päpstliche Kommission Justitia et Pax: Die Kirche und der Rassismus. Für eine brüderliche Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 67 (Bonn 1988); Dem Populismus widerstehen, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 305 (Bonn 2019).
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      Jede Form der Diskriminierung muss daher überwunden und beseitigt werden, da sie dem Plan Gottes widerspricht. Vor dem Hintergrund der langen Geschichte der christlichen Judenfeindschaft gilt dies in besonderer Weise für jede Form des Antisemitismus.
      Vgl. „Gott wirkt weiterhin im Volk des Alten Bundes“ (Papst Franziskus). Texte zu den katholisch-jüdischen Beziehungen seit Nostra aetate, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Arbeitshilfen Nr. 307 (Bonn 2019), S. 10 ff.
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      Der Glaube Israels ist für die Kirche nicht etwas Fremdes, sondern gehört zum Fundament des christlichen Glaubens.
      Zweites Vatikanisches Konzil, Erklärung NOSTRA AETATE (Rom 1965), Nr. 4.
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      10 Er ist die „heilige Wurzel der eigenen christlichen Identität“.
      Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nr. 247.
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      11 Juden sind „unsere bevorzugten, älteren Brüder“ (Johannes Paul II.). 12 Christen und Juden beten den gleichen Gott an, sie stützen sich auf die gleiche Heilige Schrift. 13 Der mit Moses geschlossene Alte Bund ist niemals aufgehoben worden.
      Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben EVANGELII GAUDIUM, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 194 (Bonn 2013), Nr. 247.
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      14 Die Heilige Schrift der Kirche kann nicht getrennt werden vom jüdischen Volk und seiner Geschichte. 15 Menschenfeindliche und rassistische Äußerungen und Handlungen sowie jede Form von Antisemitismus sind absolut unannehmbar und zu missbilligen. 16 Der Dienstgeber hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Haltungen keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.
  6. Fort- und Weiterbildung (Art. 5)
    1. Die Erfüllung des Sendungsauftrags setzt die Arbeit qualifizierter und motivierter Mitarbeitender voraus. Die berufliche Fort- und Weiterbildung gewinnt – auch infolge der demografischen Entwicklung, der Digitalisierung und des technologischen Wandels – immer mehr an gesellschaftlicher Relevanz und Bedeutung in der Arbeitswelt. Sich rascher wandelnde Anforderungen verlangen von den Führungskräften und den Mitarbeitenden ein ständiges neues Lernen und Zurechtfinden und somit auch eine kontinuierliche Anpassung der beruflichen Qualifikationen. Dies gilt auch für den kirchlichen Dienst in seiner Vielfalt. Damit die Mitarbeitenden Sinn, Ziel und Struktur des kirchlichen Dienstes und ihre eigene Aufgabe darin besser erkennen können, kommt ihrer Aus- und Fortbildung eine besondere Bedeutung zu. Sie sollen bereits in der Ausbildungs- und Einarbeitungsphase mit den funktionalen Erfordernissen, aber genauso mit den ethischen und religiösen Aspekten ihres Dienstes vertraut gemacht werden. Im Rahmen der fachlichen und beruflichen Weiterbildung muss auch für Fragen des Glaubens, der Werte- und Sinnorientierung sowie für die Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Dienste in angemessener Weise Raum geschaffen werden. Nur in einem Klima wechselseitigen Respekts und Vertrauens kann sich eine Spiritualität entwickeln, die die Mitarbeitenden in ihrem Einsatz trägt, den Menschen dient und die Kirche als Ganze bereichert.
    2. Die Wertvorstellungen, die sich aus dem in der biblischen Botschaft grundgelegten christlichen Menschenbild ergeben, sind für die Arbeit in katholischen Einrichtungen von fundamentaler Bedeutung. Allen dort tätigen Menschen müssen Auftrag, Ziele und Werte, die kirchliche Einrichtungen kennzeichnen, bekannt sein. Damit Mitarbeitende hierzu auskunfts- und sprachfähig werden, ist eine Auseinandersetzung mit den christlichen Glaubensgrundsätzen zentral. Es geht insbesondere um die Vermittlung von Kompetenzen, um die Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen, in ihrer religiösen Praxis zu unterstützen. Zu diesem Zweck können Fortbildungsformate angeboten werden, die wesentliche Inhalte des katholischen Glaubens oder relevante kirchliche Traditionen vermitteln, um die Sensibilität für das kirchliche Profil bei den Mitarbeitenden zu stärken. So kann die Fähigkeit wachsen, die Aspekte des christlichen Glaubens in der Arbeit zum Ausdruck zu bringen. Eine Teilnahme an diesen Fort- und Weiterbildungsangeboten ist verpflichtend.
    3. Kirchliche Einrichtungen sind elementarer Teil von Kirche. Aus diesem Grund sollen für die Mitarbeitenden Angebote zu Spiritualität und Seelsorge gemacht werden. Hierdurch erhalten sie die Möglichkeit, sich mit den eigenen Sinn- und Glaubensfragen des Lebens zu beschäftigen. Die Teilnahme an diesen Angeboten erfolgt freiwillig.
    4. Um hier Fort- und Weiterbildungen wirksam und effizient bereitstellen zu können, erscheinen Kooperationen zwischen den Diözesen bzw. den Verbänden der Caritas und den verschiedenen Trägern für die Bereitstellung eines ansprechenden Unterstützungsangebotes sinnvoll.
    5. Die Kosten für notwendige, fortlaufende Qualifikationen durch Fort- und Weiterbildungen der Beschäftigten im oben beschriebenen Sinne tragen in der Regel die Dienstgeber, unbeschadet der einschlägigen tarifrechtlichen oder sonstigen Vereinbarungen.
  7. Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses (Art. 6)
    1. Demografische, gesellschaftliche und politische Veränderungen der jüngeren Vergangenheit haben die Rahmenbedingungen für den kirchlichen Dienst deutlich gewandelt. Zwar gibt es weiterhin Regionen in Deutschland, in denen die Traditionen kirchlichen Lebens den Alltag der Menschen prägen. Die dominierenden Signaturen unserer Zeit sind allerdings eher eine nachlassende religiöse Sozialisierung in den einzelnen Generationen, eine abnehmende Kirchenbindung und Glaubenspraxis sowie ein allmähliches Verschwinden volkskirchlicher Strukturen und Milieus. Begleitet werden diese Entwicklungen von einer zunehmenden kulturellen und religiösen Heterogenität in der deutschen Gesellschaft. Aufgrund verschiedener Migrationsbewegungen seit den 1950er Jahren ist vor allem in den Ballungsräumen eine starke ethnische, kulturelle sowie religiöse Pluralität zu beobachten.
      Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014), S. 14.
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      Hinzu kommt eine Zunahme von Kirchenaustritten, mit der Folge, dass nur noch etwa die Hälfte der Bevölkerung in Deutschland einer christlichen Religionsgemeinschaft angehört. Diese Veränderungen und Wandlungen beeinflussen die Lebenseinstellungen und schlagen auf die Leitbilder der Menschen durch. Allgemein ist unsere Gesellschaft durch ein sich veränderndes Wertebewusstsein, durch Pluralisierung sowie Individualisierung der Lebensstile und Lebensformen gekennzeichnet. Diese Situation zieht unmittelbare Folgen für den kirchlichen Dienst nach sich: Die Anzahl der Christinnen und Christen in der Gesellschaft nimmt seit Jahren ab; das gilt auch für die aktive Beteiligung am kirchlichen Leben, sei es in Gemeinden, sei es in Gruppen, Verbänden und Gremien. 10 Der Anteil der Andersgläubigen, vor allem aber der religiös ungebundenen Menschen sowie derjenigen, die sich von Kirche und Glauben entfernen, nimmt zu. 11 Wenn kirchliche Einrichtungen weiterhin zur Präsenz der katholischen Kirche und ihrer Werte in der Gesellschaft beitragen wollen, müssen die Dienstgeber in den Einrichtungen diese veränderten Rahmenbedingungen bei der Gestaltung ihres spezifisch christlichen Profils berücksichtigen. 12 Das gilt in besonderem Maße für die Personalgewinnung und Personalentwicklung. 13 Die Personalverantwortlichen in der Kirche stehen dabei „vor der doppelten Herausforderung, Mitarbeitende zu finden, die ein glaubwürdiges Mitarbeiten an den Zielen einer profiliert katholischen Einrichtung und eine gute fachliche Kompetenz miteinander verbinden.“
      Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014), S. 15.
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      14 Gelingt es, eine erkennbar christliche Identität auch mit Mitarbeitenden zu verwirklichen, die nicht katholisch sind, können kirchliche Einrichtungen auch in einer Diaspora-Situation „glaubwürdige Lernfelder, in denen christliche Lebenshaltungen eingeübt werden können“
      Zeit zur Aussaat. Missionarisch Kirche sein, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 68 (Bonn 2000), S. 41.
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      , sein.
    2. Damit kirchliche Einrichtungen als „Biotope gelebter Christlichkeit“
      Zeit zur Aussaat. Missionarisch Kirche sein, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 68 (Bonn 2000), S. 25.
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      wahrnehmbar sind, in denen christliche Werte vermittelt und eingeübt werden, haben in erster Linie die Dienstgeber dafür Sorge zu tragen, dass geeignete und befähigte Personen gewonnen werden, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören zuallererst überzeugte Christinnen und Christen, die aus dem Glauben leben und deren Lebenszeugnis durch Haltungen glaubhaft wird, die sich an christlichen Werten ausrichten: „Wenn Menschen aus dem Glauben leben und dadurch erkennen lassen, wie ernst der Glaube im Leben genommen wird, dann weckt dieses ‚Zeugnis ohne Worte‘ den Wunsch, mehr von diesem Glauben erfahren zu dürfen. Dabei werden zentrale Fragen gestellt: Warum verhalten sich Christinnen und Christen so? Warum leben sie auf diese Weise? Was – oder wer – ist es, von dem sie beseelt sind?“
      Zeit zur Aussaat. Missionarisch Kirche sein, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 68 (Bonn 2000), S. 16 ff.
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      „Sie bilden den unerlässlichen, nicht näher quantifizierbaren Kernbestand der Mitarbeitenden, die ihren Dienst aus dem Glauben tun und ihre Spiritualität in die Einrichtung tragen.“
      Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014), S. 30.
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      Für einen eng umgrenzten Kreis von Mitarbeitenden ist die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche zwingend erforderlich. Das betrifft in erster Linie die Aufgabenfelder in der Seelsorge oder Wortverkündigung, namentlich pastorale, katechetische und religionspädagogische Tätigkeiten. Aber auch Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, müssen katholisch sein. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Dieser Personenkreis überschneidet sich mit den Leitungs- und Führungskräften, ist mit diesen aber nicht deckungsgleich. 10 Die Zugehörigkeit zur katholischen Kirche ist für diejenigen Mitarbeitenden erforderlich, welche die christlich-katholische Identität der Einrichtung programmatisch mitgestalten und in die Gesellschaft hinein vertreten und verkörpern.
    3. Über diesen Bereich hinaus kommt es bei der Personalgewinnung nicht in erster Linie auf die formale Mitgliedschaft in der katholischen Kirche an, sondern auf die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Kirche. Das gilt umso mehr als das in der Taufe gründende und vom Willen des Einzelnen getragene formale Kriterium der Kirchenmitgliedschaft in Zeiten zurückgehender kirchlicher Sozialisation oftmals nicht ausreicht, um glaubensbezogene oder spirituelle Kompetenzen der Bewerberinnen und Bewerber zuverlässig auszudrücken. Vor diesem Hintergrund kommt es bei der Anstellung – neben den fachlichen und sozialen Fähigkeiten – besonders auf die Grundhaltung zur Kirche und zum kirchlichen Anstellungsträger an. Im Rahmen des Bewerbungsverfahrens ist darauf zu achten, dass die Bewerberinnen und Bewerber mit dem kirchlichen Selbstverständnis vertraut sind und dieses anerkennen, dass sie bereit sind, den christlich-katholischen Charakter der Einrichtung zu respektieren und ihrem professionellen Handeln zugrunde zu legen. Bei der Prüfung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Zu den persönlichen Eignungsanforderungen gehören auch Offenheit und Respekt für die religiösen und spirituellen Bedürfnisse der Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen und die Bereitschaft, diese bei den religiösen Vollzügen in den Einrichtungen zu unterstützen, z.B. die Betreuung von Heimbewohnern bei Gottesdiensten, das Verständigen von Geistlichen, wenn dies notwendig bzw. gewünscht ist, die Vorbereitung zur Krankenkommunion usw.
      Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Die deutschen Bischöfe Nr. 98 (Bonn 2014), S. 30.
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      Mit dem Eintritt in ein kirchliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis stellt sich notwendigerweise die Frage, ob die Mitarbeitenden grundsätzlich bereit sind, sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit mit Grundfragen des christlichen Glaubens auseinanderzusetzen. Christliche Werte können nur authentisch vertreten werden, wenn die Auseinandersetzung mit dem religiösen Begründungszusammenhang nicht ausgeschlossen und die Gottesfrage als wesentliche Frage der menschlichen Existenz nicht beiseitegeschoben wird. Daher sollten in der beruflichen Tätigkeit ein grundsätzliches Interesse und eine Offenheit für die Frage nach der Gegenwart Gottes vorhanden sein. 10 Unter diesen Voraussetzungen können kirchliche Einrichtungen auch für diejenigen Bewerberinnen und Bewerber ein geeigneter Anstellungsträger sein, „denen die Religionen fremd sind, denen Gott unbekannt ist und die doch nicht einfach ohne Gott bleiben, ihn wenigstens als Unbekannten dennoch anrühren möchten.“
      Ansprache von Benedikt XVI. beim Weihnachtsempfang für das Kardinalskollegium und die Mitglieder der Römischen Kurie sowie des Governatorats, 21. Dezember 2009.
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      11 Alle Bewerberinnen und Bewerber, die diese Anforderungen erfüllen, können Teil der Dienstgemeinschaft werden. 12 Über die kirchenspezifischen Anforderungen an die Mitarbeitenden ist aus Gründen der Klarheit und der Fairness in den Bewerbungsgesprächen zu informieren. 13 Dies ist zu dokumentieren. 14 Wer eine Stelle in einer katholischen Einrichtung antritt, bringt mit der Vertragsunterzeichnung zum Ausdruck, dass er bzw. sie – unabhängig von der persönlichen konfessionellen Bindung – die christlichen Ziele und Werte der Einrichtung anerkennt.
    4. Nicht nur die Bewerberin oder der Bewerber bewirbt sich, sondern auch die Dienstgeber stellen sich und ihr Profil vor. Je weniger mit einer christlichen Prägung zu rechnen ist, umso mehr sollten den Bewerberinnen und Bewerbern das kirchliche Selbstverständnis und mögliche religiös begründete Anforderungen und Erwartungen nahegebracht werden. Aufgaben im kirchlichen Dienst können nur dann von Mitarbeitenden überzeugend wahrgenommen werden, wenn sie die zentralen Werte und Ziele der katholischen Kirche kennen, wenn sie diese „teilen oder zumindest respektieren“
      Papst Benedikt XVI. Apostolisches Schreiben in Form eines Motu Proprio INTIMA ECCLESIAE NATURA, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls Nr. 195 (Bonn 2014), Art. 7, § 1.
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      und bereit sind, sie ihrem beruflichen Handeln zugrunde zu legen. Diese Anforderungen sollen in den Stellenprofilen durch das Erfordernis der Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung im Rahmen der Tätigkeit zum Ausdruck gebracht werden. Je nach Aufgabe und Stellenprofil können weitere religiöse Anforderungen verlangt werden. Die christliche Unternehmenskultur soll Thema im Rahmen des Bewerbungsverfahrens sein. Auf der anderen Seite sollen die Bewerberinnen und Bewerber im Gespräch erfahren, dass sie mit den im beruflichen und auch privaten Handeln aufbrechenden Sinnfragen beim kirchlichen Dienstgeber gut aufgehoben sind. Daher sollte auch über spirituelle Angebote informiert und erläutert werden, welchen Rahmen die Einrichtung für eine spirituelle Kultur bietet. Bewerberinnen und Bewerber können auf diese Weise zu einer bewussten und begründeten Entscheidung für den kirchlichen Dienstgeber kommen.
  8. Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis (Art. 7)
    1. Eine glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags in der Einrichtung kann nur in gemeinsamer Verantwortung von Dienstgeber und Mitarbeitenden gelingen. Im Vordergrund steht die gemeinsame Verwirklichung des Sendungsauftrags in einem vertrauensvollen Miteinander. Die kirchenspezifischen Anforderungen an die Mitarbeitenden, die in Artikel 7 geregelt sind, verfolgen nicht das Ziel, die religiösen Ge- und Verbote kirchenarbeitsrechtlich möglichst umfassend und detailgetreu abzubilden. Zivilrechtlich begründete Dienst- und Arbeitsverhältnisse bezwecken nicht die „Klerikalisierung“
      So BVerfG, Beschluss v. 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84, BVerfGE 70, 138 (166) Rz. 59.
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      von Mitarbeitenden, mit der Folge, „dass aus dem bürgerlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis eine Art kirchliches Statusverhältnis wird, das die Person total ergreift und auch ihre private Lebensführung voll umfasst.“
      BVerfG, Beschluss v. 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84, BVerfGE 70, 138 (166) Rz. 59.
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      Sie sind auch kein weltliches Ersatzmodell für kirchliche Ordensgemeinschaften, die auf einer besonderen geistlichen Ausrichtung der Person und ihres Lebens beruhen.
      BVerfG, Beschluss v. 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/83, 856/84, BVerfGE 70, 138 (166) Rz. 61.
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      Leitmotiv der kirchlichen Anforderungen und Erwartungen an den Einzelnen ist vielmehr die Normierung eines Mindestanforderungskatalogs, dessen Beachtung der kirchliche Gesetzgeber als unabdingbar ansieht, um drohende oder bereits eingetretene schwerwiegende Störungen bzw. Beeinträchtigungen der kirchlichen Integrität und Glaubwürdigkeit durch ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten des Mitarbeitenden abzuwehren. Die Anforderungen und Erwartungen an die Mitarbeitenden erstrecken sich dabei in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Außerdienstliches Verhalten ist im dienst- und arbeitsrechtlichen Kontext nur dann bedeutsam, wenn öffentlich gegen grundlegende Werte der katholischen Kirche verstoßen und dadurch die Glaubwürdigkeit der Kirche als Institution beeinträchtigt wird. Durch die Neuregelung wird ausdrücklich hervorgehoben, dass Verhaltensweisen, die den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung betreffen, in jedem Fall dem dienst- und arbeitsrechtlichen Zugriff entzogen sind. 10 Das Privatleben kann danach nur dann Anknüpfungspunkt für eine rechtliche Bewertung sein, wenn das Verhalten nicht den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts tangiert. 11 Gleichzeitig wird damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Sphäre privater Lebensgestaltung zu respektieren ist, in der die bzw. der Einzelne seine Individualität entwickeln und wahren kann und für deren konkrete Ausgestaltung sie bzw. er dem Dienstgeber keine Rechenschaft schuldet. 12 Diese rechtlich unantastbare Zone, in der sich jeder Mitarbeitende nach seinen eigenen Maßstäben entfalten kann, ist thematisch und räumlich umschrieben und erfasst insbesondere das Beziehungsleben und die Intimsphäre. 13 Diese Aspekte des Privatlebens bieten keinen Raum für eine Abwägung mit dienstlichen Belangen und unterliegen damit keiner dienst- oder arbeitsrechtlichen Sanktionierung. 14 Besondere (universal-)kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben von diesen Vorgaben unberührt.
    2. Kirche ist im stetigen Wandel. Dazu gehört es, Lob und Kritik an der Kirche zu äußern und Veränderungen zu fordern. Eine Grenze bilden indes kirchenfeindliche Betätigungen. Hiervon erfasst sind Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten. Es bedarf konkreter Umstände, die objektiv geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen. Bestimmte öffentliche Positionierungen von Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst verstoßen gegen fundamentale Prinzipien der katholischen Kirche und sind aus diesem Grund nicht hinnehmbar. Es bedarf einer gewissen Mindestübereinstimmung zwischen gesamtkirchlichen und individuellen öffentlichen Meinungsäußerungen einzelner Mitarbeitender. Was unter tragenden Grundsätzen der katholischen Kirche zu verstehen ist, ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Bei Zweifeln sind die zuständigen kirchlichen Organe zu konsultieren. 10 Von einer „öffentlichen“ Meinungsäußerung umfasst sind alle Äußerungen in Wort, Schrift, Bild, Gesten und symbolische Handlungen, wenn sie von einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder durch nähere Beziehung nicht verbundenen Personenkreis unmittelbar wahrgenommen werden können. 11 Die Propagierung von Abtreibung, aktiver Sterbehilfe, Fremdenhass und Antisemitismus werden als Beispiele für ein nicht tolerierbares Verhalten genannt. 12 Fremdenhass meint die Propagierung fremdenfeindlichen Gedankengutes, insbesondere jede Form der Diffamierung, Beleidigung und Beschimpfung von Personen aufgrund ihrer Herkunft oder Ethnie. 13 Antisemitismus ist jede Form der Abneigung oder Feindschaft gegenüber Juden. 14 Die Propagierung von Abtreibung und aktiver Sterbehilfe widersprechen dem Gedanken des Lebensschutzes und sind mit dem christlichen Menschenbild unvereinbar.
