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Handreichung für Kirchenvorstände
im Bistum Aachen

Inhaltsverzeichnis

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Liebe Mitglieder der Kirchenvorstände im Bistum Aachen,
in dieser Handreichung geben wir Ihnen ein paar kompakte Informationen für Ihre Arbeit im Kirchenvorstand, insbesondere denjenigen, die zum ersten Mal in einem Kirchenvorstand mitarbeiten. Die relevanten gesetzlichen Regelungen können Sie sich über die Rechtsdatenbank zusammenstellen anhand der unten stehenden Auflistung der Ordnungsnummern.
Wir wünschen Ihnen alles Gute für die Arbeit in Ihrem Kirchenvorstand!
Martin Tölle
Gabriela Pokall
Ökonom des Bistums Aachen
Justitiarin des Bistums Aachen
Gesetzliche Regelungen für Kirchenvorstände
siehe: Rechtsdatenbank Bistum Aachen
www.kirchenrecht-bac.de
Möglichkeit der Zusammenstellung einer individuellen Sammlung: Klick auf „Shop“
Empfehlung für eine Auswahl
Ordnungs-Nr.
Regelungstext
752
Verwaltung kath. Kirchenvermögen - Gesetz
753
VVG – Geschäftsanweisung (GA VVG)
753.1
VVG – Geschäftsanweisung – Ausführungsbestimmungen
753.2
GA VVG, Art. 7 - Genehmigungsverfahren Dienst- und Arbeitsverträge
753.2a
GA VVG, Art. 7 - Genehmigungsverfahren Dienst- und Arbeitsverträge - Richtlinie
753.2b
GA VVG, Art. 7 - Genehmigungsverfahren Dienst- und Arbeitsverträge – Ausf.best.
753.3
GA VVG, Art. 7 – Miet- und Pachtverträge - Regelung
754
Virtuelle Sitzungsformate nach VVG – Geschäftsanweisung (GA)
754.1
Virtuelle Sitzungsformate nach VVG – Ausführungsbestimmung zur GA
750
Indult zu c. 532 CIC – Vertretung Pfarrei - Regelung
240
Kirchenvorstände - Wahlordnung
242
GdG - Statut
243
GdG-Rat - Satzung
781
Finanzbeziehungen Bistum – Kirchengemeinden - Ordnung
783
Budgetaufstellung 2023 für die KG und die kgv - Richtlinie
861
Bauen und Baufinanzierung Kirchengemeinden – Richtlinie (RBB)
Handreichung Ablauf kirchenaufs. Genehmigung Baumaßnahmen KG
761
Erfassung, Bewertung und Bilanzierung von Vermögen und Schulden der KG und kgv - Richtlinie
802
Buch-, Kassenführung und Aufstellung Jahresabschluss für KG und kgv
770
Treuhandvermögen - Ordnung
771
Treuhandbuch - Ordnung
770.1
Treuhandkasse – Ausf.bestimmungen zum Einsatz caritativer Mittel
770.2
Treuhandkasse – Ausf.bestimmungen zu Einnahmen im Rahmen von Messbestellungen
770.3
Messintentionen-Annahme und Messstipendeien-Verwendung – Hinweis Offizial
772
Messstipendien und Stolgebühren - Dekret
772.1
Messstipendien und Stolgebühren – Dekret - Durchführungshinweise
181
Diözesanökonom - Beauftragung
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A. Grundwissen

zum Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens und der dazu erlassenen Geschäftsanweisung
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I. Überblick des Kirchenvorstandsrecht

Erstmals wurde der Begriff „Kirchengemeinde“ im Preußischen Vermögensverwaltungsgesetz vom 20. Juni 1875 verwendet und schuf damit neben den bestehenden Vermögensträgern die Körperschaft öffentlichen Rechts „Kirchengemeinde“ als Verwaltungseinheit. Zu den bestehenden Vermögensträgern zählten die sog. Kirchenfonds. Das ortskirchliche Vermögen war im Wesentlichen in sog. Kirchenfonds (Fabrikfonds, Pfarrkirchenstiftung), Stellen- und Vikariefonds (Pfründestiftungen) angelegt.1# Zur Verwaltung des Kirchenfonds (Fabrikfonds) bestand seit dem Mittelalter ein Kirchenvorstand, während die Stellen- und Vikariefonds von den Pfründeninhabern2# verwaltet und vertreten wurden.
In den Kirchengemeinden, die seit Inkrafttreten des Verrmögensverwaltungsgesetzes dem errichtet worden sind, ist einziger Vermögensträger die Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts, soweit nicht bestehende Fonds anderer Kirchengemeinden auf sie übertragen wurden. Bis zum Inkrafttreten des Vermögensverwaltungsgesetzes entstandene Kirchenfonds und Pfründestiftungen bleiben bestehen, weitere neue können jedoch nicht mehr entstehen.
Die Kirchenvorstände verwalten und vertreten das Vermögen in der Kirchengemeinde. Diese Verwaltung bestimmt sich im Rahmen des verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts der Kirchen, im Wesentlichen nach dem Codex Iuris Canonici (CIC) und dem Gesetz über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens – Vermögensverwaltungsgesetz – (abgekürzt als VVG) vom 24.07.1924.
„Vermögen in der Kirchengemeinde“ meint jedes für kirchliche Zwecke bestimmtes Vermögen, das in irgendeiner tatsächlichen Beziehung zur Kirchengemeinde steht, soweit nicht deren Satzung ausdrücklich anderes bestimmt. Zum Vermögen in der Kirchengemeinde zählen daher: Kirchenfonds, Stellen- und Stiftungsfonds, sämtliche Hilfsgeistlichenfonds, Küstereifonds, Armen-, Krankenhaus- und Altenheimstiftungen soweit nicht eine besondere Vertretungsregelung getroffen worden ist.
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II. Geschäftsanweisung

Auf der Grundlage von § 21 des VVG wurde für die Kirchenvorstände und Vertretungen der Gemeindeverbände im Jahr 1931 eine Geschäftsanweisung erlassen, die zuletzt am 07. Juli 2009 (im folgenden GA 2009) geändert und im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese3# Aachen 2009, Nr. 156 veröffentlicht worden ist. Diese regelt:4#
  • Art. 1: Obliegenheiten des Vorsitzenden
  • Art. 2–2a: Erster und zweiter Stellvertretender/ Geschäftsführender Vorsitzender
  • Art. 3: Dienstleistungen der Verwaltungszentren für Mitglieder oder Vertragspartner
  • Art. 4: Die Kirchenvorsteher
  • Art. 5: Ausschüsse und Kuratorien
  • Art. 7–7a: Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte/ Vorausgenehmigung
  • Art. 9: Willenserklärungen und Mitteilungen
  • Art. 11: Registratur
  • Art. 24: Verbandsvertretungen und Ausschüsse
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B. Die Zusammensetzung und Wahl des Kirchenvorstandes (KV)

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I. Zusammensetzung des KV

Der KV besteht nach § 2 Abs. 1 VVG aus
  • dem Pfarrer oder dem von der bischöflichen Behörde mit der Leitung der Gemeinde beauftragten Geistlichen (z. B. Pfarrverwalter oder Verwalter) als Vorsitzenden,
  • den nach den Bestimmungen des VVG gewählten Mitgliedern,
  • dem aufgrund besonderen Rechtstitels Berechtigten oder dem von ihm Ernannten.
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1. Gewählte Mitglieder

Für die Wahlen zum Kirchenvorstand gilt die Wahlordnung (WO) für die Wahl der Kirchenvorstände im Bistum Aachen in der Fassung vom 1. März 2012 (KA 2012 Nr. 41), die zu den Vorschriften des staatlichen VVG hinzugezogen wird. Hiernach erfolgen Vorbereitung, Ablauf und Nachbereitung der Wahlen. Die Anzahl der gewählten Mitglieder hängt von der Größe der Kirchengemeinde ab und beträgt gemäß § 3 VVG in Gemeinden
  • bis 1.500 Seelen 6
  • bis 5.000 Seelen 8
  • bis 10.000 Seelen 10
  • in größeren Gemeinden 16.
Im 3-Jahres-Rhythmus wird die Hälfte der Mitglieder auf sechs Jahre neu gewählt (§ 8 Abs. 1 VVG), das bedeutet, dass das Amt der gewählten Mitglieder sechs Jahre dauert, jedoch die Hälfte von drei zu drei Jahren ausscheidet.
Laut Gesetz können die gewählten Mitglieder ihr Amt nur unter den engen Voraussetzungen des § 6 VVG niederlegen. Allerdings gibt es praktisch keine Möglichkeit, eine Amtsniederlegung zu verhindern. Die Ersatzmitglieder rücken dann in der Reihenfolge der Liste auf. Ist die Reserveliste erschöpft, wählt der Kirchenvorstand aus dem Kreis der Gemeindemitglieder Ersatzmitglieder gem. § 8 Abs. 2 und 3 VVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 der WO i.V.m. Art. 4 Abs. 1 GA werden neu ernannte Kirchenvorstände vom Vorsitzenden in der Kirchenvorstandssitzung innerhalb eines Monats nach Rechtsverbindlichkeit der Wahl in ihre Ämter eingeführt und durch Handschlag zur treuen Pflichterfüllung verpflichtet. Dies geschieht in der ersten, d.h. konstituierenden Sitzung des KV, in der auch der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende (Art. 2 GA) und bei Bedarf der geschäftsführende Vorsitzende (Art. 2a GA) ebenfalls neu gewählt wird. Zusätzlich können fakultativ gemäß Artikel 5 der GA Ausschüsse eingesetzt werden. Bis zur Gründung des neuen KV wird der alte Kirchenvorstand weitergeführt.
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2. Geistliche als Mitglieder des Kirchenvorstandes

