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Bischöflicher Beauftragter für die Ordensinstitute

Vom 24. August 1985

(KlAnz. 1985, Nr. 123, S. 110)1#

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Die Ergänzungsbestimmungen vom 2. Juli 1963 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen 33, 1963, Seite 96f.) zu den Diözesanstatuten 1959 über die Klosterkommissare für laikale Ordensgemeinschaften im Bistum Aachen bedürfen der Anpassung an die Normen des neuen Kirchenrechts (CIC/1983). Sie werden hiermit außer Kraft gesetzt, An ihre Stelle treten die folgenden umfassenderen Regelungen. Sie gelten mit dieser Veröffentlichung.
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1. Der für die Ordensinstitute allgemein Beauftragte

1.1
Es wird ein Priester ernannt, der allgemein die Aufgaben des Diözesanbischofs gegenüber den Ordensinstituten kraft besonderer Delegation (c. 137) wahrnimmt, soweit sie der Bischof nicht sich persönlich oder seinem Generalvikar vorbehält. Er führt den Titel „Ordensreferent“. Er übt seinen Auftrag im Einvernehmen mit dem Generalvikar aus und leitet die Abteilung „Geistliche Gemeinschaften“ im Bischöflichen Generalvikariat.
1.1.1
Innerhalb dieser Delegation achtet der Ordensreferent besonders auf folgende Aufgaben:
  • Er vermittelt die Anliegen der Ordensinstitute zum Diözesanbischof und seinem Generalvikar, sowie deren Wünsche an diese. Die Möglichkeit des unmittelbaren Verkehrs mit dem Ortsordinarius wird hierdurch nicht berührt.
  • Er achtet darauf, daß die vom kanonischen Recht den Ordensinstituten zuerkannte Eigenständigkeit innerhalb des Bistums gewahrt wird.
  • Er berät die Ordensinstitute in Fragen, die aus ihrem im Bistum geübten Apostolat entstehen.
  • Er sorgt, daß das jedem Ordensinstitut eigene „patrimonium” anerkannt und geschützt wird.
  • Er bemüht sich persönlich um eine fruchtbare Zusammenarbeit mit den höheren Oberen der Ordensinstitute päpstlichen Rechts, deren Mitglieder im Bistum tätig sind, besonders mit denen, für die kein Bischöflicher Beauftragter eigens bestellt ist.
1.1.2
Als der ständige Vertreter des Diözesanbischofs im Vorsitz der „Arbeitsgemeinschaft der Geistlichen Gemeinschaften im Bistum Aachen“ ist er für die Arbeitsweise und die Geschäftsführung dieser Einrichtung verantwortlich.
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2. Beauftragte für einzelne Ordensinstitute

