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Ordnung für das Pfarrexamen zum Abschluss der Kaplanszeit im Bistum Aachen

Vom 1. Juli 2023

(KlAnz. 2023, Nr. 104, S. 208)

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Präambel

Diese Ordnung regelt die Durchführung des in der „Ordnung für die Kaplanszeit im Bistum Aachen“ vom 1. Juli 2023 vorgesehenen Pfarrexamens, dessen Elemente die Berufseinführung (erster Teil der Berufseinführung in den Priesterberuf) und die Kaplanszeit (zweiter Teil der Berufseinführung in den Priesterberuf) durchziehen und dessen letztes Element (Abschlusskolloquium) die Kaplanszeit abschließt.
Das Pfarrexamen ist der Eignungsnachweis für die Übernahme eigenverantwortlicher pastoraler Leitungsaufgaben territorialer und kategorialer Art und dient der grundsätzlichen Feststellung der Eignung eines Priesters, um ihm eine Pfarrstelle übertragen zu können (can. 521 § 3 CIC). Die Prüfung ist so angelegt, dass sie eine Weiterführung der theologischen Bildung und eine Reflexion der eigenen Praxis gewährleistet. Im Bistum Aachen wird nur einem Priester, der das Pfarrexamen abgelegt hat, ein Pfarramt übertragen.
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1. Elemente des Pfarrexamens

a.
Prüfungen der ersten Phase der Berufseinführung: Zwei pastoralpraktische Prüfungen, schriftliche Projektarbeit und erstes Abschlusskolloquium,
b.
Liturgische Feier und Predigt,
c.
Dritte pastoralpraktische Prüfung,
d.
Zweites Abschlusskolloquium.
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a. Prüfungen der ersten Phase der Berufseinführung

Die bereits in der ersten Phase der Berufseinführung bestandenen Prüfungen (zwei pastoralpraktische Prüfungen, schriftliche Projektarbeit und das zugehörige Abschlusskolloquium) gelten als Zulassungsvoraussetzung für das Pfarrexamen und werden in dessen Rahmen als Prüfungsteilleistung anerkannt.
Näheres regelt die „Ordnung der zweiten Dienstprüfung von Gemeindeassistentinnen, Gemeindeassistenten, Pastoralassistentinnen, Pastoralassistenten und Prüfungselemente in der Berufseinführung der Seminaristen im Bistum Aachen“ vom 1. Juli 2023.
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b. Liturgische Feier und Predigt

Im zweiten Jahr der Kaplanszeit feiert der Kaplan mit der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, dem Regens oder Subregens und in Anwesenheit des Praxisanleiters eine liturgische Feier mit Predigt. Das Thema und den Zeitpunkt der liturgischen Feier spricht der Kaplan im Vorfeld mit der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung ab. Die Ablaufplanung der liturgischen Feier reicht er spätestens eine Woche vorher bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung ein.
Nach der liturgischen Feier findet ein Reflexionsgespräch statt. Von der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung und dem Regens oder Subregens werden liturgische Kompetenz und Predigtleistung als bestanden bzw. als nicht bestanden bewertet.
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c. Dritte pastoralpraktische Prüfung

Nach den beiden ersten pastoralpraktischen Prüfungen in der ersten Phase der Berufseinführung erfolgt die dritte pastoralpraktische Prüfung im dritten Jahr der Kaplanszeit.
Die Kapläne legen diese vor der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, dem Regens oder Subregens und in Anwesenheit des Praxisanleiters ab. Sie besteht aus der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion einer praktischen Veranstaltung.
Art und Thema der pastoralpraktischen Prüfung vereinbaren die Teilnehmenden mit der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung und reichen dort auch eine Woche vor der pastoralpraktischen Prüfung einen schriftlichen Vorbereitungsentwurf ein. Dieser folgt dem Leitfaden für die pastoralpraktische Prüfung und umfasst eine thematische Einführung und inhaltliche Begründung und Verlaufsskizze. Nach erfolgter und begutachteter Veranstaltung findet ein Reflexionsgespräch statt. Die pastoralpraktische Prüfung (Entwurf, Durchführung, Reflexionsgespräch) wird von der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung sowie dem Regens oder Subregens als bestanden bzw. als nicht bestanden bewertet.
Das Thema der pastoralpraktischen Prüfung darf nicht im liturgischen Grundvollzug gewählt werden.
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d. Zweites Abschlusskolloquium

