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Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 128Aufruf der deutschen Bischöfe zur Aktion Dreikönigssingen 2024

Liebe Kinder und Jugendliche,
liebe Begleiterinnen und Begleiter in Gemeinden, Gruppen und Verbänden,
liebe Schwestern und Brüder!
Anfang Januar werden die Sternsinger wieder in ganz Deutschland unterwegs sein. Sie bringen den Menschen den Segen Gottes und sammeln Spenden für Kinder weltweit. Die Sternsingeraktion steht dieses Mal unter dem Motto „Gemeinsam für unsere Erde – in Amazonien und weltweit“.
Damit machen die Sternsinger auf die häufig schwierigen Lebensbedingungen in der Amazonasregion aufmerksam. Denn in diesem einzigartigen Ökosystem werden die natürlichen Ressourcen allzu oft rücksichtslos ausgebeutet. Durch die anhaltende Abholzung des Regenwaldes und die Folgen des Bergbaus wird auch die Lebensgrundlage der indigenen Bevölkerung zerstört.
Die Sternsinger und ihre Projektpartner vor Ort helfen dabei, junge Menschen in Amazonien, ihre Kultur und ihre Umwelt zu schützen. Gemeinsam mit Gleichaltrigen setzen sie sich für das Recht auf eine gesunde Umwelt ein.
Wir Bischöfe bitten Sie herzlich, die Sternsinger zu unterstützen, damit sie den Segen Gottes bringen und durch ihre Sammlung selbst zum Segen für Kinder in Amazonien und weltweit werden können.
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Der Aufruf soll in den Amtsblättern der (Erz-)Diözesen veröffentlicht und den Gemeinden in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben werden. Der Ertrag der Aktion Dreikönigssingen (Sternsingeraktion) ist ohne Abzüge an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ e. V. weiterzuleiten.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 129Dekret zur Regelung der Erlaubniserteilung zur Akteneinsicht

Hiermit lege ich fest, dass der Generalvikar oder im Falle von Abwesenheit oder Befangenheit der stellvertretende Generalvikar die erforderliche Erlaubnis erteilt gem. §§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 Abs. 1 Nr. 4 der Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für die Kommissionen zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener, für Forschungszwecke und für Rechtsanwaltskanzleien vom 23. Oktober 2023 (KlAnz. vom 1. November 2023, Nr. 119, S. 247) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Einwilligung gem. §§ 3 Abs. 1 Ziff. 4, 4 Abs. 1 Ziff. 4 und 5 Abs. 1 Ziff. 4 der Ordnung zur Regelung von Einsichts- und Auskunftsrechten für Personalakten von Klerikern, Kandidaten und Kirchenbeamten zu Zwecken der Aufarbeitung von sexuellem Missbrauch vom 1. Mai 2023 (KlAnz. vom 1. Juni 2023, Nr. 60, S. 146) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Aachen, 30. Oktober 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 130Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern

Die Ordnung über die Gestellung von Ordensmitgliedern vom 2. Februar 1995 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Februar 1995, Nr. 27, S. 51-55), zuletzt geändert am 8. Juli 2022 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2022, Nr. 8, S. 156), wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz (1) erhält folgende Fassung:
Das Gestellungsgeld für das Jahr 2024 beträgt jährlich
für die Gestellungsgruppe I
78.960,00 €,
für die Gestellungsgruppe II
65.640,00 €,
für die Gestellungsgruppe III
48.840,00 €,
für die Gestellungsgruppe IV
41.640,00 €.
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
Aachen, 1. Oktober 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 131Urkunde über die Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Aachen

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§ 1

Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Aachen im Gebiet der Regionen Aachen-Stadt und Aachen-Land angeordnet.
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§ 2

Der Kirchengemeindeverband Aachen wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 um die Kirchengemeinde St. Bonifatius zu Eschweiler-Dürwiß erweitert.
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§ 3

Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 31. August 2023

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 31. August 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Aachen um die Katholische Kirchengemeinden St. Bonifatius zu Eschweiler-Dürwiß wird hiermit gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 24. Juli 1924 staatlich genehmigt.
Köln, 13. September 2023
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Larfeld)

Nr. 132Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2023
- Änderungen der KAVO -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 27. September 2023 beschlossen:
I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 11. August 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. September 2023, Nr. 97, S. 194), wird wie folgt geändert:
  1. Die Präambel wird wie folgt neu gefasst:
    „Präambel
    Grundprinzip des kirchlichen Dienstes ist die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfasstheit ergibt. Die katholische Kirche richtet ihr Verfahren zur kollektiven Arbeitsrechtssetzung am Leitbild der Dienstgemeinschaft und nach den Grundsätzen einer partnerschaftlichen Lösung von Interessengegensätzen aus. Im Sinne dieser Maßgabe kommen die Regelungen dieser Ordnung zustande durch Beschlüsse der paritätisch besetzten ‚Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für den Bereich der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn‘ (Regional-KODA Nordrhein-Westfalen) und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe.
    Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22. September 1993 (Grundordnung)
    Bistum Essen: Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 7. Mai 2015 (Grundordnung)
    *
    ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung.
    Die Regelungen dieser Ordnung entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD-VKA) oder des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT-VKA). Soweit die Regelungen dieser Ordnung mit denen des TVöD-VKA oder des BAT-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.“
  2. § 5 wird unter Aufrechterhaltung der Nummerierung aufgehoben.
  3. § 23a Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.
  4. § 25 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 3 Satz 1 Buchst. a) wird wie folgt neu gefasst:
      „a) Zeiten von Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz,“.
    2. Dem Absatz 7 wird ein Absatz 8 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in ihrer bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
  5. In § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:
    „(6) Zur Ausübung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an den kommunalen Studieninstituten und Verwaltungsschulen kann Mitarbeitern auf Antrag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach §§ 23, 23a gewährt werden.“
  6. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 2 der Vorbemerkung Nr. 7 werden die Wörter „Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach“ gestrichen.
    2. In Teil B Besonderer Teil, Abschnitt V. Sozial- und Erziehungsdienst, wird Satz 4 der Fußnote zur Entgeltgruppe S 8b Fallgruppe 3 ein Satz 5 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „Die Zulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 um weitere 10,24 %.“
  7. Die Anlage 5 wird wie folgt neu gefasst:
    „Entgelttabelle (§ 23 KAVO)
    gültig ab 1. März 2024 (monatlich in Euro)