Neben dem Pfarrer als Vorsitzenden ermöglicht § 2 Abs. 2 VVG der Bischöflichen Behörde für ihren Bereich zu bestimmen, dass auch andere hauptamtlich angestellte Seelsorgegeistliche der Gemeinde aus dem Weltklerus dem KV angehören können.
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II. Wahl des KV

Wahlberechtigt sind nach § 4 Abs. 1 VVG alle Mitglieder der Kirchengemeinde, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr auf dem Gebiet der Kirchengemeinde leben. Es kann gewählt werden, wer wahlberechtigt ist und am Tag der Wahl 21 Jahre alt ist (§ 5 Abs. 1 VVG).
Ob jemand Mitglied der Kirchengemeinde ist, hängt davon ab, ob sein Hauptwohnsitz (der sogenannte „Erstwohnsitz“) innerhalb der Kirchengemeinde liegt (Art. 1 Abs. 3 Satz 3 WO). Personen, die nur mit einer Nebenwohnung (sog. Zweitwohnsitz) gemeldet sind, sind daher weder wahlberechtigt noch können sie gewählt werden. Auch bei Wegzug eines bereits ins Amt eingeführten Kirchenvorstandsmitgliedes aus dem Gebiet der Kirchengemeinde verliert dieses sein Amt.
Eine Besonderheit gilt für die dem Seelsorgeklerus einer Kirchengemeinde angehörenden Welt- und Ordensgeistlichen sowie emeritierte5# Geistliche, die in der Kirchengemeinde wohnen. Sie sind gemäß § 4 Abs. 3 VVG i. V. m. Artikel 1 Abs. 4 WO nicht wahlberechtigt und somit auch nicht wählbar.
Vorbereitung, Ablauf und Nachbereitung der KV-Wahl lassen sich wie folgt skizzieren:
  • Spätestens sechs Wochen vor dem Wahltermin: Anordnung der Wahl durch den Kirchenvorstand und Aufstellung bzw. Anerkennung sowie Auslegung der Wählerliste gem. Artikel 1 Abs. 1 WO
  • Fristgemäße Berufung eines Wahlausschusses durch den KV-Vorsitzenden oder den Geschäftsführenden Vorsitzenden des KV bzw. deren Vertreter gem. Artikel 5 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 4 WO
  • Fristgemäße Aufstellung und Veröffentlichung der vom Wahlausschuss zu erstellenden Vorschlagsliste gem. Artikel 6 WO. Nach der Neuregelung von 2012 soll die Liste mindestens 1/3 mehr Namen enthalten, als zu wählen sind; es muss jedoch mindestens ein Kandidat mehr aufgestellt werden, als zu wählen ist.
  • Prüfung und Aufnahme etwaiger Ergänzungsvorschläge gem. Artikel 7 WO
  • Einladung zur Wahl spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin gem. Artikel 9 WO
  • Berufung eines Wahlvorstandes und ggf. auch eines Filialwahlvorstandes durch den KV-Vorsitzenden bzw. den Kirchenvorstand gem. Artikel 10 WO
  • Eröffnung, Leitung und Schließung der Wahlhandlung durch den Vorsitzenden des Wahlvorstandes gem. Artikel 11 Abs. 1 und Artikel 13 WO
  • Stimmauszählung gem. Artikel 16 WO, Feststellung des Wahlergebnisses gem. Artikel 17 WO und Abschluss der Wahl gem. Artikel 17 WO durch den Wahlvorstand
  • Veröffentlichung des Wahlergebnisses gem. Artikel 20 WO sowie Meldung an das Bischöfliche Generalvikariat (BGV) gem. Artikel 22 WO
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C. Kirchengemeinde im staatlichen Recht, Aufgaben und Abgrenzung Kirchenvorstand zum GdG-/Pfarreirat

Sind die Kirchengemeinden juristische Personen nach staatlichem Recht?
Katholische Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts eigener Art. Wie vergleichbare Körperschaften im staatlichen Bereich (z.B. Gemeinden, Städte, Kreise usw.) bedürfen Körperschaften als Rechtsträger ausführender Organe, die im Rechtsverkehr für sie handeln.
Für die Kirchengemeinde ist dieses Organ nach staatlichem Recht der Kirchenvorstand; er ist zur Führung des Amtssiegels berechtigt.
Welche Aufgaben nimmt der Kirchenvorstand wahr?
Der Kirchenvorstand verwaltet das Vermögen in der Gemeinde; er ist der gesetzliche Vertreter der Kirchengemeinde und des ortskirchlichen Vermögens (vgl. § 1 Abs. 1 VVG). Die Verwaltung des kirchengemeindlichen Vermögens und der anderen selbständigen Vermögensträger erfolgt nach den kirchlichen und den staatlichen Bestimmungen. Diese Aufgabe umfasst die Sorge für die Erhaltung, Pflege und vorschriftsmäßige Verwendung des Vermögens.
Was ist der GdG-/Pfarrei- und Gemeinderat?
Der GdG-Rat (= Gemeinschaft der Gemeinden-Rat) ist gemäß der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden6# vom 01. November 2013 (KA 2013 Nr. 20) die vom Bischof anerkannte Vertretung der Ebene „Kirche vor Ort“. Zudem können in GdGs, die aus mindestens zwei Pfarreien bestehen, Pfarreiräte errichtet werden. In den Gemeinden der GdGs kann in der jeweiligen Gemeinde ein Gemeinderat eingerichtet werden.
Welche Aufgaben haben die vorgenannten Räte?
Der GdG-Rat ist Planungs- und Entscheidungsorgan in allen grundlegenden Fragen der Pastoral, unbeschadet der Rechte der in den Pfarreien der Gemeinschaft der Gemeinden kanonisch anerkannten Pfarrer gem. § 3 der vorgenannten Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden.
Der Pfarreirat trägt unter Beachtung von Zuständigkeiten und Vereinbarungen gem. § 3 Ziff. 5 b der vorgenannten Satzung für den GdG-Rat Verantwortung für die Entwicklung der pastoralen Grunddimensionen Verkündigung, Liturgie, Diakonie.
Gemeinden im Sinne von territorialen Gemeinden (ehem. Pfarrei, Kapellengemeinde) können Gemeinderäte errichten. Sie nehmen die Sorge um die konkrete Ausgestaltung von Verkündigung, Diakonie und Liturgie in der Gemeinde wahr.
Welche Stellung hat der Delegierte des GdG-Rats im Kirchenvorstand?
Die im Interesse der Gemeinde notwendige Verzahnung der Tätigkeiten beider Gremien wird dadurch gewährleistet, dass neben dem Pfarrer ein Mitglied des Kirchenvorstandes dem GdG-Rat kraft Amtes angehört gem. § 4 Nr. 2 lit. d) der GdG-Rat-Satzung, während umgekehrt ein Mitglied des GdG-Rates an den Sitzungen der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchenvorstandes auf der Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden teilnimmt, jeweils ohne Stimmrecht.
Es ist stets wichtig, dass Kirchenvorstand und GdG-Rat ihre Tätigkeit aufeinander abstimmen. Beide Gremien sind gehalten, sich wechselseitig zu informieren. Dem Pfarrer kommt es in Ausübung seiner Leitungsaufgabe zu, dieses Zusammenwirken der Gremien anzustoßen und im Sinne des Dienstes an der Einheit der Gemeinde ständig zu fördern.
Zur Zusammenarbeit zwischen Kirchenvorstand und GdG-Rat führt § 13 der vorgenannten Satzung u.a. aus: „Vor bedeutenden Entscheidungen der Verbandsvertretung des kgv bzw. des Kirchenvorstands auf Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden ist der GdG-Rat rechtzeitig zu hören. Dies gilt insbesondere für die Budgetplanung und den Stellenplan laut den entsprechenden Rahmenrichtlinien. Vor Entscheidungen der Kirchenvorstände innerhalb der Gemeinschaft der Gemeinden, die die Nutzungskonzepte und Neu- und Umbauten von pastoral genutzten Gebäuden betreffen, ist der GdG-Rat zu hören.“
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D. Arbeitsweise des Kirchenvorstandes

