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Benutzungsordnung für die Pfarrarchive im Bistum Aachen

Vom 22. Juli 1991

(KlAnz. 1991, Nr. 126, S. 120)

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Präambel

Auf der Grundlage der diesbezüglichen Vorschriften des „Codex luris Canonici“ vom 25. Januar 1983 (CIC cann. 482-491, insbes. 535) und der Bestimmungen der „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche“ vom 14. Oktober 1988 (für das Bistum Aachen in Kraft gesetzt am 15. August 1990) wird folgende „Benutzungsordnung für die Pfarrarchive im Bistum Aachen“ erlassen:
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I. Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Die Benutzungsordnung gilt für alle in den Pfarrarchiven des Bistums Aachen aufbewahrten Archivalien einschließlich der Findmittel.
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§ 2
Benutzungsarten

( 1 ) Übliche Benutzungsart ist die persönliche Einsichtnahme. Telefonische und schriftliche Auskünfte beschränken sich grundsätzlich nur auf Hinweise über Art, Umfang und Zustand der Archivalien.
( 2 ) Die Beratung der Benutzer im Archiv erstreckt sich in der Regel auf Auskünfte über die Archivalien sowie deren Vorlage. Auf Lese- und Übersetzungshilfe besteht kein Anspruch.
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§ 3
Benutzungsantrag und Benutzungszulassung

( 1 ) Die Benutzung des Archivs wird genehmigt, wenn ein berechtigtes Interesse daran glaubhaft gemacht wird und keine einschränkenden Bestimmungen entgegenstehen.
( 2 ) Zumindest bei größeren Vorhaben empfiehlt sich ein schriftlicher Antrag. In jedem Fall sind im Benutzerbuch genaue Angaben zur Person, über den Benutzungszweck, den Forschungsgegenstand sowie über die Verwendung der Forschungsergebnisse einzutragen. Der Benutzer hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.
( 3 ) Die Genehmigung zur Benutzung erteilt der Pfarrer oder der von ihm mit der Betreuung des Pfarrarchivs ständig Beauftragte. Er kann besondere Auflagen machen.
( 4 ) Mit seinem Eintrag in das Benutzerbuch verpflichtet sich der Benutzer, die Benutzungsordnung einzuhalten.
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§ 4
Voraussetzungen und Einschränkungen der Benutzung

( 1 ) Die Benutzung von Archivalien setzt voraus, daß
  1. der betreffende Bestand geordnet ist,
  2. die Archivalien nicht schadhaft sind oder durch die Benutzung keinen Schaden nehmen.
( 2 ) Die Benutzung von Archivalien kann insbesondere versagt bzw. eingeschränkt werden, wenn
  1. gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen oder Geheimhaltungsvorschriften der Benutzung entgegenstehen,
  2. besondere Anordnungen desjenigen, der die Archivalien dem Pfarrarchiv übergeben hat, der Benutzung entgegenstehen,
  3. die Archivalien, ggf. nebst Findmitteln, noch Sperrfristen unterliegen.
( 3 ) Für wissenschaftliche Forschung kann in begründeten Ausnahmefällen vom Ortsordinarius eine Sondergenehmigung zur Nutzung von Archivalien, die noch Sperrfristen unterliegen, erteilt werden. Das Gesuch ist über das Bischöfliche Diözesanarchiv Aachen einzureichen. Das Nähere regelt eine Verfahrensordnung.
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§ 5
Benutzungsausschluß

( 1 ) Verstößt ein Benutzer wiederholt oder in erheblichem Maß gegen diese Benutzungsordnung, so kann er zeitweilig oder dauernd von der Archivbenutzung ausgeschlossen werden. Die Beschädigung, Zerstörung oder Entwendung von Archivalien sowie Find- oder Hilfsmitteln zieht außer strafrechtlicher Ahndung ein dauerndes Archivverbot nach sich.
( 2 ) Der Entzug der Benutzungsgenehmigung erfolgt schriftlich durch den Pfarrer. Er behält sich vor, anderen Archiven von einem Benutzungsausschluß Kenntnis zu geben.
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§ 6
Rechtsschutzbestimmungen

( 1 ) Der Benutzer hat bei der Verwertung der aus Archivalien, deren Reproduktionen und Findmitteln gewonnenen Erkenntnisse, die Rechte und schutzwürdigen Interessen der Kirche und die Urheber- und Persönlichkeitsrechte sowie den Schutz von anderen Rechten und berechtigten Interessen Dritter zu wahren. Auf Verlangen hat er darüber eine schriftliche Erklärung abzugeben. Für Verletzungen dieser Rechte und Interessen ist ausschließlich er den Berechtigten gegenüber verantwortlich.
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§ 7
Haftung

Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen an ihm überlassenen Archivalien, deren Reproduktionen und Findmitteln sowie für die sonst von ihm bei der Benutzung des Archivs verursachten Schäden, sofern er nicht nachweisen kann, daß ihn kein Verschulden trifft.
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§ 8
Belegexemplare

( 1 ) Die Veröffentlichung von Archivalien bedarf der vorherigen Zustimmung des Pfarrers.
( 2 ) Der Benutzer verpflichtet sich nach Publikation seiner Arbeit, wenn diese im wesentlichen auf der Archivalienbenutzung des Pfarrarchivs beruht, diesem ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen. Dasselbe gilt für Privatdrucke.
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§ 9

Die Benutzung des Archivs erfolgt grundsätzlich nur nach Absprache und unter Aufsicht des Pfarrers bzw. des von ihm Beauftragten.
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II. Benutzung im Pfarrarchiv

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§ 10
Verhalten des Benutzers und Behandlung der Archivalien

( 1 ) Der Benutzer hat die ihm vorgelegten Archivalien mit äußerster Sorgfalt zu behandeln.
( 2 ) Verboten sind in den vorgelegten Archivalien Veränderungen aller Art, z. B. Zusätze, Streichungen, Rasuren, Unterstreichungen. Auch ist es untersagt, die Reihenfolge der Blätter zu ändern, Blätter oder Teile davon, Umschläge, Siegel, Stempel oder Briefmarken zu entfernen. Unzulässig ist es ferner, Blätter oder Blattecken umzuknicken, Büroklammern oder ähnliches anzubringen, die Finger beim Umblättern anzufeuchten, beim Lesen die Zeilen mit den Fingern zu verfolgen und die Archivalien als Schreibunterlage zu benutzen. Bei der Benutzung von Archivalien ist Rauchen untersagt.
( 3 ) Entdeckt der Benutzer Schäden, Unstimmigkeiten oder unrichtig eingefügte Schriftstücke, so hat er den Aufsichtführenden sofort davon zu unterrichten.
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§ 11
Verwendung technischer Hilfsmittel im Pfarrarchiv

Die Verwendung technischer Hilfsmittel ist nurzuzulassen, wenn die Archivalien dadurch keinen Schaden erleiden bzw. größtmögliche Schonung erfahren. Dabei sind archiveigene Geräte vorzuziehen.
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§ 12
Reproduktionen (Vervielfältigungen jeder Art)

( 1 ) In einzelnen Fällen und beschränktem Umfang können durch das Pfarrarchiv Reproduktionen von Archivalien (z. B. Fotokopien, Fotos) hergestellt werden.
( 2 ) Die Reproduktion ganzer Aktenbände, Amtsbücher oder ähnlicher Archivalieneinheiten sowie ganzer Bücher ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das gleiche gilt für Findmittel (z. B. Karteikarten, Findbücher).
( 3 ) Zwecke für eine Reproduktion sind insbesondere
  1. rechtliche Gründe (beglaubigte Abschriften usw.),
  2. Veröffentlichungen (auch Ausstellungen), wenn die Wiedergabe des Originals unerläßlich ist.
( 4 ) Die Herstellung von Reproduktionen bedarf in jedem Fall der Genehmigung durch den Pfarrer; sie ist im Benutzerbuch mit Zweckangabe zu vermerken.
( 5 ) Reproduktionen dürfen nicht zu gewerblichen oder geschäftlichen Zwecken verwendet werden. Ein Verstoß zieht — unbeschadet § 5 — einen Schadensersatzanspruch nach sich.
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III. Ausleihe von Archivalien des Pfarrarchivs

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§ 13

( 1 ) Es ist dem Pfarrer grundsätzlich nicht gestattet, Archivalien auszuleihen.
( 2 ) In besonders begründeten Fällen kann hiervon eine Ausnahme gemacht werden. Solche Ausleihen erfolgen nur über das Bischöfliche Diözesanarchiv Aachen.
( 3 ) Eine Ausleihe an Privatpersonen ist nicht zulässig.
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IV. Schlußbestimmungen

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§ 14

Im übrigen gelten die Bestimmungen der „Benutzungsordnung für das Bischöfliche Diözesanarchiv Aachen“.
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§ 15

Diese Ordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft. Alle bisherigen ihr entgegenstehenden Vorschriften, Anweisungen und Gewohnheiten treten mit diesem Tage außer Kraft.