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Geltungszeitraum von: 01.10.2000
Geltungszeitraum bis: 30.09.2023
Ordnung für das Pastoralexamen im Bistum Aachen
Vom 16. August 2000
(KlAnz. 2000, Nr. 151, S. 177)
####Vorliegende Ordnung regelt die Durchführung des in der „Bildungsordnung für die Priester in den ersten Jahren nach der Weihe bis zum Pastoralexamen im Bistum Aachen“ (Nr. 5) vom 16. August 2000 vorgesehenen Pastoralexamens.
#1. Inhalte des Pastoralexamens
Ziel des Pastoralexamens ist der Eignungsnachweis für die Übernahme eigenverantwortlicher pastoraler Aufgaben territorialer und kategorialer Art. Diesem dienen die im nachfolgenden aufgeführten Nachweise, die in einem inneren thematischen Zusammenhang stehen.
#1.1 Drei zu erwerbende Teilnahmebescheinigungen
Der Kaplan bringt drei Teilnahmebescheinigungen aus praxisbegleitenden Veranstaltungen bei, die neben den Studientagen und den Studienwochen zur Berufseinführung gehören.
- Mindestens zwei Teilnahmebescheinigungen müssen ausweisen, dass der Kaplan im Rahmen seiner seelsorglichen Tätigkeit in Einzelbereichen aus der Liturgia, Martyria, Koinonia oder Diakonia vertiefende Einsichten gewonnen und diese Vertiefungen bis zum Pastoralexamen zu einem Abschluss gebracht hat.
- Der Praxisbegleitung dient auch Supervision, aus der eine Teilnahmebescheinigung erworben werden kann. Wird sie erworben, ist sie als dritte Teilnahmebescheinigung den beiden oben genannten zuzurechnen.
1.2 Schriftliche Arbeit
Der Kaplan fertigt eine Arbeit aus der praktischen Theologie im Umfang von etwa 20 Seiten an, in der er eine Tätigkeit aus der Gemeindearbeit in einen größeren theologischen und pastoralen Zusammenhang stellt, unter Berücksichtigung der Gesamtpastoral der betreffenden Gemeinde.
#1.3 Abschließende Studienwoche
In der letzten Studienwoche beschäftigen sich die Kapläne unter fachlicher Anleitung mit ihren schriftlichen Arbeiten. Der Kaplan stellt seine Arbeit als Referat dem Weihekurs vor. Das Referat wird anschließend von allen besprochen und von den übrigen Teilnehmern durch ihre Erfahrung ergänzt.
Während der Studienwoche führt der Kaplan ein Kolloquium mit Mitgliedern der Kommission für das Pastoralexamen. In diesem Gespräch werden Inhalte der bisher erbrachten Nachweise (Teilnahmebescheinigungen, schriftliche Arbeit/Referate) auf dem Hintergrund der gemachten Praxiserfahrungen noch einmal gesammelt und reflektiert. Die Mitglieder der Kommission befinden darüber, ob das Pastoralexamen als bestanden anzusehen ist.
#2. Kommission für das Pastoralexamen
##2.1 Der Kommission für das Pastoralexamen gehören an:
- der Generalvikar als Vorsitzender,
- je ein vom Bischof auf fünf Jahre bestellter Experte für die drei pastoralen Bereiche Liturgia, Martyria, Diakonia; während der Berufseinführung übernehmen sie die fachliche Anleitung auf das abschließende Pastoralexamen (vgl. 1.3) hin,
- der Leiter der Abteilung Aus- und Fortbildung im Bischöflichen Generalvikariat, der gleichzeitig die Geschäfte der Kommission führt.
2.2
Für die Abwicklung der Examensbelange kann der Bischof weitere Mentoren in die Kommission bestellen, die an den Studientagen, an den Studienwochen oder an den praxisbegleitenden Veranstaltungen beteiligt gewesen sind.
#3. Verfahrensweisen bei der Durchführung der drei Prüfungsteile
Die drei Teilnahmebescheinigungen und die schriftliche Arbeit müssen der Kommission drei Monate vor Beginn der abschließenden Studienwoche vorliegen.
#3.1 Zu den Veranstaltungen, in denen Teilnahmebescheinigungen erworben werden
Der Geschäftsführer der Kommission für das Pastoralexamen spricht die drei praxisbegleitenden Veranstaltungen rechtzeitig mit dem Kaplan ab. Die endgültige Absprache aller drei Veranstaltungen muss am Ende des zweiten Jahres nach der Priesterweihe erfolgt sein. Dabei ist zu klären, welche seelsorgliche Tätigkeit die praxisbegleitende Veranstaltung berührt und wie der zeitliche Rahmen aussehen wird. Da der zeitliche Rahmen solcher Begleitung sehr unterschiedlich sein kann – von einer Blockveranstaltung bis hin zu einer kontinuierlichen Begleitung über längere Zeit –, können die praxisbegleitenden Veranstaltungen parallel wahrgenommen werden.