    3. Mitarbeitende, die katholische Glaubensinhalte, Riten oder Gebräuche herabwürdigen oder verhöhnen, sind für den kirchlichen Dienst nicht mehr tragbar. Hierdurch werden die religiösen Gefühle derer verletzt, die mit der Einrichtung in Kontakt kommen und der kirchliche Charakter der Einrichtung in Frage gestellt. Der betreffende Mitarbeitende lässt die erforderliche Identifikation mit der Kirche vermissen.
    4. Ferner fällt die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang unter das kirchenfeindliche Verhalten. Hierzu zählt auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften. Gerade bei der Beschäftigung andersgläubiger Mitarbeitender kann es im Einzelfall zu einem Konflikt zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Kirche auf der einen und dem Recht auf individuelle Religionsausübung auf der anderen Seite kommen.
      Ausführlich hierzu: Das katholische Profil caritativer Dienste und Einrichtungen in der pluralen Gesellschaft, Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Hg.), Bonn 2014, Die deutschen Bischöfe Nr. 98, S. 28-35.
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      Der Ausgleich zwischen den jeweiligen Interessen kann nicht pauschal erfolgen, es bedarf einer Einzelfallbetrachtung. Alle Mitarbeitende sind verpflichtet, den kirchlichen Charakter der Einrichtung anzuerkennen und ihn zu respektieren. Es wird die Bereitschaft vorausgesetzt, die ihnen übertragenen Aufgaben im Sinne der Kirche zu erfüllen. Die individuelle Religionsausübung während der Dienstzeit muss mit dem christlichen Selbstverständnis, den Leitbildern der Arbeit und den dienstlichen Erfordernissen in Einklang gebracht werden. So darf beispielsweise das Tragen religiös oder kulturell motivierter Kleidung (z.B. einer Burka oder eines Gesichtsschleiers) nicht die für christliche Arbeit essentielle Zuwendung von Angesicht zu Angesicht verhindern oder die Sicherheit am Arbeitsplatz gefährden. Bei der Beurteilung nichtchristlicher religiöser Symbole ist die Art des Symbols und seine prägende Wirkung für die Außendarstellung der Person zu berücksichtigen, die nicht im Widerspruch zum kirchlichen Charakter einer Einrichtung stehen darf. 10 Die aktive Verbreitung von Lehren von Religionsgemeinschaften oder weltanschaulichen Überzeugungen, deren Grundauffassung, Zielsetzung oder praktische Tätigkeit im Widerspruch zum Auftrag und zum Selbstverständnis sowie zu den wesentlichen Glaubensauffassungen der katholischen Kirche stehen, ist mit der Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung nicht vereinbar.
    5. Mitarbeitende, die katholisch sind und während ihrer Tätigkeit bei einer katholischen Einrichtung aus der katholischen Kirche austreten, müssen sich fragen, ob sie weiterhin bei der Kirche arbeiten wollen. Denn die Erklärung des Kirchenaustritts vor der zuständigen zivilen Behörde bildet einen öffentlichen Akt, der eine „willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche und eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft“ darstellt.
      Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt vom 24. September 2012, abgedruckt in: Bier (Hg.), Der Kirchenaustritt. Rechtliches Problem und pastorale Herausforderung, 2013, 23 ff.
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      Wer so handelt, verstößt gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 CIC) und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag zu leisten, damit die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 § 1 CIC i.V.m. c. 1263 CIC). Der Kirchenaustritt berührt die persönliche Eignung des am Sendungsauftrag teilhabenden Mitarbeitenden unmittelbar und in besonders starker Form. Wer aus der katholischen Kirche austritt, wendet sich ostentativ von der Kirche als Institution ab und durchtrennt die Verbindung zur Bekenntnisgemeinschaft. Damit verstößt der Mitarbeitende gegen das Gebot der Mindestidentifikation mit der katholischen Kirche, das unerlässliche Voraussetzung für jede Anstellung im kirchlichen Dienst ist. Das gilt auch vor dem Hintergrund, dass die materielle Grundlage für eine Beschäftigung im kirchlichen Dienst erheblich auf Kirchensteuereinnahmen beruht, deren Entrichtung der Austretende durch seine Handlung sich gerade entzieht. In einem solchen Fall begibt sich der Austretende in einen unauflösbaren Widerspruch, wenn er einerseits das einigende Band zur Glaubensgemeinschaft kappt und er andererseits bekundet, sich weiterhin zu dem Sendungsauftrag, den Werten und Zielen der Kirche zu bekennen, sich mit diesen zu identifizieren und seine ganze Arbeitskraft einer Institution zur Verfügung zu stellen, von der er – aus welchen Gründen auch immer – sich offen distanziert hat. Die Beschäftigung von nichtkatholischen Mitarbeitenden in vergleichbaren Positionen steht dieser Wertung nicht entgegen. 10 Denn es besteht ein fundamentaler Unterschied zwischen einer aktiven und bewussten Handlung, die den Bruch mit der Glaubensgemeinschaft bewirkt, und dem passiven Verhalten der nichtkatholischen Mitarbeitenden, deren konfessioneller Status dem kirchlichen Anstellungsträger bei der Einstellung bekannt war und von denen allein aufgrund der Beschäftigung in einer kirchlichen Einrichtung keine Anpassungsleistung bzw. Konversion erwartet werden kann. 11 In jedem Einzelfall ist das Gespräch mit dem Mitarbeitenden zu suchen und die Gründe für den Kirchenaustritt sind zu erörtern. 12 Ausnahmsweise kann ein schwerwiegender Grund einen Austritt aus der katholischen Kirche rechtfertigen. 13 Dieser ist etwa dann anzuerkennen, wenn katholische Mitarbeitende selbst als Betroffene insbesondere sexuellen Missbrauchs an ihrer Kirche leiden.
    6. In keinem Fall eines Verstoßes gegen die beruflichen oder persönlichen Anforderungen gibt es einen Kündigungsautomatismus, es bedarf immer der Abwägung im Einzelfall. Eine kirchliche Unternehmensethik erfordert zunächst eine Ursachenforschung durch den Dienstgeber. In jedem Einzelfall ist ein klärendes Gespräch mit dem Mitarbeitenden zu führen, das zu dokumentieren ist. Anschließend prüft der Dienstgeber, welche Maßnahme geeignet ist, um dem Verstoß zu begegnen. In Betracht kommen eine Abmahnung oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung). Es liegt am Dienstgeber, welche Maßnahmen er im Einzelfall gegebenenfalls unter Einschaltung der Mitarbeitervertretung für die richtige hält, um dem betroffenen Mitarbeitenden den Weg zurück in ein funktionierendes Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu ermöglichen. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes kommt eine Beendigungskündigung, gleichgültig, ob sie auf betriebs-, personen- oder verhaltensbedingte Gründe gestützt wird, erst in Betracht, wenn keine Möglichkeit zu einer anderweitigen Beschäftigung, unter Umständen auch mit schlechteren Arbeitsbedingungen, besteht. Die Kündigung muss als allerletzte Maßnahme (ultima ratio) nicht nur arbeitsrechtlich, sondern auch im Licht der religiösen Dimension der kirchlichen Dienstgemeinschaft gerechtfertigt sein.
  9. Mitarbeitervertretungsrecht (Art. 8)
    1. Mitarbeitende gestalten den Dienst in der Kirche aktiv mit und übernehmen hierfür Mitverantwortung. Sie haben an seiner religiösen Grundlage und Zielsetzung teil. Aus diesem Grund sollen sie auch aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten mitwirken unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche, ihres Auftrags und der kirchlichen Dienstverfassung. Deshalb wurde aufgrund des Rechts der katholischen Kirche, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht geschaffen.
      Nach dem Grundgesetz bestimmt die Kirche für den ihr zugeordneten Bereich, „ob und in welcher Weise die Arbeitnehmer und ihre Vertretungsorgane in Angelegenheiten des Betriebs, die ihre Interessen berühren, mitwirken und mitbestimmen“, BVerfG, Beschluss v. 11. Oktober 1977 – 2 BvR 209/76, BVerfGE 46, 73 (94).
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      Damit füllt die katholische Kirche den vom Staat zu selbstbestimmter Gestaltung anerkannten Regelungsraum auch zur Wahrung eines Gleichklangs mit der staatlichen Arbeitsrechtsordnung aus. Der kircheneigene Weg im Mitarbeitervertretungsrecht schließt schon im Hinblick auf die katholische Soziallehre eine gleichwertige soziale Verantwortung ein. Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung repräsentieren die Interessen der Mitarbeitenden gegenüber dem Dienstgeber. Sie tragen maßgeblich zur Weiterentwicklung der Dienste und Einrichtungen bei. Ihre Aufgaben sind vergleichbar mit denen von Betriebsräten im gewerblichen Bereich und von Personalräten in der öffentlichen Verwaltung. 10 Das Mitarbeitervertretungsrecht spiegelt die spezifischen Bedürfnisse für kirchliche Einrichtungen wider.
    2. Als Ausfluss des Gedankens der Dienstgemeinschaft sind Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verpflichtet. Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie entwickeln gemeinsam Konzepte und tragen so maßgeblich zu einer zukunftsträchtigen Ausgestaltung der Einrichtung bei. Beiden Seiten kommt dabei eine besondere Verantwortung zu.
    3. Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen beziehen sich auf die sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten in den kirchlichen Einrichtungen. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Angelegenheiten liegt die Entscheidungshoheit in erster Linie in der unternehmerischen Verantwortung der Träger, mit der Folge, dass die Mitsprache der Mitarbeitervertretungen sich gegenwärtig auf solche Belange erstreckt, die die Zusammensetzung der Belegschaft betreffen und einen sozialen Bezug haben. Obwohl die Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen vom weltlichen Unternehmensmitbestimmungsrecht ausdrücklich ausgenommen sind,
      § 1 Abs. 4 S. 2 MitbestG; § 1 Abs. 2 S. 2 DrittelbG.
      60
      wird zu prüfen sein, ob und inwieweit Mitarbeitende im kirchlichen Dienst unter Berücksichtigung der besonderen kirchlichen Aspekte und in der vom kirchlichen Selbstverständnis gebotenen Form wirtschaftliche und unternehmerische Entscheidungen mitbeeinflussen und an der Aufsicht über kirchliche Unternehmen teilhaben können.
    4. Dienstvereinbarungen, welche aufgrund der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung vereinbart werden, gelten aufgrund der Regelung in dieser Ordnung unmittelbar und zwingend. Diese unmittelbare und zwingende Wirkung (Normativität) bewirkt, dass sie gleichermaßen für alle Mitarbeitenden einer Einrichtung gelten, ohne dass es eines vertraglichen Übernahmeaktes bedarf. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Dienstvereinbarungen eine umfassende Wirkung für alle Mitarbeitenden entfalten. Auch im staatlichen Recht gelten Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz und Dienstvereinbarungen nach dem Personalvertretungsrecht normativ. Die normative Wirkung findet sich bereits in der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung; um Kettenverweisungen zu vermeiden und um die Geltung möglichst transparent zu machen, wurde die Geltung auch in der Grundordnung explizit normiert.
    5. Sofern eine Einrichtung die erforderliche Mindestgröße erfüllt, entscheiden die Mitarbeitenden selbst darüber, ob eine Mitarbeitervertretung gebildet wird. Dabei ist der Dienstgeber jedoch im Rahmen der geltenden Regelungen verpflichtet, daran mitzuwirken und etwaige Hindernisse zu beseitigen. Es soll sichergestellt werden, dass in möglichst vielen Einrichtungen Mitarbeitervertretungen existieren. Diese zwingend vorgesehene Errichtung der Mitarbeitervertretung stellt eine Besonderheit gegenüber dem weltlichen Betriebsverfassungsrecht dar. Der Dienstgeber soll denjenigen, die ein Amt in der Mitarbeitervertretung übernehmen, erforderliche Hilfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben anbieten. Die Mitarbeitenden sollen die Möglichkeit des Mitarbeitervertretungsrechts nutzen, ihre Rechte und Interessen, ihre Anliegen und Sorgen in der vorgesehenen Weise zur Geltung zu bringen. Der Dienstgeber darf sie hieran nicht hindern. Eine weitere Besonderheit des kirchlichen Dienstes sind die Diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen (DiAG-MAV) und die Bundesarbeitsgemeinschaft Mitarbeitervertretung (BAG-MAV). Ihre Hauptaufgabe ist es, die Mitarbeitervertretungen durch Beratungen und Schulungen bei ihrer Arbeit zu unterstützen. 10 Darüber hinaus sind die Arbeitsgemeinschaften wichtige Ansprechpartner bei der Fortentwicklung des Mitarbeitervertretungsrechts und sie wirken bei der Besetzung kirchlicher Arbeitsgerichte, Einigungsstellen und bei der Wahl zu den Arbeitsrechtlichen Kommissionen mit.
    6. Die notwendigen Kosten zur Aufgabenwahrnehmung tragen die jeweilige (Erz-)Diözese bzw. der Verband der Diözesen Deutschlands. Das Nähere regelt die jeweils einschlägige Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO). Die Gesetzgebungskompetenz hierfür liegt beim jeweiligen Diözesanbischof.
  10. Gestaltung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen (Art. 9 und 10)
    1. In Deutschland hat die Kirche das verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes kollektives Arbeitsrechtsregelungsverfahren zu schaffen, um ihre Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsverhältnisse zu beteiligen. Die katholische Kirche hat sich dafür entschieden, ihr Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft auszurichten und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen auszugestalten. Dieses Verfahren wird – in Abgrenzung zum sog. Ersten Weg (Regelung von Arbeitsbedingungen durch Individualvertrag) und dem sog. Zweiten Weg (Regelungen von Arbeitsbedingungen durch Tarifvertrag) – als sog. Dritter Weg bezeichnet. Das kirchenspezifische Arbeitsrechtsregelungsverfahren des Dritten Weges sichert und fördert die Beteiligung der Mitarbeitenden an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen und entspricht nach kirchlichem Selbstverständnis am ehesten dem Leitbild der Dienstgemeinschaft. Unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 20. November 2012 anerkannt, dass der Schutzbereich des Selbstbestimmungsrechts auch das „Wie“ der Ausgestaltung erfasst, also die Entscheidung über die Art und Weise der kollektiven Arbeitsrechtssetzung.
      BAG, Urteil v. 20. November 2012, BAGE 143, 354, Rz. 96.
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      Danach kann eine Religionsgemeinschaft grundsätzlich darüber befinden, ob sie die Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen regelt oder in Arbeitsrechtlichen Kommissionen bzw. Schiedskommissionen vereinbart.
      BAG, Urteil v. 20. November 2012, BAGE 143, 354, Rz. 96.
      62
    2. Zu den zentralen Bestandteilen, die das Kommissionsmodell des Dritten Weges kennzeichnen, zählen
      • Gewährleistung der formellen (numerischen) Parität, also der gleichen Mitgliederzahl von Vertretern der Dienstgeber und Mitarbeitenden,
      • Wahrung der materiellen Parität, also des tatsächlichen Verhandlungsgleichgewichts durch rechtliche Absicherung der persönlichen Rechtsstellung der Kommissionsmitglieder und durch Bereitstellung erforderlicher materieller Ressourcen,
      • Konsensprinzip bei der Beschlussfassung, wonach Beschlüsse in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen einer besonderen qualifizierten Mehrheit bedürfen,
      • Legitimation der Mitarbeitervertreter in den Kommissionen durch unmittelbare oder mittelbare Wahl,
      • verbindliches Vermittlungsverfahren als Funktionsäquivalent für Streik und Aussperrung,
      • verbindliche Geltung der in den Kommissionen beschlossenen und in Kraft gesetzten Regelungen,
      • keine einseitige Aufhebung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen, etwa durch Kündigung.
    3. Der Entscheidung der Kirche für den Dritten Weg liegt zum ersten die Annahme zugrunde, dass das Tarifvertragssystem nicht das einzige Modell ist, um der sozialethischen Grundforderung der Kirche nach Gerechtigkeit in der Lohngestaltung zum Durchbruch zu verhelfen. Zum zweiten widersprechen die Funktionsvoraussetzungen des Tarifvertragssystems (Arbeitskampf, Streik und Aussperrung) den Grunderfordernissen des kirchlichen Dienstes: Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben, ggf. mit Hilfe eines neutralen Dritten, überwunden werden. Die mit Arbeitskämpfen zwangsläufig verbundenen Arbeitsniederlegungen stehen der Erfüllung des Sendungsauftrags entgegen. Weder die Glaubensverkündigung noch der Dienst am Nächsten können suspendiert werden. Kirchliche Einrichtungen berufen sich in ihrem Auftrag auf Jesus, den Leitgedanken der Nächstenliebe und den christlichen Anspruch, Konflikte friedlich beizulegen. Deshalb gibt es im kirchlichen Arbeitsrecht keinen Arbeitskampf mit Streiks und Aussperrungen, die zu Lasten der Menschen gehen würden, für die kirchliche Einrichtungen im Auftrag stehen. Die Kirche gäbe daher ihren Sendungsauftrag preis, wenn sie ihren Dienst den Funktionsvoraussetzungen des Tarifvertragssystems unterordnen würde. Schließlich sind Arbeitskampfmaßnahmen im kirchlichen Dienst auch nicht erforderlich, um die strukturelle Unterlegenheit der einzelnen Arbeitnehmer beim Abschluss und bei der Gestaltung von Arbeitsverträgen durch ein kollektives Handeln auszugleichen. An der Erforderlichkeit fehlt es, „weil es ein anderes, milderes Mittel zur Erreichung des ausgesprochenen Ziels gibt: Dies ist das kirchliche Arbeitsrechtssetzungsverfahren, einschließlich seines Schlichtungsverfahrens, das auf der kirchlichen Autonomie beruht und – sofern es funktioniert – in gleicher Weise geeignet ist, die Ziele des Artikel 9 Absatz 3 GG zu erreichen.“
      Joussen, Grundlagen, Entwicklungen und Perspektiven des kollektiven Arbeitsrechts der Kirchen, Essener Gespräche zum Thema, Staat und Kirche, Bd. 46, 54 (95 f.).
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    4. Die Mitarbeitenden des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung der Koalitionsfreiheit zur Beeinflussung der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Vereinigungen (Koalitionen) zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen. Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe und Tätigkeit zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen. Die Mitwirkung von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet. Gewerkschaften haben das Recht, auf Grund eigener Entscheidung ihr Sach- und Fachwissen in die Kommissionsarbeit zu Gunsten der Mitarbeitenden einzubringen. Die Koalitionsfreiheit entbindet die Vertreter der Koalition nicht von der Pflicht, das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes zu achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes zu respektieren.
  11. Gerichtlicher Rechtsschutz (Art. 11)
    1. Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeitender dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig. Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts achten sie dabei die kirchenspezifischen Besonderheiten. Kirchliche Arbeitsgerichte sind demgegenüber zuständig bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kollektiven kirchlichen Arbeitsrechts im Bereich des Mitarbeitervertretungsrechts, also bei Streitigkeiten zwischen Dienstgeber und Mitarbeitervertretung und bei Streitigkeiten über Ordnungen, welche das Zustandekommen von Arbeitsvertragsrecht auf der Grundlage des „Dritten Weges“ regeln. Für Regelungsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sind Einigungsstellen zuständig.
    2. Dabei sind die Richterinnen und Richter an kirchlichen Arbeitsgerichten von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO) definiert die besonderen Anforderungen an die Besetzung des Richteramtes. Zur Richterin bzw. zum Richter kann nur berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.
    3. Vor kirchlichen Arbeitsgerichten wird allen Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt. Wie auch vor staatlichen Gerichten sind die Verhandlungen vor den kirchlichen Arbeitsgerichten einschließlich der Beweisaufnahme und Verkündung der Urteile öffentlich.
    4. Die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung, die von der Deutschen Bischofskonferenz aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhls nach c. 455 § 1 CIC erlassen wird, regelt die weiteren Einzelheiten des kirchlichen Arbeitsgerichtsverfahrens.“
Würzburg, 22. November 2022
L.S.
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 5Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2022
– Neufassung der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse –

