.Satzung
§ 1
§ 2
§ 2 a
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Geltungszeitraum von: 01.01.2010
Geltungszeitraum bis: 30.06.2020
Satzung
des Kirchensteuerrates der Diözese Aachen
Vom 8. Dezember 2009
#Für die Diözese Aachen besteht ein Kirchensteuerrat. Zusammensetzung und Aufgaben regeln nachstehende Bestimmungen.
###§ 1
Zusammensetzung
(
1
)
Dem Kirchensteuerrat gehören an:
- der Generalvikar, im Falle der Sedisvakanz der Ständige Vertreter des Diözesanadministrators,
- zwei Priester der Diözese Aachen,
- zehn Laien, die nicht Kirchenbedienstete sind,
- der / die für die Finanzen zuständige Hauptabteilungsleiter/-in im Bischöflichen Generalvikariat,
- ein vom Bischof zu berufender Bediensteter / eine vom Bischof zu berufende Bedienstete des Bischöflichen Generalvikariates, der / die die Befähigung zum Richteramt im Sinne der staatlichen Vorschriften hat. Er / Sie hat bertende Stimme.
(
2
)
Vorsitzender ist der Generalvikar. Der Kirchensteuerrat wählt aus seiner Mitte einen ersten und einen zweiten stellvertretenden Vorsitzenden. Der Generalvikar und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(
3
)
Von den Mitgliedern gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 werden 8 durch die Kirchenvorstände der Diözese Aachen gewählt. Wählbar ist, wer seinen Wohnsitz in der Diözese Aachen hat, der Kirchensteuerpflicht unterliegt und die nach den geltenden Vorschriften erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Kirchenvorstand besitzt. Zwei Mitglieder werden vom Bischof berufen.
(
4
)
Die Mitgliedschaft endet, wenn die Wählbarkeit entfällt oder die Voraussetzungen für die Berufung entfallen. Sie endet ferner, wenn der Rücktritt erklärt wird oder die Entlassung aus dem Amt erfolgt ist.
(
5
)
Wenn ein Gewählter / eine Gewählte seine Wahl / ihre Wahl nicht annimmt, tritt nach Maßgabe der Wahlordnung das Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus seinem Amt ausscheidet.
(
6
)
Der Generalvikar ernennt den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin im Benehmen mit dem Kirchensteuerrat. Der Geschäftsführer / Die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen des Kirchensteuerrates ohne Stimmrecht teil. Er / Sie ist insbesondere für die Protokollführung verantwortlich und berichtet dem Kirchensteuerrat über die Umsetzung der gefassten Beschlüsse.
#§ 2
Wahlordnung
Das Verfahren für die Wahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 1 Abs. 4 regelt eine Wahlordnung. Die Wahlordnung hat für die Wahl der Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 und § 1 Abs. 4 die erforderlichen Bestimmungen über die Zahl der Wahlbezirke, deren Einteilung, die Zahl der in den Wahlbezirken zu wählenden Mitglieder und Ersatzmitglieder und der Durchführung der Wahl zu enthalten.
#§ 2 a
Entlassung
Der Bischof kann ein Mitglied auf Antrag von drei Vierteln aller Mitglieder des Kirchensteuerrates wegen grober Pflichtwidrigkeit aus dem Amt entlassen.
#§ 3
Amtszeit
(
1
)
Die Amtszeit der gewählten und berufenen Mitglieder beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung. Diese findet innerhalb von sechs Wochen nach Feststellung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss, spätestens im Mai des auf die Wahl folgenden Jahres statt. Die Amtszeit endet mit Ablauf des Tages vor der konstituierenden Sitzung des nachfolgenden Kirchensteuerrates. Die Ersatzmitglieder werden bei jeder Wahl neu gewählt.
(
2
)
Wiederwahl und erneute Berufung ist zulässig.
(
3
)
Scheiden gewählte oder berufene Mitglieder während ihrer Amtszeit aus, so tritt nach Maßgabe der Wahlordnung das Ersatzmitglied bzw. das neu berufene Mitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein.
#§ 4
Verpflichtung
Die gewählten und berufenen Mitglieder sind zu Beginn ihrer Amtszeit durch den Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zu verpflichten.
#§ 5
Aufgaben
(
1
)
Der Kirchensteuerrat hat folgende Aufgaben:
- die Höhe der Kirchensteuer unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs des Bistums und der Kirchengemeinden festzusetzen (§ 4 der Verordnung über die Erhebung der Kirchensteuer in der Diözese Aachen - Kirchensteuerordnung - in der jeweils geltenden Fassung),
- Richtlinien für die Verteilung der Kirchensteuern zu beschließen,
- den Haushalt / das Budget einschließlich der Grundzüge des Stellenplanes des Bischöflichen Generalvikariates zu beschließen und dessen Durchführung zu überwachen,
- die Abschlussprüfer zu bestellen, die Jahresabschlüsse des Bistums festzustellen und der Bistumsverwaltung Entlastung zu erteilen,
- über Anträge auf Erlass und Stundung der Kirchensteuer gemäß § 13 der Kirchensteuerordnung zu beschließen; die Erfüllung dieser Aufgabe kann er einem aus seiner Mitte gewählten Erlassausschuss übertragen, dem das Mitglied gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 angehören muss. Das Mitglied gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 hat im Erlassausschuss Stimmrecht.
- Der Kirchensteuerrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(
2
)
Der Kirchensteuerrat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben aus seiner Mitte weitere Ausschüsse bilden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 6
Einberufung
(
1
)
Der Vorsitzende beruft den Kirchensteuerrat zu den Sitzungen ein, so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist, oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr.
- Der Bischof oder ein von ihm benannter Vertreter / eine von ihm benannte Vertreterin lädt zur ersten Sitzung ein.