2.1
Um die Verbindung des Diözesanbischofs zu den einzelnen Ordensinstituten möglichst eng zu gestalten, können Priester als spezielle „Bischöfliche Beauftragte“ bestellt werden, die je nach der rechtlichen Stellung der einzelnen Institute diese durch ihren Dienst unterstützen. Hinsichtlich der Bischöflichen Beauftragten gilt allgemein:
  • Sie werden vom Diözesanbischof auf Vorschlag des Ordensreferenten nach Beratung mit der Leitung des Ordensinstituts für fünf Jahre ernannt,
  • Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich, unbeschadet ihres hauptamtlichen Auftrages.
  • Eine gründliche theologische Bildung, Kenntnis des allgemeinen Ordensrechts und Vertrautheit mit den Satzungen und Gebräuchen des betreffenden Instituts sind Voraussetzungen für eine fruchtbare Erfüllung ihres Auftrages.
  • Sie unterstützen die Oberen mit Rat und Tat, ohne deren von der Kirche gewährte Selbständigkeit in der inneren Leitung des Instituts einzuschränken.
  • Sie werden über die regelmäßigen Kontakte hinaus tätig auf besondere Weisung des Bischofs, auf Bitten des Ordensreferenten, auf Antrag des Oberen und auf Anfrage einzelner oder mehrerer Mitglieder.
  • Sie üben ihr Amt in Zusammenarbeit mit dem Ordensreferenten aus und unterrichten diesen, wenn wichtigere Vorgänge dessen Aufmerksamkeit oder Beteiligung erfordern.
  • Sie bemühen sich um guten Kontakt zur Leitung des Instituts, auch wenn diese ihren Sitz außerhalb des Bistums hat.
  • Sie kümmern sich um eine gedeihliche Zusammenarbeit der einzelnen Ordensniederlassungen mit der zuständigen Pfarrei.
  • Sie unterstützen die Bemühungen um Ordensnachwuchs, insbesondere in den Pfarreien, in denen Ordensleute tätig sind, und wecken Verständnis bei Priestern und Laien für die Berufung zum gottgeweihten Leben.
2.2
Der Bischöfliche Beauftragte für ein Ordensinstitut päpstlichen Rechts sei sich bewußt, daß er nur unter Beachtung der diesem Institut vom Recht gewährten Eigenständigkeit eine fruchtbare Hilfe leisten kann. Wenn er um Rat oder Unterstützung gebeten wird, helfe er gern und teile aus seiner Sachkenntnis und Erfahrung mit.
Er entspreche in laikalen Instituten der Bitte um liturgische Mitwirkung bei Einkleidung und Profeß gemäß dem der Gemeinschaft eigenen Rituale.
2.3
Die Ordensinstitute diözesanen Rechts unterstehen der besonderen Hirtensorge des Diözesanbischofs (c. 594). Er ernennt für die einzelnen Institute Bischöfliche Beauftragte, die ihn hierin unter Beachtung der diesen Instituten gemäß c. 586 zustehenden Eigenständigkeit und ihres Erbgutes (patrimonium) vertreten. Die Beauftragten besitzen keine ausführende Leitungsgewalt, es sei denn, sie sei ihnen ausdrücklich verliehen.
Weil die Bischöflichen Beauftragten vornehmlich Aufgaben im äußeren Rechtsbereich übernehmen, sollen sie nicht Beichtvater in dem Institut sein, das ihnen anvertraut ist.
2.3.1
Hinsichtlich der Frauengenossenschaften, deren Mutterhaus im Bistum Aachen hegt, obliegt dem Bischöflichen Beauftragten,
  • kraft delegierter Vollmacht einzelne Mitglieder oder eine Kommunität innerhalb des Bistums Aachen von Vorschriften der Konstitutionen im Einzelfall zu dispensieren, falls die notwendige Dispens die Vollmacht der Generaloberin übersteigt (c. 595 § 2),
  • den Diözesanbischof als Vorsitzenden bei der Wahl der Generaloberin zu vertreten (c. 625 § 2),
  • beratend am Generalkapitel und an den Sitzungen des Generalrates teilzunehmen,
  • den Jahresbericht der Genossenschaft über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage entgegenzunehmen (c. 637), ihn gegebenenfalls mit seinen Anmerkungen zu versehen und ihn bis spätestens zum 1. April des folgenden Jahres an das Bischöfliche Generalvikariat weiterzureichen,
  • zu den Rechtsgeschäften der Genossenschaft, die der schriftlichen Zustimmung des Ortsordinarius bedürfen, Stellung zu nehmen (c. 638 §§ 3 und 4),
