Bistum Aachen
.§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 18a
§ 19
#§ 20
Geltungszeitraum von: 01.08.2023
Geltungszeitraum bis: 30.09.2023
Ordnung für Praktikantinnen und Praktikanten1#
Vom 5. Mai 1992
(KlAnz. 1996, Nr. 106, S. 112), zuletzt geändert am 11. August 2023
(KlAnz. 2023, Nr. 98 S. 194)
Präambel
Die Regelungen dieser Ordnung kommen zustande durch Beschlüsse der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen und deren Inkraftsetzung durch die Diözesanbischöfe von Aachen, Essen, Köln, Münster und Paderborn. Sie sind ausgerichtet auf die besonderen Erfordernisse des kirchlichen Dienstes. Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes (Grundordnung) ist Grundlage und in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil dieser Ordnung. Die Regelungen dieser Ordnung sind angelehnt an den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD-VKA). Soweit die Regelungen dieser Ordnung mit denen des TVPöD-VKA übereinstimmen, werden sie in gleicher Weise ausgelegt.
###§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Ordnung gilt für Praktikantinnen für die Berufe
- der Heilerziehungspflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Heilerziehungspflegerin vorauszugehen hat,
- der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
- der Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des (Fach-)Hochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin/Heilpädagogin vorauszugehen hat,
die in einem Praktikumsverhältnis zu einem Rechtsträger im Sinne von § 1 Abs. 1 und 2 der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch Kommissionen in den (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (KODA-Ordnung) stehen, soweit nicht in dieser Ordnung etwas anderes geregelt ist.
(2) 1Diese Ordnung gilt nicht für Praktikantinnen, deren praktische Tätigkeit in die Fachschul- oder die (Fach-)Hochschulausbildung integriert ist. 2Sie gilt insbesondere nicht für:
- Praktika von Studierenden der (Fach-)Hochschulen während der Praxissemester,
- Zwischen- oder Blockpraktika von Studierenden der Fachhochschulen und der Hochschulen, die in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben sind,
- Praktika, die Schülerinnen von Hauptschulen, weiterführenden Schulen, Fachschulen, Berufsfachschulen und Fachoberschulen im Rahmen der schulischen Ausbildung zu leisten haben,
- Vorpraktikantinnen im Sozial-/Erziehungsdienst,
- Absolventinnen mit Bachelor-Abschluss.
§ 2
Praktikumsziel
1Im Rahmen des Praktikums soll die Praktikantin ihre persönliche und fachliche Eignung für die zukünftige Arbeit nachweisen und die in der Schule/im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten anwenden. 2Für das Praktikum gelten die jeweiligen Bestimmungen und Richtlinien. 3Die Praktikantin soll nicht anstelle einer Fachkraft beschäftigt werden.
#§ 3
Praktikumsvertrag, Nebenabreden
(1) 1Vor Beginn des Praktikums ist ein schriftlicher Praktikumsvertrag zu schließen. 2Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
- Beginn, Dauer und Beendigung des Praktikums,
- Voraussetzungen, unter denen der Praktikumsvertrag gekündigt werden kann,
- Entgelt und sonstige Leistungen,
- regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit,
- Dauer der Probezeit,
- Dauer des Urlaubs,
- Inbezugnahme dieser Ordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.
#§ 4
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission
Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (bis 28. Februar 2023: Zentrale Kommission der Zentral-KODA) im Sinne von § 2 Abs. 1 der Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung) sind mit ihrer Inkraftsetzung Bestandteil dieser Ordnung, soweit die Beschlüsse die Praktikumsverhältnisse, auf die diese Ordnung Anwendung findet, betreffen.
#§ 5
Probezeit
Während der ersten drei Monate des Praktikums, die als Probezeit gelten, kann das Vertragsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende schriftlich ohne Angabe von Gründen gekündigt werden.
#§ 6
Ärztliche Untersuchungen
(1) 1Praktikantinnen haben auf Verlangen des Dienstgebers vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amts- oder Betriebsarztes nachzuweisen. 2Für Praktikantinnen, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) fallen, ist ergänzend § 32 Abs. 1 JArbSchG zu beachten.
(2) 1Der Dienstgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Praktikantinnen zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Praktikumsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber.
(3) 1Praktikantinnen, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Praktikumsverhältnisses ärztlich zu untersuchen. 2Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Dienstgeber, falls hierzu kein Dritter verpflichtet ist.
#§ 7
Schutzkleidung, Ausbildungsmittel
(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und verbleibt im Eigentum des Dienstgebers.
(2) Der Dienstgeber hat den Praktikantinnen kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.
#§ 8
Personalakten
(1) 1Die Praktikantinnen haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch eine hierzu schriftlich Bevollmächtigte ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.
(2) 1Beurteilungen sind Praktikantinnen unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.
#§ 9
Wöchentliche und tägliche Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Dienstgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen beschäftigten Mitarbeiterinnen gelten.
#§ 10
Entgelt, Vermögenswirksame Leistungen
(1) Das monatliche Entgelt für Praktikantinnen mit Ausbildung zu den nachstehenden Berufen beträgt für:
- Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen
1.652,02 Euro, - Sozialarbeiterinnen, Sozialpädagoginnen, Heilpädagoginnen
1.876,21 Euro.
(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen des Dienstgebers gezahlte Entgelt.
