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Geltungszeitraum von: 01.02.2015

Geltungszeitraum bis: 19.11.2020

Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in der Diözese Aachen (Kirchensteuerordnung)

Vom 15. Juni 1987

(KlAnz. 1987, Nr. 109, S. 94), zuletzt geändert am 9. Oktober 2014
(KlAnz. 2015, Nr. 22, S. 30)

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Die Diözese Aachen erläßt folgende Verordnung über die Erhebung von Kirchensteuern (Kirchensteuerordnung):
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I. Besteuerungsrecht

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§ 1
Diözesankirchensteuer

Die Diözese Aachen erhebt die Kirchensteuer als Diözesankirchensteuer.
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§ 2
Umfang des Besteuerungsrechts

Die Kirchensteuer wird erhoben zur Deckung des Finanzbedarfs des Bistums der Kirchengemeindeverbände, der Kirchengemeinden, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen sowie zur Deckung des überdiözesanen Finanzbedarfs und sonstiger kirchlicher Zwecke, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen.
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§ 3
Die zur Erhebung kommende Kirchensteuerart

( 1 ) Die Diözese Aachen erhebt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer sowie als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer (Kirchensteuer vom Einkommen).
( 2 ) Vor Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 sind die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu ermitteln.
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§ 4
Höhe der Kirchensteuer

( 1 ) Die Höhe der Kirchensteuer setzt die Diözese Aachen nach Maßgabe der im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen (Amtsblatt des Bistums Aachen) bekanntgegebenen Satzung des Kirchernsteuerrates für die Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung fest.
( 2 ) Liegt zu Beginn eines Steuerjahres ein neuer anerkannter Kirchensteuerbeschluß nicht vor, so gilt für das Steuerjahr der vorjährige Kirchensteuerbeschluß weiter, bis ein neuer Kirchensteuerbeschluß in Kraft getreten ist.
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II. Persönliche Steuerpflicht

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§ 5
Beginn der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tage des Monats, der auf die Aufnahme in die katholische Kirche und auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung in der Diözese Aachen folgt.
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§ 6
Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht endet:
  1. durch den Tod des Steuerpflichtigen mit dem Ablauf des Sterbemonats,
  2. durch Aufhebung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes mit dem Ablauf des Monats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt aufgegeben worden ist,
  3. bei einem nach Maßgabe der geltenden staatlichen Vorschriften erklärten Austritt aus der katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats der Austrittserklärung.
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§ 7
Kirchensteuer bei mehrfachem Wohnsitz innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen

( 1 ) Bei mehrfachem Wohnsitz in verschiedenen Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen entsteht der Steueranspruch nur einmal.
( 2 ) Die Kirchensteuer wird von der Diözese erhoben, in deren Gebiet das Finanzamt liegt, das für die Veranlagung des Steuerpflichtigen zur Einkommensteuer zuständig ist oder im Falle einer Einkommensteuerveranlagung zuständig wäre.
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§ 8
Entsprechende Anwendung der für die Maßstabsteuer geltenden Vorschriften

Auf die in § 3 bezeichnete Kirchensteuer finden die staatlichen Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und die Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe des § 51a Abs. 2b bis 2e des Einkommensteuergesetzes erhoben.
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§ 9
Steuerpflicht bei konfessionsverschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften

( 1 ) Gehören Personen, bei denen die Voraussetzung für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, verschiedenen Steuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes NW erhebenden Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so wird die Kirchensteuer in der Form des Zuschlags zur Einkommensteuer (§§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes) und Lohnsteuer (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Kirchensteuergesetzes NW) in folgender Weise erhoben:
  1. wenn die Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;
  2. wenn eine Person oder beide Personen lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.
Die beiden Personen haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jeder Person auch für die andere einzubehalten.
( 2 ) Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die Personen einzeln (§§ 26, 26a des Einkommensteuergesetzes) veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jeder Person nach ihrer Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
( 3 ) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
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§ 10
Steuerpflicht bei glaubensverschiedenen Ehen bzw. Lebenspartnerschaften

( 1 ) Gehört nur eine der Personen, bei denen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach §§ 26, 26b des Einkommensteuergesetzes vorliegen, einer Steuern gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes NW erhebenden Kirche an (glaubensverschiedene Ehe bzw. Lebenspartnerschaft), so wird die Kirchensteuer von ihr nach der in ihrer Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben.
( 2 ) Werden die beiden Personen zusammen zur Einkommensteuer veranlagt (§§ 26, 26 b des Einkommensteuergesetzes), so ist bei der steuerpflichtigen Person die Kirchensteuer in Form des Zuschlags zur Einkommensteuer anteilig zu berechnen. Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der - nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 des Kirchensteuergesetzes NW ermittelten - gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf die steuerpflichtige Person entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge, die sich bei Anwendung des § 32a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (Einkommensteuertarif) auf die Summe der Einkünfte einer jeden Person ergeben würde, auf die Personen verteilt wird. Ist in der gemeinsamen Einkommensteuer im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten, werden die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer bei der Verhältnisrechnung nach Satz 2 nicht berücksichtigt. Die nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer wird der kirchensteuerpflichtigen Person mit dem auf sie entfallenden Anteil unmittelbar zugerechnet.
( 3 ) § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetztes gilt entsprechend.
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III. Besteuerungsverfahren

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§ 11
Entsprechende Anwendung der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes

