.Rechtstellungsordnung für sonstige Rechtsträger
Rechtstellungsordnung für sonstige Rechtsträger
i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Grundordnung im Bistum Aachen
Vom 4. Oktober 2014
(KlAnz. 2014, Nr. 162, S. 258)
#- Die sonstigen Rechtsträger im Bistum Aachen unterstehen nicht der Bischöflichen Aufsicht. Anderes gilt nur, wenn sie sich in ihren Statuten ausdrücklich der Aufsicht unterstellt haben.
- Eine Einbindung sonstiger Rechtsträger in die Bischöfliche Verwaltung erfolgt nicht. Ihre Personalverwaltung nehmen die sonstigen Rechtsträger selbst oder durch Dienstleister wahr.
- Die Bischöfliche Verwaltung - Hauptabteilung 3 - Personal, Abt. 3.3 - Kirchengemeindliches Personal - steht den Vorständen, Geschäftsführern/-innen und den Mitarbeitern/-innen im Bereich der Personalverwaltung in Fragen der Personalarbeit, insbesondere in arbeitsrechtlichen und tariflichen (KAVO) Fragen zur Beratung zur Verfügung.
- Erhalten sonstige kirchliche Rechtsträger finanzielle Mittel aus dem Bistumshaushalt, trifft das Bischöfliche Generalvikariat mit solchen Rechtsträgern Vereinbarungen. Darin werden die Informationspflichten der Rechtsträger bzw. Kontrollrechte der Bischöflichen Verwaltung aufgenommen. Gegenstand der Vereinbarung sind insbesondere die Vorlage eines jährlichen Stellenplans und eines Stellenbesetzungsplans.Der Bischöflichen Verwaltung ist die Prüfung der rechtskonformen Anwendung der kirchlichen Arbeitsrechtsnormen durch eine Revision der Arbeitsverträge sowie der Gehaltsabrechnungen vorzubehalten.
- Die sonstigen Rechtsträger können mit Einwilligung des Bistums am Präventionskonzept „Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der katholischen Kirche“ mit der Verwaltungsberufsgenossenschaft und/oder der Berufsgenossenschaft für Gesundheits- und Wohlfahrtspflege teilnehmen.
- In Bezug auf ihre seelsorglichen, caritativen, liturgischen oder sonstigen pastoralen Tätigkeiten, Aufgaben oder Unternehmungen im Bereich des Bistums Aachen übernehmen die sonstigen Rechtsträger die Verantwortung für die Umsetzung der „Ordnung zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen“ (Präventionsordnung).