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 28. September 2022 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 26. April 1991 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2022, Nr. 69, S. 151), wird wie folgt gefasst:
„Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse
Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.
1
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Präambel

Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren In-Kraft-Setzung durch die Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse der kirchlichen Dienste. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. Die Regelungen dieser Ordnung entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Tarifvertrages für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (VKA) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil BBiG – (TVAöD – BBiG). Soweit die Bestimmungen dieser Ordnung mit denen des TVAöD – BBiG übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Berufsausbildungsverhältnisse, auf die das Berufsbildungsgesetz (BBiG) Anwendung findet, mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn, soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für
  1. Schüler, Praktikanten, Volontäre sowie Personen, die für eine Ausbildung im Beamtenverhältnis vorbereitet werden,
  2. körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aus Gründen der Fürsorge in besonderen Ausbildungswerkstätten ausgebildet werden, sowie für Personen, die in Ausbildungs- oder Berufsförderungswerkstätten oder beschützenden Werkstätten von Heimen ausgebildet werden.
  3. Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen erfasst sind.
( 3 ) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
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§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Einstellung setzt eine dem kirchlichen Dienst entsprechende persönliche Eignung und sachliche Befähigung voraus.
( 2 ) Die persönliche Eignung richtet sich auch nach den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Sachliche Befähigung für die Einstellung ist der für die Berufsausbildung notwendige Schulabschluss.
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§ 3
Berufsausbildungsvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Über das Berufsausbildungsverhältnis ist zwischen dem Ausbildenden und dem Auszubildenden ein schriftlicher Vertrag abzuschließen. Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
  1. die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachlicher Inhalt, zeitliche Gliederung und Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  2. Beginn, Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses,
  3. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  4. Ausbildungsentgelt und sonstige Leistungen,
  5. regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit,
  6. Dauer der Probezeit,
  7. Dauer des Urlaubs,
  8. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  9. Inbezugnahme dieser Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 4
Beschlüsse der Zentralen Kommission der Zentral-KODA

Beschlüsse der Zentralen Kommission im Sinne von § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung sind mit ihrer In-Kraft-Setzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Berufsausbildungsverhältnisse betreffen.
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§ 5
Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt drei Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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§ 6
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
( 3 ) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
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§ 7
Personalakten

( 1 ) Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
( 2 ) Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
( 2 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.
( 3 ) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.
( 4 ) Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.
( 5 ) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.
( 6 ) Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen werden. § 21 JArbSchG und § 17 Abs. 3 BBiG bleiben unberührt.
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§ 9
Ausbildungsentgelt, Vermögenswirksame Leistung