( 1 ) Die Vorschriften der Abgabenordnung und des Verwaltungszustellungsgesetzes finden in der jeweils geltenden Fassung auf die Kirchensteuer entsprechende Anwendung, soweit nicht in den nachfolgenden Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen ist.
( 2 ) Die Vorschriften des Achten Teils der Abgabenordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) und § 235 der Abgabenordnung sind nicht anzuwenden.
( 3 ) Säumniszuschläge und Stundungszinsen werden nicht erhoben.
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§ 12
Entstehung der Steuerschuld und Verjährung

( 1 ) Für die Entstehung der Kirchensteuerschuld gelten die Vorschriften über die Entstehung der Steuerschuld bei der Einkommensteuer.
( 2 ) Die Festsetzungsfrist (Festsetzungsverjährung) beträgt gemäß § 169 Abs. 2 der Abgabenordnung bei Kirchensteuern vier Jahre, bei leichtfertig verkürzten Kirchensteuern fünf Jahre und bei hinterzogenen Kirchensteuern zehn Jahre. Die Zahlungsverjährungsfrist beträgt gemäß § 228 der Abgabenordnung fünf Jahre.
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IV. Verwaltung der Kirchensteuern

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§ 13
Verwaltung durch die Finanzämter

( 1 ) Die Kirchensteuer nach § 3 wird durch die Finanzämter verwaltet.
( 2 ) Über Anträge auf Erlaß oder Stundung der Kirchensteuer entscheidet die Diözese Aachen nach Maßgabe der Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung.
Die Finanzämter sind befugt, bei Erlaß oder Stundung der Maßstabsteuer gleichzeitig den entsprechenden Teil der Kirchensteuer zu erlassen oder zu stunden.
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§ 14
Kirchensteuerlohnabzug an der Betriebsstätte

( 1 ) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Diözese Aachen hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten, die außerhalb der Diözese Aachen, aber innerhalb einer der im Lande Nordrhein-Westfalen liegenden Teile der übrigen Diözesen liegt, so ist die Kirchensteuer an jene Diözese zu entrichten, in deren Gebiet die Betriebsstätte liegt. In diesem Fall hat die Diözese Aachen einen Erstattungsanspruch gegen die andere Diözese.
( 2 ) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Diözese Aachen hat, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer von einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen gelegenen Betriebsstätte im Lohnabzugsverfahren einbehalten gemäß den in dem anderen Land geltenden Vorschriften, so ist die Diözese Aachen bei unterschiedlichem Hebesatz berechtigt oder verpflichtet, einen Ausgleich vorzunehmen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der niedriger ist als der Hebesatz in der Diözese Aachen, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser gesondert zu veranlagen. Ist die Kirchensteuer nach einem Hebesatz einbehalten worden, der höher ist als der Hebesatz in der Diözese Aachen, so ist der Unterschiedsbetrag von dieser dem Steuerpflichtigen zu erstatten.
( 3 ) Wird bei einem Steuerpflichtigen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Diözese Aachen hat, von einer Betriebsstätte, die außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, Lohnsteuer, aber keine Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren einbehalten, so wird die gesamte Kirchensteuer von der Diözese Aachen veranlagt.
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V. Rechtsbehelfe

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§ 15
Einspruch, Finanzrechtsweg

( 1 ) Dem Steuerpflichtigen steht gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer als außergerichtlicher Rechtsbehelf der Einspruch zu, der binnen einer Frist von einem Monat seit Bekanntgabe des Steuerbescheides beim Bischöflichen Generalvikariat Aachen einzulegen ist. Wird die Steuer im Wege des Lohnabzugs erhoben, so ist der Einspruch bis zum Ablauf des Kalendermonats zulässig, der auf den Lohnzahlungszeitraum folgt, in dem der Abzug erfolgt ist.
( 2 ) Über den Einspruch entscheidet das Bischöfliche Generalvikariat Aachen. Für das Verfahren gilt der Siebente Teil der Abgabenordnung sinngemäß.
( 3 ) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind bei Ablehnung von Stundungs- und Erlaßanträgen sinngemäß anzuwenden.
( 4 ) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist gegen die Einspruchsentscheidung der Finanzrechtsweg gegeben. Die Vorschriften der Finanzgerichtsordnung finden in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit nicht im staatlichen Kirchensteuergesetz eine besondere Regelung getroffen ist.
( 5 ) Beteiligte Behörde (§ 57 der Finanzgerichtsordnung) ist das Bischöfliche Generalvikariat Aachen. § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung bleibt unberührt. Aussetzungszinsen (§ 237 der Abgabenordnung) werden nicht erhoben.
( 6 ) Einwendungen gegen die in § 3 zugrunde gelegte Maßstabsteuer sind unzulässig.
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VI. Schlußbestimmungen

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§ 16
Bekanntmachung

Die Kirchensteuerordnung, ihre Änderungen und die Beschlüsse über die Höhe der Kirchensteuer werden im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen (Amtsblatt für das Bistum Aachen) bekanntgemacht.
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§ 17
Inkrafttreten

Die vorstehende Fassung dieser Kirchensteuerordnung ist erstmals für das am 1. Januar 1986 beginnende Steuerjahr anzuwenden. Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die §§ 3 Abs. 2 und 9 Abs. 2 erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1985 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1985 zufließen.