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Geltungszeitraum von: 01.09.2010

Geltungszeitraum bis: 30.11.2013

Leitlinien für den Umgang mit
sexuellem Missbrauch Minderjähriger
durch Kleriker, Ordensangehörige und
andere Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter im Bereich der Deutschen
Bischofskonferenz

Vom 23. August 2010

(KlAnz. 2010, Nr. 241, S. 266)

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EINFÜHRUNG

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Grundsätzliches

1.
In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität junger Menschen haben sich die deutschen Bischöfe auf die folgenden Leitlinien verständigt. Sie schreiben damit die Leitlinien von 2002 fort.
Die Leitlinien 2010 sollen eine abgestimmte Vorgehensweise im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz gewährleisten. Sie sind Grundlage für die von den Diözesanbischöfen für ihre jeweilige Diözese zu erlassenden Regelungen. Katholischen Rechtsträgern, die nicht in diözesaner Zuständigkeit stehen, wird die entsprechende Übernahme der Leitlinien dringend empfohlen.
Opfer sexuellen Missbrauchs bedürfen besonderer Achtsamkeit. Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden. Ihnen und ihren Angehörigen müssen bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen Unterstützung und Begleitung angeboten werden.
Sexueller Missbrauch vor allem an Kindern und Jugendlichen ist eine verabscheuungswürdige Tat. Dies gilt besonders, wenn Kleriker oder Ordensangehörige sie begehen. Nicht selten erschüttert der von ihnen begangene Missbrauch bei den Opfern - neben den möglichen schweren psychischen Schädigungen - zugleich auch das Grundvertrauen in Gott und die Menschen. Die Täter fügen der Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Sendung schweren Schaden zu. Es ist ihre Pflicht, sich ihrer Verantwortung zu stellen.
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Der Begriff des „sexuellen Missbrauchs“ im Sinne der Leitlinien

2.
Diese Leitlinien beziehen sich auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuchs, soweit sie an Minderjährigen begangen werden.
3.
Zusätzlich finden sie entsprechende Anwendung bei Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden oder pflegerischen Umgang mit Kindern und Jugendlichen eine Grenzüberschreitung darstellen.
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ZUSTÄNDIGKEITEN

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Ernennung eines Beauftragten und Einrichtung eines Beraterstabs

4.
Der Diözesanbischof beauftragt eine geeignete Person (oder mehrere Personen) als Ansprechperson für Verdachtsfälle auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst.
5.
Die beauftragte Person soll nicht zur Leitung des Bistums gehören. Werden mehrere Personen beauftragt, soll mindestens eine von ihnen nicht zur Leitung des Bistums gehören.
6.
Name und Anschrift der beauftragten Person werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, insbesondere im Amtsblatt und auf der Internetseite des Bistums.
7.
Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen zum Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger einen ständigen Beraterstab ein. Diesem gehören insbesondere Frauen und Männer mit psychiatrisch-psychotherapeutischem, möglichst auch forensisch-psychiatrischem, sowie juristischem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Opfern sexuellen Missbrauchs an. Dem Beraterstab können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind. Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden.
8.
Die Verantwortung des jeweiligen Diözesanbischofs bleibt unberührt.
9.
Mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam einen überdiözesanen Beraterstab einrichten.
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Zuständigkeiten der beauftragten Person

10.
Die beauftragte Person nimmt Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen durch Kleriker, Ordensangehörige oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Bereich entgegen und nimmt eine erste Bewertung der Hinweise auf ihre Plausibilität vor.
11.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst sind verpflichtet, diesbezügliche Sachverhalte und Hinweise, die ihnen zur Kenntnis gelangen, der beauftragten Person mitzuteilen. Etwaige gesetzliche Schweigepflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber staatlichen Stellen (z. B. Jugendamt i. S. d. § 8a SGB VIII, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt.
12.
Der Diözesanbischof wird von der beauftragten Person unverzüglich informiert. Sofern es sich um Ordensangehörige handelt, ist auch der Ordensobere zu informieren.
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Zuständigkeiten bei Ordensangehörigen

13.
Der Diözesanbischof ist zuständig in Fällen von Ordensangehörigen, die in bischöflichem Auftrag tätig sind, unbeschadet der Verantwortung der Ordensoberen.
14.
In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über Fälle sexuellen Missbrauchs oder Verdachtsfälle in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren.
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VORGEHEN NACH KENNTNISNAHME EINES HINWEISES