( 1 ) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt
im ersten Ausbildungsjahr:
1.068,26 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr:
1.118,26 Euro
im dritten Ausbildungsjahr:
1.164,02 Euro
im vierten Ausbildungsjahr:
1.227,59 Euro.
( 2 ) Eine dem Auszubildenden gewährte Unterkunft und Verpflegung wird mit dem nach der jeweiligen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geltenden Wert auf die Ausbildungsvergütung angerechnet, höchstens jedoch 60 % des Ausbildungsentgelts.
( 3 ) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitern des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
( 4 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 5 ) Wird die Ausbildungszeit
  1. gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 verlängert oder
  2. auf Antrag der Auszubildenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung von der Handwerkskammer verlängert, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts gezahlt.
( 6 ) In den Fällen des § 21 Abs. 2 erhalten Auszubildende bis zur Ablegung der Abschlussprüfung das Ausbildungsentgelt des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts, bei Bestehen der Prüfung darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem das Ausbildungsverhältnis geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Ausbildungsentgelt und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Ausbildungsentgelt.
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§ 10
Unständige Entgeltbestandteile

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die §§ 14 bis 14b KAVO sinngemäß.
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§ 11
Erholungsurlaub

( 1 ) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO.
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§ 12
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.
( 3 ) Für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule werden die notwendigen Fahrtkosten nach Maßgabe von Absatz 2 Satz 1 erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Ausbildungsentgelts für das erste Ausbildungsjahr (§ 9 Absatz 1) übersteigen. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
( 4 ) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
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§ 13
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten (Hin- und Rückfahrt) bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt.
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§ 14
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss

( 1 ) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum des Ausbildenden.
( 2 ) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
( 3 ) In jedem Ausbildungsjahr erhalten die Auszubildenden einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50,00 Euro brutto. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig.
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§ 15
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 9 Absatz 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung.
( 4 ) Kann der Auszubildende während der Zeit, für welche das Ausbildungsentgelt nach Abs. 1 fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Unterkunft und Verpflegung nicht in Anspruch nehmen, entfällt für die Zeit der Nichtinanspruchnahme die Kürzung nach § 9 Absatz 2. Für die Dauer der Unterbringung des Auszubildenden in einem Krankenhaus entfällt der Anspruch auf Unterbringung und Verpflegung.
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§ 16
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

( 1 ) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt fortzuzahlen für die Zeit der Freistellung zur Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und an Prüfungen. Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
( 2 ) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 Satz 2 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
( 3 ) Im Übrigen gelten die für die Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
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§ 17
Vermögenswirksame Leistungen

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die erforderlichen Angaben dem Ausbildenden mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 18
Weihnachtszuwendung

( 1 ) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Diese beträgt 90 v.H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 9 Absatz 1).
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 9 Absatz 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 11) oder im Krankheitsfall (§ 15) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 19
Zusatzversorgung, Entgeltumwandlung

( 1 ) Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 35 KAVO.
( 2 ) Für die Entgeltumwandlung des Auszubildenden gilt die Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Teilt der Auszubildende dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben für eine vermögenswirksame Leistung (§ 17 Satz 2) nicht mit, erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung (§ 17 Satz 1) zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß Satz 1 durchgeführt wird; im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 KAVO sinngemäß Anwendung. Die monatliche Zulage im Sinne des Satzes 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 20
Beihilfe im Geburtsfall

Auszubildende erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
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§ 21
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 2 ) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
( 3 ) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Nach der Probezeit (§ 5) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (ein wichtiger Grund kann auch nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein),
  2. von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 5 ) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 22
Übernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichen Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Mitarbeiter bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.
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§ 23
Abschlussprämie

( 1 ) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen.
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§ 24
Zeugnis

Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
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§ 25
Konfliktregelung

( 1 ) Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtete Ausschuss anzurufen.
( 2 ) Ist ein Ausschuss im Sinne von Absatz 1 nicht errichtet, soll der gemäß § 47 KAVO beim (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat bestehende Schlichtungsausschuss (im Bistum Essen: Schiedsstelle) angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen, nicht entbehrlich.
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§ 26
Sonstige Bestimmungen

Für das Berufsausbildungsverhältnis gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) sinngemäß:
§ 5
Eigenart des kirchlichen Dienstes,
§ 8
Schweigepflicht,
§ 8b
Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
§ 9
Belohnungen und Geschenke,
§ 10
Nebentätigkeiten,
§ 13
Schadenshaftung,
§§ 14 bis 14d
(Arbeitszeitbestimmungen),
§ 31
Forderung bei Dritthaftung,
§ 38
Sonderurlaub,
§ 40
Arbeitsbefreiung,
§ 40a
Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,
§ 57
Ausschlussfristen.“
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II)
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 26. November 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 6Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2022
– Änderung der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten
dualen Studiengängen –

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 28. September 2022 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 1, S. 7), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2022, Nr. 69, S. 151) wird wie folgt gefasst:
„Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen
Wenn in den Regelungen dieser Ordnungen nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.
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Präambel

Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren In-Kraft-Setzung durch die Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse der kirchlichen Dienste. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. Die Regelungen dieser Ordnung entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Tarifvertrages für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD-VKA). Soweit die Bestimmungen dieser Ordnung mit denen des TVSöD-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.
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§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Personen, die mit Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn einen Vertrag für die Teilnahme an einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang schließen. Die Personen werden nachfolgend Studierende genannt. Voraussetzung dafür, dass diese Ordnung auf Studierende Anwendung findet, ist auch, dass die Studierenden in einem Beruf ausgebildet werden, der
  1. von der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse oder
  2. von der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung)
erfasst wird.
( 2 ) Ausbildender ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellen darf. Die Ausbildereigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
( 3 ) Das ausbildungsintegrierte duale Studium verbindet auf der Grundlage eines schriftlichen Ausbildungs- und Studienvertrags eine betriebliche Ausbildung, die von Absatz 1 Satz 3 Buchstaben a) oder b) erfasst wird, mit einem Studium, das in einem vom Ausbildenden vorgegebenen Studiengang an einer Hochschule absolviert wird. Das ausbildungsintegrierte duale Studium gliedert sich in einen Ausbildungsteil und einen Studienteil, die beide jeweils dem Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen. Dabei beinhaltet der Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule (Lehrveranstaltungen) und berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden oder einem von dem Ausbildenden zu bestimmenden Dritten.
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§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Einstellung setzt eine dem kirchlichen Dienst entsprechende persönliche Eignung und sachliche Befähigung voraus.
( 2 ) Die persönliche Eignung richtet sich auch nach den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Sachliche Befähigung für die Einstellung ist der für die Berufsausbildung und das Studium notwendige Schulabschluss.
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§ 3
Ausbildungs- und Studienvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungs- und Studienvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des beabsichtigten Studienabschlusses (Studienteil) und des integrierten Ausbildungsberufes (Ausbildungsteil) mindestens folgende Angaben enthält:
  1. die maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung, die kooperierende Hochschule, den Aufbau und die sachliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums, die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsteils,
  2. Beginn, Dauer und Verteilung des Studienteils einschließlich berufspraktischer Studienabschnitte (Studienplan) und Festlegung der diesbezüglichen Teilnahmepflicht sowie Beginn, Dauer und Verteilung des Ausbildungsteils (Ausbildungsplan),
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungs- und Studienzeit,
  4. Dauer der Probezeit,
  5. Zahlung und Höhe des Studienentgelts sowie Studiengebühren,
  6. Dauer und Inanspruchnahme des Urlaubs,
  7. Voraussetzungen, unter denen das Vertragsverhältnis gekündigt werden kann,
  8. Bindungs- und Rückzahlungsbedingungen,
  9. die Inbezugnahme dieser Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die Dienstvereinbarungen, die auf das Ausbildungs- und Studienverhältnis anzuwenden sind,
  10. die Form des Ausbildungsnachweises nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a).
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 4
Beschlüsse der Zentralen Kommission der Zentral-KODA

Beschlüsse der Zentralen Kommission im Sinne von § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung sind mit ihrer In-Kraft-Setzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Ausbildungs- und Studienverhältnisse betreffen.
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§ 5
Probezeit, Kündigung

( 1 ) Die Probezeit beträgt drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe a) und sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchstabe b). Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit bei Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) um den Zeitraum der Unterbrechung.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
( 3 ) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (ein wichtiger Grund kann auch nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein),
  2. von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
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§ 6
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Studierende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Studierende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Studierende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungs- und Studienvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.
( 3 ) Studierende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
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§ 7
Nachweispflichten, Akteneinsichtsrecht

( 1 ) Die Leistungsnachweise aus dem Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums sind Bestandteil der Personalakte der Studierenden. Hierzu haben die Studierenden die von den Hochschulen auszustellenden Leistungsübersichten nach den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie eine Abschrift des Abschlusszeugnisses unverzüglich nach Aushändigung dem Ausbildenden vorzulegen.
( 2 ) Die Studierenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
( 3 ) Beurteilungen sind Studierenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit

( 1 ) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und tägliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden richten sich während der fachtheoretischen Abschnitte nach der jeweiligen Ausbildungs-, Studien- und Prüfungsordnung. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit der Studierenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich während der berufspraktischen Abschnitte beim Ausbildenden nach den für die Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Durchführung von berufspraktischen Abschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils bei einem Dritten. In dem Ausbildungs- und Studienvertrag nach § 3 werden die berufspraktischen Abschnitte verbindlich in einem Ausbildungs- und Studienplan vereinbart.
( 2 ) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Studierenden dazu während der Ausbildungs- und Studienzeit Gelegenheit zu geben.
( 3 ) An Tagen, an denen Studierende fachtheoretische Studienabschnitte an der Hochschule absolvieren, gilt die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit als erfüllt. Im Übrigen gelten für Studierende, die eine Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) absolvieren, Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen als Ausbildungs- und Studienzeit. Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die praktische Ausbildung oder berufspraktische Studienabschnitte nach dem Unterricht fortgesetzt werden.
( 4 ) Im Übrigen gilt für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a), dass sie an Tagen, an denen sie im Rahmen ihres Ausbildungsteils an einem theoretisch betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden dürfen.
( 5 ) Studierende dürfen im Rahmen des Ausbildungs- und Studienzwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 6 ) Eine Beschäftigung, die über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungs- und Studienzeit hinausgeht, ist nur ausnahmsweise zulässig. §§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Abs. 7 BBiG bleiben unberührt.
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§ 9
Studienentgelt und Studiengebühren

( 1 ) Studierende erhalten bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wird, ein Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt und einer monatlichen Zulage zusammensetzt. Das monatliche Entgelt beträgt
  1. für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a)
    im ersten Ausbildungsjahr:
    1.068,26 Euro,
    im zweiten Ausbildungsjahr:
    1.118,20 Euro,
    im dritten Ausbildungsjahr:
    1.164,02 Euro,
    im vierten Ausbildungsjahr:
    1.227,59 Euro,
  2. für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b)
    im ersten Ausbildungsjahr:
    1.190,69 Euro,
    im zweiten Ausbildungsjahr:
    1.252,07 Euro,
    im dritten Ausbildungsjahr:
    1.353,38 Euro.
Die monatliche Zulage beträgt 150 Euro. Die Zulage erfolgt als monatliche Pauschale und damit unabhängig von der zeitlichen Verteilung der Ausbildungs- und Studienteile.
( 2 ) Nach dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhalten die Studierenden anstelle des Studienentgelts nach Absatz 1 bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein monatliches Studienentgelt in Höhe von
  • 1.325 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a),
  • 1.515 Euro bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b).
( 3 ) Das Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitern des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
( 4 ) Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren.
( 5 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt, gilt für die Höhe des Studienentgelts nach Absatz 1 der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
( 6 ) Wird bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) die Ausbildungszeit des Ausbildungsteils
  1. im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder
  2. auf Antrag der Studierenden nach § 8 Abs. 2 BBiG von der zuständigen Stelle oder nach § 27c Abs. 2 der Handwerksordnung (HwO) von der Handwerkskammer verlängert,
wird während des Zeitraums der Verlängerung das Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitts des Ausbildungsteils gezahlt.
( 7 ) Können Studierende bei einem ausbildungsintegrierten dualen Studiengang mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, erhalten die Studierenden bis zur Ablegung der Abschlussprüfung des Ausbildungsteils ein Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 für den letzten regelmäßigen Ausbildungsabschnitt. Im Falle des Bestehens der Prüfung erhalten die Studierenden darüber hinaus rückwirkend von dem Zeitpunkt an, an dem der Ausbildungsteil geendet hat, den Unterschiedsbetrag zwischen dem ihnen gezahlten Studienentgelt nach Satz 1 und dem für das vierte Ausbildungsjahr maßgebenden Studienentgelt nach Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2.
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§ 10
Unständige Entgeltbestandteile

( 1 ) Für Studierende, deren berufspraktische Abschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung des Ausbildungsteils an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die §§ 14 bis 14b KAVO sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.
( 2 ) Für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b) beträgt der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde. Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b) erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden beschäftigten Mitarbeiter 75 v.H. der Zulagenbeträge gemäß § 14b Abs. 6 KAVO.
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§ 11
Urlaub

( 1 ) Studierende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Studienentgelts in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO entsprechend.
( 4 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b), die im Ausbildungsteil im Schichtdienst (§ 14a Abs. 2 KAVO) eingesetzt werden, erhalten im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils je einen Tag Zusatzurlaub. Absatz 2 gilt entsprechend.
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§ 12
Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO die im Rahmen des Ausbildungsteils oder der berufspraktischen Studienabschnitte erfolgen, erhalten die Studierenden eine Entschädigung in analoger Anwendung der Reisekostenbestimmungen, die für die Mitarbeiter des Ausbildenden jeweils gelten. Gleiches gilt bei Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen bzw. in den Studien- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a).
( 2 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte, werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen. Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 100 km, werden im Bahnverkehr Zuschläge beziehungsweise besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet. Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort werden, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, erstattet. Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet. Die Sätze 1 bis 6 gelten auch für Reisen im Rahmen der fachtheoretischen Studienabschnitte, die Bestandteil von Studien- und Prüfungsordnungen sind, wenn die Hochschule außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte liegt.
( 3 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b) zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard, Semesterticket) sind auszunutzen.
( 4 ) Bei Reisen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a), die im Rahmen des Ausbildungsteils für den Besuch einer auswärtigen Berufsschule erfolgen, werden die notwendigen Fahrtkosten erstattet, soweit sie monatlich 6 v. H. des Studienentgelts nach § 9 Abs. 1 für das erste Studienjahr übersteigen. § 3 Abs. 5 der Anlage 15 KAVO findet sinngemäße Anwendung. Die notwendigen Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand werden bei Besuch der regulären auswärtigen Berufsschule im Blockunterricht entsprechend Absatz 2 Sätze 3 bis 6 erstattet. Leistungen Dritter sind anzurechnen.
( 5 ) Bei Abordnungen und Zuweisungen von Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a), die im Rahmen des Ausbildungsteils erfolgen, werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.
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§ 13
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule/Hochschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten werden den Studierenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, Semesterticket, BahnCard) sind auszunutzen. Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) können Zuschläge im Bahnverkehr bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden, wenn die Entfernung mehr als 300 km beträgt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule/Hochschule weniger als vier Wochen beträgt.
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§ 14
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss

