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Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen
des Bistums Aachen

Vom 23. Mai 2023

(KlAnz. 2023, Nr. 74, S. 169)

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§ 1 Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Wenn Theologiestudierende keine Förderungsmöglichkeiten zur Finanzierung ihres Studiums nach dem BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) oder Elternunterhalt beanspruchen können, kann das Bistum Aachen auf Antrag Theologiestudierenden finanzielle Hilfen in Form von Studiendarlehen gewähren, wenn mit der Ausbildung ein pastoraler Dienst im Bistum Aachen angestrebt wird.
( 2 ) Gewährt das Bistum Aachen Studiendarlehen nach Absatz 1, so hat die studierende Person dem Bistum Aachen eidesstattlich zu erklären, dass keine Ansprüche auf andere Förderungsmittel bestehen, insbesondere hat die studierende Person nachzuweisen, dass keine Ansprüche auf Leistungen nach dem BAföG bestehen und kein Elternteil nach § 1601 ff. BGB zum Unterhalt verpflichtet ist.
( 3 ) Die Studiendarlehen werden zinslos und ohne Berechnung von Verwaltungskosten während der Ausbildung gegeben. Es gelten die aktuellen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
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§ 2 Darlehensbegründung

Es ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Darlehensgeber und der darlehensnehmenden Person über die Gewährung des Studiendarlehens abzuschließen. Darin bestätigt die darlehensnehmende Person die Anerkennung der Bedingungen der jeweils geltenden Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen des Bistums Aachen.
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§ 3 Auszahlung

( 1 ) Für die Auszahlung des gewährten Studiendarlehens ist pro Semester bzw. Trimester ein Auszahlungsantrag der darlehensnehmenden Person erforderlich.
( 2 ) Die genehmigende Stelle des Bistums teilt der darlehensnehmenden Person nach der Genehmigung des Auszahlungsantrages jeweils den Gesamtbetrag der bereits ausgezahlten Studiendarlehen über einen schriftlichen Bescheid (hier: Schuldschein) mit.
( 3 ) Die Mitteilung nach Absatz 2 gilt als förmlicher Bescheid und wird in zweifacher Ausfertigung erstellt; die darlehensnehmende Person ist verpflichtet, ein Exemplar nach Überprüfung unterschrieben als Schuldanerkenntnis an die genehmigende Stelle des Bistums zurückzureichen. Diese veranlasst anschließend die Überweisung des genehmigten Teilbetrages des Studiendarlehens durch die Abteilung Finanzen des Bistums Aachen.
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§ 4 Darlehenshöhe

( 1 ) Das gesamte Studiendarlehen darf den Höchstbetrag nicht überschreiten, der wie folgt berechnet wird: Anzahl der Monate in der Regelstudienzeit multipliziert mit dem jeweils geltenden monatlichen BAföG-Satz.
( 2 ) Das Studiendarlehen wird maximal in Höhe des jeweils geltenden monatlichen BAföG-Höchstsatzes NRW genehmigt. Ausgezahlt wird max. der Darlehensbetrag pro Semester bzw. Trimester im Voraus in einem Betrag für sechs Monate bzw. vier Monate gegen Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung.
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§ 5 Rückzahlungsmodalitäten

( 1 ) Die darlehensnehmende Person verpflichtet sich, die erhaltenen Beträge vollständig zurückzuzahlen und mit der Tilgung vier Jahre nach Beendigung des Gemeinsamen Pastoralkurses zu beginnen. Für die Bemessung der Tilgungsrate wird eine Tilgungsdauer von 15 Jahren zu Grunde gelegt, wobei die monatlichen Tilgungsraten mindestens 100 € betragen sollten. Die Tilgungsraten sind so lange zu zahlen, bis das Studiendarlehen vollständig getilgt ist.
( 2 ) Mit der Rückzahlung des Gesamtbetrages ist spätestens nach drei Monaten zu beginnen, wenn die darlehensnehmende Person nach der Ausbildung ein angebotenes Dienstverhältnis im kirchlichen Dienst ablehnt oder aus kirchenrechtlichen Gründen nicht in den kirchlichen Dienst aufgenommen werden kann.
( 3 ) Endet das Dienstverhältnis vor vollständiger Tilgung des Studiendarlehens (außer durch Eintritt in den Ruhestand), wird der gesamte Restbetrag des Studiendarlehens am Tage des Ausscheidens fällig. Über etwaige Ratenzahlungen ist in diesen Fällen eine neue Vereinbarung zu treffen.
( 4 ) Die Rückzahlungspflicht entfällt, wenn das Dienstverhältnis durch Tod endet oder eine volle Erwerbsminderung durch den Amtsarzt bzw. durch Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird.
( 5 ) Stellt sich heraus, dass darlehensbegründende Erklärungen der darlehensnehmenden Person nicht zutreffend sind, kann die Rückzahlung des bis dahin ausgezahlten Darlehens ohne Einhaltung einer Frist eingefordert werden.
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§ 6 Rückzahlung bei Abbruch der Ausbildung

Bei Abbruch der mit dieser finanziellen Hilfe geförderten Ausbildung hat die Rückzahlung des Gesamtbetrages spätestens vier Jahre nach Abbruch zu beginnen. Der Gesamtbetrag ist dabei innerhalb von höchstens 15 Jahren in monatlichen Raten zu tilgen, wobei die monatliche Tilgungsrate mindestens 100 € beträgt.
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§ 7 Mitteilungspflicht

( 1 ) Die darlehensnehmende Person verpflichtet sich, dem Bistum Aachen unverzüglich mitzuteilen, wenn die Ausbildung durch Studienabschluss oder Studienabbruch beendet wird.
( 2 ) Bis zur vollständigen Tilgung des Gesamtbetrages ist die darlehensnehmende Person verpflichtet, jeden Wohnungswechsel unverzüglich dem Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Personal Abt. 2.2, Klosterplatz 7, 52062 Aachen schriftlich mitzuteilen.
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§ 8 Zahlungsverzug

( 1 ) Wenn die darlehensnehmende Person ihren Rückzahlungsverpflichtungen gemäß §§ 6 bis 8 dieser Ordnung nicht fristgerecht nachkommt, werden für den jeweiligen Rückstand 6 % Zinsen p.a. berechnet.
( 2 ) Falls ein Zahlungsverzug bei den Rückzahlungsverpflichtungen länger als drei Monate andauert, kann die jeweilige Restverpflichtung mit einer Fristsetzung von vier Wochen in voller Höhe gefordert werden.
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§ 9 Inkraftreten

Diese Ordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Die Ordnung für die Gewährung von Studiendarlehen des Bistums Aachen vom 2. April 2014 wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt.