.

Ordnung für Orgelbauvorhaben im Bistum Aachen

#
Der Orgelbau (Neubau, Umbau, Reparaturen) berührt liturgische, künstlerische, musikalische, orgelbautechnische und denkmalpflegerische Aspekte und Fragen. Deshalb ist eine Beratung aller Beteiligten, einschließlich der kirchlichen Rechtsträger, bei der Neuanschaffung oder der Bearbeitung einer Orgel sachgerecht und geboten.
Diese Ordnung dient dazu, die erforderlichen Schritte bei der Planung und Durchführung eines Orgelbauvorhabens zwischen allen Beteiligten abzustimmen.
###

1. Grundsätzliches

1.1
In den Kirchen des Bistums Aachen dürfen nur Pfeifenorgeln aufgestellt werden (vgl. Art. 610 der Diözesanstatuten).
1.2
Wenn finanzielle Gründe der Anschaffung einer großen Pfeifenorgel entgegenstehen, ist die Anschaffung einer Kleinorgel (Positiv) auch aus künstlerischen Gründen zu empfehlen. Die Kosten einer solchen Lösung sind weitaus geringer als die einer großen Orgel.
1.3
Als Werkvertrag bedarf der Orgelbauvertrag, den Kirchengemeinden abschließen, der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
1.4
Bei einem Orgelbauvorhaben ist zunächst die Hauptabteilung Pastoral/Kirchenmusik im Bischöflichen Generalvikariat anzusprechen. Das Referat für Kirchenmusik sorgt für die Einschaltung aller Beteiligten und die Abstimmung mit ihnen, z.B., mit
  • der Abteilung Kirchbau und Denkmalpflege im Generalvikariat
  • den Orgelsachverständigen
  • der Kunstkommission
  • der Rechtsabteilung im Generalvikariat
#

2. Orgelneubauten

2.1
Die Kirchengemeinde oder andere Rechtsträger, die die Neuanschaffung einer Orgel beabsichtigen (im folgenden nur noch Kirchengemeinde genannt), leiten das Verfahren ein, indem sie ihr Vorhaben dem Referat für Kirchenmusik anzeigen.
Der Orgelsachverständige arbeitet nach Besichtigung der örtlichen Verhältnisse einen Vorschlag aus, in dem Größe, Charakter, Disposition und Werkaufstellung der Orgel angegeben sind.
Die Abteilung Kirchbau und Denkmalpflege, begutachtet die Einbindung der Orgel bzw. des Orgelprospektes in den Kirchenraum aus architektonischer Sicht.
Die Kirchengemeinde oder, wenn sie es wünscht, der Orgelsachverständige, erstellt nach Beratung durch den Orgelsachverständigen die Ausschreibungsunterlagen. Die Kirchengemeinde nimmt selbständig Kontakt zu Orgelbaufirmen auf, sie soll hierbei den Empfehlungen des Orgelsachverständigen folgen.
Bei jedem Orgelneubau sollen insbesondere in Wahrnehmung der Kostenverantwortung je drei Orgelbaufirmen zu Kostenvoranschlägen aufgefordert werden.
Die Kirchengemeinde soll den örtlichen Kirchenmusiker in die Planung einbeziehen.
2.2
Der Orgelsachverständige ist ohne Einverständnis der Kirchengemeinde und des Referates für Kirchenmusik nicht befugt, im Rahmen seiner Tätigkeit Gespräche oder Schriftverkehr mit Denkmalbehörden oder kommunalen Bauaufsichtsbehörden zu führen.
Die Kirchengemeinde und das Referat für Kirchenmusik legen einvernehmlich den Zeitpunkt fest, in dem die vorgenannten Behörden mit dem Vorhaben befasst werden.
Bei denkmalgeschützten Orgeln oder denkmalgeschützten Räumlichkeiten, in denen die Orgeln stehen, ist eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde gem. § 9 Denkmalschutz G NW erforderlich.
Aus verfassungsrechtlichen Gründen, die in § 38 Satz 2 Denkmalschutzgesetz NW und in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte ihren Niederschlag gefunden haben, sind die von einer Kirchengemeinde festgestellten Belange der Religionsausübung vorrangig gegenüber den ordnungsbehördlichen Aspekten, die von den Denkmalbehörden vertreten werden.
Ein denkmalschutzrechtlicher Erlaubnisvorbehalt hat vorrangig kirchliche Belange anzuerkennen, wenn es im Zusammenhang mit dem Orgelbauvorhaben um Fragen der Liturgie als Kernbereich der Religionsausübung geht.
2.3
Sämtliche eingegangenen Entwürfe bzw. Kostenvoranschläge werden vom Orgelsachverständigen geprüft. Diese Prüfung teilt er in einem schriftlichen Gutachten dem Referat für Kirchenmusik mit, das das Gutachten an die Kirchengemeinde weiterleitet. Die Kirchengemeinde entscheidet über eine Auftragsvergabe nicht ohne die Vergabeempfehlung des Orgelsachverständigen.
2.4
Der Abschluss des Orgelbauvertrages mit der Orgelbaufirma setzt voraus:
  • die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Orgelbauprojektes durch die Finanzabteilung
  • die kirchenaufsichtliche Genehmigung des Orgelbauvertrages durch die Abteilung Kirchbau und Denkmalpflege
Die Abteilung Kirchebau und Denkmalpflege legt bei Klärungsbedarf den Vertragsentwurf rechtzeitig der Rechtsabteilung zur Stellungnahme vor. Auf Wunsch der Kirchengemeinde berät die Rechtsabteilung bei Verhandlungen über die Fassung des Vertrages.
Ebenso hält die Abteilung Kirchbau und Denkmalpflege bei Klärungsbedarf Nachfrage beim Referat Kirchenmusik und veranlasst ggfls. eine weitere Beratung der Kirchengemeinde.
Nach Klärung aller Fachfragen durch die v. g. Dienststellen gibt die Abteilung Kirchbau und Denkmalpflege eine abschließende Stellungnahme ab und legt diese zusammen mit der Genehmigung des Orgelbauvertrages der Finanzabteilung vor.
2.5
Die Beratung der Kirchengemeinde durch den Orgelsachverständigen setzt sich fort durch die Begleitung in den weiteren Phasen des Orgelbauvorhabens. Der Orgelsachverständige begleitet im Interesse der Kirchengemeinde den Bau, die Aufstellung und insbesondere die Intonation der Orgel.
Der Orgelsachverständige hält auch die Arbeiten in der Werkstatt der Orgelbaufirma im Blick. Das gilt insbesondere dann, wenn Abweichungen von dem in Auftrag gegebenen Konzept zwischen Vertragspartnern vereinbart werden.
Der Orgelsachverständige hat während der Bauphase eine Berater- und Vermittlerposition zugunsten der Kirchengemeinde im Verhältnis zur Orgelbaufirma, wobei er die Bedingungen des Orgelbauvertrages zu beachten hat.
Die unter dieser Ziffer genannten Tätigkeiten des Orgelsachverständigen einschließlich der Nebenkosten werden von der Kirchengemeinde aus Eigenmitteln beglichen.
2.6
Nach Abschluss der Arbeiten vor Ort erstellt der Orgelsachverständige ein Abnahmegutachten, das er dem Referat für Kirchenmusik zuleitet; dieses informiert hierüber
  • die Orgelbaufirma
  • die Kirchengemeinde
  • die Abteilung Kirchbau und Denkmalpflege.
Eine Abnahmeempfehlung gegenüber der Kirchengemeinde darf der Orgelsachverständige erst ausspreche, nachdem er sich davon vergewissert hat, dass Mängel handwerklicher oder künstlerischer Art (hier insbesondere bei der Intonation) abgestellt sind.
Die Abnahme im Beisein von Vertretern der Kirchengemeinde und des Orgelsachverständigen wird in einem schriftlichen Protokoll festgehalten, das auch verbleibende Mängel oder Abweichungen vom Vertrag registriert.
#