( 1 ) Studierende erhalten Schutzkleidung nach den Bestimmungen, die für die entsprechenden Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebend sind. Diese wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist. Die Schutzkleidung verbleibt im Eigentum des Ausbildenden.
( 2 ) Der Ausbildende hat den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsteils kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen bzw. der staatlichen Prüfung erforderlich sind.
( 3 ) Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) erhalten bis zum Abschluss des Ausbildungsteils einmal jährlich einen Lernmittelzuschuss in Höhe von 50 Euro brutto. Absatz 2 bleibt unberührt. Der Lernmittelzuschuss ist möglichst mit dem Ausbildungsentgelt des ersten Monats des jeweiligen Ausbildungsjahres zu zahlen, er ist spätestens im Zahlungsmonat September des betreffenden Ausbildungsjahres fällig.
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§ 15
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Studierende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungs- und Studienvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Studienentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Studierende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung.
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§ 16
Entgeltfortzahlung in sonstigen Fällen

( 1 ) Studierenden ist das Studienentgelt nach § 9 Abs. 1 für insgesamt fünf Tage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen für den Ausbildungsteil vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Tage.
( 2 ) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Studierende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
( 3 ) Im Übrigen gelten die für die Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.
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§ 17
Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Studierende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in welchem dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.
( 2 ) Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 18
Weihnachtszuwendung

( 1 ) Studierende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungs- und Studienverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Die Weihnachtszuwendung beträgt 90 v.H. des den Studierenden für November des jeweiligen Jahres zustehenden Studienentgelts (§ 9).
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Studierende keinen Anspruch auf Studienentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 11) oder im Krankheitsfall (§ 15) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Studienentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Studienentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Studierende, die im unmittelbaren Anschluss an den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung nach § 33a KAVO haben, erhalten einmalig zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 19
Zusatzversorgung, Entgeltumwandlung

( 1 ) Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 35 KAVO.
( 2 ) Für die Entgeltumwandlung des Studierenden gilt die Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Teilt der Studierende dem Ausbildenden die erforderlichen Angaben für eine vermögenswirksame Leistung nicht mit, erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß Satz 1 durchgeführt wird; im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 KAVO sinngemäß Anwendung. Die monatliche Zulage im Sinne des Satzes 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 20
Beihilfe im Geburtsfall

Studierende erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
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§ 21
Beendigung, Verkürzung und Verlängerung des Vertragsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet mit dem Ablauf der im Ausbildungs- und Studienvertrag vereinbarten Vertragslaufzeit.
( 2 ) Das Ausbildungs- und Studienverhältnis endet zudem:
  1. bei wirksamer Kündigung (§ 5 Abs. 2 und 3) oder
  2. bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder
  3. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr, verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird.
( 3 ) Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den ausbildungsintegrierten dualen Studiengang zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist. Der Ausbildungs- und Studienvertrag ist entsprechend anzupassen.
( 4 ) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies dem Studierenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vertragsverhältnisses schriftlich mitzuteilen.
( 5 ) Werden Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 22
Abschlussprämie

( 1 ) Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Studierende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Studierende, die den Ausbildungsteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen.
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§ 23
Rückzahlungsgrundsätze

( 1 ) Werden die Studierenden oder die ehemals Studierenden beim Ausbildenden nach Beendigung ihres ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Arbeitsverhältnis entsprechend ihrer erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, sind sie verpflichtet, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein.
( 2 ) Der vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen Zulage nach § 9 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, dem Studienentgelt nach § 9 Abs. 2 und den Studiengebühren (§ 9 Abs. 4), ist von den Studierenden oder den ehemals Studierenden zurückzuerstatten:
  1. bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungs- oder Studienprüfung, wenn die Erfolglosigkeit in den Verantwortungsbereich der Studierenden fällt, weil sie es schuldhaft unterlassen haben, den erfolgreichen Abschluss des ausbildungsintegrierten dualen Studiums im Rahmen des ihnen Möglichen zielstrebig zu verfolgen,
  2. bei Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Ausbildenden aus einem von den Studierenden zu vertretenden Grund oder durch eine Eigenkündigung der Studierenden nach Ende der Probezeit, die nicht durch einen wichtigen Grund gemäß § 626 BGB gerechtfertigt ist,
  3. bei Ablehnung des Angebots, beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation ein Beschäftigungsverhältnis zu begründen,
  4. soweit das Beschäftigungsverhältnis, das beim Ausbildenden im Anschluss an das erfolgreich bestandene ausbildungsintegrierte duale Studium entsprechend der erworbenen Abschlussqualifikation begründet wurde, aus einem von den ehemals Studierenden zu vertretenden Grund innerhalb der ersten fünf Jahre seines Bestehens endet.
( 3 ) Sofern berufspraktische Studienabschnitte beim Ausbildenden absolviert wurden, verringert sich der Rückzahlungsbetrag auf 75 v. H. des Gesamtbetrages nach Absatz 2.
( 4 ) Der zurückzuerstattende Gesamtbetrag nach Absatz 2 bzw. 3 wird für jeden vollen Monat, in dem nach Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ein Arbeitsverhältnis bestand, um 1/60 vermindert.
( 5 ) Die Rückzahlungspflicht in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe a) oder b) entfällt, wenn die Studierenden nach endgültigem Nichtbestehen der notwendigen Studienprüfung oder nach Kündigung infolge des Abbruchs des Studiums in ein Arbeitsverhältnis entsprechend der im Ausbildungsverhältnis erworbenen Qualifikation übernommen werden und dieses für die nach Satz 3 festgelegte Bindungsdauer fortbesteht. Die Rückzahlungspflicht entfällt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der Bindungsdauer gemäß Satz 3 aus einem vom Mitarbeiter zu vertretenden Grund endet. Abweichend zu Absatz 1 bemisst sich die Bindungsdauer nach der Dauer des Ausbildungs- und Studienverhältnisses, wobei jeder volle Monat des Ausbildungs- und Studienverhältnisses einem Monat Bindungsdauer entspricht. Zur Berechnung der Rückzahlungspflicht gilt Absatz 3; Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden.
( 6 ) Auf die Rückzahlungspflicht kann ganz oder teilweise verzichtet werden, soweit sie für die Studierenden oder die ehemals Studierenden eine besondere Härte bedeuten würde.
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§ 24
Zeugnis

Der Ausbildende hat den Studierenden im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) bei Beendigung des Ausbildungsteils ein Zeugnis gemäß § 16 BBiG auszustellen. Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Ausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Studierenden enthalten. Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. Für Studierende im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b) gilt § 50 KAVO entsprechend.
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§ 25
Konfliktregelung

( 1 ) Ist ein Ausschuss im Sinne des § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtet, so ist dieser vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts anzurufen. Ist ein solcher Ausschuss nicht errichtet oder ist er sachlich nicht zuständig, so gilt Absatz 2.
Z.B. entfällt für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b die Verpflichtung zur Anrufung eines Ausschusses.
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( 2 ) Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Ausbildungs- und Studienverhältnis soll vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der gemäß § 47 KAVO beim (Erz-)Bischöflichen Generalvikariat bestehende Schlichtungsausschuss (im Bistum Essen: Schiedsstelle) angerufen werden. Die Anrufung des Schlichtungsausschusses macht die Beachtung arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen, insbesondere bei Kündigungen nicht entbehrlich.
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§ 26
Sonstige Bestimmungen

Für das Ausbildungs- und Studienverhältnis gelten im Übrigen die folgenden Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) sinngemäß:
  • § 5 Eigenart des kirchlichen Dienstes,
  • § 8 Schweigepflicht,
  • § 8b Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
  • § 9 Belohnungen und Geschenke,
  • § 10 Nebentätigkeiten,
  • § 13 Schadenshaftung,
  • §§ 14 bis 14d (Arbeitszeitregelungen),
  • § 31 Forderung bei Dritthaftung,
  • § 38 Sonderurlaub,
  • § 40 Arbeitsbefreiung,
  • § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,
  • § 57 Ausschlussfristen.“
II)
Die Änderung unter Ziffer I) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 26. November 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 7Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2022
– Neufassung der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) –

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 28. September 2022 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 5. Juli 2019 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2019, Nr. 365, S. 284), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2022, Nr. 69, S. 151), wird wie folgt gefasst:
„Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen
(PiA-Ordnung)
Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.
1
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Präambel

( 1 ) Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse des kirchlichen Dienstes. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. Die Regelungen dieser Ordnung sind angelehnt an den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (VKA) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege). Soweit die Regelungen dieser Ordnung mit denen des TVAöD-Pflege übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.
( 2 ) Auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen werden die Ausbildungen zur „staatlich anerkannten Erzieherin“/zum „staatlich anerkannten Erzieher“ und zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“/zum „staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ (in Nordrhein-Westfalen: §§ 27 ff. der Anlage E zur APO-BK
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK – vom 26. Mai 1999)
*
) sowie zur „staatlich geprüften Kinderpflegerin“/zum „staatlich geprüften Kinderpfleger“ (in Nordrhein-Westfalen: Anlage B zur APO-BK) in verschiedenen Organisationsformen durchgeführt. In der praxisintegrierten Organisationsform sind die fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsanteile über die gesamte Ausbildungszeit verteilt. Die Aufnahme in diese praxisintegrierte Organisationsform setzt den Nachweis eines Ausbildungsvertrages über die Dauer des Bildungsgangs voraus. Diese Ordnung enthält im Hinblick auf die fachpraktischen Ausbildungsanteile die Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung dieses Ausbildungsvertrages zwischen den Trägern der fachpraktischen Ausbildung und den Auszubildenden.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, zur Heilerziehungspflegerin und zur Kinderpflegerin nach landesrechtlichen Regelungen, die in Einrichtungen von Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn ausgebildet werden. Diese Ordnung gilt nicht für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen erfasst sind. Diese Ordnung gilt für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Kinderpflegerin oder zur Heilerziehungspflegerin im Sinne von Satz 1, wenn die Ausbildung nach dem 31. Juli 2022 beginnt.
( 2 ) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
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§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Einstellung setzt eine dem kirchlichen Dienst entsprechende persönliche Eignung und sachliche Befähigung voraus.
( 2 ) Die persönliche Eignung richtet sich auch nach den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die sachliche Befähigung richtet sich nach den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsregelungen.
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§ 3
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn der praxisintegrierten Ausbildung ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthält über:
  1. die maßgebliche landesrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
  2. Beginn und Dauer der Ausbildung,
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. Dauer der Probezeit,
  5. Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  8. Inbezugnahme dieser Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 4
Beschlüsse der Zentralen Kommission der Zentral-KODA

Beschlüsse der Zentralen Kommission im Sinne von § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Ausbildungsverhältnisse nach dieser Ordnung betreffen.
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§ 5
Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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§ 6
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Auszubildende haben auf Verlangen des Trägers der fachpraktischen Ausbildung vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Träger der fachpraktischen Ausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Träger der fachpraktischen Ausbildung.
( 3 ) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Träger der fachpraktischen Ausbildung, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
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§ 7
Personalakten

( 1 ) Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
( 2 ) Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
( 2 ) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 3 ) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
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§ 9
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Erzieherin und Heilerziehungspflegerin beträgt:
im ersten Ausbildungsjahr
1.190,69 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr
1.252,07 Euro,
im dritten Ausbildungsjahr
1.353,38 Euro.
( 2 ) Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Kinderpflegerin beträgt:
im ersten Ausbildungsjahr
1.118,26 Euro,
im zweiten Ausbildungsjahr
1.164,02 Euro.
( 3 ) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitern des Trägers der fachpraktischen Ausbildung gezahlte Entgelt.
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§ 10
Unständige Entgeltbestandteile

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die §§ 14 bis 14b KAVO sinngemäß.
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§ 11
Erholungsurlaub

( 1 ) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst (§ 14a Abs. 2 KAVO) pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO.
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§ 12
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
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§ 13
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.
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§ 14
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss

( 1 ) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum des Ausbildenden.
( 2 ) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
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§ 15
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der fachpraktischen Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der fachpraktischen Ausbildung zugezogenen Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung.
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§ 16
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

( 1 ) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 9) für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
( 2 ) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
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§ 17
Vermögenswirksame Leistungen

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die erforderlichen Angaben dem Träger der fachpraktischen Ausbildung mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 18
Weihnachtszuwendung

( 1 ) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Diese beträgt 90 v.H. des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen bezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 10); unberücksichtigt bleibt hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 11) oder im Krankheitsfall (§ 15) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung vom Träger der fachpraktischen Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 19
Zusatzversorgung, Entgeltumwandlung

( 1 ) Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 35 KAVO.
( 2 ) Für die Entgeltumwandlung des Auszubildenden gilt die Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Teilt der Auszubildende dem Träger der fachpraktischen Ausbildung die erforderlichen Angaben für eine vermögenswirksame Leistung (§ 17 Satz 2) nicht mit, erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung (§ 17 Satz 1) zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß Satz 1 durchgeführt wird; im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 KAVO sinngemäß Anwendung. Die monatliche Zulage im Sinne des Satzes 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 20
Beihilfe im Geburtsfall

Auszubildende erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
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§ 21
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 2 ) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
( 3 ) Beabsichtigt der Träger der fachpraktischen Ausbildung keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Nach der Probezeit (§ 5) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (ein wichtiger Grund kann auch nach den Maßstäben der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlichen Arbeitsverhältnisse in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein),
  2. von den Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 5 ) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 22
Übernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Mitarbeiter bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.
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§ 23
Abschlussprämie

( 1 ) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Träger der fachpraktischen Ausbildung von Satz 1 abweichen.
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§ 24
Sonstige Bestimmungen

Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß:
  • § 5 Eigenart des kirchlichen Dienstes,
  • § 8 Schweigepflicht,
  • § 8b Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
  • § 9 Belohnungen und Geschenke,
  • § 10 Nebentätigkeiten,
  • § 13 Schadenshaftung,
  • §§ 14-14d (Arbeitszeitbestimmungen),
  • § 31 Forderung bei Dritthaftung,
  • § 38 Sonderurlaub,
  • § 40 Arbeitsbefreiung,
  • § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,
  • § 47 Schlichtungsausschuss,
  • § 50 Zeugnis,
  • § 57 Ausschlussfristen.“
II)
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 26. November 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 8Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2022
– Neufassung der Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten –

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 28. September 2022 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 30. März 1992 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. April 1992, Nr. 55, S. 61), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2022, Nr. 69, S. 151), wird wie folgt gefasst:
„Ordnung für Praktikumsverhältnisse
Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.
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Präambel

Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse des kirchlichen Dienstes. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. Die Regelungen dieser Ordnung sind angelehnt an den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD-VKA). Soweit die Regelungen dieser Ordnung mit denen des TVPöD-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Praktikantinnen für die Berufe
  • der Heilerziehungspflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin vorauszugehen hat,
  • der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
  • der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des (Fach-)Hochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin vorauszugehen hat,
die in einem Praktikumsverhältnis zu einem Rechtsträger im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung) stehen, soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist.
( 2 ) Diese Ordnung gilt nicht für Praktikantinnen, deren praktische Tätigkeit in die Fachschul- oder die (Fach-)Hochschulausbildung integriert ist. Sie gilt insbesondere nicht für:
  • Praktika von Studierenden der (Fach-)Hochschulen während der Praxissemester,
  • Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind,
  • Praktika, die Schülerinnen von Hauptschulen, weiterführenden Schulen, Fachschulen, Berufsfachschulen und Fachoberschulen im Rahmen der schulischen Ausbildung zu leisten haben,
  • Vorpraktikantinnen im Sozial-/Erziehungsdienst,
  • Absolventinnen mit Bachelor-Abschluss.
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§ 2
Praktikumsziel

Im Rahmen des Praktikums soll die Praktikantin ihre persönliche und fachliche Eignung für die zukünftige Arbeit nachweisen und die in der Schule/im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden. Für das Praktikum gelten die jeweiligen Bestimmungen und Richtlinien. Die Praktikantin soll nicht anstelle einer Fachkraft beschäftigt werden.
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§ 3
Praktikumsvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn des Praktikums ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zu schließen. Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
  1. Beginn, Dauer und Beendigung des Praktikums,
  2. Voraussetzungen, unter denen der Praktikumsvertrag gekündigt werden kann,
  3. Entgelt und sonstige Leistungen,
  4. regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit,
  5. Dauer der Probezeit,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. Inbezugnahme dieser Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 4
Beschlüsse der Zentralen Kommission der Zentral-KODA

Beschlüsse der Zentralen Kommission im Sinne von § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Praktikumsverhältnisse nach dieser Ordnung betreffen.
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§ 5
Probezeit

Während der ersten drei Monate des Praktikums, die als Probezeit gelten, kann das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
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§ 6
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Praktikantinnen haben auf Verlangen des Dienstgebers vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Praktikantinnen, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Praktikantinnen zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Praktikumsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber.
( 3 ) Praktikantinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikumsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
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§ 7
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel

( 1 ) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum des Dienstgebers.
( 2 ) Der Dienstgeber hat den Praktikantinnen kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
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§ 8
Personalakten

( 1 ) Die Praktikantinnen haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
( 2 ) Beurteilungen sind Praktikantinnen unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 9
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit

Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Dienstgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen beschäftigten Mitarbeiterinnen gelten.
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§ 10
Entgelt, Vermögenswirksame Leistungen

( 1 ) Das monatliche Entgelt für Praktikantinnen mit Ausbildung zu den nachstehenden Berufen beträgt für:
  • Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen
    1.652,02 Euro,
  • Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpädagoginnen
    1.876,21 Euro.
( 2 ) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen des Dienstgebers gezahlte Entgelt.
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§ 11
Unständige Entgeltbestandteile

Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen gelten die §§ 14 bis 14b KAVO sinngemäß. Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.
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§ 12
Erholungsurlaub

Praktikantinnen erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 10 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Dienstgebers geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO.
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§ 13
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO erhalten Praktikantinnen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
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§ 14
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Praktikumsentgelts.
( 2 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung. Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
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§ 15
Vermögenswirksame Leistungen

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Praktikantinnen eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die erforderlichen Angaben dem Dienstgeber mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 16
Weihnachtszuwendung

( 1 ) Praktikantinnen, die am 1. Dezember in einem Praktikumsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Diese beträgt 90 v. H. des den Praktikantinnen in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Praktikumsentgelt, in Monatsbeträgen bezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 11); unberücksichtigt bleibt hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen keinen Anspruch auf Entgelt (§ 10 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 12) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Praktikantinnen, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikum vom Dienstgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Praktikumsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 17
Beihilfe im Geburtsfall

Praktikantinnen erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
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§ 18
Beendigung des Praktikums

( 1 ) Nach der Probezeit kann das Praktikum unter Angabe der Kündigungsgründe nur schriftlich gekündigt werden
  1. in entsprechender Anwendung von § 42 KAVO aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien; ein wichtiger Grund kann auch nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein,
  2. von der Praktikantin mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
Eine fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
( 2 ) Im Übrigen endet das Praktikum mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Praktikumszeit.
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§ 19
Sonstige Bestimmungen

Folgende Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) finden sinngemäß Anwendung:
  • § 5 Eigenart des kirchlichen Dienstes,
  • § 6 Allgemeine Pflichten,
  • § 8 Schweigepflicht,
  • § 8b Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
  • § 9 Belohnungen und Geschenke,
  • § 10 Nebentätigkeiten,
  • § 11 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, soweit dies dem Praktikumsziel dient,
  • § 13 Schadenshaftung,
  • § 14 bis § 14d (Arbeitszeitbestimmungen),
  • § 16 Arbeitsversäumnis,
  • § 17 Vorgesetztenverhältnisse,
  • § 31 Forderung bei Dritthaftung,
  • § 40 Arbeitsbefreiung,
  • § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,
  • § 47 Schlichtungsausschuss,
  • § 50 Zeugnis sowie
  • § 57 Ausschlussfristen.“
II)
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 26. November 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 9Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 28. September 2022
– Korrektur der Anlage 2 KAVO (Tätigkeitsmerkmale IT) –

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 28. September 2022 beschlossen:
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I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2022, Nr. 69, S. 151), wird wie folgt geändert:
  1. § 60f wird wie folgt gefasst:
    „§ 60f Beschluss der Regional-KODA vom 28. September 2022
    Herabgruppierungen, die auf der von der Regional-KODA am 28. September 2022 beschlossenen Änderung der Ziffer 2 in Abschnitt II des Teils A der Anlage 2 KAVO (Entgeltordnung) beruhen, sind frühestens mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2022 zulässig.“
  2. Die Anlage 2 (Entgeltordnung) wird wie folgt geändert:
    In Teil A Abschnitt II Ziffer 2 wird in dem der Entgeltgruppe 9b zugeordneten Tätigkeitsmerkmal die Ziffer „8“ durch die Ziffer „9a“ ersetzt.
II)
Die Änderung unter Ziffer I) Nr. 1 tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) Nr. 2 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2019 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 26. November 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 10Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 2. November 2022
– Änderung der Regelungen zur Kurzarbeit –

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 2. November 2022 beschlossen:
#
I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 28. Juni 2022 (KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2022, Nr. 69, S. 151), wird wie folgt geändert:
  1. An § 40b wird ein § 40c folgenden Wortlauts angefügt:
    „§ 40c Kurzarbeit in der besonderen Situation eines Energieversorgungsausfalls
    Diese Vorschrift gilt für die besondere Situation eines Energieversorgungsausfalls, der bei einer allgemeinen Notfalllage auf der Entscheidung einer staatlichen Behörde beruht. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann Kurzarbeit auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung (§ 38 Mitarbeitervertretungsordnung) eingeführt werden. Im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 32 sinngemäße Anwendung. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist Kurzarbeit in sinngemäßer Anwendung der Regelungen der Anlage 32 und gemäß den gesetzlichen Vorgaben mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert schriftlich zu vereinbaren. Diese Vorschrift tritt mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft.“
  2. Die Anlage 32 wird wie folgt geändert:
    1. § 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 3 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.
    2. In § 8 Satz 2 wird das Datum „31. Dezember 2022“ durch das Datum „30. Juni 2023“ ersetzt.
II)
Die Änderungen unter Ziffer I) treten am 2. November 2022 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 26. November 2022
L.S.
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 11Nachrichtliche Bekanntmachung der Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes

Grundordnung des kirchlichen Dienstes
vom 22. September 1993 in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 22. November 2022
(Geltung im Bistum Aachen ab dem 1. Januar 2023)
Die katholischen (Erz-)Bischöfe in der Bundesrepublik Deutschland erlassen, jeweils für ihren Bereich,
  • in Verantwortung für den Auftrag der Kirche, der Berufung aller Menschen zur Gemeinschaft mit Gott und untereinander zu dienen,
  • in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,
  • zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen und Dienste, die die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,
  • in Erfüllung ihrer Pflicht und Verantwortung gegenüber der Dienstgemeinschaft unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze, welche die Katholische Soziallehre herausgearbeitet hat,
die folgende
Grundordnung des kirchlichen Dienstes
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Artikel 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Grundordnung enthält die spezifischen Grundlagen des kirchlichen Dienstes und regelt Anforderungen und Erwartungen an die Dienstgeber und Mitarbeitenden der Einrichtungen der katholischen Kirche.
( 2 ) Kirchliche Einrichtungen im Sinne dieser Ordnung sind alle Organisationen in öffentlich-rechtlicher oder privater Rechtsform, die als Wesens- und Lebensäußerung der katholischen Kirche einen Auftrag im Einklang mit dem Selbstverständnis der Kirche wahrnehmen und mit ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern in besonderer Weise verbunden sind. Für vorwiegend gewinnorientierte kirchliche Einrichtungen findet diese Grundordnung keine Anwendung.
( 3 ) Mitarbeitende im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere
  1. Personen, die aufgrund eines Arbeits- oder eines kirchlichen Beamtenverhältnisses tätig sind,
  2. Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt,
  3. Ordensangehörige, Personen im Noviziat und Postulat,
  4. Führungskräfte, die aufgrund eines Organdienstverhältnisses tätig sind,
  5. zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen,
  6. ehrenamtlich Tätige, die Organmitglieder sind.
( 4 ) Dienstgeber im Sinne dieser Ordnung ist der jeweilige Rechtsträger der Einrichtung.
( 5 ) Diese Grundordnung gilt für
  1. die (Erz-)Diözesen,
  2. die Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
  3. die Verbände von Kirchengemeinden,
  4. die Diözesancaritasverbände und deren Gliederungen, soweit sie öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts sind,
  5. die sonstigen dem Diözesanbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
  6. die sonstigen kirchlichen Rechtsträger, unbeschadet ihrer Rechtsform, die der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen
und deren rechtlich unselbstständige Einrichtungen.
( 6 ) Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sind verpflichtet, diese Grundordnung in ihr Statut verbindlich zu übernehmen; sofern ein kirchlicher Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein Statut verfügt, ist eine notarielle Beglaubigung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend. Wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, haben sie im Hinblick auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen nicht am Selbstbestimmungsrecht der Kirche gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV teil.
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Artikel 2
Eigenart und Grundprinzipien des kirchlichen Dienstes

( 1 ) Der Dienst in der Kirche ist ausgerichtet an der Botschaft Jesu Christi. Alle kirchlichen Einrichtungen sind sichtbare und erlebbare Orte der Kirche und dem Auftrag Christi verpflichtet. Sie sind Ausdruck der christlichen Hoffnung auf die zeichenhafte Verwirklichung des Reiches Gottes in der Welt (Sendungsauftrag).
( 2 ) Alle in den Einrichtungen der Kirche Tätigen, gleich ob sie haupt- oder ehrenamtlich, ob sie leitend oder ausführend beschäftigt sind und unbeschadet des Umstandes, ob es sich um Christen, andersgläubige oder religiös ungebundene Mitarbeitende handelt, arbeiten gemeinsam daran, dass die Einrichtung ihren Teil am Sendungsauftrag der Kirche erfüllen kann (Dienstgemeinschaft).
( 3 ) Der Sendungsauftrag verbindet alle Mitglieder der Dienstgemeinschaft und verpflichtet sie zur vertrauensvollen Zusammenarbeit.
( 4 ) Die Kirche sieht sich in ihrem Wirken dem christlichen Auftrag verpflichtet, alle Menschen zu den Grundvollzügen der Kirche einzuladen. Dazu zählen die Verkündigung und Verbreitung des Evangeliums (kerygma-martyria), die gemeinsamen gottesdienstlichen Feiern (leiturgia), der Dienst am Mitmenschen (diakonia) sowie die gelebte Gemeinschaft (koinonia). Diese Grundvollzüge bedingen sich gegenseitig, sind untrennbar miteinander verbunden und haben denselben Stellenwert.
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Artikel 3
Ausprägungen katholischer Identität und Verantwortung für den Erhalt und die Stärkung des christlichen Profils

( 1 ) Katholische Einrichtungen sind geprägt durch das christliche Gottes- und Menschenbild. Das Gebot der Nächstenliebe gehört gemeinsam mit der Gottesliebe zum Kern des christlichen Glaubens. Das Leben ist ein Geschenk aus der Hand Gottes, das zu schützen und zu achten ist. Auf dieser Grundlage arbeiten kirchliche Einrichtungen mit allen Menschen guten Willens zusammen.
( 2 ) Vielfalt in kirchlichen Einrichtungen ist eine Bereicherung. Alle Mitarbeitenden können unabhängig von ihren konkreten Aufgaben, ihrer Herkunft, ihrer Religion, ihres Alters, ihrer Behinderung, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Identität und ihrer Lebensform Repräsentantinnen und Repräsentanten der unbedingten Liebe Gottes und damit einer den Menschen dienenden Kirche sein. Vorausgesetzt werden eine positive Grundhaltung und Offenheit gegenüber der Botschaft des Evangeliums und die Bereitschaft, den christlichen Charakter der Einrichtung zu achten und dazu beizutragen, ihn im eigenen Aufgabenfeld zur Geltung zu bringen.
( 3 ) Die Verantwortung für den Schutz und die Stärkung des kirchlichen Charakters der Einrichtung kommt zuallererst dem Dienstgeber zu. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitarbeitenden ihren besonderen Auftrag glaubwürdig erfüllen können. Er ist insbesondere dafür verantwortlich, geeignete und befähigte Mitarbeitende zu gewinnen, die bereit und in der Lage sind, den kirchlichen Charakter der Einrichtung zu erhalten und zu fördern.
( 4 ) Die Arbeit an der christlichen Identität der Einrichtung ist eine Pflicht und eine Gemeinschaftsaufgabe aller und ein permanenter, dynamischer Prozess. Der Dienstgeber ist in Zusammenarbeit mit den Mitarbeitenden verpflichtet, das christliche Profil der Einrichtung fortwährend weiterzuentwickeln und zu schärfen. Unerlässlich ist, dass das Profil nicht nur in Leitbildern und Konzepten verankert ist, sondern auch als christliche Kultur in den Einrichtungen von Leitung und Mitarbeiterschaft mitgestaltet, von allen mit Leben gefüllt und für die Menschen, die kirchliche Angebote wahrnehmen, erfahrbar wird.
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Artikel 4
Handlungsaufträge und Ziele für die Dienstgeber