    Entgeltgruppe
    Grundentgelt
    Entwicklungsstufen
    Stufe 1
    Stufe 2
    Stufe 3
    Stufe 4
    Stufe 5
    Stufe 6
    15
    5.504,00
    5.863,92
    6.265,40
    6.813,49
    7.377,29
    7.748,20
    14
    5.003,84
    5.329,75
    5.755,37
    6.227,68
    6.754,16
    7.132,13
    13
    4.628,76
    4.985,95
    5.392,57
    5.834,04
    6.353,53
    6.635,44
    12
    4.170,32
    4.581,34
    5.061,67
    5.594,63
    6.220,01
    6.516,74
    11
    4.032,38
    4.410,41
    4.765,62
    5.151,01
    5.678,44
    5.975,19
    10
    3.895,33
    4.191,53
    4.528,25
    4.893,44
    5.300,10
    5.433,63
    9c
    3.787,84
    4.052,08
    4.339,43
    4.649,06
    4.981,91
    5.220,52
    9b
    3.566,89
    3.814,56
    3.969,97
    4.429,89
    4.702,42
    5.018,11
    9a
    3.448,96
    3.662,32
    3.869,96
    4.331,88
    4.436,39
    4.703,23
    8
    3.281,44
    3.486,59
    3.628,68
    3.770,54
    3.922,69
    3.995,85
    7
    3.095,23
    3.331,58
    3.472,38
    3.614,47
    3.748,49
    3.820,45
    6
    3.042,04
    3.236,55
    3.372,94
    3.507,92
    3.640,49
    3.708,02
    5
    2.928,99
    3.117,67
    3.245,11
    3.380,06
    3.505,47
    3.570,28
    4
    2.802,62
    2.993,55
    3.153,75
    3.253,48
    3.353,20
    3.411,60
    3
    2.762,69
    2.968,02
    3.017,99
    3.132,21
    3.217,92
    3.296,43
    2
    2.582,16
    2.784,28
    2.834,67
    2.906,58
    3.064,63
    3.229,97
    1
    -
    2.355,52
    2.388,86
    2.430,55
    2.469,42
    2.569,47“
  8. In Anlage 22a wird die Fußnote zu § 7 Absatz 2 Satz 2 wie folgt neu gefasst:
    „Das Wertguthaben erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 %.“
  9. Die Anlage 27 wird wie folgt geändert:
    1. Die Fußnote zu § 4 Absatz 3 Satz 6 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.“
    2. Die Fußnote zu § 5 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die individuelle Zwischenstufe erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340 Euro.“
    3. Die Fußnote zu § 6 Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 11,5 %.“
    4. Die Fußnote zu § 8 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Die Besitzstandszulage erhöht sich ab dem 1. März 2024 um 11,5 %.“
    5. Die Tabelle in § 13 Satz 2 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
      „Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      Gültig ab 1. März 2024
      6.752,60
      7.462,02
      8.134,09
      8.582,18
      8.686,69“
    6. Die Fußnote zu § 15 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Der Betrag der Differenz nach Satz 2 erhöht sich am 1. März 2024 um 11,5 %.“
  10. Die Anlage 29 wird wie folgt geändert:
    1. § 1 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 in der höheren Entgeltgruppe
      • in den Entgeltgruppen S 2 bis S 8b ab 1. März 2024 weniger als 72,99 Euro,
      • in den Entgeltgruppen S 9 bis S 18 ab 1. März 2024 weniger als 116,79 Euro,
      so erhält die Mitarbeiterin während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“
    2. § 1 Absatz 8 wird ein Absatz 9 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „(9) Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiterinnen der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
    3. § 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      Die Fußnote zu Absatz 4 Satz 7 wird wie folgt neu gefasst:
      „1. Die Vergleichsentgelte erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340 Euro.
      „2. Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.“
      bb)
      Absatz 8 Satz 1 Buchstabe a) wird wie folgt neu gefasst:
      „a) nach der Anlage 2 KAVO, Teil B Besonderer Teil, Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 11b eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 11b Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. März 2024 in Höhe von 90,69 Euro monatlich;
      cc)
      Absatz 8 Satz 1 Buchstabe b) wird wie folgt neu gefasst:
      „b) nach der Anlage 2 KAVO, Teil B Besonderer Teil, Abschnitt V., in der Entgeltgruppe S 12 eingruppiert sind, erhalten für die Dauer der Zuordnung zur Stufe 6 zusätzlich zum Tabellenentgelt der Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 eine Zulage ab dem 1. März 2024 in Höhe von 103,62 Euro monatlich.“
      dd)
      Die Tabelle in Absatz 8 Satz 4 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
      „Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      Gültig ab 1. März 2024
      3.814,04
      4.069,28
      4.419,98
      4.701,33
      5.052,99
      5.228,82“
      ee)
      Die Tabelle in Absatz 9 Satz 1 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
      „Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Gültig ab 1. März 2024
      4.775,69
      5.275,07
      5.584,55“
    4. Die Tabelle in § 4a Absatz 2 Satz 6 wird durch folgende Tabelle ersetzt:
      „Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      Gültig ab 1. März 2024
      3.394,81
      3.718,24
      3.879,97
      4.363,14
      4.757,25
      5.080,96“
    5. § 4d Absatz 4 wird gestrichen.
    6. § 5a Absatz 1 Satz 1 erhält folgende neue Fassung:
      „Die Leiterinnen von zertifizierten Tageseinrichtungen für Kinder erhalten mit dem Tabellenentgelt ab 1. August 2013 eine monatliche Zulage, deren Höhe ab dem 1. März 2024 136,78 Euro beträgt.“
    7. Anhang 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Anhang 2 zur Anlage 29 KAVO (Entgelttabelle)
      Gültig ab 1. März 2024 bis 30. September 2024 (monatlich in Euro)

      Entgeltgruppe
      Grundentgelt
      Entwicklungsstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      S 18
      4.458,20
      4.571,79
      5.134,51
      5.556,51
      6.189,53
      6.576,36
      S 17
      4.110,52
      4.395,96
      4.853,14
      5.134,51
      5.697,17
      6.027,75
      S 16
      4.026,38
      4.304,54
      4.614,00
      4.993,81
      5.415,82
      5.669,04
      S 15
      3.884,14
      4.149,76
      4.431,15
      4.754,68
      5.275,17
      5.500,22
      S 14
      3.847,03
      4.109,38
      4.422,05
      4.740,10
      5.091,81
      5.337,97
      S 13
      3.756,97
      4.012,60
      4.360,80
      4.642,12
      4.993,81
      5.169,65
      S 12
      3.747,09
      4.002,01
      4.335,64
      4.631,04
      4.996,80
      5.151,53
      S 11b
      3.697,55
      3.948,84
      4.125,39
      4.575,55
      4.927,22
      5.138,23
      S 11a
      3.631,49
      3.877,94
      4.053,00
      4.501,47
      4.853,14
      5.064,15
      S 9
      3.371,39
      3.598,79
      3.864,55
      4.253,22
      4.620,71
      4.902,44
      S 8b
      3.371,39
      3.598,79
      3.864,55
      4.253,22
      4.620,71
      4.902,44
      S 8a
      3.303,85
      3.526,31
      3.755,83
      3.973,29
      4.185,86
      4.409,39
      S 7
      3.223,59
      3.440,19
      3.655,70
      3.871,17
      4.032,82
      4.276,40
      S 4
      3.091,81
      3.298,76
      3.487,33
      3.615,30
      3.736,51
      3.925,36
      S 3
      2.924,89
      3.119,62
      3.300,78
      3.467,12
      3.543,23
      3.634,14
      S 2
      2.719,14
      2.838,41
      2.926,64
      3.022,45
      3.130,19
      3.237,95
      Gültig ab 1. Oktober 2024 (monatlich in Euro)