  • das Institut in rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Angelegenheiten zu beraten, wobei er die im Bischöflichen Generalvikariat tätigen Sachverständigen hinzuziehen kann.
2.3.2
Seine Hauptsorge gilt dem Bemühen, den Mitgliedern der Genossenschaft ein Leben gemäß dem Erbgut der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Apostolates zu ermöglichen. Hierbei bietet der Beschluß „Orden und andere geistliche Gemeinschaften“ der Gemeinsamen Synode der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland vom 20. bis 24. November 1974 eine wertvolle Orientierung. Dieser Sorge entsprechend
  • achtet er auf eine würdige Feier der Eucharistie und des Stundengebetes,
  • gibt er Anregungen für die Spiritualität, besonders durch Vermittlung geeigneter Vortragenden, und sorgt sich um die theologische Weiterbildung,
  • vermittelt er bei Schwierigkeiten, die durch Unstimmigkeiten oder Mißverständnisse innerhalb der Gemeinschaft oder mit Außenstehenden entstanden sind,
  • gibt er einzelnen Mitgliedern Gelegenheit zum Gespräch, um sie in ihrem Ordensberuf zu festigen und Hemmnisse in der Verwirklichung ihrer Ziele und Aufgaben auszuräumen.
2.3.3
Wenn auch die Aufnahme von Kandidatinnen sowie die Zulassung zum Noviziat und zur Profeß Angelegenheiten sind, die in der Eigenverantwortung der Genossenschaften liegen, helfe er auf Bitten der zuständigen Oberen, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen, und mache von sich aus auf ungünstige Erfahrungen aufmerksam, wenn ihm solche begegnet sind. Er helfe, daß die Novizinnen und Jungprofessen eine gediegene, ordensspezifische Ausbildung erhalten.
2.3.4
Der Bischöfliche Beauftragte visitiert alle fünf Jahre die Niederlassungen der Genossenschaft im Bistum Aachen. Die Visitation erstreckt sich auf die Beobachtung der klösterlichen Disziplin und den Stand des religiösen Lebens (c. 628 § 2 n. 2). Sie soll Auskunft über die Auswirkungen des Apostolates und anderer Tätigkeiten auf das Ordensleben geben.
Außerhalb des Fünfjahreszyklus ist eine Visitation rechtzeitig vor der Wahl der Generaloberin durchzuführen, außerdem, sooft der Diözesanbischof hierzu einen Sonderauftrag erteilt.
Über die stattgefundene Visitation ist ein Bericht anzufertigen, der durch den Ordensreferenten an den Diözesanbischof weitergeleitet wird. Dieser Bericht soll über die vorgenannten Gesichtspunkte Auskunft geben.
2.3.5
Der Bischöfliche Beauftragte für eine Diözesangenossenschaft mit dem Hauptsitz im Bistum Aachen, die Niederlassungen in anderen Bistümern unterhält, kann dort nur tätig werden, wenn der zuständige Diözesanbischof seine Zustimmung gegeben hat. Wenn im Interesse einer einheitlichen Betreuung angeraten ist, allgemein in solchen Niederlassungen tätig zu werden, ist hierüber zwischen den Ortsordinarien eine Vereinbarung zu treffen.
2.3.6
Sind für Diözesangenossenschaften mit dem Hauptsitz in anderen Bistümern von deren Diözesanbischöfen Beauftragte ernannt worden, können durch eine entsprechende Vereinbarung diese ebenfalls für das Bistum Aachen bestellt werden.
2.4
Eigenrechtliche Frauenklöster sind gemäß c. 615 der besonderen Aufsicht des Diözesanbischofs unterstellt. Der Bischof ernennt für jedes dieser Klöster einen Priester als Bischöflichen Beauftragten, der ihn unter Beachtung des c. 586 vertritt. Hierdurch wird keine ausführende Leitungsgewalt übertragen. Dem Bischöflichen Beauftragten ist jedoch im Bistum Aachen die Vollmacht delegiert, die dem Diözesanbischof zustehenden Entscheidungen hinsichtlich der Klausur, sei es nach allgemeinem Recht (c. 667 § 4), sei es aufgrund der Konstitutionen, zu treffen.
Seine Obliegenheiten decken sich mit den im Art. 2.3, Abschnitte 2.3.1 - 2.3.6, dargelegten Aufgaben, soweit sie der Verfassung des Klosters nicht widersprechen.

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1 ↑ Red. Anm.: Diese Vorschrift ist am 15. September 1985 im Kirchlichen Anzeiger veröffentlicht worden.