.Hinweise zum Dekret über Messstipendien
Hinweise zum Dekret über Messstipendien
und Stolgebühren
Vom 2 November 1994
(KlAnz. 1994, Nr. 176, S. 184)
#- Das Stipendium in Höhe von 10,- DM ist grundsätzlich für alle Meßverpflichtungen – auch für bereits eingezahlte Beträge – anzusetzen, die im Jahre 1995 erfüllt werden sollen.
- Das Stipendium aus einer Meßstiftung, die vor dem 1. Januar 1995 errichtet worden ist, bleibt in Höhe von 5,- DM bestehen.
- Das Stipendium aus einer Meßstiftung, die nach dem 1. Januar 1995 errichtet wird, beträgt 10,- DM.
Auf dem Formblatt Nr. 222 „Errichtung einer Meßstiftung" wird der Betrag entsprechend abgeändert. - Bei der Weitergabe von Meßverpflichtungen ist die jeweilige Höhe des Stipendiums anzugeben.
- Einkünfte aus Meßstipendien sind steuerpflichtig. Die Priester werden aufgefordert, diese im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung anzugeben.