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I. Beschlussfassung des KV

Neben der konstituierenden Sitzung, die wie bereits erwähnt, innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Wahl stattfindet, bedarf es ordnungsgemäß einberufener Sitzungen, in denen die Beschlussfassungen des Kirchenvorstandes zustande kommen.
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1. Ordnungsgemäße Einberufung (§ 11 VVG)

Die Einberufung erfolgt
  • durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden bzw. geschäftsführenden Vorsitzenden
  • so oft es zur ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte erforderlich ist oder
  • auf Verlangen der Bischöflichen Behörde oder eines Drittels der Mitglieder.
Daraus resultiert, dass
  • einzelne Kirchenvorstandsmitglieder nicht die Einberufung einer Sitzung verlangen können,
  • die Einladung, das bedeutet auch die Festlegung, bis wann einzuladen ist, in der Verantwortung des Vorsitzenden bleibt und dabei ein Verlangen auf eine Sitzung nur darauf gerichtet sein kann, zu welchem Thema sie stattfindet und nicht, dass sie zu einem bestimmten Termin stattfindet
Des weiteren soll zu Beginn des Kalenderjahres ein Sitzungsplan für das laufende Jahr vom Kirchenvorstand erstellt werden. Ein solcher Plan befreit aber nicht von der Notwendigkeit der ordnungsgemäßen Einladung zur Sitzung. Gesetzlich bestimmt sind nach § 10 Abs. 2 VVG mindestens zwei Sitzungen im Jahr, zu denen der Vorstand zusammenkommen muss, nämlich zur Aufstellung des Haushaltsplanes für die Kirchengemeinde und zur Rechnungsüberprüfung nach Beendigung des Rechnungsjahres.
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2. Einladung - § 12 VVG

Zu laden ist
  • schriftlich
  • unter „Angabe der Gegenstände“, also einer Tagesordnung
  • spätestens am Tage vor der Sitzung.
Ist nicht ordnungsgemäß eingeladen, können Beschlüsse allein gefasst werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht. Mangels Rechtsgrundlage erfüllen Einladungen per E-Mail nicht das Erfordernis der gesetzlich angeordneten Schriftlichkeit.
Bei der Ladungsfrist (§ 12 Abs. 1 VVG) ist der Zugang der Einladung spätestens am Tag vor der Sitzung entscheidend. Bei postalischem Versand gilt die in den Briefkasten eingeworfene Sendung dann als zugegangen, wenn mit der Kenntnisnahme durch den Empfänger objektiv zu rechnen ist. Bei Postversand ist in der Regel davon auszugehen, dass Zugang am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post eintritt.
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3. Beratungsgegenstand

Wichtig ist, in der Einladung die Tagesordnung anzugeben, damit sich die Mitglieder des Kirchenvorstandes auf die Sitzung vorbereiten können. Soll ein Beschluss gefasst werden, ist dies im Einladungsschreiben anzugeben.7#
Ausdrücklich hervorzuheben ist, dass unter dem nicht näher spezifizierten Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ keine Beschlüsse gefasst werden können. Die Erfordernisse der Einladung einschließlich der Angabe der jeweiligen Tagesordnungspunkte sind nur dann und nur insoweit verzichtbar, als alle Kirchenvorstandsmitglieder anwesend sind und einer Beschlussfassung nicht widersprechen.
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4. Beschlussfähigkeit - §§ 13 Abs. 1, 12 Satz 2 VVG

  • Der KV ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist (§ 13 Abs. 1 Satz 1 VVG) oder
  • stets, wenn der KV zum zweiten Mal zur Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen und auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde (§ 13 Abs. 1 Satz 2 VVG).
  • Die Beschlussfähigkeit ist bei nicht ordnungsgemäßer Einladung nur gegeben, wenn alle Mitglieder anwesend sind und niemand widerspricht (§ 12 Satz 2 VVG).
Wer den Raum (etwa wegen Befangenheit) verlässt, ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen; das Verlassen des Raumes ist im Protokoll ausdrücklich zu vermerken. Bei wechselnder Anwesenheit ist vor jeder Beschlussfassung die Beschlussfähigkeit festzustellen.
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5. Zustandekommen der Beschlüsse/ Beschlussfassung - § 13 Abs. 2 VVG

  • Grundsätzlich gilt, dass ein Beschluss gefasst ist, wenn er die Mehrheit der Stimmen der erschienen, stimmberechtigen Mitglieder auf sich vereint. „Erschienen“ ist jeder, der an der Abstimmung teilnimmt, auch durch Enthaltung.
  • Für die Ermittlung der Stimmenmehrheit gilt die einfache Mehrheit, d.h. die Zahl der Ja-Stimmen muss größer sein als die Zahl der Nein-Stimmen, wobei Enthaltungen nicht mitgezählt werden.
  • bei Stimmengleichheit wird durch Los (bei Wahlen) oder durch die Stimme des Vorsitzenden (bei sonstigen Fällen) entschieden
Bei gleicher Anzahl von Ja- und Nein-Stimmen, auch Pattsituation genannt, gibt, soweit es sich nicht um Wahlen handelt, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Dies gilt ausschließlich für den gesetzlichen Vorsitzenden, also den Pfarrer bzw. Pfarrverwalter. Das bedeutet für den geschäftsführenden Vorsitzenden oder den ersten oder zweiten stellvertretenden Vorsitzenden gilt dies bei der Ausübung des Vorsitzes nicht.
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6. Befangenheit von Kirchenvorstehern - § 13 Abs. 3 VVG

  • Beteiligung von KV-Mitgliedern am „Gegenstand der Beschlussfassung“ (Befangenheit) schließt Stimmrecht, Beratung und Beschlussfassung aus
  • Befangenheit ist dann gegeben, wenn der/die Betroffene selbst am Gegenstand der Beschlussfassung beteiligt ist; dies ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn die Entscheidung für den/die Betreffende/n selbst vorteilhaft ist, weil sie seine/ihre rechtliche oder finanzielle Situation verbessern könnte.
Nach herrschender Literaturmeinung reicht es hingegen nicht aus, wenn Verwandte, Freunde oder Bekannte von der Beschlussfassung betroffen sind. Hier empfiehlt sich in sensiblen Situationen jedoch eine freiwillige Zurückhaltung.
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7. Das Sitzungsbuch

  1. Eintragung der Beschlüsse
    Die Beschlüsse des KV sind gemäß § 13 Abs. 4 VVG unter Angabe des Tages und der Anwesenden in das Sitzungsbuch einzutragen und vom Vorsitzenden und zwei weiteren KV-Mitgliedern unter Beidrückung des KV-Siegels zu unterzeichnen. Es empfiehlt sich, die Eintragung während der Sitzung vorzunehmen.
  2. Beglaubigung von Auszügen
    Die Beschlüsse des KV werden nach § 14 Satz 1 VVG durch Auszüge aus dem Sitzungsbuch „bekundet“, die der Vorsitzende beglaubigt. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um die wortgetreue Wiedergabe der Urschrift handelt, deren Richtigkeit lediglich durch Beglaubigungsvermerk und Siegel bekräftigt werden.
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8. Protokollierung

Das Ergebnis der Beschlussfassung ist im Sitzungsbuch so festzuhalten, dass der Inhalt des Beschlusses leicht verständlich ist. Dabei muss die Entscheidung nicht begründet werden. Eine Ergebnisprotokollierung ist ausreichend, beispielsweise die Angabe der wesentlichen Vertragsbestandteile (Gegenstand, Name des/der Vertragspartner und Gegenleistung). Es ist von Vorteil zu protokollieren, welchen Kirchenvorstandsmitgliedern Vollmachten erteilt wurden, um Einzelheiten einschließlich der Handhabung zu regeln.
Anstelle der Führung eines Protokollbuches während der Sitzung kann sich der Kirchenvorstand in Ausnahmefällen auch für eine Protokollierung nachträglich durch die Eintragung in ein in nummerierter „Loser-Blatt-Form“ geführtes Protokollbuch entscheiden.
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9. Ausführung der Kirchenvorstandsbeschlüsse - Art. 1 Satz 4 GA

