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Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 118Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Adveniat 2023

Liebe Schwestern und Brüder,
jeder sechste Mensch weltweit, der vor Armut, Gewalt und Hoffnungslosigkeit flieht, stammt aus Lateinamerika oder der Karibik. Während viele staatliche Einrichtungen oft tatenlos zuschauen, ist es die Kirche vor Ort, die sich für ein menschenwürdiges Leben der Flüchtlinge einsetzt. Unser Lateinamerika-Hilfswerk Adveniat unterstützt sie seit Jahrzehnten dabei. Dazu passend steht die diesjährige Weihnachtsaktion von Adveniat unter dem Motto „Flucht trennt. Hilfe verbindet“.
An Beispielen aus Kolumbien, Panama und Guatemala zeigt Adveniat, wie sich Gemeindemitglieder, Ordensleute und Priester mit großem Einsatz um die Flüchtenden kümmern: sei es mit Gemeinschaftsküchen, mit der Unterkunft in sicheren Flüchtlingsherbergen, mit medizinischer Versorgung, mit juristischem, psychologischem oder seelsorglichem Beistand. Damit gibt die Kirche in Lateinamerika und der Karibik denjenigen neue Hoffnung, die viel zu oft auch um ihr Leben fürchten müssen. Angesichts der gestiegenen Flüchtlingszahlen in Lateinamerika und der prekären Lage der Flüchtenden sind die kirchlichen Unterstützungsangebote wichtiger denn je. Deshalb bitten wir Sie um Ihre solidarische und großzügige Spende bei der Weihnachtskollekte, die den Projekten von Adveniat zugutekommt. Zeigen Sie sich den armen Menschen in Lateinamerika und der Karibik verbunden, auch durch Ihr Gebet!
Wiesbaden, den 28.09.2023
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll am 3. Adventssonntag, dem 17. Dezember 2023, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise zur Kenntnis gebracht werden. Die Kollekte, die am Heiligabend und am 1. Weihnachtstag (24./25. Dezember) in allen Gottesdiensten, auch in den Kinderkrippenfeiern, gehalten wird, ist ausschließlich für den Bischöfliche Aktion Adveniat e. V. bestimmt.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 119Ordnung
zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien in Bezug auf Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbare Aktenbestände der laufenden Schriftgutverwaltung

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PRÄAMBEL
Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifische Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte männliche Form schließt adäquate andere Formen gleichberechtigt ein.
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In Anerkennung, dass Kleriker und sonstige Beschäftigte im Dienst der katholischen Kirche in Deutschland in der Vergangenheit Kinder, Jugendliche und schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben,
in der Absicht, das Leid der Betroffenen in den Fokus zu stellen, die strukturelle Beteiligung von Betroffenen am Prozess der Aufarbeitung zu sichern und ansprechbar zu sein für die Anliegen Betroffener und ihrer Angehörigen,
ferner in der Absicht, die Umstände von sexuellem Missbrauch in der Vergangenheit und in der Gegenwart in den Blick zu nehmen und die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs insbesondere durch die quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen,
zu dem Zweck, dem Gebot von Unabhängigkeit und Transparenz der Aufarbeitung Rechnung zu tragen sowie unter größtmöglicher Wahrung der Privatsphäre und der Persönlichkeitsrechte betroffener Personen wird die folgende Ordnung erlassen:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung regelt die Offenlegung von Unterlagen aller kirchlichen Rechtsträger und deren Einrichtungen in der Diözese Aachen, unabhängig von ihrer Rechtsform, in Form der Übermittlung (Auskunft) und in Form der Bereitstellung (Einsicht) gegenüber unabhängigen Aufarbeitungskommissionen, zu Forschungszwecken sowie gegenüber Rechtsanwaltskanzleien.
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§ 2
Verhältnis zum KDG und zur KAO

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten finden das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) und die zu seiner Durchführung ergangenen Vorschriften, insbesondere die Durchführungsverordnung zum Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG-DVO), sowie die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit sich aus dieser Ordnung nichts Abweichendes ergibt. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 KDG bleibt unberührt.
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§ 3
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Ordnung bezeichnet der Ausdruck
  1. „Aufarbeitung“ die Erfassung von Tatsachen, Ursachen und Folgen von sexuellem Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche zu dem Zweck, eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs vorzunehmen, den administrativen Umgang mit Tätern und Betroffenen zu untersuchen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und des Aufdeckens von Missbrauchsfällen zu ermöglichen; dies kann auch anhand von Einzelfällen erfolgen;
  2. „Unterlagen“ die in Sachakten, Verfahrensakten, Registraturakten und vergleichbaren Aktenbeständen vorliegenden Aufzeichnungen jeglicher Art unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind;
  3. „Unabhängige Aufarbeitungskommission“ die unabhängige Kommission zur Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs auf der Ebene der Diözese, die aufgrund der von dem Diözesanbischof für seine Diözese verbindlich erklärten ‚Gemeinsamen Erklärung über verbindliche Kriterien und Standards für eine unabhängige Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch in der katholischen Kirche in Deutschland‘ zwischen dem Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs und der Deutschen Bischofskonferenz errichtet worden ist; das seitens des Diözesanbischofs in Kraft gesetzte Statut für die Unabhängige Aufarbeitungskommission oder vergleichbare Regelungen enthalten nähere Regelungen zu Aufgaben und Kompetenzen der Aufarbeitungskommission;
  4. „Forschung“ die auf der Basis wissenschaftlicher Standards erfolgende, sexuellen Missbrauch an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche betreffende unabhängige systematische Suche nach neuen Erkenntnissen durch Mitarbeitende an Hochschulen und anderen wissenschaftlich arbeitenden Einrichtungen einschließlich der Dokumentation und Veröffentlichung der Untersuchung;
  5. „Rechtsanwaltskanzleien“ die Büroräume und das Unternehmen oder den Betrieb eines Rechtsanwalts oder mehrerer Rechtsanwälte unabhängig von ihrer Rechtsform, die im Rahmen eines Auftrags tätig werden im Zusammenhang mit der Untersuchung sexuellen Missbrauchs an Kindern, Jugendlichen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen in der katholischen Kirche;
  6. „Auskunft“ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Übermittlung;
  7. „Einsicht“ die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Offenlegung in Form der Bereitstellung;
  8. „betroffene Person“ diejenige Person im Sinne des § 4 Nr. 1 KDG, deren personenbezogene Daten offengelegt oder in sonstiger Weise verarbeitet werden.
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§ 4
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung
von personenbezogenen Daten gegenüber der unabhängigen Aufarbeitungskommission

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen gegenüber der unabhängigen Aufarbeitungskommission ohne Einwilligung der betroffenen Personen ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung der Aufarbeitung erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist und
  3. das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann bis zu vier Mitgliedern der unabhängigen Aufarbeitungskommission, die aufgrund ihrer Qualifikation aus der Aufarbeitungskommission selbst heraus zu bestimmen sind, ein Einsichtsrecht je Vorgang gewährt werden. Die Auskünfte werden durch eine vom Diözesanbischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist. Sie beziehen sich ausschließlich auf solche Inhalte, die eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen ermöglichen; dies erfolgt auch anhand von Einzelfällen.
( 3 ) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.
( 4 ) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch verwendet werden, die vom Auftrag der unabhängigen Aufarbeitungskommission erfasst ist. Eine weitergehende Verwendung ist nicht zulässig.
( 5 ) Die nach Absatz 2 durch die unabhängige Aufarbeitungskommission erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die personenbezogenen Daten sind, sobald der Zweck, zu welchem sie erhoben wurden, es erlaubt, vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an die Diözese zurückzugeben.
( 6 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 3 offengelegt worden, darf die unabhängige Aufarbeitungskommission diese nur veröffentlichen, wenn dies für die Aufarbeitung des sexuellen Missbrauchs unerlässlich ist und nur soweit Personen der Zeitgeschichte betroffen sind.
( 7 ) Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der unabhängigen Aufarbeitungskommission sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
( 8 ) Ein Antrag auf Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen gegenüber einer unabhängigen Aufarbeitungskommission einer anderen Diözese kann dann bewilligt werden, wenn über die vorgenannten Bedingungen hinaus deren Mitglieder jeweils eine schriftliche Erklärung zur Verpflichtung auf das Datengeheimnis gem. § 5 KDG gegenüber der Diözese Aachen abgegeben haben.
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§ 5
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung
von personenbezogenen Daten zu Forschungszwecken

