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Evangelische Trauung in einer katholischen Kirche

Vom 1. April 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 47, S. 71)

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Aus aktuellem Anlass wird darauf hingewiesen, dass ein katholisches Gotteshaus, als ein konsekriertes oder gesegnetes Gebäude, das eine große theologische und liturgische Bedeutung für die katholische Gemeinde hat, vornehmlich für die Feier eines katholischen Gottesdienstes bestimmt ist (vgl. Ökumenisches Direktorium Nr. 137). Nur in Ausnahmefällen bzw. Notsituationen darf ein solches Gotteshaus für die Trauung von Angehörigen christlicher Kirchen, die nicht in der vollen Gemeinschaft mit der katholischen Kirche stehen (communio non plena), zur Verfügung gestellt werden. Notsituationen liegen dann vor, wenn beispielsweise die örtliche evangelische Gemeinde über kein eigenes Gotteshaus verfügt oder dieses aktuell renoviert wird, es also gegenwärtig für eine gottesdienstliche Feier nicht zur Verfügung steht (vgl. Ökumenisches Direktorium Nr. 137). Eine Ausnahme ist ebenso möglich, wenn das katholische Gotteshaus durch die nichtkatholische Kirche mitgenutzt wird.
Vor Erteilung einer solchen Genehmigung ist stets Rücksprache mit dem Bischofsvikariat für kirchliches Verwaltungsrecht, Klosterplatz 6, 52062 Aachen, F. (0241) 45 22 32, E-Mail: kirchenrecht@bistum-aachen.de, zu halten.