Nach Artikel 1 Abs. 4 Geschäftsanweisung sorgt der Vorsitzende für die Ausführung der Beschlüsse. Unter Ausführung ist das „Realisieren“ - etwa durch Abgabe einer rechtsgeschäftlichen Erklärung - zu verstehen. Zu beachten ist dabei stets die Formvorschrift des § 14 Satz 2 VVG: (geschäftsführender) Vorsitzender + 2 Mitglieder + Amtssiegel.
Wie der Vorsitzende für die Ausführung sorgt, bleibt dem Einzelfall überlassen; denkbar ist auch, dass er sich der Mitarbeit einzelner KV-Mitglieder bedient, vgl. Artikel 1 Abs. 4 Satz 2 Geschäftsanweisung.
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10. Vertretung der Kirchengemeinden und des Ortskirchenvermögens

Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 vertritt der KV die Kirchengemeinde und das Vermögen. Das Vertretungsrecht des KV reicht dabei allerdings nur so weit wie sein Verwaltungsrecht.
Da der KV die Kirchengemeinde vertritt, muss er auch Willenserklärungen abgeben. Dabei ist zu beachten, dass diese Willenserklärungen nur dann rechtsverbindlich sind, wenn sie vom Vorsitzenden oder seinen Stellvertretern und zwei weiteren KV-Mitgliedern abgegeben werden und das KV-Siegel tragen (Art. 14 Satz 2 VVG). So ist z. B. nur der allein vom Pfarrer oder der vom Pfarrer und anderen KV-Mitgliedern unterzeichnete Vertrag rechtsunwirksam.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Personen vom Kirchenvorstand durch Beschluss zur Abgabe einer Willenserklärung bevollmächtigt wurde. Dies bietet sich im Einzelfall zur Reduzierung von Verwaltungsaufwand an. Die bevollmächtigte/n Person/en müssen zum Nachweis ihrer Legitimation eine Vollmachtsurkunde vorweisen können.
Um zu einer praktikablen Handhabung des „Alltagsgeschäftes“ zu kommen, kann sich der KV auch durch Dritte oder einzelne Mitglieder vertreten lassen. Dies darf jedoch nicht so weit gehen, dass der KV seine Organstellung aufgibt; jede rechtsgeschäftliche Erklärung eines Bevollmächtigten muss sich vielmehr auf den Willen des KV zurückführen lassen, d h. der Bevollmächtigte erklärt lediglich, was der Kirchenvorstand bestimmt hat. Eine Entscheidung des Bevollmächtigten nach eigenem Ermessen ist dabei ausgeschlossen.
Konkret bedeutet dies: Die Einräumung von Generalvollmachten – etwa dergestalt, dass der stellvertretende Vorsitzende durch Beschluss beauftragt wird, alle anfallenden Verwaltungsgeschäfte des KV zu erledigen und die notwendigen Erklärungen für die Kirchengemeinde abzugeben – wäre unzulässig.
Grundsätzlich zulässig wäre hingegen die Erteilung einer Spezialvollmacht (Vollmacht zur Vornahme eines konkreten, bestimmten Rechtsgeschäftes) oder von Gattungsvollmachten (Vollmacht zur Vornahme eines näher umschriebenen Kreises von Rechtsgeschäften), sofern die oben aufgezeigten Grenzen eingehalten werden. Die Vollmacht muss vom KV jedoch in Form einer Vollmachtsurkunde erteilt werden, die den Anforderungen des § 14 Satz 2 VVG entspricht. Gattungsvollmachten sind darüber hinaus genehmigungspflichtig.
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11. Ausschüsse und Gattungsvollmachten

Eine erhebliche Erleichterung der Kirchenvorstandsarbeit ergibt sich aus der Möglichkeit zur Bildung von Ausschüssen mit zugewiesenem Kompetenzbereich. Gem. Art. 5 GA kann der Kirchenvorstand zur Vorbereitung oder Durchführung seiner Beschlüsse oder auch zur selbstständigen Erledigung von Verwaltungsaufgaben in der Kirchengemeinde Ausschüsse bilden, wobei Kernaufgaben nach wie vor beim Kirchenvorstand verbleiben.
Folgende Ausschüsse können eingerichtet werden: Finanzausschuss, Personalausschuss und je nach Erfordernissen z.B. auch ein Friedhofsausschuss oder ein Ausschuss für die Verwaltung der kirchlichen Gebäude. Die Ausschüsse bestehen aus drei bis fünf Mitgliedern, die Mitglieder der Kirchengemeinde, nicht aber des Kirchenvorstandes sein müssen. Die Ausschussmitglieder werden für eine Wahlperiode des Kirchenvorstands, das heißt also für maximal drei Jahre, bestellt.
Der Ausschuss kann zur Abwicklung von Rechtsgeschäften für den Kirchenvorstand ermächtigt werden. Dies geschieht durch die sogenannte Gattungsvollmacht, die sowohl die Ausschussmitglieder benennt als auch den Zuständigkeitsbereich nebst Wertgrenze für die abzuschließenden Geschäfte festlegt. Die Gattungsvollmacht bedarf zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gem. Art. 7 Ziff. 1 lit. n) GA. Auf der Grundlage solcher Gattungsvollmachten abgeschlossene Geschäfte verpflichten die Kirchengemeinde, ohne dass es weiterer Beschlüsse des Kirchenvorstandes bedarf. Der Kirchenvorstand kann Gattungsvollmachten jederzeit ändern, einschränken oder widerrufen.
In den GdG wurden zur weiteren Entlastung der Pfarrer und der Ehrenamtlichen sukzessive Koordinatoren etabliert.
Es kann sinnvoll sein, dass die Koordinatoren an den Sitzungen der Kirchenvorstände teilnehmen und dort gehört werden. Sie sind jedoch keine KV-Mitglieder und können daher an Beschlussfassungen nicht mitwirken. Im Sitzungsbuch sind Sie als „Gast“ oder „Ständiger Gast“ aufzuführen.
Der KV kann beschließen, einem Koordinator Einzel- oder Gattungsvollmachten zu erteilen, in deren Rahmen dieser dann die Kirchengemeinde auch rechtsgeschäftlich nach außen vertreten kann. Zur Führung des KV-Siegels kann ein Koordinator dann befugt sein, wenn eine Vollmacht zu einer bestimmten rechtsgeschäftlichen Handlung erteilt worden ist, die die Beidrückung des KV-Siegels erfordert.
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12. Sitzungsgeheimnis – Öffentlichkeit und Gäste

Der Kirchenvorstand tagt in nichtöffentlicher Sitzung.
Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit schließt jedoch die Anwesenheit von Gästen nicht aus; im Interesse einer sachgerechten Überlegung und Entscheidung kann es erforderlich sein, Dritte zu sie betreffenden Tagesordnungspunkten einzuladen.
Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang der mit der Durchführung der Buchhaltung Beauftragte, der üblicherweise nicht Mitglied des Kirchenvorstands ist, dessen Auskünfte bei der Vorbereitung eines Beschlusses jedoch oft sachgerecht sind.
Im Rahmen einer Baumaßnahme ist es weiterhin üblich und zulässig, dass der Architekt oder auch einzelne Bauhandwerker geladen werden, um über die Planung oder Bauausführung dem Kirchenvorstand Rede und Antwort zu stehen. Denkbar ist auch die Einladung der Leiter der von der Kirchengemeinde betriebenen Einrichtungen, wenn sich ein Beratungsgegenstand damit befasst.
Ersatzmitglieder des Kirchenvorstandes nehmen dagegen nicht an den Sitzungen teil. Sie stehen zum Nachrücken in den Kirchenvorstand bereit, wenn ein Mitglied ausscheidet.
Aufgrund der Satzung für den Rat der Gemeinschaft der Gemeinden im Bistum Aachen kann ein sog. Delegierter des GdG-Rates an den Kirchenvorstandssitzungen teilnehmen. Auch diese Person ist lediglich Gast im Kirchenvorstand mit dem Recht der Meinungsäußerung. Die Teilnahme dieser Person an den Sitzungen dient der Verzahnung der Arbeit der beiden Gremien. Der Delegierte des GdG-Rates soll die Auffassung des Kirchenvorstandes zu bestimmten Vorhaben in gebündelter Form dem GdG-Rat berichten. Umgekehrt soll diese Person die Meinungsbildung des GdG-Rates zu einzelnen Beratungsgegenständen dem Kirchenvorstand mitteilen. Hierbei hat diese Person insbesondere nicht die eigene Meinung, sondern – zusammengefasst – die Meinung des GdG-Rates wiederzugeben.
Der Delegierte des GdG-Rates soll konsultieren; er ist jedoch an der Beschlussfassung, die allein den amtlichen und gewählten Mitgliedern des Kirchenvorstandes vorbehalten ist, nicht beteiligt.
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13. Amtsverschwiegenheit