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber Hochschulen und anderen Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Forschungsarbeiten zur Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Forschungsarbeit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und
  4. der Diözesanbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Einwilligung hierzu erteilt hat.
Einer Einwilligung nach Ziffer 4 bedarf es nicht, wenn die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Auftrag der unabhängigen Aufarbeitungskommission im Rahmen des in § 3 lit. a) genannten Zwecks erfolgt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann ein Einsichtsrecht gewährt werden. Die Auskünfte werden durch eine vom Diözesanbischof beauftragte Person erteilt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet ist. Sie beziehen sich ausschließlich auf solche Inhalte, die eine quantitative Erhebung des sexuellen Missbrauchs, die Untersuchung des administrativen Umgangs mit Tätern und Betroffenen und die Identifikation von Strukturen, die sexuellen Missbrauch zugelassen oder erleichtert oder dessen Aufdeckung erschwert haben, sowie die qualitative Analyse der spezifischen Bedingungen des Entstehens und Aufdeckens von Missbrauchsfällen ermöglichen; dies erfolgt auch anhand von Einzelfällen.
( 3 ) Personenbezogene Daten werden nur an solche Personen übermittelt, die auf das Datengeheimnis nach § 5 KDG verpflichtet worden sind.
( 4 ) Personenbezogene Daten dürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für die sie übermittelt worden sind. Die Verwendung für andere Forschungsarbeiten oder die Offenlegung gegenüber Dritten richtet sich nach den Absätzen 1 bis 3 und ist nur mit Einwilligung des Diözesanbischofs zulässig. Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
( 5 ) Die nach Absatz 2 zu Forschungszwecken erhobenen personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche Forschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten räumlich und organisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwaltungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die diese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.
( 6 ) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies erfordert. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erfüllung des Forschungszwecks zu vernichten oder an die Diözese zurückzugeben.
( 7 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 3 offengelegt worden, dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Personen der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
( 8 ) Bei der Veröffentlichung des Forschungsergebnisses sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
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§ 6
Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung bei der Offenlegung von personenbezogenen Daten gegenüber Rechtsanwaltskanzleien

( 1 ) Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Auskunft oder Einsicht in Unterlagen ohne Einwilligung der betroffenen Personen gegenüber Rechtsanwaltskanzleien ist zulässig, soweit
  1. dies für die Durchführung der Aufarbeitung oder zur Rechtsberatung der Unabhängigen Aufarbeitungskommission im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erforderlich ist,
  2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist,
  3. das kirchliche Interesse an der Aufarbeitung und rechtlichen Bewertung des Sachverhalts das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen erheblich überwiegt und
  4. der Diözesanbischof oder die von ihm bestimmte verantwortliche Person die Einwilligung hierzu erteilt hat.
Einer Einwilligung nach Ziffer 4 bedarf es nicht, wenn die Offenlegung von personenbezogenen Daten im Auftrag der unabhängigen Aufarbeitungskommission im Rahmen des in § 3 lit. a) genannten Zwecks erfolgt.
( 2 ) Die Offenlegung nach Absatz 1 erfolgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der Aufarbeitung erreicht werden oder die gewünschte Rechtsberatung im Zusammenhang mit der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch erfolgen kann und die Erteilung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann ein Einsichtsrecht gewährt werden.
( 3 ) Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Bearbeitung des erteilten Auftrags verwendet werden und sind auf Verlangen des Auftraggebers zu löschen.
( 4 ) Die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei ist vertraglich zu besonderer Vertraulichkeit zu verpflichten.
( 5 ) Die personenbezogenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen.
( 6 ) Sobald der Zweck es erlaubt, sind die personenbezogenen Daten vor Offenlegung gegenüber Dritten zu anonymisieren. Solange dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit die Zwecke der Aufarbeitung dies erfordern. Sie sind spätestens zwei Jahre nach Erstellung des Abschlussberichts zu vernichten oder an die Diözese zurückzugeben.
( 7 ) Sind personenbezogene Daten nach den Absätzen 1 bis 2 offengelegt worden, dürfen diese nur veröffentlicht werden, wenn dies für die Darstellung von Untersuchungsergebnissen über Personen der Zeitgeschichte unerlässlich ist.
( 8 ) Bei der Veröffentlichung der Untersuchungsergebnisse sind die Persönlichkeitsrechte jedweder genannten Person zu wahren.
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§ 7
Inkrafttreten, Geltungsdauer, Überprüfung

