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Verlautbarungen der deutschen Bischöfe

Nr. 20Aufruf der deutschen Bischöfe zur Fastenaktion Misereor 2024

Liebe Schwestern und Brüder,
haben Sie gewusst, dass es weltweit mehr als 30.000 verschiedene Pflanzenarten gibt, die vom Menschen für Nahrungsmittel und Textilien genutzt werden können? Diesen Reichtum wissen vor allem Kleinbäuerinnen und Kleinbauern zu schätzen. Sie erzeugen mit ihren Familien den Großteil der weltweit hergestellten Nahrungsmittel und spielen auch eine wichtige Rolle, wenn es um Klima- und Artenschutz geht. Doch die Existenz vieler Kleinbauern ist bedroht: Die Folgen des Klimawandels bekommen sie deutlich zu spüren. Diese zeigen sich in Wetterextremen und machen Ernten unberechenbar. Dazu kommt, dass wenige große Konzerne den Weltagrarmarkt beherrschen und auf Monokulturen und synthetische Pestizide setzen.
In der diesjährigen Misereor-Fastenaktion kommen Kleinbäuerinnen und Kleinbauern aus Kolumbien zu Wort. Sie sprechen von ihrer Gemeinschaft und Naturverbundenheit, aber auch von ihrer Unsicherheit und Existenzangst. Das Leitwort der Fastenaktion lautet „Interessiert mich die Bohne“. Kaffeebohnen und Hülsenfrüchte sind in Kolumbien wichtige Handelsgüter und landestypische Grundnahrungsmittel. Mit dem Leitwort werden aber nicht nur diese Nahrungsmittel in den Blick genommen, es kann auch als Anfrage an uns selbst verstanden werden: „Interessiert mich die Bohne – Fragezeichen?“ Interessieren uns das Leben und die Zukunft der Kleinbauern in Kolumbien und weltweit?
Lassen Sie uns Interesse zeigen, Anteil nehmen, zuhören und durch unsere Spenden deutlich machen: Ja, uns interessiert die Bohne, uns interessiert die Arbeit der Menschen in der kleinbäuerlichen Landwirtschaft, die sich um die Natur und ihre Existenz sorgen!
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Dieser Aufruf soll am 4. Fastensonntag, dem 10. März 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) verlesen und den Gemeinden zudem in geeigneter anderer Weise zur Kenntnis gebracht werden. Die Kollekte am 5. Fastensonntag, dem 17. März 2024, ist ausschließlich für das Bischöfliche Hilfswerk Misereor e. V. bestimmt.

Nr. 21Aufruf zur Solidarität mit den Christen im Heiligen Land
(Palmsonntagskollekte 2024)

Liebe Schwestern und Brüder,
der Nahe Osten ist eine Welt voller Barrieren: Eine hohe Mauer trennt palästinensische Gebiete von Israel und von israelisch kontrolliertem Land. So sind die Heiligen Stätten in Jerusalem für viele nicht oder nur mit Schwierigkeiten zu erreichen. Auch Arbeitsmigranten leben mit vielen Hindernissen; ihre Rechte werden oftmals nicht anerkannt. Mit besonderen Schwierigkeiten haben darüber hinaus Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu kämpfen. Jeden Tag erleben sie, dass sie ausgegrenzt werden, dass ihnen die Teilhabe an der Gesellschaft verwehrt bleibt. Es gibt Barrieren in ihrem Leben, die manchmal unüberwindbar scheinen.
Die christlichen Kirchen im Heiligen Land sind an der Seite der Menschen mit Behinderung. Durch zahlreiche Projekte und Einrichtungen bieten sie ihnen Chancen auf Teilhabe, Bildung und ein selbstbestimmtes Leben. Christliche Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden und soziale Einrichtungen eröffnen so neue Perspektiven.
„Mittendrin – Barrieren überwinden“ – das ist das Motto der diesjährigen Palmsonntagskollekte. Durch Ihre Spende ermöglichen Sie dem Deutschen Verein vom Heiligen Lande und dem Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner die Fortsetzung ihrer Arbeit zugunsten von behinderten Menschen. Kirchliche Einrichtungen im Heiligen Land können so ganz konkret Barrieren überwinden helfen.
Bitte unterstützen Sie die Arbeit für die Menschen im Heiligen Land durch Ihre Anteilnahme, durch Ihr Gebet und durch Ihre Spende. Herzlichen Dank!
Für das Bistum Aachen
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Die Kollekte, die am Palmsonntag, dem 24. März 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) gehalten wird, ist ausschließlich für die Unterstützung der Christen im Heiligen Land durch den Deutschen Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Deutschen Franziskanerprovinz bestimmt.

