.

Annahme von Messintentionen und Verwendung von Messstipendien

Vom 7. April 2022

(KlAnz. 2022, Nr. 48, S. 113)

###
Aus aktuellem Anlass weise ich darauf hin, dass für Wort-Gottes-Feiern keine Messintentionen bzw. Messstipendien angenommen werden können. Nur eine heilige Messe kann aufgrund der Eucharistiefeier in einer bestimmten Meinung gefeiert (appliziert) werden. In Wort-Gottes-Feiern besteht jedoch die Möglichkeit, Gebetsanliegen der Gläubigen in den Fürbitten vorzubringen.
Ein Messstipendium steht zwar grundsätzlich dem Zelebranten zu (c. 945 § 1 CIC), jedoch dient das Stipendium mit Blick auf die Situation in Deutschland nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes eines Priesters, sondern vielmehr der Verwirklichung kirchlicher Zwecke (c. 946 CIC) und ist daher direkt dem Kirchenvermögen zuzuführen. Der Unterhalt für alle im Dienst des Bistums Aachen stehenden Priester ist durch eine diözesane Besoldung sichergestellt. Sollte das Stipendium jedoch ausnahmsweise für persönliche Zwecke angenommen werden, ist dieses dem Generalvikariat (Abt. 2.2 Personalverwaltung) wie üblich anzuzeigen, sodass es ordnungsgemäß versteuert werden kann.
Erinnert sei daran, dass überzählige Messstipendien an das Generalvikariat bzw. die Kommission für die Partnerschaft mit der Kirche in Kolumbien abgegeben werden können, welches für eine ordnungsgemäße Persolvierung im Rahmen der bestehenden Kolumbienpartnerschaft Sorge trägt. Zudem sind Bi- und Trinationsstipendien nach Maßgabe des Rechts (c. 951 CIC) an das Generalvikariat (Bistumskasse) abzuführen, welches die Gelder für Zwecke der Priesterausbildung verwendet (vgl. Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 17. September 1979, Nr. 138, S. 87).