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Taufe von Pflegekindern

Vom 1. September 2019

(KlAnz. 2019 Nr. 441, S. 359)

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Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass bei der Taufe eines Pflegekindes, im Unterschied zur Taufe eines leiblichen oder adoptierten Kindes, viele rechtliche Besonderheiten zu beachten sind. In diesem Fall sind nicht nur kirchliche sondern auch staatliche Gesetze, z.B. das Gesetz zur religiösen Kindererziehung von 1921, für die Erlaubtheit der Taufspendung zu berücksichtigen. Im Vorfeld der Taufe eines Pflegekindes gilt es eine oftmals komplexe rechtliche Sachlage zu prüfen. Zur Entlastung des Taufspenders bzw. des verantwortlichen Pfarrers wird empfohlen vor der Taufe eines Pflegekindes stets Rücksprache mit dem Bischofsvikariat für kirchliches Verwaltungsrecht, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, F. (02 41) 45 22 32,E-Mail: kirchenrecht@bistum-aachen.de, zu halten.