.

Vertretung der katholischen Kirche in den Schulausschüssen der Kreise, Städte und Gemeinden

Vom 14. September 2009

(KlAnz. 2009, Nr. 177, S. 195)1#

#
Nach dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, zuletzt geändert am 21. April 2009, hat die Katholische Kirche das Recht zur Benennung von Vertretern/-innen in den Schulausschüssen.
##
In § 85 heißt es:
  1. Die Gemeinden, die Kreise und die Schulverbände können für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere Schulausschüsse bilden.
  2. Der Schulausschuss wird nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze zusammengesetzt. Je eine oder ein von der katholischen Kirche und der evangelischen Kirche benannte Vertreterin oder benannter Vertreter ist als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können Vertreterinnen und Vertreter der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden.
  3. Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer Ausschuss gebildet, findet Absatz 2 Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Mitwirkung der benannten Vertreter auf Gegenstände des Schulausschusses beschränkt bleibt.
#
Für das Bistum Aachen bedeutet dies:
#

I. Benennung und Beendigung der Beauftragung

( 1 ) Der Regionaldekan oder ein von ihm beauftragter GdG-Leiter benennt eine volljährige katholische Person als Vertreter der katholischen Kirche im Schulausschuss bzw. gemeinsamen Ausschuss. Die Benennung erfolgt schriftlich. Sie wird in den Kreisen an die Landrätin bzw. den Landrat, in den kreisfreien Städten an die Oberbürgermeisterin bzw. den Oberbürgermeister und in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden an die Bürgermeisterin bzw. an den Bürgermeister gerichtet.
( 2 ) Die Beauftragung endet
  • wenn die Amtsperiode des Ausschusses endet,
  • wenn die Vertreterin bzw. der Vertreter gegenüber dem Auftraggeber erklärt, das Amt niederzulegen,
  • wenn sie vom Auftraggeber widerrufen wird,
  • durch Tod der Vertreterin bzw. des Vertreters.
( 3 ) Das Bischöfliche Generalvikariat, Abteilung Erziehung und Schule, wird über die Benennung und die Beendigung der Beauftragung informiert.
#

II. Die Aufgaben

( 1 ) Die Vertreterin bzw. der Vertreter nimmt regelmäßig an den Sitzungen des Schul- bzw. gemeinsamen Ausschusses teil.
( 2 ) Sie/Er nimmt aus kirchlicher Sicht Stellung und bringt die Anliegen der katholischen Kirche zum Wohle der an der Schule beteiligten Menschen und des Gemeinwesens vor.
#

III. Unterstützung durch das Bischöfliche Generalvikariat

Das Bischöfliche Generalvikariat, Hauptabteilung 1 - Pastoral / Schule / Bildung, Abt. 1.4 - Erziehung und Schule, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, bietet den Vertreterinnen und Vertretern im Schulausschuss bzw. gemeinsamen Ausschuss Beratung und Unterstützung durch die notwendigen Informationen und das zur Verfügung stellen von Unterlagen an.
Die Bekanntmachung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2000, Nr. 197, S. 284, wird hiermit außer Kraft gesetzt.

#
1 ↑ Red. Anm.: Diese Vorschrift ist am 1. Oktober 2009 im Kirchlichen Anzeiger veröffentlicht worden.