Die Mitglieder des Kirchenvorstandes sind zur Amtsverschwiegenheit über Verlauf und Ergebnisse der Beratung und Beschlussfassung des Kirchenvorstandes verpflichtet gem. Art. 4 Abs. 3 GA.
Das gegenseitige Vertrauen in die nötige Diskretion ist die Grundlage für eine unbefangene, sachliche Diskussion und eine anschließende, sachgerechte Entscheidung, insbesondere, da viele Beratungsgegenstände personenbezogene Angelegenheiten betreffen.
Andererseits gibt es Entscheidungen des Kirchenvorstandes, die der Kirchengemeinde nicht vorenthalten werden können. In derartigen Fällen sollte der Kirchenvorstand nach der Abstimmung durch Mehrheitsbeschluss festlegen, in welcher Form sie unterrichtet wird (z.B. durch Mitteilung im Gottesdienst oder durch den Pfarrbrief, durch Aushang etc). Auf diese Weise legt der Kirchenvorstand Form und Inhalt der Mitteilung an die Gemeindeöffentlichkeit selber fest.
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II. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte und Rechtsakte

Artikel 7 der GA beinhaltet eine umfangreiche Auflistung von Rechtsgeschäften/Rechtsakten, die erst mit Erteilung einer kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch die Bischöfliche Behörde (Generalvikariat) gültig sind. Dazu gehören unter anderem
  • Erwerb, Belastung oder Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken,
  • Annahme von Schenkungen und Zuwendungen sowie Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften,
  • Aufnahme von Darlehen, Abgabe von Bürgschaftsverpflichtungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen,
  • Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverhältnissen / Gestellungsverträge, Verträge mit Rechtsanwälten
  • Baumaßnahmen
  • Die Genehmigungspflicht insbesondere folgender Vorhaben hängt vom jeweiligen Gegenstandswert ab:
    • Schenkungen,
    • Gewährung von Darlehen,
    • Kauf- und Tauschverträge,
    • Werkverträge,
    • Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge.
  • Ohne Erteilung der kirchenaufsichtlichen Genehmigung sind die Beschlüsse des KV rechtsunwirksam. Sinn und Zweck der Genehmigung ist es, die Kirchengemeinde vor mitunter schwer überschaubaren Folgen rechtsgeschäftlichen Handelns zu schützen. Darüber hinaus ermöglicht sie die Aufrechterhaltung einheitlicher bischöflicher Standards in wichtigen Grundsatzfragen. Die Vorbereitung der zugehörigen Beschlussvorlage wie auch die Abwicklung des Beschlusses geschieht seitens des Kirchenvorstands resp. des Verwaltungszentrums, insbesondere, wenn das antizipatorische Genehmigungsverfahren zur Anwendung kommt.
  • Die kirchenaufsichtliche Genehmigung wird in Abhängigkeit der Bedeutung, der monetären Höhe oder anderer Kriterien von Seiten der zuständigen Örtlichkeit unter Beteiligung der diözesanen Beispruchsgremien (Vermögensrat, Konsultorenkollegium) bearbeitet und erteilt.
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E. Die Vermögensverwaltung im Einzelnen

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I. Der Vermögensbegriff des VVG – Vermögensarten auf Ortskirchenebene

Das Vermögen in der Kirchengemeinde wird auch als sog. Ortskirchenvermögen bezeichnet. Dazu gehören in ihrer Zweckbestimmung unterschiedene Vermögensansanmmlungen, die getrennt voneinander zu verwalten sind. Das Ortskirchenvermögen besteht im Wesentlichen aus dem Fabrikfonds, dem Stellenvermögen und dem Stiftungsvermögen. Für alle Vermögenswerte gilt der kirchenrechtliche Grundsatz, das Fondsvermögen zu erhalten und nicht für fondsfremde Zwecke zu verbrauchen. Erlaubt ist die Substanzerhaltung und Erneuerung der zum Fonds gehörenden Bauten.8# Auch das Vermögen der Stiftungsfonds darf nicht angegriffen werden, um die Erfüllung des Stiftungszwecks aus den Substanzerträgen erfüllen zu können.
Das Vermögen i.S.d. § 1 VVG umfasst demnach sowohl das eigene Vermögen des Rechtsträgers „Kirchengemeinde“, als auch das Vermögen aller Rechtspersonen auf Ortskirchenebene wie z. B. das Fabrikfondsvermögen (auch Gotteshausvermögen oder nur Fabrikvermögen genannt), das Stellenvermögen (sog. Benefizium) und das Stiftungsvermögen. Im Einzelnen:
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1. Das Vermögen der Kirchengemeinde

Gemeint ist das Vermögen der Kirchengemeinde sowohl als juristische Person des Kirchenrechts und als auch als Körperschaft des öffentlichen Rechts nach staatlichem Recht. Es handelt sich dabei um Vermögensmassen, die der Rechtsperson Kirchengemeinde eigentumsrechtlich direkt und unmittelbar zugeordnet sind.
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2. Fabrikfonds/Gotteshausvermögen

Bestandteile des Kircheneigentums sind Gebäude und Grundstücke, die dem Gottesdienst oder der Seelsorge in der Gemeinde dienen, im Eigentum der Kirchengemeinde oder eines Fabrikfonds als eigenständiger Rechtsperson stehen und entsprechend im Grundbuch eingetragen sind. Dazu gehören zum Beispiel: Kirchengebäude, Kapellen, Jugendheime, Kindergärten, Gemeindehäuser, Dienstwohnungen für Geistliche und alle Vermögenswerte, deren Einnahmen die Betriebskosten decken. Das Recht des KV zur Vermögensverwaltung beschränkt sich jedoch auf rein wirtschaftliche Erwägungen im Rahmen des Kirchenvermögens; der KV darf nicht durch Entscheidungen über Betriebsvermögen in die pastorale Zuständigkeit des Pfarrers und der entsprechenden Gremien eingreifen.
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3. Stellenvermögen (Benefizium)

Das Stellenvermögen oder Benefizium beinhaltet Kirchenämter, die eingerichtet und mit dem Recht versehen wurden, Einkünfte aus dem Vermögen des Amtes zu verwenden. Unterschieden wird z.B. Pfründevermögen, Pfründestiftungen, Pfarrfonds, Vikariefonds, Küstereifonds etc. Es handelt sich hierbei um eigene (mit der Kirchengemeinde nicht identische) Rechtsträger eigenen Rechts, die auch als solche im Grundbuch verzeichnet sind.
Obwohl Pfarrer, Seelsorger, Sachbearbeiter etc. mittlerweile aus Kirchensteuermitteln bezahlt werden und folglich keine neuen Benefizien mehr geschaffen werden, bestehen diese vielerorts noch fort. Der Kirchenvorstand hat darüber das Verfügungsrecht, unabhängig vom Nutzungsrecht des Stelleninhabers; in diesem Sinne sind Verfügungen alle Rechtsgeschäfte, die nicht lediglich zur Nutzung der Erträge bestimmt sind, sondern den Bestand verändern, z. B. Verkauf, Tausch, Grundstücksbelastungen, Vermögensumschichtungen. Benötigt wird jedoch die Zustimmung der Stelleninhaber zu solchen Rechtsgeschäften. Wegen des stiftungsähnlichen Charakters der Benefizien ist es grundsätzlich nicht zulässig, Stellenvermögen zur Verwirklichung anderer Zwecke einzusetzen.
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4. Stiftungsvermögen (Stiftungsfonds)

Das Stiftungsvermögen umfasst alle unentgeltlichen Zuwendungen, deren Bestand auf unbestimmte oder bestimmte Zeit für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll. Der Zweck ergibt sich z.B. aus einer Schenkung unter Auflage oder auch aus einer Erbschaft mit besonderen Testamentsbestimmungen oder Messstiftungen.
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5. Treuhandvermögen

In vielen Fällen erhalten Geistliche, insbesondere Pfarrer, Geldzuwendungen oder andere Vermögenswerte, verbunden mit der Bestimmung, das Geld für bestimmte oder allgemein gute Zwecke zu verwenden. In der Regel handelt es sich dabei nicht um Zuwendungen an die Kirchenkasse, sondern der Pfarrer soll die Zuwendungen als verlängerter Arm des „Zuwendenden“ als Treuhänder für gute, meist karitative Zwecke verwenden. Dann wird der Pfarrer also zum Treuhänder, mit der Maßgabe, dass ihm die Mittel in amtlicher Eigenschaft zur persönlichen Verwendung überlassen werden und die Zuwendung für den Zuwendenden für karitative und seelsorgliche Zwecke verwenden muss.
Die übergebenen Vermögenswerte werden nicht der Kirchenkasse zugeschrieben, sondern ausschließlich über das so genannte Treuhandbuch geführt. Der Kirchenvorstand hat über das Treuhandvermögen bzw. die Treuhandkasse kein Verfügungsrecht und auch keinen Anspruch auf Einsicht. Diese Kasse führt entweder der Pfarrer oder zu seiner Entlastung eine von ihm bestimmte Person.
Bitte beachten Sie: Für Treuhandvermögen dürfen Spendenquittungen gem. § 4 der Treuhandordnung (KA 2020, Nr. 114) nur dann ausgestellt werden, wenn die Spende nachweislich zuvor über die Kirchenkasse, als Kasse der Körperschaft des öffentlichen Rechts, in Einnahme und Ausgabe erfasst wurde. Das Treuhandvermögen sollte so schnell wie möglich für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die Bestimmungen der o.g. Treuhandordnung und der Ordnung zur Führung des Treuhandbuches (KA 2020 Nr. 115) im Bistum Aachen sind zu beachten.
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II. Die Vermögensverwaltung