( 1 ) Diese Ordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Sie soll spätestens nach Ablauf des neunten Jahres ihrer Geltung einer Überprüfung unterzogen werden.
( 3 ) Sie gilt für einen Zeitraum von zunächst 10 Jahren und kann um weitere fünf Jahre verlängert werden.
Aachen, 23. Oktober 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 120Ausführungsbestimmung zur Geschäftsanweisung zur befristeten Einführung virtueller Sitzungsformate für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden
des Bistums Aachen

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Die Frist gem. Artikel 1 Abs. 1 der Geschäftsanweisung zur Einführung virtueller Sitzungsformate für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen vom 31. Oktober 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2020, Nr. 131, S. 167) wird bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.
Aachen, 13. Oktober 2023
L.S

Dr. Andreas Frick
Generalvikar

Nr. 121Änderung Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten
von Klerikern und Kirchenbeamten

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Die Ausführungsbestimmungen zur Rahmenordnung über die Führung von Personalakten und Verarbeitung von Personalaktendaten von Klerikern und Kirchenbeamten (Personalaktenordnung) vom 8. Mai 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2023, Nr. 69, S. 160) wird wie folgt geändert:
Die bisherige Fassung von Ziffer (15) wird ersetzt durch folgende Fassung:
( 15 ) Die Personalakte wird abgeschlossen bei Klerikern mit einer Umkardination, mit dem Verlust des Klerikerstandes oder mit dem Tod des Klerikers. Bei der Umkardination und dem Verlust des Klerikerstandes verbleibt die Personalakte in der Hauptabteilung Personal. Dies ändert sich erst mit dem Tod des ehemaligen Diözesangeistlichen. Nach dem Tod des Klerikers oder des ehemaligen Diözesangeistlichen ist die Personalakte zu Beginn des Kalenderjahres, das der fünfjährigen Aufbewahrungsfrist der Personalakten folgt, ins Diözesanarchiv gemäß § 3 Abs. 4 KAO zu überführen.
Diese Akten sind von einer Bewertung durch das zuständige Archiv ausgenommen und grundsätzlich in Gänze im Archiv zu verwahren. Ab dem Zeitpunkt ihrer Übernahme ins Archiv stehen sie für Forschungs- und Aufarbeitungszwecke nach Maßgabe der Vorschriften der KAO zur Verfügung.“
Diese Änderung in den Ausführungsbestimmungen setze ich für das Bistum Aachen mit Wirkung zum 1. November 2023 in Kraft.
Aachen, 8. September 2023
L.S

Dr. Andreas Frick
Generalvikar

Nr. 122Personelle Besetzung des Kirchlichen Schlichtungsausschusses beim Bischöflichen Generalvikariat

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Die im Kirchlichen Anzeiger vom 1. November 2020, Nr. 122, Seite 158, mitgeteilte „Personelle Besetzung des Kirchlichen Schlichtungsausschusses im Bischöflichen Generalvikariat“, zuletzt geändert am 11. April 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2023, Nr. 56, Seite 142), hat sich wie folgt geändert:
In der Gruppe der Dienstgeber im Kirchlichen Schlichtungsausschuss treten an die Stellen der aus dem Ausschuss ausgeschiedenen Beisitzer, Herr Domkapitular Pfarrer Hans Joachim Hellwig und Herr Dr. Frank Dillmann, Herr Regionalvikar Pfarrer Frank Hendriks und Herr Frank Rutte-Merkel.
Aachen, 17. Oktober 2023

