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Geltungszeitraum von: 01.01.2022

Geltungszeitraum bis: 31.12.2022

Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen

Vom 29. November 2021

(KlAnz. 2022, Nr. 7, S. 32)

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Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgende Regelung über die Festsetzung von Kirchensteuerhöchstbeträgen beschlossen:
  1. Übersteigt die nach derzeitigem Hebesatz als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer) tariflich festgesetzte Kirchensteuer 4 % (bei konfessionveschiedenen Eheleuten 2 %) des maßgebenden zu versteuernden Einkommens, so wird der Mehrbetrag auf Antrag abzüglich der Verwaltungsgebühr des Finanzamtes (Stand 1.1.2021: 3%) erlassen. Das zu versteuernde Einkommen bemisst sich entsprechend § 51a EStG1#.
  2. Die gemäß den §§ 32d und 34a Abs. 4 EStG (Nachversteuerungsbetrag) ermittelte römischkatholische Kirchensteuer bleibt außer Ansatz.
  3. Die außerordentlichen Einkünfte auf der Grundlage der „Regelung über die Gewährung eines Teilerlasses bei Vorliegen von außerordentlichen Einkünften“ der Diözese Aachen in der jeweils gültigen Fassung sowie die darauf entfallende römisch-katholische Kirchensteuer bleiben ebenfalls außer Ansatz.
  4. Der Antrag kann nur in Textform beim Bischöflichen Generalvikariat Aachen gestellt werden. Die Frist zur Antragstellung endet spätestens mit Ablauf der Festsetzungsfrist.
  5. Eine Auszahlung ist erst möglich, wenn die Kirchensteuer vollständig gezahlt worden ist.
  6. Die Regelung gilt mit Wirkung ab dem Veranlagungsjahr 2021 und tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.

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1 ↑ Die in der Regelung genannten Paragrafen beziehen sich auf die aktuelle Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG)