.Grundordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Grundordnung
für die bischöflichen Schulen
im Bistum Aachen
Vom 24. September 1987
(KlAnz. 1987, Nr. 158, S. 130)
###Präambel
Zur Erfüllung ihres Auftrags, das Evangelium zu verkünden und Hilfen für ein Leben aus christlichem Glauben zu geben, unterhält die katholische Kirche in ihrer Trägerschaft Schulen, die eine eigene, im Christentum wurzelnde Zielsetzung haben. Sie vermitteln die Kenntnisse und Fähigkeiten, die nach dem heutigen Stand des Wissens und der schulischen Entwicklung für das Leben in unserer Gesellschaft notwendig sind. Sie zeigen die Wirklichkeit im Licht der göttlichen Offenbarung, bemühen sich um die christliche Antwort auf die Sinn- und Wertfragen und erstreben eine ganzheitliche Erziehung, die der Entfaltung aller Kräfte des Menschen dient.
Ebenso besteht von seiten der Eltern, die ihr Kind in christlichem Geiste erziehen wollen, das Bedürfnis nach einer katholischen Schule. Die katholischen Schulen ermöglichen nämlich infolge des Grundkonsenses zwischen christlichem Elternhaus und Schule eine in ihrer Zielrichtung übereinstimmende Erziehung. Die Gemeinsamkeit zwischen Eltern und Schule in wesentlichen Fragen der Erziehung fördert den Aufbau der Persönlichkeit und ist gerade in den Jahren der Entwicklung bedeutsam.
Darüber hinaus gibt das Erleben gleicher Anschauungen innerhalb der schulischen Gemeinschaft dem Schüler inneren Halt und Kraft zur Persönlichkeitsentfaltung.
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Grundordnung gilt für die katholischen Schulen in der Trägerschaft des Bistums Aachen.
#§ 2
Grundsätze und Ziele
(
1
)
Die bischöflichen Schulen wollen dem Schüler helfen, seine individuellen Begabungen und Fähigkeiten zu entfalten und sich zu einer Persönlichkeit zu entwickeln, die ihre Aufgaben in Kirche und Gesellschaft wahrnehmen kann und die ihr Leben aus dem Geist des Evangeliums heraus gestaltet.
(
2
)
Die bischöflichen Schulen streben eine ganzheitliche Erziehung der Schüler an. Daher haben sie die Aufgabe, sowohl rational gewinnbare Erkenntnisse zu vermitteln und die intellektuellen Fähigkeiten des Schülers zu fördern, als auch dem Schüler Hilfe bei der Entwicklung sozialer, emotionaler und kreativer Kräfte sowie der religiösen und sittlichen Anlagen zu leisten.
(
3
)
Das Erziehungsziel, sich verantwortungsvoll als Christ vor Gott und gegenüber den Mitmenschen zu verhalten, prägt die gesamte Bildungs- und Erziehungstätigkeit an der Schule. In der Auswahl der Lehrinhalte der einzelnen Fächer, durch die Art und Methode, in der Bildung und Erziehung erfolgen, und in der Weise, wie sich Lehrer, Schüler und Eltern begegnen, soll die christliche Sicht der Welt und des Menschen vermittelt sowie Leben im Glauben erfahrbar werden.
(
4
)
Besonders der Religionsunterricht soll dem jungen Menschen Lebensorientierung geben. Daher ist er für alle Schüler verbindlich.
Die Schulseelsorge — vornehmlich Gottesdienste und religiöse Freizeiten — vertieft über den Unterricht hinaus die religiöse Erziehung.
(
5
)
Das besondere Anliegen der bischöflichen Schulen, den Schüler durch Erziehung und gelebten Glauben zu einer eigenen, verantwortlichen Entscheidung in religiösen und sittlichen Fragen zu befähigen, setzt voraus, daß die am Schulverhältnis Beteiligten in dieser Zielsetzung übereinstimmen und zum Zusammenwirken bereit sind.
