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Geltungszeitraum von: 01.10.2015

Geltungszeitraum bis: 31.12.2023

Anlagerichtlinien für kirchliche Stiftungen im Bistum Aachen

Vom 25. September 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 166, S. 223)

Die folgenden Anlagegrundsätze gelten für die Kapitalanlagen aller kirchlichen Stiftungen im Bistum Aachen. Kirchliche Stiftungen sind Stiftungen im Sinne der Stiftungsordnung für das Bistum Aachen (StiftO AC).
Für die einzelne Stiftung ist durch einen Beschluss des Stiftungsvorstandes festzulegen, in welchem Umfang innerhalb des vorgegebenen Rahmens dieser Anlagerichtlinien die Vermögensanlagen tatsächlich erfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass die festgeschriebenen Regelungen nicht über den hier gesetzten Rahmen erweitert werden dürfen – die Freigabe eines größeren Handlungsspielraumes (wie etwa die Öffnung für andere Anlageklassen oder die Änderung der prozentualen Quotierung) ist nicht möglich.
Das Vermögen der Stiftungen ist in treuhänderischer Verantwortung bei Gewährleistung der gebotenen Zahlungsfähigkeit (Liquidität) mit dem Ziel größtmöglicher Ertragskraft (Erzielung einer angemessenen Rendite), mindestens aber mit Kapitalerhalt, anzulegen.
Alle Konten, Wertpapiere und Depots müssen auf den Namen der Stiftung bzw. des Treuhänders lauten. Kapitalien mehrerer Stiftungen können zur Erzielung einer höheren Rendite in einer Anlage und in einem Depot gebündelt werden.
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Anlageformen