Zu den wechselseitigen Pflichten von Dienstgeber und Mitarbeitenden gehört die Verwirklichung des Sendungsauftrags und die gemeinsame Sorge für alle in der Kirche Tätigen. Dabei sind auch folgende Handlungsaufträge und Ziele zu beachten, für deren Umsetzung im Rahmen der vorhandenen personellen und materiellen Ressourcen in erster Linie der Dienstgeber verantwortlich ist:
  1. Bestehende Benachteiligungen aufgrund des Geschlechts sind zu beseitigen, künftige Benachteiligungen zu verhindern. Dazu gehört auch die Gleichstellung von Frauen und Männern im kirchlichen Dienst. Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zu fördern.
  2. Die kirchlichen Dienstgeber setzen sich in besonderer Weise für den Schutz der Würde und Integrität aller Personen in ihren Einrichtungen, insbesondere von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ein. Die Prävention gegen sexualisierte Gewalt ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit.
  3. Führung in der Kirche fördert die Entfaltung der fachlichen Qualifikationen und Charismen der Mitarbeitenden im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit. Der Dienstgeber entwickelt Konzepte guter Mitarbeiterführung unter besonderer Berücksichtigung des christlichen Menschenbildes und setzt diese konsequent um. Führungskräfte in kirchlichen Einrichtungen sind einem kooperativen, wertschätzenden Führungsstil verpflichtet. Eine angemessene und transparente Kommunikation über Hierarchie- und Berufsgrenzen hinweg ist Grundbedingung einer vertrauensvollen und wertschätzenden Zusammenarbeit.
  4. Der Dienstgeber nimmt seine Verantwortung für die physische, psychische und seelische Gesundheit aller Mitarbeitenden in der Einrichtung während des Dienstes ernst. Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz sind wichtige Leitungsaufgaben.
  5. Kirchliche Einrichtungen fördern die Teilhabe von Menschen mit Behinderung im Arbeitsleben.
  6. Die wirtschaftliche Betätigung kirchlicher Einrichtungen hat stets der Verwirklichung des kirchlichen Sendungsauftrages zu dienen. Die Standards einer an den kirchlichen Zwecken und christlichen Werten ausgerichteten Unternehmensführung sind einzuhalten. Diese sind insbesondere durch die Beachtung der Grundsätze einer guten Finanzwirtschaft, eine wirksame und qualifizierte Aufsicht, Transparenz und den Aufbau von funktionsfähigen Kontroll- und Überwachungssystemen gekennzeichnet. Kirchliche Einrichtungen übernehmen Verantwortung für ethisch-nachhaltiges Investieren kirchlichen Vermögens. Der Dienstgeber verpflichtet sich, die eigene Organisation wirtschaftlich und ökologisch nachhaltig aufzustellen; dies gilt insbesondere für den Umgang mit Arbeitsplätzen.
  7. Der Dienstgeber sorgt dafür, dass Positionen, die dem christlichen Menschenbild widersprechen, keinen Platz in kirchlichen Einrichtungen haben.
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Artikel 5
Fort- und Weiterbildung

( 1 ) Alle Mitarbeitenden haben Anspruch auf berufliche Fort- und Weiterbildung. Diese umfasst die fachlichen Erfordernisse, ebenso wie die ethischen und religiösen Aspekte des Dienstes und Hilfestellungen zur Bewältigung der spezifischen Belastungen der einzelnen Tätigkeiten.
( 2 ) Allen Mitgliedern der Dienstgemeinschaft sollen verpflichtende Fort- und Weiterbildungen angeboten werden, in denen sie berufs- und tätigkeitsbezogen spezifische religiöse und ethische Kompetenzen erwerben können, um die Menschen, die die kirchlichen Dienste in Anspruch nehmen, in ihrer religiösen Praxis zu unterstützen und um das christliche Selbstverständnis der Einrichtung zu stärken. Darüber hinaus sollen für die Mitarbeitenden freiwillige Angebote zu Spiritualität und Seelsorge gemacht werden, um sich mit den eigenen Sinn- und Glaubensfragen des Lebens zu beschäftigen. Die (Erz-)Diözesen und die Verbände der Caritas unterstützen die Träger in der gemeinsamen Sorge, den Mitarbeitenden im kirchlichen Dienst eine ansprechende christliche Unternehmenskultur anzubieten und religiöse und spirituelle Angebote zu unterbreiten.
( 3 ) Die Kosten für Fort- und Weiterbildung trägt in der Regel der Dienstgeber. Das Nähere regeln die einschlägigen Ordnungen.
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Artikel 6
Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses

( 1 ) Der Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass Bewerberinnen und Bewerber fachlich befähigt und persönlich geeignet sind, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. Im Bewerbungsverfahren sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den christlichen Zielen und Werten der Einrichtung vertraut zu machen, damit sie ihr Handeln am katholischen Selbstverständnis ausrichten und den übertragenen Aufgaben gerecht werden können. Im Bewerbungsverfahren ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. Mit der Vertragsunterzeichnung bringen die Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck, dass sie die Ziele und Werte der kirchlichen Einrichtung anerkennen.
( 2 ) Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.
( 3 ) Pastorale und katechetische Tätigkeiten können nur Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehören.
( 4 ) Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, kommt eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zu. Sie müssen daher katholisch sein.
( 5 ) Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.
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Artikel 7
Anforderungen im bestehenden Dienstverhältnis

( 1 ) Dienstgeber und Mitarbeitende übernehmen gemeinsam Verantwortung für die glaubwürdige Erfüllung des Sendungsauftrags in der Einrichtung.
( 2 ) Die Anforderungen erstrecken sich in erster Linie auf das Verhalten im Dienst. Außerdienstliches Verhalten ist rechtlich nur bedeutsam, wenn es öffentlich wahrnehmbar ist, grundlegende Werte der katholischen Kirche verletzt und dadurch deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigt wird. Der Kernbereich privater Lebensgestaltung, insbesondere Beziehungsleben und Intimsphäre, bleibt rechtlichen Bewertungen entzogen. Besondere kirchliche Anforderungen an Kleriker, Kandidaten für das Weiheamt, Ordensangehörige sowie Personen im Noviziat und Postulat bleiben hiervon unberührt.
( 3 ) Kirchenfeindliche Betätigungen, die nach den konkreten Umständen objektiv geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen, können rechtlich geahndet werden. Kirchenfeindliche Betätigungen erfassen Handlungen, die öffentlich wahrnehmbar sind und sich gegen die Kirche oder deren Werteordnung richten. Hierzu zählen insbesondere
  • das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z.B. die Propagierung der Abtreibung oder von Fremdenhass),
  • die Herabwürdigung von katholischen Glaubensinhalten, Riten oder Gebräuchen,
  • die Propagierung von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, die im Widerspruch zu katholischen Glaubensinhalten stehen, während der Arbeitszeit oder im dienstlichen Zusammenhang, auch die Werbung für andere Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften.
( 4 ) Bei katholischen Mitarbeitenden führt der Austritt aus der katholischen Kirche in der Regel zu einer Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Von einer Beendigung kann in diesen Fällen ausnahmsweise abgesehen werden, wenn schwerwiegende Gründe des Einzelfalles diese als unangemessen erscheinen lassen.
( 5 ) Erfüllen Mitarbeitende die Anforderungen nicht mehr, so muss der Dienstgeber zunächst durch Beratung und Aufklärung darauf hinwirken, dass sie den Anforderungen wieder genügen. Im konkreten Fall ist zu prüfen, ob schon ein solches klärendes Gespräch, eine Abmahnung oder eine andere Maßnahme (z. B. Versetzung, Änderungskündigung) geeignet sind, dem Verstoß gegen die Anforderungen zu begegnen. Wenn alle milderen, weniger belastenden Mittel ausgeschöpft sind, kommt als äußerste, allerletzte Maßnahme („ultima ratio“) eine Beendigung des der Beschäftigung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses in Betracht.
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Artikel 8
Mitarbeitervertretungsrecht

( 1 ) Zur Sicherung ihrer Selbstbestimmung in der Arbeitsorganisation kirchlicher Einrichtungen wählen die Mitarbeitenden nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung Mitarbeitervertretungen, die an Entscheidungen des Dienstgebers beteiligt werden und die mit den Dienstgebern zum Wohl der Einrichtung und der Dienstnehmer zusammenwirken.
( 2 ) Der Dienst in der Kirche verpflichtet Dienstgeber und Mitarbeitervertretung in besonderer Weise, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich bei der Erfüllung der Aufgaben gegenseitig zu unterstützen.
( 3 ) Dienstvereinbarungen, die nach Maßgabe der jeweils geltenden Mitarbeitervertretungsordnung vereinbart werden, gelten unmittelbar und zwingend.
( 4 ) Bei jeder die Mindestgröße erfüllenden Einrichtung ist der Dienstgeber verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass eine Mitarbeitervertretung gebildet wird. Zur Förderung und Unterstützung ihrer Arbeit werden auf der Ebene der (Erz-)Diözesen und des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Deutsche Bischofskonferenz) Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen gebildet. Die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Kosten tragen die jeweiligen (Erz-)Diözesen bzw. der Verband der Diözesen Deutschlands.
( 5 ) Das Nähere regelt die jeweils geltende Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO).
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Artikel 9
Gestaltung der Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst

( 1 ) Die zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen im kirchlichen Dienst werden durch paritätisch von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeitenden und der Dienstgeber besetzte Arbeitsrechtliche Kommissionen ausgehandelt und beschlossen (Dritter Weg). Die Parität ist dabei in formeller wie materieller Hinsicht zu gewährleisten.
( 2 ) Die Zusammenarbeit in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist durch das Konsensprinzip geprägt; Beschlüsse bedürfen einer qualifizierten Mehrheit. Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeitenden in den Arbeitsrechtlichen Kommissionen sind durch unmittelbare oder mittelbare demokratische Wahl legitimiert.
( 3 ) Interessengegensätze zwischen Dienstgebern und Mitarbeitenden bei der Festlegung kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen sollen durch Verhandlung und wechselseitiges Nachgeben gelöst werden. Streik und Aussperrung widersprechen diesem Grunderfordernis und scheiden daher aus. Kirchliche Dienstgeber schließen keine Tarifverträge mit tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) ab. Kommt ein Beschluss in der Arbeitsrechtlichen Kommission nicht zustande, können beide Seiten der Kommission ein verbindliches Vermittlungsverfahren unter neutralem Vorsitz einleiten. Das verbindliche Vermittlungsverfahren muss mit einem Beschluss enden, der eine Regelung zu dem Gegenstand des Verfahrens enthält oder die Feststellung, dass keine Regelung in diesem Verfahren erfolgt.
( 4 ) Um Rechtswirksamkeit zu erlangen, bedürfen die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommissionen der bischöflichen Inkraftsetzung für die jeweilige (Erz-)Diözese. Für die kirchlichen Dienstgeber gelten die durch die Arbeitsrechtlichen Kommissionen beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse unmittelbar und zwingend. Der Dienstgeber hat sicherzustellen, dass diese Beschlüsse arbeitsvertraglich ordnungsgemäß in Bezug genommen werden. Die Mitarbeitenden haben Anspruch auf die Anwendung der einschlägigen kirchlichen Arbeitsvertragsordnungen, nach denen sich ihre zivilrechtlichen Arbeitsbedingungen richten.
( 5 ) Für Streitigkeiten über die Auslegung und ordnungsgemäße Einbeziehung der jeweils geltenden Arbeitsvertragsordnungen sind kirchliche Schlichtungsstellen zuständig. Dies schließt die Anrufung staatlicher Gerichte bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Individualarbeitsverhältnis nicht aus.
( 6 ) Die nähere Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechtsregelungsverfahrens erfolgt in den jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.
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Artikel 10
Koalitionsfreiheit

( 1 ) Die Mitarbeitenden des kirchlichen Dienstes können sich in Ausübung ihrer Koalitionsfreiheit zur Beeinflussung der Gestaltung ihrer Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in Koalitionen zusammenschließen, diesen beitreten und sich in ihnen betätigen.
( 2 ) Die Koalitionen sind berechtigt, im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen innerhalb der kirchlichen Einrichtung für den Beitritt zu diesen Koalitionen zu werben, über deren Aufgabe zu informieren sowie Koalitionsmitglieder zu betreuen.
( 3 ) Die ausreichende organisatorische Einbindung von Gewerkschaften in die Arbeitsrechtlichen Kommissionen des Dritten Weges ist gewährleistet.
( 4 ) Die Koalitionsfreiheit entbindet die Vertreter der Koalition nicht von der Pflicht, das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche zur Gestaltung der sozialen Ordnung ihres Dienstes zu achten und die Eigenart des kirchlichen Dienstes zu respektieren.
( 5 ) Das Nähere regeln die jeweiligen Ordnungen der Arbeitsrechtlichen Kommissionen.
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Artikel 11
Gerichtlicher Rechtsschutz

( 1 ) Soweit die Arbeitsverhältnisse kirchlicher Mitarbeitender dem staatlichen Arbeitsrecht unterliegen, sind die staatlichen Arbeitsgerichte für den gerichtlichen Rechtsschutz zuständig.
( 2 ) Für Rechtsstreitigkeiten auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für ein Arbeitsvertrags- und des Mitarbeitervertretungsrechts bestehen für den gerichtlichen Rechtsschutz unabhängige kirchliche Gerichte. Für Regelungsstreitigkeiten auf dem Gebiet des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts sind Einigungsstellen zuständig.
( 3 ) Die Richter und Richterinnen sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. Zum Richter bzw. zur Richterin kann berufen werden, wer katholisch ist und in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte nicht behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl einzutreten.
( 4 ) Vor kirchlichen Arbeitsgerichten wird allen Beteiligten ein Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt. Die Verhandlungen vor den kirchlichen Arbeitsgerichten einschließlich der Beweisaufnahme und Verkündung der Urteile sind öffentlich.
( 5 ) Näheres regelt die Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung (KAGO).
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Artikel 12
Evaluation

Der Verband der Diözesen Deutschlands wird fünf Jahre nach Inkrafttreten der Grundordnung die Zweckmäßigkeit und Wirksamkeit einer Überprüfung unterziehen und dem Ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz berichten.