Die zum Erwerb der Teilnahmebescheinigungen führenden Veranstaltungen müssen verschiedene Felder der seelsorglichen Tätigkeit des Kaplans abdecken.
- Sie beziehen sich im einzelnen auf kontinuierliche Begleitung etwa folgender Praxisfelder: Vorbereitung und Leitung von Gottesdiensten, homiletische Praxis, katechetische und religionspädagogische Seelsorge, diakonische Arbeit mit Jugendlichen, Erwachsenen, Alten, Kranken, Arbeitslosen usw.
- Sie können sich auf die Teilnahme an der Supervision beziehen, die die Reflexion der eigenen Praxis zum Inhalt hat.
Das Bistum stellt genügend Angebote der beiden Arten von Veranstaltungen zur Verfügung. Der Kaplan hat auch die Möglichkeit, selbst Angebote vorzuschlagen und sie mit dem Geschäftsführer der Kommission für das Pastoralexamen abzusprechen.
#3.2 Zur schriftlichen Arbeit
Die schriftliche Arbeit muss vom Geschäftsführer der Kommission für das Pastoralexamen spätestens bis zum Ende des dritten Jahres nach der Priesterweihe mit dem Kaplan abgesprochen werden. Die Begutachtung der Arbeit ergibt sich in der abschließenden Studienwoche.
Die Arbeit muss vom Geschäftsführer der Kommission für das Pastoralexamen rechtzeitig zugänglich gemacht werden. Dieser kommt in der abschließenden Studienwoche nach der Besprechung im Weihekurs zu einer abschließenden Begutachtung der schriftlichen Arbeit.
Für die Anfertigung der Arbeit kann der Kaplan auf Antrag beim Vorsitzenden der Kommission eine Woche Freistellung vom Dienst in Anspruch nehmen.
#3.3 Zur abschließenden Studienwoche
In der 3. Studienwoche ist mit dem Weihekurs abzusprechen, wie sich die letzte und abschließende Studienwoche im einzelnen gestaltet. Diese Studienwoche kann je nach Größe des Weihekurses den zeitlichen Rahmen einer Woche überschreiten. Daraufhin ist vor der Studienwoche vom Geschäftsführer der Kommission ein Rahmen zu erstellen, wie die zeitliche Abfolge der Referate über die schriftliche Arbeit sein kann. An der Studienwoche nehmen teil: die entsprechenden Kandidaten aus dem Weihekurs, die vom Bischof in die Kommission bestellten Fachleute für die fachliche Anleitung, der Geschäftsführer der Kommission und evtl. weitere Mitglieder der Kommission für das Pastoralexamen. Das abschließende Kolloquium mit dem Kaplan sollte einen Rahmen von 45 Minuten nicht überschreiten. Ein eventueller Teilnehmerkreis an diesem Gespräch wird vom Geschäftsführer der Kommission mit dem Kaplan abgesprochen.
#4. Zulassung
#4.1
Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Kommission für das Pastoralexamen.
#4.2 Voraussetzung für die Zulassung zum Pastoralexamen
- Teilnahme an den in der Bildungsordnung vorgeschriebenen berufsbegleitenden Bildungsveranstaltungen.
- Antrag auf Zulassung zum Pastoralexamen, der drei Monate vor der abschließenden Studienwoche eingereicht werden muss. Dem Antrag sind beizufügen die drei Teilnahmebescheinigungen und die schriftliche Arbeit.
4.3
Der Vorsitzende der Kommission benachrichtigt den Kaplan über Zulassung bzw. Nichtzulassung. Bei Nichtzulassung teilt er ihm die Gründe schriftlich mit.
#5. Verschiebung
Auf Antrag kann das Pastoralexamen um eine Zeit von bis zu zwei Jahren verschoben werden. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende der Kommission. Der Kaplan nimmt dann teil an der abschließenden Studienwoche des entsprechenden Weihekurses.
#6. Rücktritt
#6.1
Der Kaplan kann nach der Zulassung zum Pastoralexamen nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Kommission zurücktreten.
#6.2
Bei nicht genehmigtem Rücktritt gilt das Pastoralexamen als nicht bestanden. Bereits erbrachte Leistungen können angerechnet werden.
#7. Bewertung des Pastoralexamens
Das Pastoralexamen wird als bestanden oder nicht bestanden bewertet.
#8. Zertifikat
Über das bestandene Pastoralexamen wird ein Zertifikat ausgestellt.
#9. Einspruch
Gegen Entscheide der Kommission für das Pastoralexamen ist innerhalb von 10 Tagen nach Kenntnis des Entscheides Einspruch beim Bischof möglich. Der Einspruch ist schriftlich zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Bischof.
Vorstehende Ordnung ist regelmäßig nach fünf Jahren zu überprüfen. Sie gilt erstmals für die Priester, die nach Erlass dieser Ordnung die Priesterweihe empfangen haben.
Die Ordnung für das Pastoralexamen vom 8. Dezember 1989 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. Januar 1990, Nr. 2, S. 3) ist hiermit außer Kraft gesetzt.