Dr. Andreas Frick
Generalvikar

Nr. 123Caritas-Adventssammlung 2023

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In der Zeit vom 18. November bis 9. Dezember 2023 findet die Adventssammlung der Caritas im Bistum Aachen statt. „Mut zur Hoffnung“ ist das Leitwort der gemeinsamen Sammlung von Caritas und Diakonie im Jahr 2023 in Nordrhein-Westfalen.
In den vergangenen Monaten haben uns nicht nur die immer noch anhaltenden Auswirkungen von Corona, der Krieg in der Ukraine, die schweren Erdbeben in der Türkei und Syrien, der Krieg im Gaza-Streifen, sondern auch kürzlich das schwere Erdbeben in Afghanistan und Marokko schwer erschüttert. Da ist es schwer, die Hoffnung und den Glauben an das Gute nicht zu verlieren. Die Hoffnung ist für Christen eine der drei christlichen Tugenden. Der Mut, immer Hoffnung zu haben, kann etwas verändern.
So bitten auch der Caritasverband für das Bistum Aachen und die Regionalen Caritasverbände darum, sich an die Seite der Menschen am Rande zu stellen und zu helfen. In den Pfarreien soll für ein aktives Mitwirken an der Adventssammlung geworben werden. Die Erträge bleiben in voller Höhe vor Ort und sind ausschließlich für caritative Aufgaben der Pfarrei bestimmt.
Auf der Homepage des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. können unter www.caritas-ac.de/adventssammlung nähere Informationen abgerufen werden. Ebenso sind auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände fortlaufend Informationsmaterialien und Mustervorlagen zu den Sammlungs-Plakaten und Karten eingestellt. Bei Nachfragen zur Adventssammlung 2023 stehen in den Regionalen Caritasverbänden die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Gemeindesozialarbeiterinnen gerne zur Verfügung. Diese senden den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pfarreien auch auf Bestellung die gewünschten Sammlungsmaterialien direkt zu. Ansprechpartner im Caritasverband für das Bistum Aachen ist Christian Heidrich, F. (02 41) 43 12 27.