Nr. 12„Weites Herz – offene Augen!“ – Gabe der Erstkommunionkinder 2023

„Weites Herz – offene Augen!“ – unter dieses Leitwort stellt das Bonifatiuswerk in diesem Jahr seine Erstkommunionaktion und bittet um die Gabe der Erstkommunionkinder. Inhaltlich geht es bei der Erstkommunionaktion 2023 um die bekannte Begegnung zwischen dem blinden Bettler Bartimäus und Jesus vor den Stadtmauern Jerichos, von der auch das Markusevangelium berichtet. Das Bonifatiuswerk fördert, was zur Bildung christlicher Gemeinschaft und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die jungen und nachfolgenden Generationen in extremer Diaspora notwendig ist, unter anderem:
  • katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen und Wohngruppen
  • religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in den neuen Bundesländern,
  • Sakramentenkatechese, sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen,
  • Religiöse Kinderwochen (RKW),
  • Katholische Jugend-(verbands)arbeit,
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen,
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
  • ambulante Kinderhospizdienste,
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Erstkommuniongabe für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Pastoral Tätigen, sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der Erstkommunionvorbereitung, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2023 mitzutragen. Als Hilfswerk für den Glauben ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner solidarisch und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, Nordeuropa und dem Baltikum gefördert. Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Erstkommunionkinder möglich.
Erneut hat das Bonifatiuswerk ein Begleitheft mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Erstkommunionaktion veröffentlicht. Neben Beiträgen renommierter religionspädagogischer und theologischer Fachleute zum Thema enthält der Erstkommunion-Begleiter auch Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe sowie die Vorstellung des Beispielprojektes 2023. Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu finden, der in der Erstkommunionvorbereitung eingesetzt werden kann. Aktuelles zur Vorbereitung liefert viermal im Jahr auch der Erstkommunion-Newsletter, der kostenfrei auf www.bonifatiuswerk.de/newsletter abonniert werden kann.
Der Versand des Erstkommunion-Paketes (Erstkommunionposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an die Kommunionkinder usw.) erfolgt automatisch bis spätestens Februar 2023. Bereits im August 2022 wurden die Begleithefte zum Thema „Weites Herz – offene Augen!“ verschickt.
Bitte überweisen Sie die Erstkommuniongabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Erstkommunionkinder“. Vielen Dank!
Thema und Materialien zur Erstkommunionaktion 2024 können zudem wieder bereits ab Frühjahr 2023 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
Sollten Ihnen die o.g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e. V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, F. (05 25 1) 29 96 94, Fax: (05 25 1) 29 96 88, E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, Internet: www.bonifatiuswerk.de

Nr. 13„Connected.“ – Gabe der Neugefirmten 2023

Die Firmaktion des Bonifatiuswerkes spielt in diesem Jahr auf die Vielfalt analoger und digitaler Möglichkeiten an, miteinander verbunden zu sein. Mit wem fühle ich mich besonders verbunden? Was bedeutet mir Freundschaft? Und welche Rolle spielt dabei die Verbindung zu Gott? Zur Suche nach Antworten auf diese Fragen ermutigt das Leitwort „Connected.“ die Jugendlichen in der Firmvorbereitung sowie die sie begleitenden Mitwirkenden in der Katechese. Gleichzeitig spielt das Leitwort „Connected.“ auch auf die neue Firm-App des Bonifatiuswerkes an, die ab dem Pfingstfest 2023 im App Store und im Google Play Store zum Download bereitstehen wird.
Auch im Jahr 2023 bitten wir wieder um die Gabe der Neugefirmten. Die Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes fördert, was zur Begegnung im Glauben und zur Vermittlung der christlichen Botschaft an die jungen und nachfolgenden Generationen in extremer Diaspora notwendig ist. Im Sinne einer subsidiären Hilfe unterstützen wir in den deutschen, nordeuropäischen und baltischen Diaspora-Gemeinden u.a.:
  • katholische Kinder- und Jugendeinrichtungen und Wohngruppen
  • religiöse Elementarerziehung in den katholischen Kindergärten in den neuen Bundesländern,
  • Sakramentenkatechese, sowie andere religiöse und diakonische Bildungsmaßnahmen,
  • Religiöse Kinderwochen (RKW),
  • Katholische Jugend-(verbands)arbeit,
  • internationale religiöse Jugendbegegnungen,
  • kirchliche Initiativen gegen Jugendarbeitslosigkeit, Gewalt und Missbrauch,
  • ambulante Kinderhospizdienste,
  • katholische Schulseelsorge und Studierendenseelsorge.
Die deutschen Bischöfe haben die Bedeutung der Förderung der Kinder- und Jugendpastoral in der Diaspora mit der Festlegung der Firmgabe für dieses Anliegen immer wieder deutlich unterstrichen. Deshalb bitten wir die in der Pastoral Tätigen, sowie alle ehrenamtlichen und hauptberuflichen Mitarbeitenden in der Firmvorbereitung, durch ihre aktive Unterstützung diese zentrale Arbeit auch im Jahr 2023 mitzutragen. Als Hilfswerk für den Glauben ist es unser Anspruch, unsere Projektpartner solidarisch und in zuverlässiger Kontinuität zu begleiten. Um helfen zu können, sind wir auf unsere Spenderinnen und Spender angewiesen. Aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe des Bonifatiuswerkes werden Projekte in Deutschland, Nordeuropa und dem Baltikum gefördert. Diese Förderung ist unter anderem nur dank der großzügigen Gabe der Neugefirmten möglich.
Erneut hat das Bonifatuswerk ein Firmbegleitheft mit Anregungen, Projektbeschreibungen und Tipps zur Firmaktion „Connected.“ veröffentlicht. Der Firmbegleiter 2023 enthält zudem Informationen zur Arbeit der Diaspora-Kinder- und Jugendhilfe sowie die Vorstellung des Beispielprojektes 2023. Dazu ist auf der Homepage des Bonifatiuswerkes auch ein Projektfilm zu finden, der in der Firmvorbereitung eingesetzt werden kann. Der Versand des Firm-Paketes (Firmposter, Begleithefte, Spendentüten, Briefe an die Gefirmten und Meditationsbilder) erfolgt automatisch rechtzeitig zu dem im Firmplan bekanntgegebenen Termin. Materialhefte zur Aktion 2023 wurden Ihnen bereits im August 2022 zugestellt.
Thema und Materialien zur Erstkommunion- und Firmaktion 2024 können zudem bereits ab Frühjahr 2023 unter www.bonifatiuswerk.de eingesehen werden.
Bitte überweisen Sie die Firmgabe auf das im Kollektenplan angegebene Konto mit dem Vermerk „Gabe der Gefirmten“. Vielen Dank!
Sollten Ihnen die o.g. Unterlagen nicht zugegangen sein, wenden Sie sich bitte jederzeit und gerne an:
Bonifatiuswerk der deutschen Katholiken e.V., Diaspora-Kinder- und -Jugendhilfe, Kamp 22, 33098 Paderborn, F. (05 25 1) 29 96 94, Fax: (05 25 1) 29 96 88, E-Mail: bestellungen@bonifatiuswerk.de, Internet: www.bonifatiuswerk.de

Sonstige Verlautbarungen

Nr. 14Siegel der Katholischen Pfarrei St. Gereon in Gereonsweiler

  1. Ungültigkeitserklärung
    Das nachfolgende Siegel der Katholischen Pfarrei St. Gereon in Gereonsweiler wird hiermit für ungültig erklärt.
    Grafik
  2. Freigabe
    Für das nachfolgend abgedruckte Siegel der Katholischen Pfarrei St. Gereon in Gereonsweiler
    Grafik
    genehmigt am 28. November 2022, erfolgt die Freigabe nach § 10 Abs. 4 des Dekretes über das Kirchliche Siegelwesen im Bistum Aachen (Siegelordnung) vom 14. November 2003, (KlAnz für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2004, Nr. 2, Seite 4).
Aachen, 29. November 2022
L.S.
Christian Klüner
Bischöflicher Notar

Kirchliche Nachrichten

Nr. 15Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
1. Juli 2022
P. Saju Parappuram cm von seinen Aufgaben als Subsidiar für die Pfarrei St. Cornelius und Peter, Viersen-Dülken, Gemeinschaft der Gemeinden Viersen-Dülken, mit Wirkung vom 1. Juli 2022;
1. Juli 2022
P. Anto Pichaya cm von seinen Aufgaben als Subsidiar für die Gemeinschaft der Gemeinden Korschenbroich, mit Wirkung vom 1. Juli 2022;
10. November 2022
Pfarrer Michael Druyen von seinen Aufgaben als Kaplan an St. Gangolf, Heinsberg, St. Theresia vom Kinde Jesu, Heinsberg-Schafhausen, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Heinsberg-Unterbruch, St. Josef, Heinsberg-Laffeld, St. Mariä Rosenkranz, Heinsberg-Straeten, St. Nikolaus, Heinsberg-Waldenrath, und Herz Jesu, Heinsberg-Aphoven, Gemeinschaft der Gemeinden Heinsberg/Waldfeucht, mit Wirkung zum 30. November 2022;
10. November 2022
Domkapitular Klaus Esser von seinen Aufträgen als Schulseelsorger an der Anne-Frank-Gesamtschule in Viersen und als Subsidiar für die Gemeinschaft der Gemeinden Viersen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2022;
10. November 2022
P. Philip Ochoche Ojibo CSSp von seinen Aufgaben als Pfarrvikar der Pfarrei Christus unser Bruder in Aachen, Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Nord, mit Wirkung zum 14. Januar 2023.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
10. November 2022
Pfarrer Michael Druyen zum Pfarrvikar der Pfarreien Herz Jesu, Korschenbroich-Herrenshoff, St. Dionysius, Korschenbroich-Kleinenbroich, St. Andreas, Korschenbroich, St. Georg, Korschenbroich-Liedberg, und St. Marien, Korschenbroich-Pesch, Gemeinschaft der Gemeinden Korschenbroich, mit Wirkung vom 1. Dezember 2022;
10. November 2022
P. Philip Ochoche Ojibo CSSp zum Pfarrvikar der Pfarreien St. Josef, Nörvenich und St. Marien, Vettweiß, Gemeinschaft der Gemeinden Nörvenich/Vettweiß, mit Wirkung vom 15. Januar 2023;
25. November 2022
Domkapitular Klaus Esser, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum diözesanen Koordinator der Seelsorge an den älteren und kranken Priestern und Diakonen und zum Beauftragten für die älteren und kranken Priester und Diakone in unserem Bistum, mit Wirkung vom 1. Januar 2023;
25. November 2022
Diakon Klaus Hövel, unbeschadet seines bisherigen Auftrags, zum Beauftragten für die älteren und kranken Priester und Diakone in unserem Bistum, mit Wirkung vom 1. Januar 2023;
25. November 2022
Diakon Martin Schlicht, unbeschadet seines bisherigen Auftrags, zum Beauftragten für die älteren und kranken Priester und Diakone in unserem Bistum, mit Wirkung vom 1. Januar 2023.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
10. November 2022
Domkapitular Klaus Esser seinen Auftrag als Pfarradministrator der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born und St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht, Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten, befristet bis zum 31. Dezember 2023;
10. November 2022
Pfarrer Heinz Intrau, unter Beibehaltung seiner weiteren Aufgaben, seinen Auftrag als Pfarradministrator der Pfarrei St. Petrus, Übach-Palenberg, Gemeinschaft der Gemeinden Übach-Palenberg, sowie als rector ecclesiae der Kapelle im Altenheim St. Josef in Übach, befristet bis zum 31. Dezember 2023;
10. November 2022
Pfarrer José Luis Narvarte Olazàbal seinen Auftrag als Subsidiar für die Region Mönchengladbach, befristet bis zum 31. Oktober 2023;
10. November 2022
P. Camillus Odinakachukwu Nwachukwu CSSp seinen Auftrag als priesterlicher Mitarbeiter in der Seelsorge für anglophone afrikanische Familien und englischsprachige Katholiken in den Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land, befristet bis zum 31. Dezember 2024;
10. November 2022
Pfarrer i. R. Anton Leo Straeten seinen Auftrag als Subsidiar der Pfarrei St. Lukas, Düren, Gemeinschaft der Gemeinden Düren-Mitte, befristet bis zum 31. Oktober 2023;
10. November 2022
Pfarrer Kurt Josef Wecker, unbeschadet seines Auftrags als Diözesanbeauftragter für die Wallfahrtsseelsorge im Bistum Aachen, seinen Auftrag als Pfarradministrator der Pfarreien St. Klemens, Heimbach, St. Dionysius, Heimbach-Vlatten, St. Martin, Heimbach-Hergarten, St. Nikolaus, Heimbach-Hausen, St. Johann Baptist, Nideggen, St. Klemens, Nideggen-Berg und St. Hubert, Nideggen-Schmidt, Gemeinschaft der Gemeinden Heimbach/Nideggen, sowie als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Heimbach/Nideggen und als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Heimbach/Nideggen, befristet bis zum 31. Dezember 2023.
Unser Bischof Helmut hat am:
14. November 2022
Universitätsprofessor em. Dr. Reinhard Feiter seine seitens des Rektors der Westfälischen Wilhelms Universität vorgenommene Versetzung in den Ruhestand bestätigt, mit Wirkung vom 1. März 2022.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
15. Dezember 2022
Gemeindereferentin Birgit Gahlings, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Krankenhausseelsorge am Ev. Krankenhaus (Johanniter-Krankenhaus) Bethesda in Mönchengladbach, mit Beginn der Freistellungsphase ihrer Altersteilzeit;
1. Januar 2023
Gemeindereferentin Susanne Funke, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Merzenich/Niederzier;
1. Januar 2023
Gemeindereferent Christoph Urban, bisher tätig als Gemeindereferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Burtscheid, ab diesem Zeitpunkt tätig als Leiter der Abteilung Prävention – Intervention - Ansprechpersonen (PIA) im Bischöflichen Generalvikariat Aachen, für die Dauer der übertragenen Aufgaben;
1. Januar 2023
Pastoralreferentin Ulrike Wellens, bisher tätig als pastorale Mitarbeiterin im Regionalteam der Region Mönchengladbach, ab diesem Zeitpunkt ausschließlich tätig als Personalreferentin für pastorales Personal im Fachbereich „Pastorales Personal“ in der Abteilung 2.1 Personalmanagement im Bischöflichen Generalvikariat, für die Dauer der übertragenen Aufgaben.
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
1. Dezember 2022
Pfarrer i. R. Werner Fölsing, seinen Lebensabend verbrachte Pfarrer Fölsing in Bad Honnef.

Nr. 16Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 05.11.22 in St. Nikolaus, Brüggen, 39; am 05.11.22 in St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht, 26; am 10.11.22 in St. Dionysius, Übach-Palenberg, 30; am 11.11.22 in St. Nikolaus, Kall, 48; am 12.11.22 in St. Hubert, Nideggen-Schmidt, 33; am 13.11.22 in St. Klemens, Heimbach, 49; am 20.11.22 im Hohen Dom zu Aachen, 32 (Erwachsene); am 26.11.22 in St. Peter und Paul, Eschweiler, 38; am 27.11.22 in St. Bonifatius, Eschweiler-Dürwiss, 37; am 29.11.22 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 9; am 30.11.22 in St. Mariä Himmelfahrt, Geilenkirchen, 14; insgesamt 355 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Karl-Heinz Teut das Sakrament der Firmung am 19.11.22 in St. Cyriakus, Krefeld-Hüls, 26; am 20.11.22 in St. Katharina, Willich, 28; insgesamt 54 Firmlingen.
Herausgeber:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Redaktion
Bischöfliches Generalvikariat, Justitiariat
Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (02 41) 45 24 41
E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
Verlag:
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Der Bezugspreis beträgt 35 € jährlich inkl. Versandkosten.
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