      Entgeltgruppe
      Grundentgelt
      Entwicklungsstufen
      Stufe 1
      Stufe 2
      Stufe 3
      Stufe 4
      Stufe 5
      Stufe 6
      S 18
      4.458,20
      4.571,79
      5.134,51
      5.556,51
      6.189,53
      6.576,36
      S 17
      4.110,52
      4.395,96
      4.853,14
      5.134,51
      5.697,17
      6.027,75
      S 16
      4.026,38
      4.304,54
      4.614,00
      4.993,81
      5.415,82
      5.669,04
      S 15
      3.884,14
      4.149,76
      4.431,15
      4.754,68
      5.275,17
      5.500,22
      S 14
      3.847,03
      4.109,38
      4.422,05
      4.740,10
      5.091,81
      5.337,97
      S 13
      3.756,97
      4.012,60
      4.360,80
      4.642,12
      4.993,81
      5.169,65
      S 12
      3.747,09
      4.002,01
      4.335,64
      4.631,04
      4.996,80
      5.151,53
      S 11b
      3.697,55
      3.948,84
      4.125,39
      4.575,55
      4.927,22
      5.138,23
      S 11a
      3.631,49
      3.877,94
      4.053,00
      4.501,47
      4.853,14
      4.979,60
      S 9
      3.439,30
      3.671,40
      3.935,15
      4.325,50
      4.694,75
      4.979,60
      S 8b
      3.371,39
      3.598,79
      3.864,55
      4.253,22
      4.620,71
      4.902,44
      S 8a
      3.303,85
      3.526,31
      3.755,83
      3.973,29
      4.185,86
      4.409,39
      S 7
      3.223,59
      3.440,19
      3.655,70
      3.871,17
      4.032,82
      4.276,40
      S 4
      3.091,81
      3.298,76
      3.487,33
      3.615,30
      3.736,51
      3.925,36
      S 3
      2.924,89
      3.119,62
      3.300,78
      3.467,12
      3.543,23
      3.634,14
      S 2
      2.719,14
      2.838,41
      2.926,64
      3.022,45
      3.130,19
      3.237,95“
  11. § 2 der Anlage 30 wird wie folgt geändert:
    1. Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
      „Geltung der KAVO-Regelungen / Dienstvereinbarungen“
    2. Der bisherige Wortlaut wird zum Absatz 1 mit entsprechender Absatznummer.
    3. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      „(2) Unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit die in den §§ 3 bis 5 in Bezug genommenen Tarifverträge Öffnungsklauseln für Betriebsvereinbarungen vorsehen. Dies gilt nicht, wenn die Regional-KODA Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit einer Dienstvereinbarung durch Beschluss ausdrücklich ausschließt oder gesetzliche Bestimmungen einer Dienstvereinbarung entgegenstehen.“
II)
Die Änderung unter Ziffer I) 6. a) tritt rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. und 11. treten am 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 5. tritt am 1. November 2023 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 4. und 10. b) treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 2., 3., 6. b), 7. bis 9., 10. a), c) bis g) treten am 1. März 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 7. November 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 133Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2023 - Änderungen der Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 27. September 2023 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen für die (Erz)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 6. Oktober 2021 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2022, Nr. 1. S. 7), zuletzt geändert am 14. Juni 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juli 2023, Nr. 80, S. 176), wird wie folgt geändert:
  1. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 Satz 2 Buchstaben a) und b) werden wie folgt neu gefasst:
      „a)
      für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a)
      ab 1. März 2024
      - im ersten Ausbildungsjahr
      1.218,26 Euro,
      - im zweiten Ausbildungsjahr
      1.268,20 Euro,
      - im dritten Ausbildungsjahr
      1.314,02 Euro,
      - im vierten Ausbildungsjahr
      1.377,59 Euro,
      b)
      für Studierende nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Buchst. b)
      ab 1. März 2024
      - im ersten Ausbildungsjahr
      1.340,69 Euro,
      - im zweiten Ausbildungsjahr
      1.402,07 Euro,
      - im dritten Ausbildungsjahr
      1.503,38 Euro.“
    2. In Absatz 2 wird die Angabe „1.325 Euro“ durch die Angabe „ab 1. März 2024 1.475 Euro“ sowie die Angabe „1.515 Euro“ durch die Angabe „ab 1. März 2024 1.665 Euro“ ersetzt.“
  2. § 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
    „Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Studierende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Studienentgelt erhalten.“
  3. In § 26 werden die Wörter „- § 5 Eigenart des kirchlichen Dienstes,“ gestrichen.
II)
Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 2. tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. treten am 1. März 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 7. November 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 134Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2023 - Änderungen der Ordnung für Praktikumsverhältnisse -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 27. September 2023 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Praktikumsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 30. März 1992 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. April 1992, Nr. 55, S. 61), zuletzt geändert am 11. August 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. September 2023, Nr. 98, S. 194), wird wie folgt geändert:
  1. § 10 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Das monatliche Entgelt für Praktikantinnen mit Ausbildung zu den nachstehenden Berufen beträgt für:
    • Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen
    ab 1. März 2024
    1.802,02 Euro
    • Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpädagoginnen
    ab 1. März 2024
    2.026,21 Euro.“
  2. § 16 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Entgelt erhalten haben.“
  3. In § 19 werden die Wörter „- § 5 Eigenart des kirchlichen Dienstes,“ gestrichen.
II)
Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 2. tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 1. tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 7. November 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 135Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2023 - Änderungen der Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 27. September 2023 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Schülerinnen in praxisintegrierten Ausbildungsgängen zur Erzieherin, Kinderpflegerin oder Heilerziehungspflegerin nach landesrechtlichen Regelungen (PiA-Ordnung) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 5. Juli 2019 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 2019, Nr. 365, S. 284), zuletzt geändert am 14. Juni 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juli 2023, Nr. 79, S. 175), wird wie folgt geändert:
  1. § 9 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      „Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Erzieherin und Heilerziehungspflegerin beträgt:
      ab 1. März 2024
      - im ersten Ausbildungsjahr
      1.340,69 Euro,
      - im zweiten Ausbildungsjahr
      1.402,07 Euro,
      - im dritten Ausbildungsjahr
      1.503,38 Euro.“
    2. Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
      „Das monatliche Ausbildungsentgelt in der Ausbildung Kinderpflegerin beträgt:
      ab 1. März 2024
      - im ersten Ausbildungsjahr
      1.268,20 Euro,
      - im zweiten Ausbildungsjahr
      1.314,02 Euro.“
    3. Absatz 3 wird ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.“
  2. § 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.“
  3. In § 24 werden die Wörter „- § 5 Eigenart des kirchlichen Dienstes,“ gestrichen.
II)
Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. c) und 2. treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1. a) und b) treten am 1. März 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 7. November 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 136Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2023
- Änderungen der Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 27. September 2023 beschlossen:
I)
Die Ordnung für Berufsausbildungsverhältnisse für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 26. April 1991 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 14. Juni 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juli 2023, Nr. 78, S. 174), wird wie folgt geändert:
  1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
    „(1) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt:
    ab 1. März 2024
    - im ersten Ausbildungsjahr
    1.218,26 Euro,
    - im zweiten Ausbildungsjahr
    1.268,20 Euro,
    - im dritten Ausbildungsjahr
    1.314,02 Euro,
    - im vierten Ausbildungsjahr
    1.377,59 Euro.“
  2. § 18 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
    „Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz kein Ausbildungsentgelt erhalten haben.“
  3. In § 26 werden die Wörter „§ 5 Eigenart des kirchlichen Dienstes,“ gestrichen.
II)
Die Änderung unter Ziffer I) 3. tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 2. tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) 1. tritt am 1. März 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 7. November 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 137Dekret Meldestelle nach HinSchG: Beauftragung Kanzlei CBH, Köln

Hiermit übertrage ich die Aufgaben der Entgegennahme von Meldungen bestehender, geplanter oder bevorstehender Missstände oder Rechtsverstöße bei der Diözese Aachen im Sinne der Ordnung zum Betrieb einer internen Meldestelle vom 6. Juli 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Oktober 2023, Nr. 102, S. 202) in ihrer jeweils geltenden Fassung, der ersten rechtlichen Bewertung eingehender Meldungen sowie der Information an die hinweisgebende Person gemäß § 2 Abs. 2 der zitierten Ordnung rückwirkend zum 1. Oktober 2023 bis auf Widerruf an die
Kanzlei CBH, Habsburgerring 24, 50674 Köln
Frau Rechtsanwältin Anne Jonas, F. (02 21) 95 19 07 5, E-Mail: a.jonas@cbh.de, Stellvertreter: Herr Rechtsanwalt Kamil Niewiadomski, F. (02 21) 95 19 07 5, E-Mail: k.niewiadomski@cbh.de.
Meldungen an die interne Meldestelle können in deutscher oder englischer Sprache per Webformular über die Website www.sicher-melden.de/bistumaachen abgegeben werden, mittels Sprachnachricht über die Website oder persönlich gegenüber der beauftragten Rechtsanwältin resp. ihrem Stellvertreter in den Räumlichkeiten der Kanzlei.
Aachen, 13. November 2023
L.S.