Nr. 124Hinweise zur Adveniat-Weihnachtsaktion 2023

Die Adveniat-Weihnachtsaktion 2023 steht unter dem Motto „Flucht trennt. Hilfe verbindet“ und stellt Adveniat-Projektpartner/innen vor, die jenen zur Seite stehen, deren Leben in der Heimat durch Armut, Gewalt und Hoffnungslosigkeit bedroht ist und die davor fliehend auf der Suche nach einem menschenwürdigen Leben sind.
Für die Adveniat-Weihnachtsaktion 2023 wurden vielfältige Materialien entwickelt. Sie führen in die Thematik ein und werden in Pfarreien und Gemeinden zur Vorbereitung von Gottesdiensten und Krippenfeiern, der Weihnachtskollekte und der Öffentlichkeitsarbeit angeboten. Adveniat bittet darum, die Spendentüten für die Weihnachtskollekte nicht nur in den Kirchen auszulegen, sondern zu den Menschen zu bringen, z. B. durch eine Verteilung mit dem Pfarrbrief oder durch die Auslage in kirchlichen Einrichtungen. Materialbestellungen können jederzeit online unter www.adveniat.de/weihnachtsaktion, per Telefon, Fax oder E-Mail aufgegeben werden.
Die Adveniat-Weihnachtsaktion wird am 1. Adventssonntag (3. Dezember 2023) im Bistum Erfurt mit Beteiligung von Gästen aus Kolumbien und Guatemala eröffnet. Für den 1. Adventssonntag bietet es sich an, in den Gemeinden die Adveniat-Plakate auszuhängen und das Adveniat-Magazin zur Weihnachtsaktion auszulegen. Für den Pfarrbrief, die Homepage und die Präsenz in den sozialen Netzwerken bietet Adveniat im Internet zahlreiche Gestaltungshilfen unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen an. Die Pfarreien und Gemeinden werden gebeten, die Gläubigen auf die verschiedenen Möglichkeiten der Beteiligung an der Kollekte hinzuweisen, etwa auch auf die Möglichkeit der Online-Spenden oder durch die Verteilung der Spendentüten.
Am 3. Adventssonntag, dem 17. Dezember 2023, sollen in allen Gottesdiensten, einschließlich der Vorabendmessen, der Aufruf der deutschen Bischöfe verlesen und die Spendentüten für die Adveniat-Kollekte in den Kirchen verteilt werden. Die Gläubigen werden gebeten, ihre Gabe am Heiligabend bzw. am 1. Weihnachtsfeiertag mit in den Gottesdienst zu bringen oder im Pfarrhaus abzugeben. Sie können ihre Spende auch auf das Kollektenkonto ihrer (Erz-)Diözese überweisen. Auf Zuwendungsbestätigungen für Spenden an Adveniat ist der Hinweis „Weiterleitung an den Bischöflichen Aktion Adveniat e. V.“ zu vermerken.
An Heiligabend bietet es sich an, in den Krippenfeiern und Gottesdiensten die Anregungen zur Gestaltung der Feiern zu nutzen. So kann z. B. der Adveniat-Krippenaufsteller verteilt werden, eine Weihnachtsgeschichte aus den Materialien vorgestellt oder ein Krippenspiel präsentiert werden. Alle Anregungen und Bestellmöglichkeiten finden sich unter www.adveniat.de/engagieren/advent-erleben.
In allen Gottesdiensten an Heiligabend, auch in den Kinder-Krippenfeiern, sowie in den Gottesdiensten am 1. Weihnachtsfeiertag ist die Adveniat-Kollekte anzukündigen und durchzuführen. Zur Ankündigung der Kollekte eignet sich ein Zitat aus dem Adveniat-Aufruf der deutschen Bischöfe oder die Übernahme der Vorlage zum Kollektenaufruf, die an die Pfarrer bzw. Pfarreien versendet wird. Bitte weisen Sie auch in den Pfarrbriefen auf die Wichtigkeit der Kollekte hin und verweisen Sie auf die Möglichkeit der Online-Spende unter www.adveniat.de/spenden.
Der Ertrag der Kollekte ist von den Pfarreien bzw. Gemeinden mit dem Vermerk „Adveniat 2023“ vollständig bis spätestens zum 17. Januar 2024 auf das Konto DE 41 3706 0193 1000 1000 36 bei der Pax Bank Aachen zu überweisen. Wir bitten um Einhaltung dieses Termins, da Adveniat gegenüber den Spenderinnen und Spendern zu einer zeitnahen Verwendung der Gelder verpflichtet ist. Die Kirchengemeinden sind verpflichtet, die bei allen Kollekten am Heiligabend und am 1. Weihnachtsfeiertag eingenommenen Mittel vollständig an die (Erz-)Diözesen abzuführen.
Sobald das Ergebnis der Kollekte vorliegt, sollte es den Gemeindemitgliedern mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt gegeben werden. Adveniat bietet entsprechende Vorlagen für den Pfarrbrief unter www.adveniat.de/gestaltungshilfen sowie Dankkarten für den Versand von Spendenbescheinigungen unter www.adveniat.de/bestellungen an.
Gemeinden, die ihre Weihnachtsgottesdienste im Internet streamen, bietet Adveniat Einspieler und Informationsfolien an, die z. B. unmittelbar vor dem Gottesdienst eingespielt werden können. Sie können heruntergeladen werden auf der Seite www.adveniat.de/weihnachtsaktion.
Weitere Informationen und Materialien zur Adveniat-Weihnachtsaktion 2023 erhalten Sie bei: Bischöfliche Aktion Adveniat e. V., Gildehofstraße 2, 45127 Essen, F. (02 01) 17 56 29 5, Fax 02 01 / 17 56 11 1 oder im Internet unter www.adveniat.de/weihnachtsaktion.

Sonstige Verlautbarungen

Nr. 125Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten am Donnerstag,
dem 2. November 2023