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1. Kirchengemeindlicher Haushalt

Zweck der kirchlichen Haushaltswirtschaft ist, die finanziellen Voraussetzungen für die Erfüllung der kirchlichen Aufgaben zu schaffen. Das kirchengemeindliche Budget gibt eine Übersicht über alle im Rechnungsjahr zu erwartenden, sorgfältig zu schätzenden Erträge und Aufwendungen.
Die jährlich von der Bistumsverwaltung aktualisierten Richtlinien für die Budgeterstellung sind zu beachten.
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2. Wahrnehmung der Vermögensverwaltung

Die Vermögensverwaltung hat eine dienende Funktion. Sie stellt die finanziellen und sachlichen Mittel bereit, die das Leben der Gemeinde ermöglichen soll.
§ 10 VVG bestimmt:
  • Der Kirchenvorstand hat ein Vermögensverzeichnis zu errichten und fortzuführen.
  • Er hat einen Voranschlag der Jahreseinnahmen und -ausgaben aufzustellen und am Ende jedes Rechnungsjahres die Rechnung zu prüfen.
  • Der Haushalt ist nach Feststellung, die Jahresrechnung nach Entlastung für die Gemeindemitglieder nach ortsüblicher Bekanntmachung während zwei Wochen öffentlich auszulegen.
Der Kirchenvorstand übt – mit Ausnahme der Sakralbauten – das Hausrecht über allen Grundbesitz der Kirchengemeinde aus. Für einzelne Einrichtungen (Altenheime, Kindergärten, Jugendheime) ist die Ausübung des Hausrechts auf die jeweilige Leitung der Einrichtung delegiert.
Der Kirchenvorstand kann in Angelegenheiten des Dienstverhältnisses der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde, z.B. Einstellung, Festlegung der dienstlichen Aufgaben, Abmahnung und Kündigung, Aufgaben der Personalführung wahrnehmen.
Bei den nicht fusionierten KG ist oftmals der kgv Anstellungsträger, bei den fusionierten KG auf GdG-Ebene (weiterhin) die KG. In diesem Fall ist Dienstvorgesetzter der Angestellten der Kirchengemeinde gem. § 17 KAVO der Pfarrer bzw. bei seiner Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende des Kirchenvorstandes.
Der Kirchenvorstand hat bei seiner Tätigkeit die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten. Dazu gehört u.a. die in regelmäßigen Abständen vorzunehmende Begehung sämtlicher Immobilien der Kirchengemeinde, insbesondere der Kirchen und Kapellen als besonders empfindlicher Bauwerke. Zu Beweiszwecken ist es ratsam, ein schriftliches Protokoll über die Begehung zu fertigen. Die unverzügliche Ermittlung und Behebung kleinerer Schäden und Mängel an Bauwerken verhindert unter Umständen größere Reparaturmaßnahmen und Kosten.
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III. Kirchensteuer

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1. Entstehung der Kirchensteuer

Durch die Säkularisation am Ende des 18. und zu Beginn des 19. Jahrhunderts verlor die Kirche ihre wirtschaftliche Grundlage. Der Staat übernahm unmittelbar die Verpflichtung zum Unterhalt der Kirchengebäude und des Klerus.
Infolge der Zunahme der Bevölkerung im 19. Jahrhundert und der Bevölkerungsverschiebung innerhalb Deutschlands wurden die Anforderungen an den Staat so hoch, dass der Preußische Staat durch ein Kirchensteuergesetz im Jahre 1905 den katholischen und den evangelischen Kirchengemeinden die Möglichkeit der Besteuerung der Gemeindemitglieder in der Form der Ortskirchensteuer eröffnete. Durch diese Einnahmen sollten die Aufgaben der Kirchengemeinden finanziert werden, die aus anderen Bereichen nicht finanziert werden konnten. Den Diözesen wurde im Jahr 1906 durch ein staatliches Gesetz die Möglichkeit eröffnet, durch eine Umlage die Kirchengemeinden zur Finanzierung der Aufgaben der Diözesen heranzuziehen. Bis zum Jahre 1950 waren die Kirchenvorstände für die Festsetzung der Kirchensteuer zuständig. Die Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg machten einen diözesanen Solidarausgleich notwendig, um die kriegsbedingten Schäden beseitigen zu können. In Nordrhein-Westfalen wurde im Jahr 1950 die Diözesankirchensteuer eingeführt.
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2. Zweck der Kirchensteuer

Gemäß § 2 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.04.1973 können die Kirchensteuern als Diözesankirchensteuer und als Ortskirchensteuer erhoben werden. Dieses staatliche Rahmengesetz wird kirchlicherseits durch staatlich anzuerkennende Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse ausgefüllt. In der Diözese Aachen ist Rechtsgrundlage die Kirchensteuerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.06.1987 (KA 1987, Nr. 108), zuletzt geändert am 19. November 2020 (KA 2020, Nr. 133).
§ 2 der Kirchensteuerordnung legt den Umfang des Besteuerungsrechtes fest:
„Die Kirchensteuer wird erhoben zur Deckung des Finanzbedarfs des Bistums, der Kirchengemeindeverbände, der Kirchengemeinden, der kirchlichen oder katholischen Werke und Einrichtungen sowie zur Deckung des überdiözesanen Finanzbedarfs und sonstiger kirchlicher Zwecke, soweit Leistungen Dritter und sonstige Einnahmen nicht ausreichen“.
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3. Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat

Die gesetzgeberischen Überlegungen in Nordrhein-Westfalen sahen im Jahre 1950 zunächst einen festen Verteilungsschlüssel an der Kirchensteuer zwischen den Kirchengemeinden und der Diözese vor. Das wäre jedoch ein unzulässiger Eingriff in die Autonomie der Kirche gewesen. Aus diesem Grunde sollten Diözesankirchensteuerbeiräte gebildet werden, in denen Vertreter aus den Kirchenvorständen in der Diözese die ortskirchlichen Belange unter Berücksichtigung der Aufgaben aller diözesanen Erfordernisse vertreten sollen.
Nach § 4 Abs. 1 der Kirchensteuerordnung in Verbindung mit der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe in der jeweils geltenden Fassung9# (kurz: KiWi-Ordnung) ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen das zuständige Gremium für die Festsetzung der Höhe der Kirchensteuer.
  1. Aufgaben des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates
    (a)
    Aufstellung des Budgets
    • Beratung von Schwerpunkten, Zielen und Projekten
    • Beschlussfassung über Kirchensteuer-Hebesatz
    • Beratung und Beschluss über das vom Ökonom aufgestellte Budget
    (b)
    Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Diözese und des Bischöflichen Stuhls
    • Mandatierung des Abschlussprüfers
    • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten
    • Erhalt des Jahresabschlusses mit Testat des Wirtschaftsprüfers nach HGB-Standards
    (c)
    Entlastung des Ökonomen, nachdem dieser dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat den Jahresabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr vorgelegt hat.
  2. Arbeit im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat
    Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat tagt in der Regel zwei- bzw. dreimal im Jahr. Er besteht aktuell (Stand: Januar 2022) aus folgenden Ausschüssen, wobei die in der KiWi-Ordnung vorgesehene Anzahl der Mitglieder anders beschlossen werden kann:
    (a)
    Geschäftsführender Vorstand
    (zugleich Vertreter in der Gemeinsamen Konferenz), er besteht aus 2 Mitgliedern.
    (b)
    Prüfungsausschuss
    Der Prüfungsausschuss besteht aus 4 Mitgliedern. Dem Prüfungsausschuss erstattet der Wirtschaftsprüfer Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses.
    (c)
    Erlassausschuss
    Der Erlassausschuss besteht aus 3 Mitgliedern. Er entscheidet über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Generalvikars zu Anträgen auf Steuererlass und -stundung.
    (d)
    Vermögensrat
    Dem Vermögensrat (VR), bestehend aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern, sitzt der Bischof vor, der den Vorsitz dauerhaft auf den Ökonom (ohne Stimmrecht) übertragen hat. Der Vermögensrat tagt monatlich. Er berät und entscheidet alle Bauprojekte der Kirchengemeinden mit einem Finanzvolumen jeweil über 250T€.
    Der VR nimmt neben dem Konsultorenkollegium sog. „Beispruchsrechte“ wahr. Hierbei handelt es sich um kirchenrechtlich definierte Geschäftsvorfälle, zu deren gültiger Vornahme der Bischof der Anhörung oder der Zustimmung beider Gremien bedarf. Zustimmungspflichtig im Bereich der Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden ist z.B. die Aufnahme eines Darlehens oberhalb eines Wertes von 100T€.
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IV. Bauwesen