- Die Vorbereitung der Sitzungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand (§ 1 Abs. 2).
- Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Tagesordnung zu stellen und die Aufnahme von Tagesordnungspunkten zu beantragen. Dies hat schriftlich beim Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen vor der Sitzung zu erfolgen. Die Entscheidung über die Anträge trifft der geschäftsführende Vorstand. Sofern ein Tagesordnungspunkt nicht aufgenommen wird, entscheidet der Kirchensteuerrat in seiner nächsten Sitzung über die weitere Behandlung des Antrages.
(
2
)
Zu den Sitzungen sind sämtliche Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung - spätestens zwei Wochen vor der Sitzung - einzuladen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist der Tag ihrer Absendung. In Eilfällen kann die Einberufungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden. Der Eilfall wird durch die drei geschäftsführenden Vorstandsmitglieder einstimmig festgestellt.
(
3
)
Die Mitglieder haben das Recht auf die Informationen, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Der Vorsitzende kann die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bischöflichen Generalvikariates zu einzelnen Tagesordnungspunkten einladen. Entsprechendes gilt für die Hinzuziehung von Sachverständigen. Hierzu kann der geschäftsführende Ausschuss Anregungen geben.
(
4
)
Der Kirchensteuerrat kann beschließen, dass die unter Abs. 3 Satz 2 genannten Personen zu Auskünften herangezogen werden. Ebenso kann er das Hinzuziehen von Sachverständigen beschließen.
#§ 7
Beschlussfähigkeit
(
1
)
Der Kirchensteuerrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; er gilt so lange als beschlussfähig, wie die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt wurde. Der Kirchensteuerrat ist stets beschlussfähig, wenn er zum zweiten Male zur Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen wird und auf diese Folge bei der Einberufung ausdrücklich hingewiesen ist.
(
2
)
Ist nicht vorschriftsmäßig geladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht.
(
3
)
Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß geladen, so kann es den gefassten Beschlüssen innerhalb der Widerspruchsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Protokolls mit der Folge widersprechen, dass der Kirchensteuerrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuberufen ist. Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat.
#§ 8
Beschlussfassung
(
1
)
Die Beschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder des Kirchensteuerrates gefasst. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Gegen die Beschlüsse des Kirchensteuerrates nach § 5 Abs. 1 Nummern 1 bis 3 kann der Bischof Gegenvorstellungen erheben, die er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Beschlüsse bei ihm dem Vorsitzenden mitteilt. In diesem Fall berät der Kirchensteuerrat unter Berücksichtigung der Gegenvorstellungen des Bischofs binnen eines Monats nach Zugang der Gegenvorstellungen an den Vorsitzenden erneut. Hält der Kirchensteuerrat aufgrund der erneuten Beratung seinen Beschluss mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aufrecht, ist der Beschluss bindend. Wird die 2/3-Mehrheit nicht erreicht, trifft der Bischof die Entscheidung endgültig und teilt sie dem Kirchensteuerrat schriftlich mit.
(
2
)
Der Vorsitzende leitet die ordnungsgemäß gefassten Beschlüsse nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem Diözesanbischof zur Unterzeichnung zu. Der Bischof legt sie den zuständigen staatlichen Organen zur Anerkennung vor (§ 16 Kirchensteuergesetz) und macht sie nach der staatlichen Anerkennung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen (Amtsblatt des Bistums Aachen) bekannt (§ 16 Kirchensteuerordnung).
(
3
)
Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder geheime Abstimmung beantragen.
(
4
)
Die vermögensrechtliche Haftung der Kirchensteuerratsmitglieder ist auf Vorsatz beschränkt.
#§ 9
Befangenheitsregelung und Rechtsfolge einer Mitwirkung bei Wegfall der Voraussetzungen der Mitgliedschaft
(
1
)
Ein Mitglied kann bei persönlicher Beteiligung an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn es befangen ist. Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe sind die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 - 84 Abgabenordnung) unter Berücksichtigung der kirchlichen Sondersituation sinngemäß anzuwenden.
(
2
)
Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitgliedes für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge.
(
3
)
Ob Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchensteuerrat ohne Mitwirkung des / der Betroffenen.
(
4
)
Hat bei der Beschlussfassung ein Mitglied mitgewirkt, bei dem nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen, für die Mitgliedschaft nicht vorgelegen haben oder entfallen sind, wird die Gültigkeit der unter seiner Mitwirkung zustande gekommenen Beschlüsse nicht berührt.
#§ 10
Sitzungsniederschrift
(
1
)
Über die Sitzungen des Kirchensteuerrates ist ein Protokoll zu fertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, sowie den Gegenstand und den wesentlichen Inhalt der Beratungen und Beschlüsse wiedergibt.
(
2
)
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und zwei vom Kirchensteuerrat zu benennenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
(
3
)
Der Wortlaut des Protokolls wird den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung zugeschickt. Das Protokoll ist zu Beginn der nächsten Sitzung des Kirchensteuerrates unbeschadet der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse zu genehmigen.
#§ 11
Beratende Ausschüsse
Der Kirchensteuerrat kann aus seiner Mitte beratende Ausschüsse bilden; zu diesen können auch sachverständige Personen, die nicht dem Kirchensteuerrat angehören, hinzugezogen werden. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
#§ 12
Schlussbestimmung
Die vorstehenden Bestimmungen ändern die Satzung des Kirchensteuerrates vom 21. Juli 1969 in der Fassung vom 17. November 1998 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. Dezember 1998, Seiten 204 ff.). Sie treten mit Verkündung im Amtsblatt in Kraft.
Die geänderte Satzung ist nach fünf Jahren inhaltlich zu überprüfen.