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Die Kollekte in den Allerseelen-Gottesdiensten dient der Unterstützung der Priesterausbildung (Diözesan- und Ordenspriester) in Mittel-, Ost- und Südosteuropa. Für den Wiederaufbau und die Stärkung der Kirche in den betroffenen Ländern ist die Priesterausbildung auch 30 Jahre nach dem Ende des Kommunismus weiterhin sehr wichtig.
Die Kollekte wird über die Diözesen an Renovabis weitergeleitet. Wir bitten um ein empfehlendes Wort für dieses wichtige Anliegen. Ein Plakat wird von Renovabis direkt verschickt bzw. kann dort angefordert werden (Adresse siehe unten). Die Kollekten-Gelder sollen (so bald wie möglich) mit dem Vermerk „Allerseelen-Kollekte 2023“ überwiesen werden an: Pax Bank Aachen, DE 41 3706 0193 1000 1000 36.
Die Bistumskasse leitet die Beträge an Renovabis weiter.
Martin Tölle
Diözesanökonom
Nähere Auskünfte:
Solidaritätsaktion Renovabis, Kardinal-Döpfner-Haus, Domberg 38/40, 85354 Freising, F. (08 16 1) 53 09 53 oder -49, Fax. (08 16 1) 53 09 -44, E-Mail: info@renovabis.de, Internet: www.renovabis.de

Kirchliche Nachrichten

Nr. 126Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
12. September 2023
Pfarrer Dominik Ngoc Long von seiner Aufgabe als Seelsorger für die Katholiken vietnamesischer Sprache im Bistum Aachen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2023;
15. September 2023
Pfarrer Philipp Cuck von seinen Aufträgen als Pfarrer der Pfarreien St. Donatus, Schleiden-Harperscheid, St. Johann Baptist, Schleiden-Olef, St. Katharina, Schleiden-Wollseifen-Herhahn, St. Philippus und Jakobus, Schleiden, St. Nikolaus, Schleiden-Gemünd, St. Georg, Schleiden-Dreiborn, St. Ägidius, Hellenthal-Wolfert, St. Barbara, Hellenthal-Rescheid, St. Hubert, Hellenthal-Udenbreth, St. Matthias, Hellenthal-Reifferscheid, St. Michael, Hellenthal-Losheim, St. Anna, Hellenthal, St. Antonius Einsiedler, Hellenthal-Kreuzberg, St. Bernhard, Hellenthal-Hollerath, St. Brigida, Hellenthal-Blumenthal und an St. Johann Baptist, Hellenthal-Wildenburg, sowie als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Hellenthal/Schleiden und als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Hellenthal/Schleiden, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung zum 30. November 2023;
15. September 2023
Pfarrer Walter Dreesbach von seinem priesterlichen Dienst im Bistum Aachen, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung vom 1. Dezember 2023;
15. September 2023
Kaplan Philipp Schmitz von seinem Auftrag als Kaplan der Pfarrei Christkönig, Erkelenz, Gemeinschaft der Gemeinden Erkelenz, mit Wirkung vom 1. September 2023;
15. September 2023
Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert von seinen Aufträgen als Pfarrer der Pfarreien St. Bartholomäus, Niederkrüchten und St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten sowie als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Brüggen/Niederkrüchten und als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung zum 31. Dezember 2023. Aufgrund seines Ausscheidens aus dem Pfarramt durch seine Versetzung in den Ruhestand wird er gleichzeitig als Nichtresidierender Domkapitular am Hohen Dom zu Aachen emeritiert;
15. September 2023
Pfarrer Wolfram Weihrauch von seinem Auftrag als Pfarrer der Pfarrei St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung zum 31. Dezember 2023.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
12. September 2023
P. Anh Tuan Ho SVD zum Seelsorger für die Katholiken vietnamesischer Sprache im Bistum Aachen, mit Wirkung vom 1. Oktober 2023, befristet bis zum 30. September 2024;
12. September 2023
P. Andrew Kholowa Kasiya CSSp zum priesterlichen Mitarbeiter in der Region Aachen-Stadt, mit Wirkung vom 1. September 2023, befristet bis zum 31. August 2024;
12. September 2023
P. Philip Ochoche Ojibo CSSp zum Pfarrvikar der Pfarreien St. Josef, Nörvenich und St. Marien, Vettweiß, Gemeinschaft der Gemeinden Nörvenich/Vettweiß, mit Wirkung vom 1. September 2023, befristet bis zum 31. August 2025;
15. September 2023
Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert, unter Beibehaltung seiner Beauftragung für die älteren und kranken Priester und Diakone in der Region Krefeld und als Geistlicher Beirat des „Sozialdienst katholischer Frauen e.V.“, zum Subsidiar der Pfarreien St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten, St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, St. Nikolaus, Brüggen, St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht und an St. Peter, Brüggen-Born, Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. Januar 2024, befristet bis zum 31. Dezember 2024;
18. September 2023
P. Jan Koczy SVD zum priesterlichen Mitarbeiter in den Pfarreien St. Lambertus und Barbara, Hückelhoven, St. Brigida, Hückelhoven-Baal, St. Gereon, Hückelhoven-Brachelen, St. Dionysius, Hückelhoven-Doveren, St. Leonhard, Hückelhoven-Hilfarth, St. Stephan, Hückelhoven-Kleingladbach, St. Johann B., Hückelhoven-Ratheim, Herz Jesu, Hückelhoven-Rurich, und St. Bonifatius, Hückelhoven-Schaufenberg, Gemeinschaft der Gemeinden Hückelhoven, mit Wirkung vom 1. Oktober 2023, befristet bis zum 30. September 2024.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
12. September 2023
Frau Gabriele Eichelmann ihre Beauftragung für die älteren und kranken Priester und Diakone, befristet bis zum 31. Oktober 2026;
12. September 2023
P. Nikica Tomas OFM seinen Auftrag als Leiter der Mission für die Katholiken kroatischer Sprache in Krefeld, befristet bis zum 31. Oktober 2025;
15. September 2023
Pfarrer Walter Dreesbach die Zeit seiner Freistellung zur Übernahme priesterlicher Dienste in der Diözese Stockholm (Schweden), befristet bis zum 30. November 2023;
18. September 2023
Privatdozent Pfarrer Dr. habil. Dominik Heringer die Freistellung zur Übernahme einer Professurvertretung an der Universität zu Köln im Wintersemester 2023/2024, befristet bis zum 31. März 2024.
Unser Bischof Helmut hat am:
1. Oktober 2023
Herrn Christian Johannes Deppe den Auftrag zum Pastoralreferenten im Bistum Aachen erteilt.
Es wurden eingesetzt zum:
1. Oktober 2023
Pastoralreferent Christian Johannes Deppe als Regionaler Jungendseelsorger in der Region Kempen-Viersen.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. November 2023
Gemeindereferentin Cordula Kanera-Neumann, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Kornelimünster/Roetgen, aufgrund des Renteneintritts;
1. November 2023
Pastoralreferentin Gabriele Laumen, bisher tätig als Diözesanbeauftragte für die Pastoral mit Menschen mit Behinderung in den Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land, aufgrund des Renteneintritts.
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
20. September 2023
Pfarrer i. R. Dr. Joseph Schuh, zuletzt wohnte Pfarrer Dr. Schuh im Seniorenhaus St. Laurentius in Aachen-Laurensberg.