3. Ankauf, Instandsetzung, Reparaturen oder Umbau

3.1
Bei Orgelankäufen, Instandsetzungen, Reinigung, Reparaturen und Generalüberholungen verständigt die Kirchengemeinde vor Benachrichtigung der Orgelbaufirma das Referat für Kirchenmusik, damit dieses durch den Orgelsachverständigen unter Berücksichtigung der Fragestellungen der Kirchengemeinde einen schriftlichen Bericht erstellen lässt. Dieser Bericht wird der Kirchengemeinde zugestellt.
3.2
Das weitere Vorgehen entspricht sinngemäß den Darlegungen unter den Punkten 2.1 bis 2.6.
#

4. Kosten für den Bau und die Reparatur von Orgeln

Kirchensteuermittel zur Finanzierung der Kosten von Bau und Reparatur von Orgeln können nicht bereitgestellt werden.
#

5. Orgelsachverständige

5.1
Zur Wahrnehmung der orgelpflegerischen Aufgaben im Bistum Aachen werden auf Vorschlag des Leiters des Referates für Kirchenmusik vom Generalvikar sachkundige Personen als Orgelsachverständige ernannt.
Diese sind qualifizierte Musiker und Organisten mit nachgewiesenem Fachwissen zur liturgischen Funktion der Orgel, zur Orgelliteratur und zum Orgelbau. Voraussetzungen sind das A-Examen und die Teilnahme an den Kursen zur Ausbildung von Orgelsachverständigen durch die "Vereinigung der Orgelsachverständigen Deutschlands". Die Ernennung wird wirksam mit der Veröffentlichung im Kirchlichen Anzeiger.
5.2
Die Kosten der Beratung durch den Orgelsachverständigen einschließlich des Abnahmegutachtens trägt das Bistum. Die unter Ziffer 2.5 dieses Merkblattes genannten Kosten erstattet die Kirchengemeinde dem Orgelsachverständigen aus Eigenmitteln.
Eine Kirchengemeinde kann im begründeten Fall einen anderen als den Orgelsachverständigen des Bistums vorschlagen. Dazu bedarf es eines schriftlichen Antrages an das Referat für Kirchenmusik.
Soweit der Orgelsachverständige Mitarbeiter im kirchlichen Dienst ist, nimmt er seine Tätigkeit im Sinne des in diesem Merkblatt Dargestellten außerhalb der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit wahr.
5.3
Der Orgelsachverständige ist im Rahmen der Interessen des Bistums und der Kirchengemeinden eingesetzt. Während der Dauer seiner Bestellung sind ihm Dienstleistungen zugunsten Dritter (z.B. Versicherungen) im Rahmen laufender Verfahren oder Auseinandersetzungen, an denen Kirchengemeinden beteiligt sind, untersagt, sofern nicht eine ausdrückliche Einverständniserklärung der Kirchengemeinde und des Referates für Kirchenmusik dazu vorliegen.
5.4
Die Honorarsätze für die Tätigkeit der Orgelsachverständigen im Bistum Aachen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung gesondert zusammengestellt und beim Referat für Kirchenmusik erhältlich.
Aachen, den 27. August 1998
Manfred von Holtum
Generalvikar
Die Bezeichnung "Kirchenmusiker" bzw. "Orgelsachverständige" meinen sowohl Männer als Frauen.