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Geltungszeitraum von: 01.06.2011

Geltungszeitraum bis: 30.06.2023

Stiftungsordnung für das Bistum Aachen (StiftO AC)1#

Vom 11. Mai 2011

(KlAnz. 2011, Nr. 90, S. 98)

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Präambel

Der römisch-katholischen Kirche kommt gemäß dem ihr in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV zugesprochenen Recht, ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen und zu verwalten die Befugnis zu, die Aufsicht über die kirchlichen Stiftungen zu führen und die hierzu erforderlichen Bestimmungen zu erlassen. § 14 Abs. 5 StiftG NRW bestimmt deshalb, dass kirchliche Stiftungen der kirchlichen Stiftungsaufsicht unterliegen und die Bestimmungen des 3. Abschnitts des StiftG NRW auf sie keine Anwendung finden; den Kirchen obliegt es, Art und Umfang der erforderlichen Regelungen in eigener Verantwortlichkeit zu treffen; die hierzu erlassenen Bestimmungen werden anschließend im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht.
Für die katholischen Stiftungen im Bistum Aachen wird folgende Stiftungsordnung erlassen:
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1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Stiftungsordnung gilt für die kirchlichen Stiftungen im Sinne des § 13 StiftG NRW, die ihren Sitz im Bistum Aachen haben (katholische Stiftungen).
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§ 2
Kirchliche Stiftungsbehörde

Kirchliche Behörde im Sinne des StiftG NRW und kirchliche Stiftungsbehörde im Sinne dieser Stiftungsordnung ist das Bischöfliche Generalvikariat in Aachen.
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2. Abschnitt
Verwaltung der Stiftung

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§ 3
Grundsätze der Verwaltung

1)
Die Stiftungsorgane haben die Stiftung so zu verwalten, wie es die nachhaltige und dauerhafte Verwirklichung des Stiftungszwecks im Sinne der Satzung oder hilfsweise des mutmaßlichen Stifterwillens erfordert.
2)
Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, oder der Stifterwille auf andere Weise nicht verwirklicht werden kann, ist das Stiftungsvermögen ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind nach den Regelungen ordentlicher Wirtschaftsführung zulässig.
3)
Soweit die Satzung nicht etwas anderes bestimmt, sind die Erträge des Stiftungsvermögens sowie Zuwendungen Dritter, die nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks und zur Deckung der Verwaltungskosten zu verwenden.
4)
Das Stiftungsvermögen ist vom sonstigen Vermögen getrennt zu halten.
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§ 4
Satzungsänderungen, Zusammenschluss, Zulegung, Selbstauflösung

1)
Soweit nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt ist, können die zuständigen Stiftungsorgane eine Änderung der Satzung beschließen, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
2)
Soweit die Satzung es nicht ausschließt, können die zuständigen Stiftungsorgane
  1. wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung, die Zulegung der Stiftung zu einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, sofern eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist,
  2. wesentliche Änderungen der Organisation beschließen, soweit es die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht beeinträchtigt.
Der Stifter ist hierzu nach Möglichkeit anzuhören.
3)
Beschlüsse nach Abs. 1 und Abs. 2 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsbehörde.
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§ 5
Rechenschaftslegung und Abschlussprüfung

1)
Die Stiftung ist zur Führung von Büchern verpflichtet. Sofern weitergehende gesetzliche oder satzungsgemäße Bestimmungen nichts anderes bestimmen, hat sie mindestens eine Jahresrechnung (Einnahmen-/Ausgabenrechnung und Vermögensrechnung bzw. kaufmännischer Jahresabschluss) und einen Tätigkeitsbericht aufzustellen. Bei der Rechenschaftslegung (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) sind die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.
2)
Die Stiftung hat die Jahresrechnung unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Abschlussprüfer (Vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) prüfen zu lassen. Die Prüfung hat sich insbesondere auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsmäßige Verwendung der Stiftungsmittel zu erstrecken.
3)
Stiftungen mit geringem Umfang des Stiftungsvermögens oder der Stiftungserträge bzw. Stiftungsaufwendungen können mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der kirchlichen Stiftungsbehörde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen von der Prüfung durch einen Abschlussprüfer absehen.
4)
Die Jahresrechnung, der Bericht des Abschlussprüfers und der Tätigkeitsbericht sind der kirchlichen Stiftungsbehörde spätestens vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Jahres unaufgefordert vorzulegen. Sofern eine Prüfung unter Anwendung des Abs. 3 nicht vorgenommen wurde, sind in der in Satz 1 vorgesehenen Frist die Jahresrechnung sowie der Tätigkeitsbericht einzureichen.
5)
Wird die Jahresrechnung durch einen der in Abs. 2 Satz 1 genannten Abschlussprüfer geprüft und der Prüfungsbericht der kirchlichen Stiftungsbehörde vorgelegt, bedarf es keiner nochmaligen Prüfung durch die kirchliche Stiftungsbehörde.
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3. Abschnitt
Stiftungsaufsicht

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§ 6
Aufsicht über die Stiftungen

