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Allgemeines Dekret über die Aufnahme von Priesterkandidaten ins Seminar (Konvikt),
die zuvor in anderen Seminaren (Konvikten), Ordensinstituten oder sonstigen kirchlichen Gemeinschaften waren

Vom 5. Mai 2000

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Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund der besonderen Ermächtigung durch die Instruktion der Kongregation für das Katholische Bildungswesen vom 8. März 1996 in der Fassung des Schreibens vom 14. September 1996 „Über die Aufnahme ins Seminar von Kandidaten, die aus anderen Seminaren oder von Ordensfamilien kommen“ gemäß c. 455 CIC das folgende Allgemeine Dekret.
  1. Der Bewerber um die Aufnahme in das Priesterseminar (Konvikt) ist verpflichtet, darüber Angaben zu machen,
    1. ob er sich bereits in einer anderen Diözese, in einem inkardinationsberechtigten Verband, in einem Ordensinstitut, in einer Gesellschaft des apostolischen Lebens, in einem Säkularinstitut oder in einer sonstigen geistlichen Gemeinschaft um Aufnahme in eine Priesterausbildungsstätte beworben hat und abgelehnt wurde und
    2. ob er aus einem Priesterseminar, einer sonstigen Priesterausbildungsstätte oder aus einem Ordensinstitut oder einer anderen geistlichen Gemeinschaft entlassen wurde oder aus welchem Grund er ausgetreten ist.
  2. Liegt ein Tatbestand nach Nr. 1 vor, hat der für die Aufnahme in das Priesterseminar (Konvikt) Verantwortliche ein Zeugnis des Oberen der betreffenden Institution oder Gemeinschaft anzufordern.
  3. In dem Zeugnis sind die Gründe und Tatsachen anzugeben, die zur Ablehnung oder Entlassung des Kandidaten geführt haben oder die für den Austritt des Kandidaten bekannt geworden sind.
Dieses Allgemeine Dekret wurde am 14. 3. 2000 von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen und am 5. Mai 2000 vom Apostolischen Stuhl rekognosziert.