Baumaßnahmen in den Kirchengemeinden
Bezüglich der Durchführung und Abwicklung von Baumaßnahmen wurden folgende Bestimmungen erlassen:
Richtlinie für kirchengemeindliches Bauen und Baufinanzierung im Bistum Aachen (RBB) vom 31. Januar 2019 (KA 2019 Nr. 35). In Kürze wird eine aktualisierte Fassung in Kraft treten.
Das Bischöfliche Generalvikariat hat eine Handreichung heraus gegeben zum Ablauf des Verfahrens zur kirchenaufsichtlichen Genehmigung von Baumaßnahmen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände (s. Anlage).
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F. Einzelfragen

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I. Bündelungen von Aufgaben mehrerer benachbarter Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände)

Im Gegensatz zu pastoralen Aufgaben, die nur durch direkten Kontakt mit den Menschen erfüllt werden können, können Verwaltungsarbeiten auch außerhalb der Kirchengemeinden durchgeführt werden. Insbesondere sollen im Interesse einer rationell gestalteten Tätigkeit Aufgaben für mehrere, benachbarte Kirchengemeinden zugleich von einer Dienststelle oder Person erledigt werden. Zu diesem Zweck schlägt das Vermögensverwaltungsgesetz (vgl. § 22 ff.) die Gründung eines Kirchengemeindeverbands (KGV) vor.
Der KGV ist eine selbständige juristische Person; die Kirchengemeinden, die ihn gründen, bleiben als solche bestehen. Zur Intention des KGV gehört es, die Leitung der angegliederten kirchlichen Einrichtungen und die Beschäftigung von kirchlichem Personal zu übernehmen.
Soweit dem KGV Aufgaben übertragen wurden, hat die Kirchengemeinde bzw. Pfarrei in diesem Zuständigkeitsbereich keine Entscheidungsbefugnis mehr. Das wichtigste Gremium des KGV, das die Entscheidung für diesen Verband trifft, ist die Verbandsvertretung: diese setzt sich aus dem Vorsitzenden und zwei Vertretern des Kirchenvorstandes der angeschlossenen Kirchengemeinden - unabhängig von ihrer Anzahl - zusammen. Der Vorsitzende ist ein vom Bischof der Diözese ernannter Pfarrer in der Gemeinschaft der Gemeinden.
Wie die Kirchengemeinde ist auch der KGV eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und das VVG regelt ihre Gründung, Erweiterung und Auflösung.
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1. Mögliche Aufgaben des KGV

Übertragen werden können dem KGV alle Aufgaben, die in gemeinsamer Verantwortung besser erledigt werden können. Hierzu gehört auch, dass der KGV Anstellungskörperschaft der Angestellten der Kirchengemeinden wird, da die Dienste künftig gemeindeübergreifend organisiert werden.
Ebenso ist die Übertragung von Einrichtungen im sozialen Bereich auf den KGV möglich. Der KGV übernimmt in diesem Fall die Betriebsträgerschaft der jeweiligen Einrichtung (z.B. der Kita). Die Kirchengengemeinde bleibt z.B. Grundstückseigentümerin der Kita, durch einen Betriebsträgerübernahmevertrag mit dem Kirchengemeindeverband ist jedoch die Verantwortung für die gesamte Betriebsführung dem KGV übertragen.
Demgegenüber verbleiben die Aufgaben, die ortsnah erledigt werden sollen bzw. die nur einer einzelnen Pfarre zugeordnet sind, der jeweiligen Kirchengemeinde bzw. dem jeweiligen Kirchenvorstand. Das Eigentum an den Grundstücken, die Liegenschaftsverwaltung, d.h. insbesondere die Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und Gebäuden sowie die Verwaltung der Kapitalien wird in der Regel die einzelne Kirchengemeinde sich selbst vorbehalten.
Der KGV stellt wie jede Kirchengemeinde ein Budget auf; die Finanzierung erfolgt durch Schlüsselzuweisungen (Personalkostensäule) bzw. Transferleistungen des Bistums (Trägeranteil TfK, WOKJA-Mittel) und durch direkten Bezug öffentlicher Mittel (z.B. KiBiZ).
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2. Vorteile eines KGV

Der Vorteil des KGV besteht darin, dass in der Verbandsvertretung in professioneller Weise eine Vielzahl von gleichgelagerten Sachfragen aus mehreren Gemeinden entschieden werden kann. Deshalb ist es sinnvoll, wenn alle Kirchengemeinden einer Gemeinschaft von Gemeinden dem Kirchengemeindeverband beitreten.
Ein weiterer Vorteil des KGV liegt in dem übergeordneten Einsatz von Personal kirchlicher Einrichtungen, sofern er die Anstellungsträgerschaft für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übernommen hat.
Auf Dauer gesehen kann – eine gute Führung und Ausstattung des KGV vorausgesetzt – dieses Instrument durch die beschriebenen Bündelungen den Kirchengemeinden eine organisatorische und auch finanzielle Entlastung bieten.
Gerade wegen der Übernahme der Anstellungsträgerschaft für das gesamte Personal der angeschlossenen Kirchengemeinden erfahren insbesondere auch Pfarrer als Dienstvorgesetzte die dringend gewünschte Entlastung in der Personalführung.
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3. Gründung eines KGV

Bei der Bildung von Kirchengemeindeverbänden ist § 23 I VVG zu beachten, wonach die Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Gemeinden einzuholen ist. Zur Zustimmung genügt, dass die Seelenzahl der zustimmenden Gemeinde größer ist als die Seelenzahl der übrigen.
Das Verfahren zur Gründung eines Kirchengemeindeverbandes läuft wie folgt ab:
Die am Kirchengemeindeverband beteiligten Kirchengemeinden lassen durch ihre Kirchenvorstände den Beschluss über die Gründung und die Satzung des Verbandes fassen. Dieser Beschluss ist vom Generalvikariat und der jeweils zuständigen Bezirksregierung zu genehmigen. Mit der Veröffentlichung der entsprechenden Genehmigungsurkunden im Kirchlichen Anzeiger bzw. im Amtsblatt der Bezirksregierung wird der Kirchengemeindeverband als öffentlich-rechtliche Körperschaft zu dem angegebenen Zeitpunkt gegründet.
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II. Amtsverlust KV-Mitglied (§ 6 VVG)

Eine Ablehnung oder eine Amtsniederlegung als KV-Mitglied ist grundsätzlich nur aus den in § 6 VVG genannten Gründen möglich. Die Bischöfliche Behörde hat ihrerseits das Recht, einzelne KV-Mitglieder nach den strengen Vorgaben des § 7 Abs. 2 VVG zu entlassen.
Scheidet das KV-Mitglied aus, rückt das nächste gewählte Mitglied nach. Ist die Ersatzliste erschöpft, so wählt der Kirchenvorstand nach § 8 Abs. 2 VVG. Die hinzu zu wählende Person muss i. S. des § 5 Abs. 1 VVG wählbar sein, d. h. die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht erfüllen. (Nach Rechtsauffassung der (Erz-) Diözesen NRW besteht nur die Möglichkeit der Zuwahl, wenn der Kirchenvorstand neben dem Pfarrer mindestens zwei gewählte Mitglieder hat. Praktisch relevant wird dies vor allem in Fällen, in denen alle gewählten Mitglieder wirksam von ihrem Amt zurückgetreten sind.)
Scheidet ein KV-Mitglied aus dem Amt aus, hat der Kirchenvorstand dieses unverzüglich nachzubesetzen, da der Beschluss eines mangelhaft besetzten KV ungültig ist.
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III. Haftung KV-Mitglied