Dr. Andreas Frick
Generalvikar

Nr. 138Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden

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I. Schlüsselzuweisung für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen
Hinweis: Unterstrichene Textstellen sind Neufassungen zum Vorjahr.
*

#

§ 1
Schlüsselzuweisungen und Sonderzuwendungen

Die Kirchengemeinden (KG), Kirchengemeindeverbände (kgv) sowie Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, erhalten Schlüsselzuweisungen (SZ) sowie Sonderzuwendungen aus Kirchensteuermitteln nach Maßgabe dieser Ordnung. Die Zuweisungen im Rahmen der SZ beziehen sich auf Personal- und Sachkosten. Für Tageseinrichtungen für Kinder und offene Jugendeinrichtungen werden Sonderzuwendungen gewährt.
#

§ 2
Empfänger der Schlüsselzuweisungen und der Sonderzuwendungen

  1. Schlüsselzuweisung zu den Personalkosten
    Die Schlüsselzuweisung dient vor allem der Bezuschussung der Personalkosten, die den kgv und den Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, als Anstellungsträger entstehen. Die Höhe der tatsächlich anfallenden Personalkosten hat auf die Höhe der Zuweisung keinen Einfluss. Die Schlüsselzuweisung zu den Personalkosten wird unmittelbar an die kgv sowie die Kirchengemeinden, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfassen, überwiesen.
  2. Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten
    Die Schlüsselzuweisung dient der Bezuschussung von Sachkosten in den KG. Die Zuweisung wird den KG unmittelbar zur Verfügung gestellt. Neben der Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten erhalten die bisher noch nicht einem Verwaltungszentrum beigetretenen Kirchengemeinden noch einen Zuschuss zur Finanzierung der Verwaltung (s. Finanzierung der kirchengemeindlichen Verwaltung).
  3. Sonderzuwendungen:
    Die Sonderzuwendungen gem. § 4 Ziffer 1 und 2 werden unmittelbar den Betriebsträgern der Einrichtungen zur Verfügung gestellt.
#

§ 3
Ermittlung der Schlüsselzuweisung

  1. Die Schlüsselzuweisung richtet sich nach folgenden Größen:
    Zuweisung zu den Personalkosten:
    • Anzahl der Zuweisungsempfänger
      Zuweisungsempfänger: Es handelt sich um die Kirchen- und Kapellengemeinden, Vikarien und Seelsorgebezirke, die zum 1. Januar 2002 eine eigene Schlüsselzuweisungsberechnung erhalten haben.
      1
    • Anzahl der Katholiken
    Zuweisung zu den Sachkosten:
    • Anzahl der Zuweisungsempfänger
    • Anzahl der Katholiken
    • Flächen (m2) der Kirchen- und Kapellengebäude
    • Kubatur (m3) der Kirchen- und Kapellengebäude
  2. Für die Berechnung der Schlüsselzuweisung werden die Anzahl der Zuweisungsempfänger und die Anzahl der Katholiken gestaffelt und mit Zuweisungssätzen multipliziert:
    Zuweisung zu den Personalkosten:
    Zuweisungsempfänger:
    Katholiken:
    Staffel
    Zuweisungssätze
    Staffel
    Zuweisungssätze
    bis 5
    16.623,71 €
    bis 5.000
    28,60 €
    6 - 10
    11.636,59 €
    5.001 - 10.000
    27,17 €
    über 10
    6.649,48 €
    10.001 - 15.000
    25,74 €
    über 15.000
    22,88 €
    Zuweisung zu den Sachkosten:
    Kirchengemeinden im Kirchengemeindeverband
    Die Ermittlung der Zuweisung erfolgt zunächst auf der Ebene des kgv. Es erfolgt sodann eine Aufteilung nach der Anzahl der Zuweisungsempfänger. Bei den Katholiken erfolgt die Aufteilung gem. dem Anteil des Zuweisungsempfängers an der Gesamtzahl der Katholiken. Fläche und Kubatur der/des Kirchen – und Kapellengebäude(s) des Zuweisungsempfängers werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
    Kirchengemeinden, die die Ebene der GdG umfassen
    Die Ermittlung der Zuweisung erfolgt in gleicher Weise wie für Kirchengemeinden im kgv. Eine Aufteilung der Summen für „Zuweisungsempfänger“, „Katholiken“ sowie „Fläche und Kubatur der Kirchen- und Kapellengebäude“ auf einzelne Zuweisungsempfänger erübrigt sich.

    Zuweisungsempfänger:
    Katholiken:
    Staffel
    Zuweisungssätze
    Staffel
    Zuweisungssätze
    bis 5
    6.288,86 €
    bis 5.000
    7,21 €
    6 - 10
    4.402,20 €
    5.001 - 10.000
    6,85 €
    über 10
    2.515,54 €
    10.001 - 15.000
    6,49 €
    über 15.000
    5,77 €
    Quadratmeter und Kubikmeter:
    Staffel
    Zuweisungssätze
    Je m2
    7,36 €
    Je m3
    0,61 €
  3. Auf der Grundlage des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat am 9. November 2023 beschlossenen Budget 2024 ist der Gesamtzuweisungsbetrag der Schlüsselzuweisung (gem. § 2 1. und 2.) mit 48.516.928,00 Euro angesetzt. Die grundsätzliche Systematik der Berechnung wurde durch den Kirchensteuerrat am 27. Februar 2009 mit Wirkung zum 1. Januar 2010 erstmals beschlossen. Für die Anzahl der Zuweisungsempfänger und der Kirchen- und Kapellengebäude gilt als Stichtag weiterhin der 1. Januar 2002. Veränderungen nach diesem Stichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechnung der Schlüsselzuweisung. Unter Berücksichtigung der aktuellen Katholikenzahlen ergeben sich daher die unter 2. genannten Zuweisungssätze.
#

§ 4
Sonderzuwendungen

  1. Sonderzuwendungen werden gewährt zu den Betriebskosten der:
    • Tageseinrichtungen für Kinder
    • offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen
  2. Die Sonderzuwendung für die Tageseinrichtungen für Kinder wird zweckgebunden zugewiesen. Die Berechnung der Sonderzuwendung wird gesondert mitgeteilt.
    Für die offenen Kinder- und Jugendeinrichtungen und „aufsuchende mobile Jugendarbeit“ wird der Zuschuss im Rahmen der Weiterentwicklung der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Bistum Aachen (WOKJA) ab 1. Januar 2023 in der Regel als „kriterienorientierter Zuschuss“ zur Verfügung gestellt. Ein zweckgebundener Pauschalzuschuss ist nur noch als Übergangsregelung in Abstimmung mit der Abt. 1.3 vorgesehen. Grundlage für die Festsetzung des Zuschusses ist der Fördervertrag mit dem Bistum und der jährliche WOKJA Verwendungsnachweis auf Basis des anerkannten Kostenplans.
    Die Verwendungsnachweise sind vollständig und endgültig bis zum 30. Juni bei der Abt. 1.3 ausschließlich digital per DMS und Quick Link an verwendungsnachweis.okja@bistum-aachen.de einzureichen. Die Abt. 1.3 erstellt auf Grundlage der eingereichten Unterlagen nach Aktenlage einen Bescheid, setzt den WOKJA Zuschuss fest und legt den Auszahlungsbetrag für das Folgejahr neu fest. Personalkostenzuschüsse können verweigert werden, wenn Leistungsverträge mit der Kommune kirchenaufsichtlich nicht genehmigt sind.
    Im Übrigen gelten die gesetzlichen und die sonstigen Regelungen und Richtlinien.
  3. Darüber hinaus werden im Rahmen der Schlüsselzuweisung keine weiteren Sonderzuwendungen gewährt.
  4. Die Bewilligung von Sonder- und Projektmitteln erfolgt auf der Grundlage eines eigenen Regelwerkes.
  5. Die Zuweisungen für Schwesterngestellungsleistungen erfolgen seit 2010 direkt über die HA Personal. Auch die Zuweisungen für die Gemeinde- und Pastoralreferenten, die Nutzungsentschädigungen für Dienstwohnungen und ggf. weitere Sonderzuweisungen werden direkt von den entsprechenden Fachabteilungen zur Verfügung gestellt.
#