Folgende Anlageformen sind zulässig, wobei sich die angegebenen Prozentsätze auf die Summe der Buchwerte aller Vermögensanlagen einer Stiftung beziehen. Die maximal zulässige quotale Allokation (Höchstgrenze) der einzelnen Anlageformen ist zur Risikominimierung durch Diversifizierung wie folgt beschränkt:
Anlageform
Gesamtanteil je Anlageform
Anteil je Einzelanlage
Einlagen, Rentenpapiere und Schuldscheindarlehen
Bis zu 100%
Max. 10%
Pfandbriefe
Bis zu 10%
Max. 5%
Staats- und Länderanleihen
Bis zu 10%
Max. 5%
Immobilienfonds (Aachener Grundvermögen)
Bis zu 15%
Max. 10%
Wertpapierfonds und Mikrofinanzfonds
Bis zu 10%
Max. 2%
Beteiligungen
Bis zu 3%
Max. 3%
des Stiftungsvermögens.
Bei der Auswahl der Anlageformen ist auf ausgewogene Streuung der Emittenten, Laufzeiten und Anlagearten zu achten.
Um eine Diversifizierung der Emittenten zu erreichen, gilt eine Beschränkung der insgesamt zulässigen Anlagen je Emittent auf maximal 10% des Stiftungsvermögens (Ausnahme: Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft AG 15%) – durch Investments in Anlagen, die vollständig durch das Einlagensicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert sind, kann diese Grenze auf bis zu 20% des Stiftungsvermögens erhöht werden.
Die Summe der Anlagen mit einer Laufzeit bis zu einem Jahr (UV) darf einen Anteil von bis zu 25% der Summe der Buchwerte des Stiftungsvermögens betragen.
Bei der Auswahl der Vermögensanlagen ist auf ethisch-nachhaltige Ausrichtung im Sinne der katholischen Kirche zu achten.
Unter ethisch-nachhaltigem Investment werden Vermögensanlagen verstanden, die bei der Nachhaltigkeitsbewertung unter sozialen, ökologischen und Governance-Kriterien ihre ethische Wertorientierung zur Geltung bringen. Beispielsweise sind Unternehmen, die in signifikantem Umfang Rüstungsgüter produzieren oder im Atombereich tätig sind, Glücksspiele anbieten oder Tabakwaren produzieren, sowie Staaten, die Menschenrechte systematisch verletzen, grundsätzlich ausgeschlossen.
Eine Anlage in Einzelemissionen darf nur erfolgen, wenn deren Emittent durch eine anerkannte Ratingagentur auf mindestens „Investment Grade“ (BBB oder vergleichbar) geratet wurde. Bei Anlagen in Investmentfonds sollte das Durchschnittsrating der in dem Investmentfonds enthaltenen Emittenten mindestens A- oder vergleichbar betragen. Bei Anlagen in Emissionen, die der vollständigen Einlagensicherung unterliegen, ist das Rating unbeachtlich.
Alle Vermögensanlagen müssen auf Euro lauten.
  1. Einlagen
    Alle Girokonten, Termin- (Tages- und Festgelder) und Spareinlagen (Sparbriefe und -bücher) dürfen nur bei inländischen Banken und öffentlich rechtlichen Instituten, deren Einlagen durch ein vollständiges Einlagensicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert sind, unterhalten werden.
  2. Rentenpapiere und Schuldscheindarlehen
    Hierzu gehören:
    • Schuldscheindarlehen,
    • Namensschuldverschreibungen,
    • Inhaberschuldverschreibungen von Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Landesbanken.
    Rentenpapiere und Schuldscheindarlehen können direkt von Banken erworben werden, sofern diese Mitglied einer deutschen Einlagensicherungseinrichtung sind und die Rentenpapiere und Schuldscheindarlehen durch den Einlagensicherungsfonds in vollem Umfang gesichert sind.
    Die Renten und Schuldscheindarlehen müssen eine reguläre Zins- und Tilgungsvereinbarung haben. Nullkuponanlagen und derivative Instrumente dürfen nicht erworben werden.
  3. Pfandbriefe
    Pfandbriefe können in Form von öffentlichen Pfandbriefen und Hypothekenpfandbriefen von inländischen Emittenten erworben werden.
  4. Staats- und Länderanleihen
    Eine Anlage in Anleihen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Bundesländer, sowie von Staaten der Eurozone ist zulässig.
  5. Anleihen supranationaler Emittenten
    Eine Anlage in Anleihen supranationaler Emittenten (z. B. KfW, EAA, FMS Wertmanagement, NRW-Bank u.ä.) ist zulässig, sofern es sich um deutsche Emittenten handelt.
  6. Immobilienfonds (Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH)
    Wegen der besonderen Ausgestaltung und organisatorischen Verflechtung mit dem Bistum Aachen ist die Anlage in offene Immobilienfonds der Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH bis zu 15% des Stiftungsvermögens zulässig.
  7. Übrige Investmentfonds
    Hierzu gehören:
    • Wertpapierfonds (Aktien-, Renten- und Mischfonds),
    • Mikrofinanzfonds.
    Ein Fonds muss auf Euro lauten und zudem in Deutschland handelbar sein. Auf eine ausgewogene Streuung der Emittenten, Sektoren und Regionen ist zu achten. Um eine weitergehende risikomindernde Diversifizierung zu erreichen, darf innerhalb der gesetzten Quote von 10% in die Fondskategorien Rentenfonds, Aktienfonds, Mischfonds und Mikrofinanzfonds jeweils bis zu 4% des Stiftungsvermögens investiert werden. Der Anschaffungswert eines einzelnen Fonds ist auf maximal 2% des Stiftungsvermögens beschränkt.
    Bei Anlage in Investmentfonds wird das Risikobudget auf max. 10% der Summe der Buchwerte aller Investmentfonds festgelegt. Das Risikobudget muss durch freie Rücklagen abgedeckt sein.
  8. Beteiligungen
    Die zulässige Quote für Beteiligungen in Form von Anteilen an kirchlichen und/oder regional ansässigen inländischen Genossenschaftsbanken ist auf 3% des Stiftungsvermögens beschränkt – bezogen auf das jeweils zu leistende Haftungskapital beträgt die maximal zulässige Haftungssumme 8% des Stiftungsvermögens.
  9. Weitere Arten von Kapitalanlagen
    Hierzu gehören:
    Immobilien in der Direktanlage
    Nach entsprechender Genehmigung der Stiftungsaufsicht kann durch Schenkungen oder durch den Erwerb im Wege letztwilliger Verfügungen eine rentierliche Anlage in einem konkreten Grundstück erfolgen.
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Allgemeines

Sofern Hinweise erkennbar sind, dass gewählte Anlageformen nicht mehr den Anlagegrundsätzen entsprechen, ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, den Wechsel in eine andere Anlageform vorzunehmen.
Wenn das Grundstockkapital oder eine Zustiftung in Form einer Anlage erfolgt, die gemäß dieser Richtlinie nicht erlaubt ist, finden die Anlagegrundsätze auf diesen Vermögenswert keine Anwendung.
Diese Richtlinien treten zum 1. Oktober 2015 in Kraft. Zuvor abgeschlossene Finanzanlagen im Rahmen der abgelösten Richtlinien bleiben hiervon unberührt. Alle künftigen Anlageentscheidungen müssen den nun geltenden Vorschriften entsprechen.
Sofern das Risikobudget der Investmentfonds überschritten wird oder seit dem letzten Jahresabschluss im verwalteten Vermögen eine Wertminderung von mehr als 1% der Summe der Buchwerte des Vermögens eingetreten ist, ist der Stiftungsvorstand verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz vor weiteren Vermögensminderungen zu ergreifen.