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Gespräch mit dem mutmaßlichen Opfer

15.
Wenn ein mutmaßliches Opfer (ggf. seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) über einen Verdacht des sexuellen Missbrauchs informieren möchte, vereinbart die beauftragte Person ein Gespräch. Der Diözesanbischof bestimmt, wer seitens der Diözese an diesem Gespräch teilnimmt. Das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern oder Erziehungsberechtigten) kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Zu Beginn des Gesprächs wird auf die Möglichkeit hingewiesen, dass der Missbrauchsverdacht der Strafverfolgungsbehörde mitgeteilt wird (vgl. Nr. 27).
16.
Dem Schutz des mutmaßlichen Opfers und dem Schutz vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, wird besondere Beachtung beigemessen.
17.
Das Gespräch wird protokolliert. Das Protokoll soll von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern oder Erziehungsberechtigten) unterzeichnet werden.
18.
Das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) wird über die Möglichkeit einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert.
19.
Der Diözesanbischof wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert.
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Gespräch mit der beschuldigten Person

20.
Sofern dadurch die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert werden, führt ein Vertreter des Dienstgebers - eventuell in Anwesenheit der beauftragten Person - ein Gespräch mit der beschuldigten Person. Der Schutz des mutmaßlichen Opfers muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. In dem Gespräch wird die beschuldigte Person mit dem Vorwurf oder Verdacht konfrontiert, und es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern.
21.
Die beschuldigte Person kann eine Person ihres Vertrauens hinzuziehen.
22.
Die beschuldigte Person wird über die Möglichkeit der Aussageverweigerung informiert. Zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden wird ihr dringend geraten.
23.
Das Gespräch wird protokolliert. Das Protokoll soll von allen Anwesenden unterzeichnet werden.
24.
Der Diözesanbischof wird über das Ergebnis des Gespräches von dem Vertreter des Dienstgebers informiert.
25.
Auch der beschuldigten Person gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Sie steht - unbeschadet erforderlicher vorsorglicher Maßnahmen - bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung.
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Unterstützung der staatlichen Strafverfolgungsund anderen zuständigen Behörden

26.
Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vorliegen, leitet ein Vertreter des Dienstgebers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und – soweit rechtlich geboten – an andere zuständige Behörden (z. B. Jugendamt i. S. d. § 8a SGB VIII, Schulaufsicht) weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt.
27.
Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Wunsch des mutmaßlichen Opfers (bzw. dessen Eltern oder Erziehungsberechtigten) entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere mutmaßliche Opfer ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten.
28.
Die Gründe für den Verzicht auf eine Mitteilung bedürfen einer genauen Dokumentation, die von dem mutmaßlichen Opfer (ggf. seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) zu unterzeichnen ist.
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Untersuchung im Rahmen des kirchlichen Strafrechts

29.
Unabhängig von den staatlichen straf- und zivilrechtlichen Verfahren ist bei Klerikern eine „kirchenrechtliche Voruntersuchung“ gemäß can. 1717 und 1719 CIC durchzuführen. Diese bedient sich - soweit gegeben - der Ergebnisse der staatlichen Strafverfolgungsbehörden.
30.
Bestätigt die „kirchenrechtliche Voruntersuchung“ den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert der Diözesanbischof den Apostolischen Stuhl, der darüber entscheidet, wie weiter vorzugehen ist (gemäß Motu Proprio „Sacramentorum sanctitatis tutela“ vom 30. April 2001 in Verbindung mit Art. 16 der „Normae de gravioribus delictis“ vom 21. Mai 2010).
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Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls

31.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen vor, entscheidet der Diözesanbischof über das weitere Vorgehen. Soweit es die Sachlage erfordert, stellt der Diözesanbischof die beschuldigte Person vom Dienst frei und hält sie von allen Tätigkeiten fern, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten (vgl. Art. 19 der „Normae de gravioribus delictis“).
32.
Der beschuldigten Person kann auferlegt werden, sich vom Dienstort fernzuhalten.
33.
Die beauftragte Person ist über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung zu informieren. Der Diözesanbischof bestimmt eine Person, die seitens der Diözese das mutmaßliche Opfer (ggf. seine Eltern bzw. Erziehungsberechtigten) unterrichtet.
34.
Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden diese entsprechende Anwendung.
35.
Erweist sich ein Vorwurf oder Verdacht als unbegründet, werden die notwendigen Schritte unternommen, um den guten Ruf der fälschlich beschuldigten oder verdächtigten Person wiederherzustellen.
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Vorgehen bei nicht aufgeklärten Fällen