§ 5
Verrechnung von Erträgen

Pfarr- und Vikariefonds:
Die Pacht- und Zinserträge der Pfarr- und Vikariefonds müssen zu 90 % an das Bistum abgeführt werden. Sie dienen zur Mitfinanzierung des laufenden Besoldungs- und Versorgungsaufwandes für Diözesanpriester. Zur Vereinfachung erfolgt eine Verrechnung mit der Schlüsselzuweisung. Für die Berechnung der Zinsen gilt der Kapitalbestand der Personalfonds. Sofern innere Darlehen genehmigt wurden, wird bei der Zinsberechnung der originäre Bestand zugrunde gelegt.
Ausnahmen für die Anrechnung: Pachterträge für Windkraft- und Photovoltaikanlagen, Funkantennen und ähnlichem auf Gebäuden bzw. Grundstücken. Diese Erträge sind auf dem Konto 5 550 990 zu buchen und werden somit bei der Anrechnung nicht berücksichtigt.
Sofern bei einer Kirchengemeinde vorgenannte Erträge aus den Personalfonds mit der Schlüsselzuweisung verrechnet werden, steht der zugewiesene Gesamtbetrag immer unter dem Vorbehalt einer zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommenen Spitzabrechnung.
Diese kann frühestens nach Erstellung des Jahresabschlusses des betreffenden Jahres erfolgen, da die Ist-Werte bei den anrechenbaren Erträgen zu berücksichtigen sind. Bis zur endgültigen Abrechnung der Schlüsselzuweisung erhalten die betreffenden Kirchengemeinden somit eine Abschlagszahlung.
Nachzahlungen bzw. Erstattungen im Rahmen von Spitzabrechnungen fallen erst ab einer Summe von 50,00 Euro an. Darunter liegende Beträge fallen unter die Geringfügigkeitsgrenze.
Musterberechnung der Schlüsselzuweisung (nach § 3) am Beispiel eines kgv oder einer Kirchengemeinde, die die Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) umfasst, mit 12 Zuweisungsempfängern und 17.046 Katholiken
  1. Schlüsselzuweisung zu den Personalkosten
    Anzahl der Kirchengemeinden
    Anzahl der Katholiken
    Zuweisungs-
    betrag
    (bisherige Zuweisungsempfänger)
    bis 5
    bis 10
    > 10
    bis 5.000
    5.001 - 10.000
    10.001 - 15.000
    > 15.000
    Anzahl
    5
    5
    2
    5.000
    5.000
    5.000
    2.046
    Betrag
    16.623,71
    11.636,59
    6.649,48
    28,60
    27,17
    25,74
    22,88
    Summe
    83.118,55
    58.182,95
    13.298,96
    143.000,00
    135.850,00
    128.700,00
    46.812,48
    608.962,94
  2. Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten der Kirchengemeinden in einem kgv:
    Die Sachkostenzuweisung wird zunächst auf der Ebene des kgv ermittelt und dann auf die einzelnen KG wie folgt heruntergerechnet:
    Anzahl Kirchengemeinden (bish. Zuweisungsempfänger)
    Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der Zuweisungsempfänger (12) dividiert. Jeder Zuweisungsempfänger erhält einen gleich hohen Betrag.
    Anzahl der Katholiken
    Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert und das Ergebnis durch die Anzahl der Katholiken (17.046) dividiert. Der so ermittelte Wert (6,72 €) wird mit der Anzahl der Katholiken der einzelnen Zuweisungsempfänger multipliziert.
    Kirchen- und Kapellengebäude
    Seit 2017 werden bei den Flächen und Kubikmeter aller Kirchen- und Kapellengebäude die im Rahmen des KIM Projektes ermittelten Werte zu Grunde gelegt, die nach bistumsweit einheitlichen Kriterien erhoben wurden. Diese werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
  3. Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten einer Kirchengemeinde, die die Ebene der GdG umfasst:
    Anzahl Kirchengemeinden (bish. Zuweisungsempfänger)
    Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
    Anzahl der Katholiken
    Die Staffelwerte werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
    Kirchen- und Kapellengebäude
    Seit 2017 werden bei den Flächen und Kubikmetern aller Kirchen- und Kapellengebäude die im Rahmen des KIM Projektes ermittelten Werte zu Grunde gelegt, die nach bistumsweit einheitlichen Kriterien erhoben wurden. Diese werden mit den Zuweisungssätzen multipliziert.
    Schlüsselzuweisung zu den Sachkosten
    Anzahl der Kirchengemeinden
    Anzahl der Katholiken
    Kirchengebäude
    Zuweisungsbetrag
    (bisherige Zuweisungsempfänger)
    bis 5
    bis 10
    > 10
    bis 5.000
    5.001 - 10.000
    10.001 - 15.000
    > 15.000
    m2
    m3
    Anzahl
    5
    5
    2
    5.000
    5.000
    5.000
    2.046
    6.635
    71.315
    Betrag
    6.288,86
    4.402,20
    2.515,54
    7,21
    6,85
    6,49
    5,77
    7,36
    0,61
    Summe
    31.444,30
    22.011,00
    5.031,08
    36.050,00
    34.250,00
    32.450,00
    11.805,42
    48.833,60
    43.502,15
    265.377,55
    58.486,38 € : 12 = 4.873,87 €
    114.555,42 € : 17.046 = 6,72 €
    Zuweisungsempfänger 1:
    Zuweisungsempfänger 1 - 12
    Zuweisungsempfänger 1:
    Kirche 518 m² x 7,36 € = 3.812,48 €
    je 4.873,87 €
    1.753 Kath. x 6,72 € = 11.780,16 €
    4.962 m³ x 0,61 € = 3.026,82 €
    Zuweisungsempfänger 2:
    Zuweisungsempfänger 2 – 12 ...
    856 Kath. x 6,72 € = 5.752,32 €
    Zuweisungsempfänger 3 - 12 ...
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II. Finanzierung der kirchengemeindlichen Verwaltung

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§ 1
Zuweisungen zur Finanzierung der Verwaltung an die nicht beigetretenen Pfarren

Musterberechnung der Verwaltungskostenzuweisung für eine nicht beigetretene KG am Beispiel einer KG (1 Zuweisungsempfänger) mit 1.753 Katholiken
Die Verwaltungskostenpauschale wird nach folgender Formel berechnet:
Gesamtzuweisungsbetrag Schlüsselzuweisung * (Anzahl Zuweisungsempfänger/Anzahl Zuweisungsempfänger gesamt + 2 * Anzahl Katholiken/Anzahl Katholiken gesamt) * 0,026
Für den Beispielmandanten ergibt sich folgende Berechnung:
48.516.928,00 € * (1/600 + 2 * 1.753/910.243) * 0,026 = 6.961,11 €
Den vorgenannten Betrag erhält der Beispielmandant zur Finanzierung der Verwaltung. Sobald ein Beitritt zum großen Kirchengemeindeverband erfolgt, entfällt dieser Anteil.
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III. Allgemeine Bestimmungen und Inkrafttreten

Der Generalvikar ist befugt, die Zuweisungen für die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände ganz oder teilweise zu kürzen, wenn Regelungen dieser Ordnung oder sonstige die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände betreffenden Ordnungen nicht eingehalten werden.
Die Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die Richtlinie „Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbänden“ vom 1. Januar 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2022, Nr. 126, S. 210 ff) tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
Aachen, 9. November 2023
L.S.

Dr. Andreas Frick
Generalvikar

Nr. 139Verzinsung der Finanzmittel der Fonds für das Jahr 2023

Für das Jahr 2023 sind die Ausleihungen der Finanzmittel der Fonds an das nicht fondsgebundene Vermögen mit 0,1 % zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt im Rahmen des Jahresabschlusses automatisiert durch TN Planning.

Nr. 140Aufhebung der Anlagerichtlinien für kirchliche Stiftungen im Bistum Aachen

Die Anlagerichtlinien für kirchliche Stiftungen im Bistum Aachen vom 25. September 2015 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. November 2015, Nr. 166, S. 223) werden mit Wirkung zum 1. Januar 2024 aufgehoben.
Aachen, 19. Oktober 2023
L.S.

