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Ordnung für Schülerinnen in
praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin
nach landesrechtlichen Regelungen
(PiA-Ordnung)1#

Vom 5. Juli 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 365, S. 284),
zuletzt geändert am 21. Dezember 2024 (KlAnz. 2024, Nr. 139, S. 244)

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Präambel

( 1 ) Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse des kirchlichen Dienstes. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. Die Regelungen dieser Ordnung sind angelehnt an den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (VKA) – Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Pflege (TVAöD-Pflege). Soweit die Regelungen dieser Ordnung mit denen des TVAöD-Pflege übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.
( 2 ) Auf der Grundlage landesrechtlicher Regelungen werden die Ausbildungen zur „staatlich anerkannten Erzieherin“/zum „staatlich anerkannten Erzieher“ und zur „staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin“/zum „staatlich anerkannten Heilerziehungspfleger“ (in Nordrhein-Westfalen: §§ 27 ff. der Anlage E zur APO-BK2#) sowie zur „staatlich geprüften Kinderpflegerin“/zum „staatlich geprüften Kinderpfleger“ (in Nordrhein-Westfalen: Anlage B zur APO-BK) in verschiedenen Organisationsformen durchgeführt. In der praxisintegrierten Organisationsform sind die fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildungsanteile über die gesamte Ausbildungszeit verteilt. Die Aufnahme in diese praxisintegrierte Organisationsform setzt den Nachweis eines Ausbildungsvertrages über die Dauer des Bildungsgangs voraus. Diese Ordnung enthält im Hinblick auf die fachpraktischen Ausbildungsanteile die Bestimmungen über Inhalt, Abschluss und Beendigung dieses Ausbildungsvertrages zwischen den Trägern der fachpraktischen Ausbildung und den Auszubildenden.
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Ordnung gilt für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, zur Heilerziehungspflegerin und zur Kinderpflegerin nach landesrechtlichen Regelungen, die in Einrichtungen von Rechtsträgern im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn ausgebildet werden. Diese Ordnung gilt nicht für Studierende in einem ausbildungsintegrierten dualen Studium, die vom Geltungsbereich der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen erfasst sind. Diese Ordnung gilt für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Kinderpflegerin oder zur Heilerziehungspflegerin im Sinne von Satz 1, wenn die Ausbildung nach dem 31. Juli 2022 beginnt.
( 2 ) Soweit in dieser Ordnung nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
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§ 2
Einstellungsvoraussetzungen

( 1 ) Die Einstellung setzt eine dem kirchlichen Dienst entsprechende persönliche Eignung und sachliche Befähigung voraus.
( 2 ) Die persönliche Eignung richtet sich auch nach den Anforderungen der Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 3 ) Die sachliche Befähigung richtet sich nach den landesrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsregelungen.
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§ 3
Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

( 1 ) Vor Beginn der praxisintegrierten Ausbildung ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthält über:
  1. die maßgebliche landesrechtliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
  2. Beginn und Dauer der Ausbildung,
  3. Dauer der regelmäßigen täglichen und wöchentlichen Ausbildungszeit,
  4. Dauer der Probezeit,
  5. Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
  6. Dauer des Urlaubs,
  7. Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  8. Inbezugnahme dieser Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
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§ 4
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Ausbildungsverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.
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§ 5
Probezeit

( 1 ) Die Probezeit beträgt sechs Monate.
( 2 ) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
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§ 6
Ärztliche Untersuchungen

( 1 ) Auszubildende haben auf Verlangen des Trägers der fachpraktischen Ausbildung vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
( 2 ) Der Träger der fachpraktischen Ausbildung ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Träger der fachpraktischen Ausbildung.
( 3 ) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Träger der fachpraktischen Ausbildung, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
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§ 7
Personalakten

( 1 ) Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie können das Recht auf Einsicht durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben lassen. Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
( 2 ) Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
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§ 8
Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

( 1 ) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.
( 2 ) Auszubildende dürfen im Rahmen des Ausbildungszwecks auch an Sonntagen und Wochenfeiertagen und in der Nacht ausgebildet werden.
( 3 ) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.
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§ 9
Ausbildungsentgelt

( 1 ) Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Erzieherin und Heilerziehungspflegerin beträgt:
ab 1. März 2024
- im ersten Ausbildungsjahr
1.340,69 Euro,
- im zweiten Ausbildungsjahr
1.402,07 Euro,
- im dritten Ausbildungsjahr
1.503,38 Euro.
( 2 ) Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Kinderpflegerin beträgt:
ab 1. März 2024
- im ersten Ausbildungsjahr
1.268,20 Euro,
- im zweiten Ausbildungsjahr
1.314,02 Euro.
( 3 ) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeitern des Trägers der fachpraktischen Ausbildung gezahlte Entgelt.
( 4 ) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.
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§ 10
Unständige Entgeltbestandteile