#§ 11
Unständige Entgeltbestandteile
1Für die praktische Tätigkeit an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen gelten die §§ 14 bis 14b KAVO sinngemäß. 2Dies gilt auch für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge.
#§ 12
Erholungsurlaub
1Praktikantinnen erhalten Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Entgelts (§ 10 Abs. 1) in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Dienstgebers geltenden Regelungen (§§ 36, 37 KAVO) mit der Maßgabe, dass der Urlaubsanspruch bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage beträgt. 2Bei Urlaubsabgeltung gilt § 39 KAVO.
#§ 13
Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
(1) Bei Reisen im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 der Anlage 15 KAVO erhalten Praktikantinnen eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Mitarbeiterinnen des Trägers der fachpraktischen Ausbildung geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Bei Reisen zur vorübergehenden Ausbildung an einer anderen Einrichtung außerhalb der politischen Gemeindegrenze der Ausbildungsstätte sowie zur Teilnahme an Vorträgen, an Arbeitsgemeinschaften oder an Übungen werden die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.
#§ 14
Entgelt im Krankheitsfall
(1) Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit erhält die Praktikantin bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe des Praktikumsentgelts.
(2) 1Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Dienstgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Dienstgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhält die Praktikantin nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt. 2Für die Berechnung der Höhe des Krankengeldzuschusses findet § 30 Absatz 2 KAVO entsprechende Anwendung. 3Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.
#§ 15
Vermögenswirksame Leistungen
1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Praktikantinnen eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 Euro monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die erforderlichen Angaben dem Dienstgeber mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres. 3Die vermögenswirksamen Leistungen sind kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
#§ 16
Weihnachtszuwendung
(1) 1Praktikantinnen, die am 1. Dezember in einem Praktikumsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Weihnachtszuwendung. 2Diese beträgt 90 v. H. des den Praktikantinnen in den Kalendermonaten August, September und Oktober durchschnittlich gezahlten Entgelts (Praktikumsentgelt, in Monatsbeträgen bezahlte Zulagen und unständige Entgeltbestandteile gemäß § 11); unberücksichtigt bleibt hierbei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt, mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit.
(2) 1Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Praktikantinnen keinen Anspruch auf Entgelt (§ 10 Abs. 1), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 12) oder im Krankheitsfall (§ 14) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Praktikantinnen wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.
(3) 1Die Weihnachtszuwendung wird mit dem für November zustehenden Entgelt ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Weihnachtszuwendung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.
(4) 1Praktikantinnen, die im unmittelbaren Anschluss an das Praktikum vom Dienstgeber in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Praktikumsverhältnis. 2Erfolgt die Übernahme im Laufe eines Kalendermonats, wird für diesen Monat nur die anteilige Weihnachtszuwendung aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt.
#§ 17
Beihilfe im Geburtsfall
Praktikantinnen erhalten im Geburtsfall eine Beihilfe in entsprechender Anwendung von § 5 der Anlage 10 KAVO.
#§ 18
Beendigung des Praktikums
(1) 1Nach der Probezeit kann das Praktikum unter Angabe der Kündigungsgründe nur schriftlich gekündigt werden
- in entsprechender Anwendung von § 42 KAVO aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von beiden Vertragsparteien; ein wichtiger Grund kann auch nach den Maßstäben der Grundordnung in der jeweils gültigen Fassung gegeben sein,
- von der Praktikantin mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.
2Eine fristlose Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
(2) Im Übrigen endet das Praktikum mit dem Ablauf der vorgeschriebenen Praktikumszeit.
#§ 18a
Abschlussprämie
(1) Bei Beendigung des Praktikums aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung zur Erzieherin erhalten Praktikantinnen eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Praktikantinnen, die ihr Praktikum nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Träger des Praktikumsverhältnisses von Satz 1 abweichen.
#§ 19
Sonstige Bestimmungen
Folgende Bestimmungen der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) finden sinngemäß Anwendung:
- § 5 Eigenart des kirchlichen Dienstes,
- § 6 Allgemeine Pflichten,
- § 8 Schweigepflicht,
- § 8b Umsetzung der Ordnungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch und zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt,
- § 9 Belohnungen und Geschenke,
- § 10 Nebentätigkeiten,
- § 11 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung, soweit dies dem Praktikumsziel dient,
- § 13 Schadenshaftung,
- § 14 bis § 14d (Arbeitszeitbestimmungen),
- § 16 Arbeitsversäumnis,
- § 17 Vorgesetztenverhältnisse,
- § 31 Forderung bei Dritthaftung,
- § 40 Arbeitsbefreiung,
- § 40a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen,
- § 47 Schlichtungsausschuss,
- § 50 Zeugnis sowie
- § 57 Ausschlussfristen.
§ 20
Inflationsausgleich
(1) Die §§ 1 bis 3 der Anlage 4 KAVO finden auf die Praktikumsverhältnisse im Sinne dieser Ordnung nach Maßgabe der folgenden Absätze sinngemäß Anwendung.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe des Inflationsausgleichs (2023) 620 Euro.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 S. 1 Anlage 4 KAVO beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen 110 Euro.
(4) Anspruch auf Entgelt im Sinne des § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 1 S. 3 Anlage 4 KAVO sind auch die Ansprüche auf Entgeltfortzahlung nach §§ 12 und 14 dieser Ordnung.