Dr. Andreas Frick
Generalvikar

Nr. 141Direktorium 2024 für das Bistum Aachen

Das Direktorium des Bistums Aachen für das Jahr 2024 wurde Mitte November 2023 kostenlos an die bisherigen Bezieher(-gruppen) versandt. Bei zusätzlichem Bedarf können weitere Exemplare im Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral/Schule/Bildung, Abt. Grundfragen und -aufgaben der Pastoral, Fachbereich Liturgie, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, F. (02 41) 45 24 55, Fax 02 41 /45 23 26, E-Mail: rosi.wieland@bistum-aachen.de, bestellt werden. Die Angaben des Direktoriums sind weiterhin unter www.kirche-im-bistum-aachen.de abrufbar.

Nr. 142Erwachsenentaufe, Wiedereintritt, Konversion –
Willkommensfeier im Aachener Dom am 17. Februar 2024

Das Bistum Aachen lädt dieses Jahr am Vorabend des 1. Fastensonntags die Erwachsenen und Jugendlichen ab 14 Jahren, die sich im Bistum Aachen auf den Empfang der Taufe vorbereiten bzw. im Vorjahr getauft worden sind oder wieder in die katholische Kirche eingetreten bzw. konvertiert sind, zu einer Willkommensfeier im Aachener Dom ein.
In einer Wort-Gottes-Feier werden die Katechumenen feierlich zu den Initiationssakramenten zugelassen, die sie in der Osternacht oder an einem anderen Termin in ihrer Heimatgemeinde empfangen; alle übrigen sind im Gottesdienst zu einer Tauferinnerung und einem Segen durch den Weihbischof eingeladen.
Der Gottesdienst findet statt am Samstag, 17. Februar 2024 um 11.15 Uhr. Danach gibt es, voraussichtlich um 12.15 Uhr, eine Begegnung mit dem Zelebranten.
Verantwortliche in den Gemeinden, in denen sich Erwachsene und Jugendliche ab 14 Jahren auf die Taufe vorbereiten bzw. die über die Taufe oder den Wiedereintritt bzw. die Konversion von Erwachsenen im Jahr 2023 benachrichtigt worden sind, sind freundlich gebeten, diese auf die mögliche Teilnahme an diesem Gottesdienst hinzuweisen und Interessierte mit Namen und Anschrift und Kontaktdaten bis zum 9. Januar 2024 zu melden (s. u.).
Die gemeldeten Personen erhalten dann eine Einladung zum Gottesdienst und zur Begegnung mit dem Zelebranten.
Die zuständigen Priester sind gebeten, Anträge auf Tauferlaubnis bereits rechtzeitig vor dem Zulassungsgottesdienst beim Bischofsvikariat für kirchliches Verwaltungsrecht, zu stellen.
Weitere Information:
Bischöfliches Generalvikariat, Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung, Abt. Grundfragen und -aufgaben der Pastoral, Fachbereich Verkündigung, F. (0241) 45 28 57, E-Mail: abt.11@bistum-aachen.de.

Nr. 143Erinnerung zur Abgabe der Erklärung der Einkünfte aus Messstipendien im Kalenderjahr 2023

Die Finanzbehörden haben das Bistum Aachen verpflichtet, jährlich eine Erklärung über die Einkünfte aus Messstipendien von allen Priestern, die Besoldungs- oder Versorgungsbezüge vom Bistum Aachen erhalten, einzufordern.
In Ergänzung der im KIAnz. für die Diözese Aachen vom 1. August 1999, Nr. 120, S. 149 veröffentlichten „Verfahrensregelung zur steuerlichen Behandlung von Messstipendien im Bistum Aachen“ ist die Erklärung für das Kalenderjahr 2022 unter Verwendung des nachfolgend abgedruckten Formulars spätestens bis 15. Januar 2024 beim Bischöflichen Generalvikariat, Hauptabteilung 2 – Personal, Abt. 2.2 – Verwaltung Geistliche, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, einzureichen.
Anlage
#

Anlage

ABSENDER
Name, Vorname
Titel:
Straße:
PLZ, Ort:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Unsere Zeichen: Abt. 2.2
Hauptabteilung Personal
Tel.: 0241 452-205
Abteilung 2.2 – Verwaltung Geistliche
Fax: 0241 452-862
Postfach 10 03 11
E-Mail: claudia.lenzen@bistum-aachen.de
52003 Aachen
Erklärung zu Messstipendien
für das Jahr 2023


Verfahrensregelung zur steuerlichen Behandlung von Messstipendien im Bistum Aachen, Kirchlicher Anzeiger der Diözese Aachen vom 1. August 1999, S. 149, Nr. 120.
Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des angegebenen Jahres habe ich
Grafik
keine Messstipendien
Grafik
Messstipendien in Höhe von:
angenommen.
Die hier gemachten Angaben stimmen mit dem von mir geführten Messtagebuch überein.


Ort, Datum
Unterschrift des Priesters
     
Bearbeitungs-
vermerk


ggf. Betrag zur Versteuerung:




EUR

(nicht vom
Erklärenden
auszufüllen)


Versteuerung vorgenommen in Monat:




Unsere Zeichen:


Nr. 144Jahrgedächtnis für Bischof Dr. Klaus Hemmerle

Am Samstag, 27. Januar 2024 wird um 10 Uhr im Hohen Dom zu Aachen das Jahrgedächtnis für Bischof Dr. Klaus Hemmerle (Todestag: 23. Januar 1994) gefeiert.
Hierzu sind alle herzlich eingeladen und werden gebeten, des Verstorbenen im Gebet zu gedenken.

Nr. 145Hinweise zur Aktion Dreikönigssingen 2024

Die deutschen Bischöfe laden zur Teilnahme an der 66. Aktion Dreikönigssingen ein. Unter dem Motto „Gemeinsam für unsere Erde – in Amazonien und weltweit“ stehen die Bewahrung der Schöpfung und der respektvolle Umgang mit Mensch und Natur im Fokus der Sternsingeraktion 2024. Durch die Aktion werden auch die Sternsingerinnen und Sternsinger selbst ermutigt, sich gemeinsam mit Gleichaltrigen in aller Welt für ihr Recht auf eine gesunde Umwelt einzusetzen.
Die Träger der Aktion Dreikönigssingen – das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ und der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) – bieten Materialien zur inhaltlichen Vorbereitung auf die Aktion an. Die Gemeinden und Gruppen erhalten Ende September ein Infopaket. Die Materialien können auch beim Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ bestellt werden: im Online-Shop unter shop.sternsinger.de, per Telefon unter (02 41) 44 61 44 oder per E-Mail an: bestellung@sternsinger.de.
Für den Film zur Aktion ist Reporter Willi Weitzel nach Amazonien gereist. Im Dreiländereck Kolumbien, Brasilien und Peru hat er gemeinsam mit Kindern und Jugendlichen im Outdoor-Klassenzimmer gelernt, Bäume gepflanzt und für die Amazonas-Region typische Gerichte gekocht. Der Film zeigt auch, wie junge Menschen in Amazonien in Seminaren des Sternsinger-Partners FUCAI ihre Geschichte und Kultur kennenlernen und dabei erfahren, wie sie im Einklang mit der Natur leben können.
Auch das Werkheft zur Aktion Dreikönigssingen 2024 stellt die Arbeit des Sternsinger-Partners FUCAI für Kinder und Jugendliche in Amazonien vor. Neben Kindergeschichten aus Amazonien, Kreativangeboten und Spielen enthält das Werkheft alles, was Sie zur Vorbereitung der Aktion brauchen.
Das Heft „Gottesdienste zur Sternsingeraktion 2024“ enthält Vorschläge für eine Eucharistiefeier und eine Wort-Gottes-Feier zur Aussendung der Sternsinger, eine Morgenrunde und katechetische Impulse.
An die Sternsinger selbst richtet sich eine Sonderausgabe des „Sternsinger-Magazins“, das das Thema der Aktion kindgerecht aufbereitet.
Die bundesweite Eröffnung der Aktion Dreikönigssingen 2024 findet am 29. Dezember 2023 in Kempten im Bistum Augsburg statt. Weitere Informationen finden Sie unter: www.bistum-augsburg.de/sternsinger.
Jedes Jahr stehen ein Thema und Beispielprojekte aus einer Region exemplarisch im Mittelpunkt der pädagogischen Materialien zur Vorbereitung auf die Aktion Dreikönigssingen. Die Spenden, die die Sternsinger sammeln, fließen jedoch unabhängig davon in Hilfsprojekte für Kinder in rund 90 Ländern weltweit.
Wenn Sie vor der anstehenden Sternsingeraktion ein bestimmtes Projekt auswählen wollen, das mit den Spenden Ihrer Sammlung unterstützt werden soll, schlägt Ihnen das Kindermissionswerk gerne ein Projekt vor und sendet Ihnen dazu Informationsmaterial. Wenden Sie sich bei Interesse bitte direkt an das Kindermissionswerk: F. (02 41) 44 61 92 90, E-Mail: gemeinden@sternsinger.de.
Das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ in Aachen trägt als Geschäftsstelle der Aktion Dreikönigssingen dafür Sorge, dass die den Sternsingern anvertrauten Spenden über fachkundig begleitete Hilfsprojekte bedürftigen Kindern in aller Welt zugutekommen und dass die Mittel nachhaltig, transparent und sparsam verwendet werden.
Sämtliche Spendeneinnahmen aus der Aktion Dreikönigssingen sind gemäß der Ordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Aktion Dreikönigssingen zeitnah und ohne Abzüge dem Kindermissionswerk „Die Sternsinger“ zuzuleiten: Konto: IBAN: DE95 3706 0193 0000 0010 31 bei der Pax-Bank eG.
Alle Fragen rund ums Sternsingen können Sie richten an das Kindermissionswerk „Die Sternsinger“, Stephanstraße 35, 52064 Aachen, F. (02 41) 44 61 14, E-Mail: info@sternsinger.de.