1)
Als kirchliche Stiftungsbehörde übt das Bischöfliche Generalvikariat die Aufsicht über die katholischen Stiftungen aus. Sie wacht insbesondere darüber, dass die katholischen Stiftungen ihrem Zweck gemäß unter Beachtung von Recht und Gesetz verwaltet werden, ihnen die ihnen zustehenden Vermögen zufließen, die Stiftungsvermögen erhalten und die Stiftungsmittel satzungsgemäß verwendet werden.
2)
Die kirchliche Stiftungsbehörde kann sich jederzeit über alle Angelegenheiten der katholischen Stiftungen unterrichten und Berichte anfordern. Die zuständigen Stiftungsorgane sind verpflichtet, die kirchliche Stiftungsbehörde unverzüglich über alle wesentlichen Vorgänge der Stiftung zu unterrichten.
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§ 7
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte

Zu ihrer Rechtswirksamkeit bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsbehörde neben den in § 4 genannten Beschlüssen:
  1. Erwerb, Belastung, Veräußerung von Grundstücken und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken sowie Erwerb, Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken;
  2. Abgabe von Bürgschafts-, Patronats- oder Garantieerklärungen;
  3. Übertragung, Übernahme oder Schließung von Anstalten oder Einrichtungen;
  4. Gründung und Auflösung von Gesellschaften sowie Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsbeteiligungen;
  5. Rechtsgeschäfte, die der zur Vertretung der Stiftung Befugte im Namen der Stiftung mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten vornimmt.
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§ 8
Beanstandung, Anordnung, Ersatzvornahme

1)
Die kirchliche Stiftungsbehörde kann Beschlüsse und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die dem im Stiftungsgeschäft oder in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willen des Stifters oder gesetzlichen Regelungen widersprechen, beanstanden und verlangen, dass diese innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist aufgehoben oder rückgängig gemacht werden. Beanstandete Beschlüsse oder Maßnahmen dürfen nicht vollzogen werden.
2)
Unterlässt ein Stiftungsorgan eine rechtlich gebotene Maßnahme oder wird ein gebotener Beschluss nicht gefasst, kann die kirchliche Stiftungsbehörde anordnen, dass die Maßnahme innerhalb einer von ihr bestimmten angemessenen Frist durchgeführt oder der Beschluss gefasst wird.
3)
Kommt die Stiftung einem Verlangen nach Abs. 1 oder einer Anordnung nach Abs. 2 nicht fristgemäß nach, kann die kirchliche Stiftungsbehörde beanstandete Beschlüsse aufheben oder angeordnete Maßnahmen auf Kosten der Stiftung durchführen oder durchführen lassen.
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§ 9
Abberufung und Bestellung von Organmitgliedern, Sachwalterbestellung

1)
Hat ein Mitglied eines Stiftungsorgans sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner der Stiftung gegenüber bestehenden Pflichten nicht in der Lage, so kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung dieses Mitglieds und die Berufung eines neuen Mitglieds an dessen Stelle verlangen. Sie kann dem Mitglied die Wahrnehmung seiner Geschäfte einstweilen untersagen.
2)
Kommt die Stiftung binnen einer ihr gesetzten angemessenen Frist einem Verlangen nach Abs. 1 nicht nach, so kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Abberufung des Mitglieds verfügen und, soweit nicht gemäß §§ 86, 29 BGB die Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben ist, eine andere Person an dessen Stelle berufen.
3)
Reichen die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsbehörde nach §§ 5, 6 Abs. 2, 7, 8 und 9 Abs. 1 und 2 nicht aus, um eine dem Willen des Stifters und den Gesetzen entsprechende Verwaltung der Stiftung zu gewährleisten oder wiederherzustellen, kann die kirchliche Stiftungsbehörde die Durchführung der Beschlüsse und Anordnungen einem Sachwalter übertragen. Dessen Aufgabenbereich und Vollmacht sind in einer Bestellungsurkunde festzulegen.
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§ 10
Geltendmachung von Ansprüchen

Erlangt die kirchliche Stiftungsbehörde von einem Sachverhalt Kenntnis, der Schadensersatzansprüche der Stiftung gegen Mitglieder der Stiftungsorgane begründen könnte, so kann sie der Stiftung eine vertretungsberechtigte Person zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche bestellen.
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4. Abschnitt
Auskunft zu Stiftungen

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§ 11
Aufnahme in das Stiftungsverzeichnis

1)
Die kirchliche Stiftungsbehörde führt kein öffentliches Stiftungsverzeichnis.
2)
Katholische Stiftungen können gemäß § 12 StiftG NRW in das Stiftungsverzeichnis aufgenommen werden.
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5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 12
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

1)
Diese Stiftungsordnung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
2)
Gleichzeitig tritt die Stiftungsordnung für das Bistum Aachen vom 1. August 2006 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2006, Nr. 195, S. 274 ff) außer Kraft.

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1 ↑ Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Interesse der Lesbarkeit und Verständlichkeit in der männlichen Form stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.