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Beauftragung von Laien mit der Leitung eines Beerdigungsdienstes

Vom 23. Dezember 2014

(KlAnz. 2015, Nr. 20, S. 29)

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  1. Es ist Aufgabe einer christlichen Gemeinde, Sterbende zu stärken, Verstorbene zu begraben und Trauernde zu trösten sowie Zeichen der Verbundenheit und Hoffnung über den Tod hinaus zu setzen.
  2. Dem Pfarrer als Leiter der Seelsorge einer Pfarrei kommt diese seelsorgliche Aufgabe von Amts wegen zu.
  3. Aufgrund der Würde des gemeinsamen Priestertums aller Getauften und aus der daraus resultierenden Verantwortung für die christliche Gemeinde und bestärkt durch sehr gute Erfahrungen mit diesem Dienst im Bistum Aachen können auch pastorale Laien-Dienste und ehrenamtliche Gemeindemitglieder die Aufgabe der Leitung eines Beerdigungsdienstes übernehmen.
  4. Zur Leitung eines Beerdigungsdienstes beauftragt der Bischof nur in ihren Gemeinden als integere Persönlichkeiten akzeptierte sowie für diesen Dienst qualifizierte Frauen und Männer.
  5. Die geistliche Vorbereitung und Begleitung der Mitarbeiter/-innen, die mit dem Beerdigungsdienst betraut werden, ist in der Regel Aufgabe des Pfarrers bzw. eines/einer Mitarbeiter/-in des Pastoralteams.
  6. Die Verantwortlichen des Bischöflichen Generalvikariates stellen in Zusammenarbeit mit den Foren für Erwachsenen- und Familienbildung, den Büros der Regionaldekane sowie den Verantwortlichen der Regionalen Trauernetzwerke Vorbereitungs- und Begleitseminare für den Beerdigungsdienst sicher.
  7. Für den Dienst als Leiter/-in von Beerdigungsdiensten ist ein Antrag an das Bischöfliche Generalvikariat, Abt. 1.1 - Grundfragen und - aufgaben der Pastoral, Fachbereich Liturgie, zu richten. Bei ehrenamtlichen Gemeindemitgliedern muss ein Nachweis zur Qualifikation beigefügt werden.
    1. Für das Territorium von Pfarreien wird der Antrag durch den Pfarrer mit der Zustimmung des Pfarreirates gestellt. In Fällen, in denen der Rat der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG-Rat) nach § 3, Nr. 5, Abschnitt b der Satzung für den GdG-Rat vom 8. Januar 2013 die Aufgaben des Pfarreirates übernimmt, geht die Zustimmungspflicht an den GdG-Rat über.
    2. Für das Territorium einer Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) wird der Antrag durch den GdGLeiter mit der Bestätigung der zuvor erfolgten Zustimmung aller Pfarrer, die einen Auftrag nach canon 526 § 1, 517 § 1 oder 517 § 2 haben, und der Zustimmung des GdG-Rates gestellt.
    3. Für kategoriale Felder (z.B. Krankenhausseelsorge, Seelsorge in Justizvollzugsanstalten) wird der Antrag durch den zuständigen Pfarrer gestellt.
  8. Der Bischof spricht den Auftrag für die Gemeindemitglieder für vier Jahre aus. Wiederholungsanträge bedürfen nicht der erneuten Zustimmung durch den Pfarreirat bzw. den GdG-Rat.
  9. Der Auftrag für Gemeinde- bzw. Pastoralreferenten/-innen ist gebunden an den Auftrag für das jeweilige Territorium bzw. kategoriale Feld. Bei ihnen bedarf es keiner Zustimmung des Pfarreirats bzw. des GdG-Rats.
  10. Beauftragungen aus anderen Bistümern müssen für das Bistum Aachen neu ausgestellt werden.
  11. Die Beauftragung durch den Bischof erfolgt in Briefform und wird dem zuständigen Pfarrer oder GdG-Leiter überreicht. Eine Kopie erhält der Regionaldekan und ggf. der GdG-Leiter.
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft und ersetzt die Regelung vom 28. Juni 2010 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. August 2010, Nr. 211, S. 216).