#§ 3
Rechtsstellung
(
1
)
Die bischöflichen Schulen sind staatlich anerkannte, gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 8 Abs. 4 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genehmigte Ersatzschulen. Daher kann an ihnen die Schulpflicht erfüllt werden. Die von bischöflichen Schulen erteilten Zeugnisse, die dort abgelegten Prüfungen und erlangten Abschlüsse haben dieselbe Geltung wie die der staatlichen Schulen; ebenso verleihen sie dieselben Berechtigungen.
(
2
)
Unter Beachtung des Erfordernisses von Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, wonach Ersatzschulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen, bestimmt der Träger der bischöflichen Schulen frei über die zu vermittelnden Lerninhalte sowie über die Lehr- und Erziehungsmethoden.
#§ 4
Finanzierung
Die bischöflichen Schulen erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten gemäß Artikel 8 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen und nach dem Gesetz über die Finanzierung der Ersatzschulen staatliche Zuschüsse. Schulgeld wird nicht erhoben.
#§ 5
Schulträger
(
1
)
Der Schulträger — das Bistum Aachen — trifft die grundsätzlichen Entscheidungen und Maßnahmen zur Erreichung der in § 2 genannten Ziele und zur Durchführung des Schulbetriebes.
(
2
)
Er gewährleistet, daß die zur Erfüllung des Schulzweckes erforderlichen Mitarbeiter sowie die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(
3
)
Er ist Dienstvorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen.
(
4
)
Er übt die Aufsicht über die einzelnen Schulen — unbeschadet der entsprechenden staatlichen Rechte — aus.
(
5
)
Die Mitwirkungsrechte der Eltern, Schüler und Lehrer bleiben unberührt.
#§ 6
Schulleiter
(
1
)
Der Schulleiter wird vom Schulträger bestellt und ist diesem verantwortlich.
(
2
)
Er trägt Verantwortung für die Durchführung der Erziehungs-, Bildungs- und Verwaltungsarbeit in der Schule. Diese Aufgabe führt er aus unter Beachtung
der kirchenrechtlichen Vorschriften,
der in § 2 dieser Grundordnung niedergelegten Grundsätze und Ziele,
der sich aus der Mitwirkungsordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen ergebenden Rechte und Pflichten der Lehrer, Eltern und Schüler,
der Anordnungen des Schulträgers sowie
der staatlichen, für anerkannte Ersatzschulen verbindlichen Normen.
der kirchenrechtlichen Vorschriften,
der in § 2 dieser Grundordnung niedergelegten Grundsätze und Ziele,
der sich aus der Mitwirkungsordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen ergebenden Rechte und Pflichten der Lehrer, Eltern und Schüler,
der Anordnungen des Schulträgers sowie
der staatlichen, für anerkannte Ersatzschulen verbindlichen Normen.
(
3
)
Der Schulleiter vertritt die Schule nach außen.
(
4
)
Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen.
(
5
)
Er nimmt für den Schulträger das Hausrecht wahr.
(
6
)
Eine nähere Regelung seiner Stellung in der Schule sowie seiner Rechte und Pflichten ist in der „Dienstanweisung für Schulleiter an bischöflichen Schulen“ getroffen.
#§ 7
Lehrer
(
1
)
Der Lehrer gestaltet Erziehung und Unterricht im Rahmen dieser Grundordnung sowie unter Beachtung der verbindlichen kirchlichen und staatlichen Regelungen frei und in eigener pädagogischer Verantwortung.
(
2
)
Das Bistum Aachen als Schulträger hat das Recht der freien Lehrerwahl.
Die Tätigkeit als Lehrer an einer bischöflichen Schule setzt eine fachliche Qualifikation voraus, die der eines Lehrers an einer entsprechenden öffentlichen Schule im Wert gleichkommt (Artikel 7 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, § 37 des Ersten Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen).
Um den besonderen pädagogischen Auftrag der katholischen Schulen erfüllen zu können, ist der Lehrer an bischöflichen Schulen darüber hinaus den in § 2 dieser Grundordnung wiedergegebenen Zielen und Grundsätzen verpflichtet. Dies macht es notwendig, daß seine persönliche Lebensführung der Glaubens- und Sittenlehre der katholischen Kirche entspricht. Gelebte Glaubensüberzeugung, menschliche und intellektuelle Redlichkeit sowie die Zuwendung zum Schüler müssen charakteristische Haltungen des Lehrers an katholischen Schulen sein.