36.
Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs weder nach staatlichem Recht noch nach kirchlichem Recht aufgeklärt wird, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen rechtfertigen, gelten die Nrn. 31, 32 und 34 entsprechend. Zugleich ist zu prüfen, inwieweit die zuständigen kirchlichen Stellen selbst die Aufklärung des Sachverhalts herbeiführen können. Dabei sollen auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zur Risikoabschätzung und ggf. auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage des mutmaßlichen Opfers eingeholt werden.
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HILFEN

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Hilfen für das Opfer

37.
Dem Opfer und seinen Angehörigen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Das Opfer kann Hilfe nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn der Fall verjährt oder die beschuldigte Person verstorben ist.
38.
Für die Entscheidung über die Gewährung von konkreten Hilfen ist der Diözesanbischof zuständig.
39.
Bei der Gewährung von Hilfen für ein Missbrauchsopfer ist ggf. eng mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten.
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Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien

40.
Die Leitungen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Vertreter des Dienstgebers über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw. Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können.
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KONSEQUENZEN FÜR DEN TÄTER

41.
Gegen im kirchlichen Dienst Tätige, die Minderjährige sexuell missbraucht haben, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen vorgegangen.
42.
Die betreffende Person wird nicht in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich eingesetzt.
43.
Soweit die betreffende Person im kirchlichen Dienst verbleibt, wird ein forensisch- psychiatrisches Gutachten eingeholt, das konkrete Angaben darüber enthalten soll, ob und ggf. wie der Täter so eingesetzt werden kann, dass es nicht zu einer Gefährdung von Minderjährigen kommt. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen.
44.
Die forensisch-psychiatrische Einschätzung dient der Entscheidungsfindung des Diözesanbischofs.
45.
Es obliegt dem Diözesanbischof, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands.
46.
Wird ein Kleriker oder Ordensangehöriger, der eine minderjährige Person sexuell missbraucht hat, innerhalb der Diözese versetzt, und erhält er einen neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert.
Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt.
Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird.
Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst, die ihren Arbeitsbereich innerhalb kirchlicher Einrichtungen wechseln, ist der neue Vorgesetzte unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich zu informieren.
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ÖFFENTLICHKEIT

47.
Eine angemessene Information der Öffentlichkeit unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Betroffenen wird gewährleistet.
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PRÄVENTION

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Auswahl von Klerikern, Ordensangehörigen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im kirchlichen Dienst

48.
Von Personen, die haupt- oder nebenberuflich in der Kinder- und Jugendarbeit eingesetzt werden sollen, ist entsprechend den gesetzlichen Regelungen ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis einzuholen.
49.
Wenn Anlass zur Sorge besteht, dass bei einer Person Tendenzen zu sexuellem Fehlverhalten vorliegen, wird eine forensisch-psychiatrische Begutachtung angeordnet.
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Aus- und Fortbildung

50.
Die Aus- und Fortbildung enthält im Rahmen der allgemeinen Persönlichkeitsbildung die offene Auseinandersetzung mit Fragen der Sexualität, vermittelt Kenntnisse über sexuelle Störungen und gibt Hilfen für den Umgang mit der eigenen Sexualität.
51.
Die für die Aus- und Fortbildung Verantwortlichen sowie die für die Personalführung Verantwortlichen nehmen sich der in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Personen an, die ein auffälliges Verhalten zeigen, um persönliche Schwierigkeiten in einem frühen Stadium anzusprechen und Hilfen zur Bewältigung aufzuzeigen.
52.
Die Personalverantwortlichen im kirchlichen Bereich sowie die beauftragten Personen der Diözesen bilden sich zur Missbrauchsproblematik regelmäßig fort.
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VORGEHEN BEI SEXUELLEM MISSBRAUCH MINDERJÄHRIGER DURCH EHRENAMTLICH TÄTIGE PERSONEN

53.
Personen, die sich des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger schuldig gemacht haben, werden auch in der ehrenamtlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt.
54.
Bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Dienst gelten diese Leitlinien bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte und Hilfsangebote entsprechend.
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INKRAFTTRETEN

55.
Die vorstehenden Leitlinien werden zum 1. September 2010 ad experimentum für drei Jahre in Kraft gesetzt und vor Verlängerung ihrer Geltungsdauer einer Überprüfung unterzogen.