In der Regel endet die Kaplanszeit nach vier Jahren mit dem erfolgreich bestandenen Abschlusskolloqium. Der Kaplan beantragt entweder schriftlich die Zulassung zum Abschlusskolloquium oder eine Verlängerung der Kaplanszeit. Ebenso teilt er schriftlich mit, wenn er die Kaplanszeit vorzeitig beenden oder das Pfarrexamen nicht anstreben möchte. Zu diesem Abschlusskolloquium werden nur diejenigen Kapläne zugelassen, die an den Studienveranstaltungen der Kaplanszeit teilgenommen haben und bei denen die Prüfungen der ersten Phase der Berufseinführung, die liturgische Feier und Predigt sowie die dritte pastoralpraktische Prüfung als bestanden bewertet wurden.
Das Abschlusskolloquium besteht aus zwei Teilen:
Das fachliche Prüfungsgespräch von maximal 60 Minuten Dauer beinhaltet Themen, die in den Studienveranstaltungen der Kaplanszeit behandelt wurden: Leitung, Kirchenrecht, Kirchenvorstandsrecht, Vermögensverwaltung. Es bezieht auch die pastorale Relevanz dieser Themengebiete ein.
Das folgende Praxisreflexionsgespräch von 60 Minuten Dauer widmet sich den Erfahrungen, die der Kaplan in den vergangenen vier Jahren in seiner Rolle als Priester gemacht hat sowie den Fähigkeiten und Kompetenzen, die er in dieser Zeit erworben hat. Dabei werden auch zukünftige Einsatzfelder und die Akzentuierung der weiteren Fort- und Weiterbildung in den Blick genommen.
Das Abschlusskolloquium wird als bestanden bzw. nicht bestanden bewertet.
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2. Prüfungskommission für das Abschlusskolloqium

Der Prüfungskommission gehören an: der Generalvikar des Bistums Aachen und weitere Referentinnen oder Referenten, die vom Generalvikar ernannt werden und die in den Studienveranstaltungen der Kaplanszeit behandelte Themen abprüfen (Leitung, Kirchenrecht, Kirchenvorstandsrecht, Vermögensverwaltung). Außerdem ist die Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung Mitglied der Prüfungskommission. Sie übernimmt gleichzeitig die Geschäftsführung. Näheres regelt der Generalvikar.
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3. Wiederholung eines Prüfungsteils

Nicht bestandene Prüfungsleistungen können in Absprache mit der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung und ggf. dem Regens oder Subregens einmalig wiederholt werden. Die Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung legt in Absprache mit dem Subregens, dem Regens und/oder dem Generalvikar den Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung fest. Wird die Teilprüfung nach der Wiederholung als nicht bestanden bewertet, ist eine Zulassung zu den weiteren Prüfungsteilen in der Regel nicht möglich.
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4. Feststellung der Prüfungsergebnisse

Mit dem erfolgreich als bestanden gewerteten Abschluss aller Prüfungsleistungen (Prüfungen der ersten Phase der Berufseinführung, , liturgische Feier und Predigt, dritte pastoralpraktische Prüfung, zweites Abschlusskolloquium) gilt das Pfarrexamen als bestanden.
Über die Prüfungsleistungen wird ein Zeugnis ausgestellt, in dem die Teilprüfungen (Prüfungen der ersten Phase der Berufseinführung, liturgische Feier und Predigt, dritte pastoralpraktische Prüfung, zweites Abschlusskolloquium) einzeln ausgewiesen werden.
Dieses Zertifikat über die erbrachten Teilleistungen wird auch dann erstellt, wenn es nicht zum Abschluss des Pfarrexamens kommt.
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5. Regularia

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5.1 Verschiebung

Wenn alle anderen Teilleistungen erbracht sind, kann auf Antrag das Abschlusskolloquium, mit dem die Kaplanszeit abgeschlossen wird, um eine Zeit von bis zu zwei Jahren verschoben werden. Über den Antrag entscheidet der Generalvikar als Vorsitzender der Prüfungskommission.
Im Einzelfall kann von der Leitung des Fachbereichs Ausbildung und Berufseinführung, von Regens oder Subregens entschieden werden, dass der Kaplan bei einer Verlängerung der Kaplanszeit weitere Teilleistungen erbringen soll, um zum Abschlusskolloquium zugelassen werden zu können.
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5.2 Rücktritt

Der Kaplan kann nach der Zulassung zum Abschlusskolloquium nur mit Genehmigung des Generalvikars als Vorsitzendem der Prüfungskommission zurücktreten.
Bei nicht genehmigtem Rücktritt gilt das Pfarrexamen als nicht bestanden. Bereits erbrachte Leistungen können angerechnet werden.
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5.3 Versäumnisse und Täuschungsversuche

Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit „nicht bestanden“ bewertete Prüfung behandelt.
Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich bei der zuständigen Ausbildungsleitung geltend gemacht werden. Bei einer Entschuldigung mit Krankheit ist vom ersten Tag der Erkrankung an eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Vorlage eines Attestes eines von der Diözese beauftragten Arztes kann verlangt werden.
Im Falle einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs werden die Art und der Umfang des Verstoßes in einem Protokoll festgehalten. Das Protokoll ist in die Prüfungsakte zu übernehmen. Als Folge einer Täuschung bzw. eines Täuschungsversuchs können einzelne Prüfungsteile oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt werden.
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5.4 Bewertung

Das Pfarrexamen wird als bestanden oder nicht bestanden bewertet.
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5.5. Beschwerdemöglichkeit und Einspruch

Gegen Entscheide der Prüfungskommission für das Pfarrexamen ist innerhalb von zehn Tagen nach Kenntnis des Entscheides Einspruch beim Bischof möglich. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Bischof.
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6. Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt zum 1. Juli 2023 in Kraft1#.
Die „Ordnung für das Pastoralexamen im Bistum Aachen“ vom 16. August 2000 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2000, Nr. 151, S. 175) ist hiermit außer Kraft gesetzt.

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1 ↑ Die Kapläne der laufenden Jahrgänge absolvieren das Pfarrexamen entsprechend der bisher geltenden Ordnung für das Pfarrexamen.