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Vergaberichtlinie des Bistums Aachen zu Beihilfen für die Förderung von Studierenden

Vom 28. Oktober 2019

(KlAnz. 2019, Nr. 486, S. 412)

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Für das Jahr 2019 sind die Ausleihungen der Finanzmittel der Fonds an das nicht fondsgebundene Vermögen mit 0,1 % zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses automatisiert durch TN Planning.
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1. Ziel der Gewährung von Beihilfen für Studierende

Das Ziel der Gewährung einer Beihilfe für Studierende durch die entsprechenden Katholischen Hochschulzentren im Bistum Aachen ist es, Studierende in einer – soweit überprüfbar – unverschuldeten materiellen Notsituation zu unterstützen.
Die Beihilfe ist in eine umfassende Beratung eingebettet und soll als sekundäres Element in den Beratungstätigkeiten der Katholischen Hochschulzentren finanzielle Hilfe ermöglichen. Diese materielle Unterstützung wird nicht als Selbstzweck gesehen, sondern als Ausdruck christlicher Solidarität und als Teil einer Beratung durch Mitarbeiter/-innen der Katholischen Hochschulzentren, die im Fokus einer umfassenden Bewältigung materieller, ideeller, sozialer, psychischer, spiritueller oder anderer Probleme steht.
Mit diesem Ziel tragen die Katholischen Hochschulzentren im Bistum Aachen zur Umsetzung des Konzepts der Hochschulpastoral im Bistum Aachen bei (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2013, Nr. 24 Seite 33 ff).
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2. Allgemeine Bestimmungen

Die finanzielle Förderung wird im Katholischen Hochschulzentrum (KHG Aachen, KSG Jülich, LAKUM Mönchengladbach und LAKUM Krefeld) des jeweiligen Hochschulstandortes beantragt und ist eine religionsunabhängige Hilfe.
Diese Beihilferichtlinie sieht zwei Möglichkeiten finanzieller Unterstützung für in Not geratene Studierende vor, die sich gegenseitig nicht ausschließen:
  • Einmalige Beihilfe (Bachelor/Master) und
  • Abschlussbeihilfe (Bachelor/Master).
Die Beratung und die Prüfung aller Anträge erfolgt in getrennten Arbeitsschritten. Die Bewertung des Antrags soll größtmöglich unbelastet erfolgen. Die Priorität liegt auf dem Beratungsgespräch. Die Möglichkeit Beihilfe zu erhalten wird öffentlich, den Informationskanälen der jeweiligen Hochschulzentren entsprechend, kommuniziert, um eine größtmögliche Neutralität und die größtmögliche Erreichbarkeit aller beihilfeberechtigten Studierenden zu realisieren.
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3. Verfahren der Antragstellung

Die Antragsstellung erfolgt mittels eines Formulars, die Auszahlung erfolgt nach entsprechender Prüfung und Genehmigung. Der Bescheid erfolgt per E-Mail.
Für den Antrag und die Beurteilung der Notsituation wird das „Protokoll zur Bewilligung einer Beihilfe“ ausgefüllt. Die Korrektheit der dort erfassten Daten wird durch den/die Mitarbeiter/-in des jeweiligen Katholischen Hochschulzentrums überprüft und mittels Unterschrift des/r Antragstellenden und des/der Mitarbeiters/-in bestätigt.
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4. Personenkreis und Voraussetzung zur Förderung

Die finanzielle Förderung erhalten Studierende der RWTH Aachen, der Fachhochschule Aachen mit den Standorten Aachen und Jülich, der Katholischen Hochschule NRW/Abteilung Aachen und der Musikhochschule Köln/Abteilung Aachen sowie der Fachhochschule Niederrhein mit den Standorten Mönchengladbach und Krefeld. Ausgenommen sind Studierende im Rahmen eines Promotions- bzw. Habilitationsverfahrens.
Gründe zur Bewilligung einer Beihilfe sind der Positivliste des „Protokoll zur Bewilligung einer Beihilfe“ zu entnehmen. Sollten die dort geforderten Nachweise nicht beizubringen sein, ist dies schriftlich zu begründen.
Die Einnahmen sind als Grundlage der Bedürftigkeitsprüfung aus aktuellen Kontoauszügen der letzten sechs Monate, zur Antragstellung hin, zu berechnen. Dazu sind Kontoauszüge aller Konten (inkl. PayPal) der Antragstellenden für diesen Zeitraum vorzulegen. Intransparente Kontobewegungen müssen belegt oder schriftlich erklärt und begründet werden.
Die Prüfung der Bedürftigkeit und Einhaltung eines Schwellenwerts – bezogen auf die durchschnittlichen Einkünfte der letzten sechs Monate – ist die erste Voraussetzung für die Förderfähigkeit. Dieser Schwellenwert ist der Positivliste des „Protokoll zur Bewilligung einer Beihilfe“ zu entnehmen. Die Einnahmeberechnungen sind auf alle Einzahlungen, die auf alle Konten der Antragstellenden eingehen, auszudehnen, nicht nur regelmäßige Vergütungen etc. Antragstellende mit intransparenten Einnahmen (z. B. Bareinzahlungen und Transfers von Zweit- und Drittkonten ohne Nachweis der Herkunft) können nicht gefördert werden.
Die Altersgrenze für die Bewilligung einer Beihilfe ist das 40. Lebensjahr.
Im Ausnahmefall können Härtefälle, die keinen Punkt der aktuellen Positivliste erfüllen, einen Antrag auf Beihilfe stellen. Für diese Antragstellenden werden 10% des Jahresbudgets (für Zuschüsse an Dritte) im Budget des Katholischen Hochschulzentrums vorbehalten. Der Antrag wird mit Stellungnahme des/r zuständigen Referent/-in und Befürwortung des/r zuständigen Leiters/-in des Katholischen Hochschulzentrums dem/r Abteilungsleiter/-in 1.2 – Pastoral in Lebensräumen im Bischöflichen Generalvikariat vorgelegt und von diesem/r abschließend bewertet und bewilligt bzw. abgelehnt. Auf diese Weise soll der tatsächlichen Not von Studierenden unter größtmöglicher Beachtung der geltenden Richtlinien zur Vergabe von Kirchensteuermitteln durch Beihilfen im Bistum Aachen Rechnung getragen werden.
Ergänzende Voraussetzung für die Abschlussbeihilfe: Die Anmeldung zur Abschlussarbeit liegt vor oder wird in max. 6 Wochen nachgereicht.
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5. Allgemeine Förderungsleistungen