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die §§ 14 bis 14b KAVO sinngemäß.
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§ 11
Erholungsurlaub

( 1 ) Auszubildende erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Ausbildungszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Ausbildungstage beträgt. Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst (§ 14a Abs. 2 KAVO) pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
( 2 ) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.
( 3 ) Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO.
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§ 12
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

( 1 ) Bei Reisen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
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§ 13
Familienheimfahrten

Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder des Ehegatten werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z.B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. Satz 1 gilt nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte weniger als vier Wochen beträgt.
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§ 14
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss

( 1 ) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum des Ausbildenden.
( 2 ) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
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§ 15
Entgelt im Krankheitsfall

( 1 ) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 9) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiter des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Regelungen fortgezahlt.
( 2 ) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
( 3 ) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Träger der fachpraktischen Ausbildung erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Träger der fachpraktischen Ausbildung zugezogenen Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung.
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§ 16
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

( 1 ) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt (§ 9) für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.
( 2 ) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.
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§ 17
Vermögenswirksame Leistungen

Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die erforderlichen Angaben dem Träger der fachpraktischen Ausbildung mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 18
Weihnachtszuwendung

( 1 ) Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. Diese beträgt 90 v.H. des den Auszubildenden in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Ausbildungsentgelt, in Monatsbeträgen bezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 10); unberücksichtigt bleibt hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit.
( 2 ) Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 9), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 11) oder im Krankheitsfall (§ 15) haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
( 3 ) Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt ausgezahlt. Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
( 4 ) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung vom Träger der fachpraktischen Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Ausbildungsverhältnis. Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
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§ 19
Zusatzversorgung, Entgeltumwandlung

( 1 ) Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung gilt § 35 KAVO.
( 2 ) Für die Entgeltumwandlung des Auszubildenden gilt die Regelung zur Entgeltumwandlung der Zentralen Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts im kirchlichen Dienst (Zentral-KODA) vom 15. April 2002 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Teilt der Auszubildende dem Träger der fachpraktischen Ausbildung die erforderlichen Angaben für eine vermögenswirksame Leistung (§ 17 Satz 2) nicht mit, erhält er auf Antrag eine monatliche Zulage in Höhe der vermögenswirksamen Leistung (§ 17 Satz 1) zur Brutto-Entgeltumwandlung, wenn diese gemäß Satz 1 durchgeführt wird; im Übrigen finden die Regelungen der Anlage 13 KAVO sinngemäß Anwendung. Die monatliche Zulage im Sinne des Satzes 2 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
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§ 20
Beihilfe im Geburtsfall

Auszubildende erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
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§ 21
Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

( 1 ) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.
( 2 ) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
( 3 ) Beabsichtigt der Träger der fachpraktischen Ausbildung keine Übernahme in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.
( 4 ) Nach der Probezeit (§ 5) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
  1. aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist (ein wichtiger Grund kann auch nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein),
  2. von den Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
( 5 ) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
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§ 22
Übernahme von Auszubildenden

Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis für die Dauer von zwölf Monaten in ein Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. Im Anschluss daran werden diese Mitarbeiter bei entsprechender Bewährung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen. Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf muss zum Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach Satz 1 vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz voraus, die/der eine ausbildungsadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt. Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung außerhalb von § 22 möglich.
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§ 23
Abschlussprämie

( 1 ) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Träger der fachpraktischen Ausbildung von Satz 1 abweichen.
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§ 24
Sonstige Bestimmungen

Im Übrigen gelten die folgenden Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn in ihrer jeweiligen Fassung sinngemäß:
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§ 25
Inflationsausgleich

( 1 ) Die §§ 1 bis 3 der Anlage 4 KAVO finden auf die Ausbildungsverhältnisse im Sinne dieser Ordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß Anwendung.
( 2 ) Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe des Inflationsausgleichs (2023) 620 Euro.
( 3 ) Abweichend von § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro.
( 4 ) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 4 KAVO sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 11, 15 und 16 dieser Ordnung.

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1 ↑ Wenn in den Regelungen dieser Ordnung nur die weibliche oder männliche Form verwendet wird, erfolgt dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit. Es sind stets alle Geschlechter gemeint.
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2 ↑ Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg – APO-BK – vom 26. Mai 1999)