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Rechtsstellung von Beauftragten der Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen und deren Aufwandsentschädigung

Vom 9. Dezember 2011

(KlAnz. 2012, Nr. 10, S. 13), berichtigt durch KlAnz. 2012, Nr. 28, S. 29

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  1. Der/die Beauftragte ist in den Verwaltungsaufgaben der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes auf den Gebieten der EDV-Anwendungen, des Finanz-, Bau- und Liegenschaftswesens sowie der Personalverwaltung der/die Kommunikationspartner/-in für die Sachbearbeiter/-innen im zuständigen Verwaltungszentrum.
  2. Der/die Beauftragte wird durch Beschluss des Kirchenvorstands/der Verbandsvertretung bestimmt. Sein/ihr Amt ist mit der Anstellung als Koordinator/-in in der Pfarrei oder im Kirchengemeindeverband unvereinbar.
  3. Der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung beschließt die Höhe dem/der Beauftragten zu zahlenden pauschalierten sächlichen Aufwandsentschädigung.
  4. Der/die Beauftragte nimmt sein Amt ehrenamtlich wahr. Er/sie wird weder auf Grund eines Arbeitsverhältnisses oder einer geringfügigen Tätigkeit noch auf Grund eines Honorarvertrages oder anderer entgeltlichen Dienstleistungsverträge tätig.
  5. Dem/der Beauftragten kann eine Aufwandsentschädigung für seine/ihre sächlichen Aufwendungen (z.B. Porto- oder Telefonkosten) gewährt werden. Hinweis: Derzeit sind gemäß § 3 Nr. 12 Einkommenssteuergesetz sächliche Aufwandsentschädigungen bis zu einem Betrag von 175,00 € steuerfrei. Darüber hinausgehende Aufwandsentschädigungen unterliegen generell der Steuerpflicht.
  6. Die vorstehenden Regelungen ersetzen die Bestimmungen zur “Aufwandsentschädigung für Beauftragte der Kirchengemeinden / Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen“ (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 2007, Nr. 95, S. 79); sie treten mit Wirkung vom 1. Dezember 2011 in Kraft.