Nr. 127Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 12. August 2023 in St. Clemens, Krefeld-Fischeln, 26; am 13. August 2023 in der Pfarrkirche zu den Hl. Schutzengeln, Krefeld-Oppum, 9; am 19. August 2023 in St. Michael, Schwalmtal-Waldniel, 42; am 20. August 2023 in St. Michael, Schwalmtal-Waldniel, 35; am 25. August 2023 in der Herz Jesu Kirche, Mönchengladbach-Neuwerk/Bettrath, 8; am 26. August 2023 in der Herz Jesu Kirche, Mönchengladbach-Neuwerk/Bettrath, 7; insgesamt 127 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert das Sakrament der Firmung am 16. September 2023 in St. Clemens, Viersen-Süchteln, 40 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 3. September 2023 in St. Anna, Krefeld, 31; am 9. September 2023 in St. Vincentinus, Wegberg-Beek, 12; am 10. September 2023 in St. Peter und Paul, Wegberg, 31; am 15. September 2023 in St. Gereon, Geilenkirchen-Würm, 31 (davon 3 Erwachsene); am 16. September 2023 in St. Peter, Geilenkirchen-Immendorf, 19 (davon 1 Erwachsene(r)); am 17. September 2023 in St. Marien, Mönchengladbach-Rheydt, 23; am 22. September 2023 in St. Johannes Baptist, Mechernich, 19; am 24. September 2023 in St. Michael, Mönchengladbach-Holt, 17; insgesamt 183 Firmlinge.
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