Die Höhe der bewilligten Beihilfe wird auf Grundlage der zu deckenden Kosten hergeleitet. Nach Möglichkeit übernimmt das zuständige Katholische Hochschulzentrum die Überweisung der zu deckenden Kosten (z. B. Miete, Semesterbeitrag, Krankenversicherung). Die Kosten sind durch Beleg oder Kontoauszug zu ermitteln und im Antrag summarisch darzustellen.
Beihilfen können für Krankenkassenbeiträge, Miete/Kaution, Rückmeldegebühren, Studiengebühren, Bewerbungskosten, Lebensmittelkosten, Gesundheitskosten, Lernmaterialien im Studium, Kosten für verpflichtende Exkursionen, aufenthaltsrechtlich anfallende Gebühren, Rundfunkgebühren oder in Trauerfällen gewährt werden.
Die Formen der Förderung können Lebensmittel-“gutscheine“, die Übernahme der Kosten für eine Schuldnerberatung, Anwaltskosten, psychologische Beratung/Therapie, Studien-/Lebensberatung, Bewerbungscoaching, Gestaltung von Trauerfeiern sein.
Inhaltlich soll die Beihilfe nicht der Schuldentilgung dienen, sondern der Situation entsprechend Grundlage für ein zeitlich begrenztes Auskommen und den Erhalt eines Mindeststandards von Lebensunterhalt sein. Hierfür werden Möglichkeiten der Vernetzung mit anderen Einrichtungen gesucht.
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6. Förderungshöhe von „Einmaligen Beihilfen“ für in Not geratene Studierende

Die Beihilfe beläuft sich auf den doppelten aktuellen Bafög-Höchstsatz für Studierende pro Studienabschnitt (pro Bachelor oder Master). Diese Höchstsumme kann in mehreren Auszahlungen den Studierenden zugesprochen werden, bis der Höchstsatz pro Studienabschnitt Bachelor oder Master erreicht ist.
Pro Kind unter 14 Jahren, welches im gleichen Haushalt mit dem/der Antragsteller/-in lebt, kann zusätzlich pro Studienabschnitt (Bachelor/Master) ein Kinderbetreuungszuschlag entsprechend der doppelten Höhe des dann gültigen Bafög-Änderungsgesetzes bewilligt werden.
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7. Förderungshöhe von „Abschlussbeihilfen“ für in Not geratene Studierende

Die Beihilfe beläuft sich auf den einfachen aktuellen Bafög-Höchstsatz für Studierende pro angemeldeter Abschlussarbeit (Bachelor oder Master). Diese Höchstsumme kann in maximal zwei Auszahlungen den Studierenden zugesprochen werden, bis der Höchstsatz pro Abschlussarbeit Bachelor oder Master erreicht ist.
Bis zur Vorlage der Anmeldung einer Abschlussarbeit kann nur eine erste Rate in Höhe von max. 50% der bewilligten Abschlussbeihilfe ausgezahlt werden.
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8. Aufträge an die zuständigen Katholischen Hochschulzentren

Es werden regelmäßige Absprachen mit den vor Ort agierenden Förderinstitutionen zur besseren Förderung von Einzelnen gesucht, auch um Missbrauch von Geldern zu vermeiden.
Die Aktenführung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Kirchlichen Datenschutzgesetz.
Die Vergabe erfolgt nach Gender- und Diversitykriterien.
Über Spendenaktionen oder über andere geeignete Maßnahmen können weitere Mittel zur Beihilfevergabe akquiriert werden.
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9. Überprüfung und Inkrafttreten

Die Aktualität der Vergabekriterien wird regelmäßig – spätestens nach drei Jahren – im Rahmen der Hochschulleiterkonferenz, mit der/m zuständigen Referentin/en für Hochschulpastoral des Bischöflichen Generalvikariates und der zuständigen Abteilungs- und Hauptabteilungsleitung, überprüft. Änderungen in den Vergaberichtlinien sind auf finanztechnische und steuerrechtliche Korrektheit mit dem Bischöflichen Generalvikariat, Stabsabteilung 0.2 – Interne Revision, zu prüfen und durch die Genehmigung des Generalvikars im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen zu veröffentlichen.
Diese Richtlinie tritt zum 1. November 2019 in Kraft.
Die Vergaberichtlinien des Bistums Aachen zu Beihilfen und Stipendien für die Förderung von Studierenden aus Entwicklungs- und Schwellenländern/Osteuropa (Nicht-EU) vom 26. November 2012 sowie die Richtlinie über die Vergabe von finanziellen Hilfen an Studierende („Beihilfen“) aus Mitteln des Bistums Aachen vom 25. Oktober 2018 treten gleichzeitig außer Kraft.