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Katholische Trauung an profanen Orten

Vom 1. März 2016

(KlAnz. 2016, Nr. 39, S. 44)

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Immer häufiger äußern Brautleute den Wunsch, nicht in einer Kirche oder einer öffentlichen Kapelle katholisch getraut zu werden, sondern zum Beispiel in einem Schlosshotel, auf einem Hofgut, in einem Park, an einem Wegekreuz oder Ähnlichem.
Es wird daran erinnert, dass gemäß c. 1118 § 1 CIC eine Ehe zwischen zwei Katholiken oder zwischen einem katholischen und einem nicht katholischen, aber getauften Partner, in der Pfarrkirche zu schließen ist. Mit Erlaubnis des Ortsordinarius oder des Pfarrers kann die Ehe in einer anderen Kirche oder einer allgemein für den gottesdienstlichen Gebrauch geöffneten Kapelle geschlossen werden. Gemäß c. 1118 § 2 CIC kann der Ortsordinarius erlauben, dass eine Ehe an einem anderen passenden Ort geschlossen wird.
Da die Brautleute bei der kirchlichen Eheschließung vor Gott und der Kirche erklären, die Ehe als ein Sakrament miteinander eingehen zu wollen, handelt es sich um einen religiösen und kirchlichen Akt, für den allein ein sakraler Raum, näherhin eine gottesdienstlich genutzte Kirche oder Kapelle der liturgisch passende Ort ist. Ausnahmegenehmigungen des Ortsordinarius werden nur in schwerwiegenden Fällen erteilt, etwa wenn ein Partner aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht in eine Kirche oder Kapelle kommen kann. Bei einer Eheschließung zwischen einem Katholiken und einem ungetauften Partner (c. 1118 § 3 CIC) gelten die vorgenannten Kriterien analog.