Nr. 146„Damit sie das Leben haben“ – Aufruf zur Kollekte für Afrika (Afrikatag 2024)

Am 7. Januar 2024 findet in unserer Diözese die Kollekte für Afrika statt. Die weltweite Kollekte ist traditionell mit dem Fest der „Erscheinung des Herrn“ verbunden. Mit der Wahl dieses Termins setzte die Kirche im 19. Jahrhundert ein Zeichen in ihrem Einsatz gegen Sklaverei und Menschenhandel: Weil Gott in dem Kind in der Krippe Mensch wurde, gibt es für alle Menschen Hoffnung, auch für die in der Ferne. Das ist bis heute die Botschaft des Afrikatags: Veränderung ist möglich, wenn Gott und unsere Welt zusammenkommen. Unsere Solidarität kann etwas bewirken.
Heute unterstützt die Kollekte die Eigenständigkeit der lokalen Kirche in Afrika. Mit den Einnahmen fördert missio besonders die Ausbildung von Novizinnen einheimischer Gemeinschaften – für eine Kirche an der Seite der Menschen.
Wir danken Ihnen für Ihren Aufruf zur Kollekte am Afrikatag.
Informationen und Kontakt:
Alle Pfarrämter erhalten Anfang Dezember von missio Materialien, die sie bei der Umsetzung der Afrikakollekte unterstützen: Aktionsplakat, Spendentüten zum Auslegen oder als Beilage für den Pfarrbrief, Bausteine zur Gottesdienstgestaltung mit Predigtvorschlag und weiterführenden Informationen. Gebetskarten können kostenfrei in der benötigten Anzahl bei missio bestellt werden.
Gerne können Sie alle Materialien zum Afrikatag direkt bei missio bestellen: F. (02 41) 75 07 35 0, Fax: (02 41) 75 07 33 6 oder bestellungen@missio-hilft.de.
Weitere Informationen und alle Materialien finden Sie auf www.missio-hilft.de/afrikatag.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 147Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
6. Oktober 2023
Pfarrer i. R. Hans Doncks von seiner Aufgabe als rector ecclesiae der Kapelle des Schönstatt-Zentrums in Baesweiler-Puffendorf, Gemeinschaft der Gemeinden St. Marien, Baesweiler, mit Wirkung zum 31. Oktober 2023;
16. Oktober 2023
Pfarrer Axel Lautenschläger von seinen Aufgaben als Pfarrer der Pfarreien Heilige Maurische Märtyrer, Hürtgenwald-Bergstein und St. Josef, Hürtgenwald-Vossenack und als Pfarradministrator der Pfarreien St. Antonius, Hürtgenwald-Gey, Heilig Kreuz, Hürtgenwald-Hürtgen und St. Apollonia, Hürtgenwald-Großhau, sowie als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald und als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Kreuzau/Hürtgenwald, mit Wirkung zum 31. Dezember 2023;
16. Oktober 2023
P. Sylvanus Njurum SMMM von seinen Aufgaben als priesterlicher Mitarbeiter in den Pfarreien St. Josef, Stolberg-Schevenhütte, St. Johann Baptist, Stolberg-Vicht, St. Laurentius, Stolberg-Gressenich, St. Markus, Stolberg-Mausbach und St. Josef, Stolberg-Werth, Gemeinschaft der Gemeinden Stolberg-Süd, rückwirkend zum 31. Juli 2023;
16. Oktober 2023
Pfarrer Josef Wolff von seinen Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarreien St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier, St. Peter, Aachen-Orsbach, St. Sebastian, Aachen-Hörn, St. Martinus, Aachen-Richterich, St. Heinrich, Aachen-Horbach und St. Laurentius, Aachen-Laurensberg, sowie als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Nordwest, mit Wirkung zum 31. Dezember 2023;
16. Oktober 2023
Diakon Johannes van der Zander von seinen Aufgaben als Beauftragter für die älteren und kranken Priester und Diakone, mit Wirkung zum 31. Oktober 2023;
25. Oktober 2023
Domvikar Pfarrer Thomas Schlütter von seinen Aufgaben als Domvikar am Hohen Dom zu Aachen, als Leiter des Päpstlichen Werkes für geistliche Berufe im Bistum Aachen, als Leiter der Informationsstelle „Berufe und Dienste der Kirche“ im Bistum Aachen, als Bischöflich Beauftragter für den Ständigen Diakonat im Bistum Aachen und als Subregens am Bischöflichen Priesterseminar in Aachen, mit Wirkung zum 30. November 2023.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
6. Oktober 2023
Pfarrer Heinz-Wilhelm Vollberg, unbeschadet seiner weiteren Ämter und Dienste, zum rector ecclesiae der Kapelle des Schönstatt-Zentrums in Baesweiler-Puffendorf, Gemeinschaft der Gemeinden St. Marien, Baesweiler, mit Wirkung vom 1. November 2023;
16. Oktober 2023
Domvikar Pfarrer Dr. Matthias Fritz, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum Subregens am Bischöflichen Priesterseminar in Aachen, mit Wirkung vom 1. Dezember 2023;
16. Oktober 2023
Pfarrer Axel Lautenschläger zum Mitarbeiter in der Seelsorge in den Pfarreien St. Johann Baptist, Simmerath, St. Matthias, Simmerath-Strauch, St. Apollonia, Simmerath-Steckenborn, St. Barbara, Simmerath-Rurberg, St. Mariä Empfängnis, Simmerath-Rollesbroich, St. Johann Baptist, Simmerath-Lammersdorf, St. Peter und Paul, Simmerath-Kesternich, St. Bartholomäus, Simmerath-Hammer, St. Nikolaus, Simmerath-Einruhr, St. Lucia, Simmerath-Eicherscheid und St. Michael, Simmerath-Dedenborn, alle in der Gemeinschaft der Gemeinden Selige Helena Stollenwerk, Simmerath, mit Wirkung vom 1. Januar 2024;
16. Oktober 2023
P. Sylvanus Njurum SMMM zum priesterlichen Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Gemeinden Eschweiler-Mitte, in der Gemeinschaft der Gemeinden Eschweiler-Süd und in der Gemeinschaft der Gemeinden Eschweiler-Nord, rückwirkend zum 1. August 2023, befristet bis zum 31. Dezember 2023;
16. Oktober 2023
Pfarrer i. R. Theo Wolber, unter Beibehaltung seiner Aufgaben als Subsidiar in der Pfarrei St. Martin, Wegberg, zum Beauftragten für die älteren und kranken Priester und Diakone, mit Wirkung vom 1. November 2023;
16. Oktober 2023
Pfarrer Josef Wolff zum Pfarradministrator der Pfarreien Heilige Maurische Märtyrer, Hürtgenwald-Bergstein, St. Josef, Hürtgenwald-Vossenack, St. Antonius, Hürtgenwald-Gey, Heilig Kreuz, Hürtgenwald-Hürtgen, St. Apollonia, Hürtgenwald-Großhau, St. Andreas, Kreuzau-Stockheim, St. Gereon, Kreuzau-Boich, St. Heribert, Kreuzau, St. Martin, Kreuzau-Drove, St. Brigida, Kreuzau-Untermaubach, St. Apollinaris, Kreuzau-Obermaubach und St. Urban, Kreuzau-Winden, alle in der Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald, sowie zum Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald und zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Kreuzau/Hürtgenwald, mit Wirkung vom 1. Januar 2024;
25. Oktober 2023
Pfarrer Luis Carlos Hinojosa Moreno zum priesterlichen Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Gemeinden Krefeld-Nordwest, mit Wirkung vom 1. November 2023, befristet bis zum 31. Oktober 2024;
25. Oktober 2023
Pfarrer Thomas Schlütter zum Pfarrer der Pfarreien St. Donatus, Schleiden-Harperscheid, St. Johann Baptist, Schleiden-Olef, St. Katharina, Schleiden-Wollseifen-Herhahn, St. Philippus und Jakobus, Schleiden, St. Nikolaus, Schleiden-Gemünd, St. Georg, Schleiden-Dreiborn, St. Ägidius, Hellenthal-Wolfert, St. Barbara, Hellenthal-Rescheid, St. Hubert, Hellenthal-Udenbreth, St. Matthias, Hellenthal-Reifferscheid, St. Michael, Hellenthal-Losheim, St. Anna, Hellenthal, St. Antonius Einsiedler, Hellenthal-Kreuzberg, St. Bernhard, Hellenthal-Hollerath, St. Brigida, Hellenthal-Blumenthal und an St. Johann Baptist, Hellenthal-Wildenburg, alle in der Gemeinschaft der Gemeinden Hellenthal/Schleiden sowie zum Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Hellenthal/Schleiden und zum Vorsitzenden der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Hellenthal/Schleiden, mit Wirkung vom 1. Dezember 2023, befristet bis zum 30. November 2029;
25. Oktober 2023
P. Damian Ugwuanyi SMMM zum priesterlichen Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. November 2023, befristet bis zum 31. Oktober 2024;
27. Oktober 2023
Pfarrer Dr. Dennis Rokitta, bisher Pfarradministrator der Pfarrei St. Marien, Baesweiler, Gemeinschaft der Gemeinden St. Marien, Baesweiler, unter Beibehaltung seiner Aufgaben als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden St. Marien, Baesweiler, zum Pfarrer der oben genannten Pfarrei, mit Wirkung vom 1. Januar 2024, befristet bis zum 31. Dezember 2029.
Es wurde versetzt zum:
1. Dezember 2023
Pastoralreferent Martin Alfing, bisher tätig als Pastoralreferent in der Krankenhausseelsorge am Allgemeinen Krankenhaus in Viersen, als Pastoralreferent in die Krankenhausseelsorge am St. Irmgardis Krankenhaus in Viersen-Süchteln, befristet bis zum 30. November 2024.
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
31. Oktober 2023
Pfarrer i. R. Dr. Herbert Falken, zuletzt wohnte Pfarrer Dr. Falken im Seniorenhaus St. Gertrud in Düren.