(
3
)
Die Lehrer nehmen ihre Rechte und Pflichten in den schulischen und personalen Mitwirkungsorganen verantwortungsvoll wahr.
(
4
)
Der Lehrer bejaht die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
(
5
)
Die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte an bischöflichen Schulen entspricht der Stellung der Lehrer an vergleichbaren öffentlichen Schulen (§ 37 Abs. 3, d des Gesetzes zur Ordnung des Schulwesens im Lande Nordrhein-Westfalen).
#§ 8
Eltern
(
1
)
Gemäß Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland haben die Eltern das natürliche Recht und die Pflicht, ihre Kinder zu erziehen. Es steht ihnen daher frei, ihre Kinder statt an einer öffentlichen Schule an einer bischöflichen Schule zur Aufnahme anzumelden.
(
2
)
Um die Zielsetzung aus § 2 dieser Grundordnung zu verwirklichen, sind die katholischen Schulen darauf angewiesen, daß die Eltern sie hierbei nach Kräften unterstützen.
(
3
)
Der Koordination der gemeinsamen Erziehungsaufgabe von Eltern und Schule dient das Recht der Eltern, durch besonders dazu eingerichtete Gremien entscheidend und beratend in schulischen Angelegenheiten mitzuwirken. Das Nähere regelt die Mitwirkungsordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen.
(
4
)
Die schulischen Mitwirkungsrechte der Eltern werden begrenzt durch die Verantwortung des Bischofs für die Gestaltung des Schulwesens und durch den spezifisch fachlich-pädagogischen Verantwortungsbereich des Lehrers (§ 7 Abs. 1 dieser Grundordnung).
#§ 9
Schüler
(
1
)
Die Schüler an bischöflichen Schulen haben das Recht auf christliche Erziehung sowie zeitnahe und fundierte Bildung.
(
2
)
Von den Schülern wird erwartet, daß sie gemäß ihrem Alter und ihrer Entwicklung die in § 2 dieser Grundordnung genannten Grundsätze und Ziele der Schule mittragen und sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligen. Sie tragen ihrer Stellung in der Schule entsprechend gemeinsam Verantwortung und wählen Vertreter in die Mitwirkungsgremien gemäß der Mitwirkungsordnung für die bischöflichen Schulen im Bistum Aachen.
(
3
)
Bei Verstößen eines Schülers gegen seine Pflichten können Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Dabei kommen die in § 26a Abs. 5, Nr. 1-3 des Schulverwaltungsgesetzes und § 14a Abs. 2, Nr. 1-3 der Allgemeinen Schulordnung genannten Ordnungsmaßnahmen sowie die Androhung und der Ausspruch der Kündigung des Schulvertrags in Betracht.
#§ 10
Schulverhältnis
(
1
)
Das Schulverhältnis wird durch privatrechtlichen Vertrag begründet.
(
2
)
Der Schulträger hat das Recht der freien Schülerwahl, ohne an einen Einzugsbereich gebunden zu sein. Die Aufnahme der Schüler erfolgt durch den Schulleiter.
Aufgenommen werden katholische Schüler. Wenn die Kapazität es zuläßt, können auch Schüler, die anderen christlichen Konfessionen angehören und getauft sind, aufgenommen werden. Bevor im begründeten Ausnahmefall ein Schüler, der keinem christlichen Bekenntnis angehört, aufgenommen wird, ist die Genehmigung des Schulträgers einzuholen. Dem Anteil der nicht-katholischen Schüler sind im Hinblick auf die konfessionsgebundene Prägung der bischöflichen Schulen Grenzen gesetzt; diese bestimmt der Schulträger.
(
3
)
Der Schulträger kann das Schulverhältnis aus wichtigem Grunde kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Schüler nicht mehr die in § 2 dieser Grundordnung angegebenen Grundsätze und Ziele mitträgt.
(
4
)
Die Abmeldung eines schulpflichtigen Schülers von einer bischöflichen Schule erfolgt schriftlich und unter Angabe der künftig zu besuchenden Schule.
#§ 11
Inkrafttreten
Diese Grundordnung tritt am 15. Oktober 1987 in Kraft.