Oftmals kommt die Frage auf, ob und inwieweit einzelne Mitglieder eines KV oder der KV als solcher für Schäden verantwortlich sind, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben entstehen. Für die vom KV für die Kirchengemeinde eingegangenen Verpflichtungen haftet grundsätzlich die vertretene Körperschaft „Kirchengemeinde“ und nicht ein Mitglied allein für ihre Verpflichtungen als Vertragspartner bspw. einer bauausführenden Firma für die vertraglich geschuldete Gegenleistung (etwa Werklohnforderungen).
Dies ist nicht der Fall, wenn der gesamte KV oder einzelne seiner Mitglieder der Gemeinde oder einem Dritten vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Schaden zugefügt haben, etwa durch die Verletzung von Amtspflichten (sog. Deliktshaftung). Ein Beispiel wären Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung aufgrund der Nichtbeseitigung gefahrdrohender Zustände an Gebäuden der Kirchengemeinde wider besseres Wissen oder auch eine unterbliebene Schneeräumung.
Ebenso haftet die Kirchengemeinde und deren Vermögen für unerlaubte Handlungen der Personen, die für die Kirchengemeinde handeln. Möglich wäre eine Haftung einzelner Mitglieder, wenn die Kirchengemeinde rechtlich verpflichtet wird, weil ein einzelnes KV-Mitglied als vollmachtloser Vertreter aufgetreten ist und rechtliche Verpflichtungen für die Gemeinde begründet hat, ohne dass der KV rechtsgültig dazu einen Beschluss gefasst hat.
Zur Abdeckung der Risiken aus einer deliktischen Haftung sind zugunsten der Kirchengemeinden Versicherungen abgeschlossen. In allen Einzelfällen sind unverzüglich Schadensmeldungen an die Abteilung 3.1 im Generalvikariat zu richten.
In erster Linie haftet das Vermögen der Kirchengemeinde für die eingetretenen Schäden oder es besteht eine Einstandspflicht der Versicherung. Erst in zweiter Linie, d.h. im so genannten Rückgriff (Regress) könnte die Kirchengemeinde die Begleichung des ihr entstandenen Vermögensschadens mit dem Privatvermögen eines Kirchenvorstehers fordern.
Bei diesen Überlegungen ist zu unterscheiden, ob vorsätzliches Handeln eines Kirchenvorstehers zum Nachteil der Kirchengemeinde oder ob grob oder leicht fahrlässiges Handeln vorliegt.
Vorsätzliches Handeln begründet in jedem Fall eine Ausgleichspflicht des Schädigers gegenüber der Kirchengemeinde. Bei grob fahrlässigem Verhalten ist sorgsam zu prüfen, ob es dem Kirchenvorstandsmitglied in der Weise zum Vorhalt gemacht werden soll, dass es für den entstandenen Vermögensschaden mit seinem Privatvermögen einsteht.
In besonderer Weise ist zu gewichten, dass Kirchenvorsteher ein Ehrenamt ausüben. Eine Haftung von Kirchenvorstehern wegen grob fahrlässigen Verhaltens ist im Bereich des Bistums Aachen in den letzten Jahrzehnten nicht durchgesetzt worden.
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IV. Nachlassangelegenheiten (Erbe)

Kirchengemeinden werden häufig mit Nachlässen bedacht. Der Kirchenvorstand hat dann über die Annahme und Ausschlagung des Erbes zu entscheiden, wobei die für die Ausschlagung geltende Sechs-Wochen-Frist des § 1944 BGB zu beachten ist. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Erbe als angenommen, wenn zuvor keine Ausschlagung erfolgt ist (§ 1943 BGB). Zu berücksichtigen ist, dass Erbschaften häufig mit Vermächtnissen beschwert sind oder sich bei näherer Betrachtung der auf ihnen lastenden Verbindlichkeiten in der Summe als vermögensnachteilig erweisen. Da auch die Kirchengemeinde als Erbin gemäß § 1967 Abs. 1 BGB für die Nachlassverbindlichkeiten eines Erblassers haften müsste, muss der KV - welcher ja zur Erhaltung des kirchengemeindlichen Vermögens verpflichtet ist - sorgsam abwägen, ob die Kirchengemeinde ein Erbe annimmt oder nicht.
Da die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nach Artikel 7 Ziff. 1 lit. d) GA zu ihrer Wirksamkeit der kirchenaufsichtlichen Genehmigung bedarf, müssen die zur Beurteilung des Sachverhalts maßgebenden Unterlagen unverzüglich nach Erhalt dem Bischöflichen Generalvikariat zugeleitet werden.
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V. Kirchlicher Datenschutz

Am 24. Mai 2018 ist das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) in Kraft getreten (KA 2018 Nr. 3). Gleichzeitig ist die Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) außer Kraft getreten. Den Text des KDG finden Sie unter diesem Link: https://kirchenrecht-bac.de/document/1509
Zweck des KDG ist, den Einzelnen davor zu schützen, dass ihm durch die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten ein Schaden entsteht. Das Gesetz gilt für sämtliche Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten, egal ob IT-unterstützt oder nicht.
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten werden in § 7 KDG explizit Grundsätze wie Rechtmäßigkeit, Transparenz oder Vertraulichkeit formuliert. Alle Personen, die an den Verarbeitungen beteiligt sind, müssen für die Erfüllung dieser Vorgaben sorgen.
„Verantwortlicher“ für die rechtmäßige Anwendung des KDG ist die Person, die allein oder gemeinsam mit anderen, über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. In den Kirchengemeinden ist dies der leitende Pfarrer.
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten besteht allerdings nur mit Einwilligung der Person, zur Wahrnehmung einer Aufgabe im Interesse des Verantwortlichen oder zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung.
Bitte beachten Sie: Auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG sind nicht nur alle Hauptamtlichen, sondern auch alle Ehrenamtlichen schriftlich zu verpflichten. Ein entsprechendes Formular sowie weitere Unterlagen und Hilfestellungen finden Sie auf Comap.
Jeder Verantwortliche ist nach § 31 KDG dazu gesetzlich verpflichtet ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten, die seiner Zuständigkeit unterliegen, zu führen.
Eine Datenschutzverletzung (zum Beispiel Datenverlust, Verschlüsselungstrojaner …) ist nach § 33 KDG innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden durch den Verantwortlichen über ein Online-Formular dem kirchlichen Datenschutzzentrum in Dortmund zu melden. Der Datenschutzbeauftragte soll informiert und bestenfalls involviert sein.
Nach § 36 KDG müssen die kirchlichen Stellen einen Datenschutzbeauftragten schriftlich bestellen. Sofern dies erfolgt ist, nimmt seitens des Bistums Aachen
Frau Christiane Banse
E-Mail: datenschutz@bistum-aachen.de
Tel.: 0241/ 452-260
diese Funktion wahr.
Zu den Aufgaben der Datenschutzbeauftragten gehören die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen, die Überwachung der Einhaltung des KDG, die Sensibilisierung und Schulung der beteiligten Mitarbeiter und die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, dem Katholischen Datenschutzzentrum in Dortmund.
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G. Ansprechpartner im Bischöflichen Generalvikariat Aachen

Justitiariat
Gabriela Pokall, Justitiarin
Torsten Chalak, Referent
E-Mail: rechtsabteilung@bistum-aachen.de
Tel.: 0241/ 452-477
Abteilung 4.2 – Vermögen Kirchengemeinden
Frank Rutte-Merkel, Abteilungsleiter
E-Mail: frank.rutte-merkel@bistum-aachen.de
Tel.: 0241/ 452-434
Lutz Lürken,
Leiter Fachbereich Finanzen Kirchengemeinden
E-Mail: lutz.luerken@bistum-aachen.de
Tel.: 0241/ 452-446
Bernhard Stenmans,
Leiter Fachbereich Bau und
Denkmalpflege Kirchengemeinden
E-Mail: bernhard.stenmans@bistum-aachen.de
Tel.: 0241 / 452-583

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1 ↑ Zu den Vermögensbegriffen und Fonds im Einzelnen siehe unter E.
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2 ↑ Pfründe (übersetzt „Unterhalt“) bezeichnet eine mit einem kirchlichen Amt verbundene Vermögensmasse, deren Erträge dem Inhaber des Amtes (zB der Pfarrer) zugutekommen
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3 ↑ Diözese/ Bistum = ein territorial abgegrenzter kirchlicher Verwaltungsbezirk bzw. Amtsgebiet eines katholischen Bischofs
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4 ↑ Nicht benannte Artikel (Art 6, 10, 12 – 23) wurden aufgehoben.
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5 ↑ emeritiert = in den Ruhestand versetzt
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6 ↑ Unter GdG wird sowohl die Zusammenarbeit benachbarter, rechtlich selbstständiger Pfarreien als auch von ehemals selbstständigen Pfarreien verstanden, die in einer vereinigten Pfarrei aufgegangen sind.
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7 ↑ Zum Beispiel „TOP XX Beschlussfassung über...“
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8 ↑ Vgl. Emsbach/Seeberger, Rechte und Pflichten des Kirchenvorstandes, 12. Auflage, S. 71.
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9 ↑ Aktuelle Fassung: KA 2020 Nr. 117.