Nr. 148Pontifikalhandlungen

Unser Bischof Dr. Helmut Dieser spendete am 1. Oktober 2023 in der Kirche Sant’Ignazio di Loyola in Campo Marzio in Rom einem Diakon unseres Priesterseminars die Priesterweihe: Philipp Thomas Fiala aus der Pfarrei St. Martinus, Linnich.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular Pfarrer Alexander Schweikert das Sakrament der Firmung am 29. Oktober 2023 in Herz-Jesu, Mönchengladbach-Pongs, 23 Firmlingen (davon 2 Erwachsene).
Unser Bischof Dr. Helmut Dieser spendete das Sakrament der Firmung am 29. Oktober 2023 in der Kirche St. Laurentius in Laurensberg 29 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 20. Oktober 2023 in St. Mariä Heimsuchung, Herzogenrath-Kohlscheid, 19; am 21. Oktober 2023 in St. Katharina, Herzogenrath-Kohlscheid, 25; am 22. Oktober 2023 in St. Germanus, Aachen-Haaren, 19; am 27. Oktober 2023 in St. Jakobus, Alsdorf-Warden, 12 ; am 28. Oktober 2023 in St. Cornelius, Alsdorf-Hoengen, 22 (davon 1 Erwachsene(r)); am 28. Oktober 2023 in Christus König, Alsdorf-Busch, 7 (davon 1 Erwachsene(r)); am 29. Oktober 2023 in St. Castor, Alsdorf, 22 (davon 2 Erwachsene); insgesamt 126 Firmlinge.

Sonstige Nachrichten

Nr. 149Exerzitienmeldung 2024

Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah in Schönstatt
Thema: Neu werden in Christus
Termin: 17.-22. März 2024
Teilnehmer: Schweigeexerzitien mit Vorträgen für alle Interessierten
Leitung: Generalrektor Dr. Christian Löhr
Anmeldung: Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah, Berg Moriah 1, 56337 Simmern/Ww,
F. (02 62 0) 94 14 01, E-Mail: reservierung@bergmoriah.de
Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah in Schönstatt
Thema: Neu werden in Christus
Termin: 21.-26. April 2024
Teilnehmer: Schweigeexerzitien mit Vorträgen für alle Interessierten
Leitung: Generalrektor Dr. Christian Löhr
Anmeldung: Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah, Berg Moriah 1, 56337 Simmern/Ww,
F. (02 62 0) 94 14 01, E-Mail: reservierung@bergmoriah.de
Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah in Schönstatt
Thema: Schritte zu tieferem Gebet (Der Kurs versucht, der Biographie des eigenen Gebetslebens nachzugehen und neue Tiefe dazuzugewinnen.)
Termin: 23.-28. Juni 2024
Teilnehmer: Schweigeexerzitien mit Vorträgen für alle Interessierten
Leitung: Msgr. Dr. Peter Wolf
Anmeldung: Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah, Berg Moriah 1, 56337 Simmern/Ww,
F. (02 62 0) 94 14 01, E-Mail: reservierung@bergmoriah.de
Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah in Schönstatt
Thema: Der Spur des Geistes folgen: den synodalen Weg der Weltkirche mitgehen.
Termin: 17.-22. November 2024
Teilnehmer: Schweigeexerzitien mit Vorträgen für Priester und Diakone
Leitung: Msgr. Dr. Peter Wolf
Anmeldung: Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah, Berg Moriah 1, 56337 Simmern/Ww,
F. (02 62 0) 94 14 01, E-Mail: reservierung@bergmoriah.de
Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah in Schönstatt
Thema: Neu werden in Christus
Termin: 10.-16. November 2024
Teilnehmer: Schweigeexerzitien mit Vorträgen für alle Interessierten
Leitung: Generalrektor Dr. Christian Löhr
Anmeldung: Gäste- und Tagungshaus Berg Moriah, Berg Moriah 1, 56337 Simmern/Ww,
F. (02 62 0) 94 14 01, E-Mail: reservierung@bergmoriah.de
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Bischöfliches Generalvikariat Aachen
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