Nr. 22VG Musikedition und VDD verlängern Vereinbarung zu Online-Gottesdiensten

Aufgrund der Corona-Pandemie haben die VG Musikedition und der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) im April 2020 einen Pauschalvertrag abgeschlossen, der es den katholischen Kirchengemeinden ermöglichte, Lieder und Liedtexte bei digitalen Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen gottesdienstlicher Art einzublenden. Zentraler Bestandteil der Vereinbarung ist die Berechtigung, Lieder/Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen über das Internet den Gläubigen zur Verfügung zu stellen.
Nachdem diese Sondervereinbarung zum 31. Dezember 2023 abgelaufen ist, unterzeichneten die VG Musikedition und der VDD jetzt eine Anschlussvereinbarung, die bis zum 31. Dezember 2025 Gültigkeit hat. Somit können die Gemeinden der katholischen Kirche in Deutschland auch weiterhin Lieder und Liedtexte im Zusammenhang mit der zeitgleichen und zeitversetzten Übertragung von Gottesdiensten und gottesdienstähnlichen Veranstaltungen öffentlich zugänglich machen (einblenden), so insbesondere auch bei der Übertragung auf gemeindeeigenen Internetseiten.
Hintergrund
Die VG Musikedition nimmt unter anderem zahlreiche grafische Vervielfältigungsrechte, Abdruckrechte, gesetzliche Vergütungsansprüche sowie die Rechte an wissenschaftlichen Ausgaben und Erstausgaben für Musikverlage, Komponisten, Textdichter und musikwissenschaftliche Herausgeber wahr. Der VDD ist Rechtsträger der Deutschen Bischofskonferenz. In ihm sind die 27 rechtlich und wirtschaftlich selbstständigen (Erz-)Diözesen zusammengeschlossen.
Die Deutsche Bischofskonferenz ist ein Zusammenschluss der katholischen Bischöfe aller (Erz-)Bistümer in Deutschland. Derzeit gehören ihr 64 Mitglieder (Stand: Januar 2024) aus den 27 deutschen (Erz-)Bistümern an. Sie wurde eingerichtet zur Förderung gemeinsamer pastoraler Aufgaben, zur Koordinierung der kirchlichen Arbeit, zum gemeinsamen Erlass von Entscheidungen sowie zur Kontaktpflege zu anderen Bischofskonferenzen. Oberstes Gremium der Deutschen Bischofskonferenz ist die Vollversammlung aller Bischöfe, die regelmäßig im Frühjahr und Herbst für mehrere Tage zusammentrifft.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 23Fastenhirtenbrief 2024

Der diesjährige Fastenhirtenbrief unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser wird in einer Sonderveröffentlichung erscheinen und den Pfarreien rechtzeitig zu Beginn der Österlichen Bußzeit zugeschickt sowie als Download auf der Webseite des Bistums Aachen zur Verfügung gestellt.

Nr. 24Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2023
- Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) -

Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 13. Dezember 2023 beschlossen:
I)
Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 13. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2024, Nr. 2, S. 4), wird wie folgt geändert:
  1. Die Fußnote zu § 14b Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  2. Die Fußnote zu § 29 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
  3. § 60p wird wie folgt geändert:
    1. Die Fußnote zu Absatz 4 wird aufgehoben.
    2. Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
      „(4) Abweichend von § 2 Abs. 1 Satz 1 Anlage 14 KAVO beträgt die Zuwendung
      -
      in den Entgeltgruppen 1 bis 8
      84,99 %,
      -
      in den Entgeltgruppen 9a bis 12
      70,69 % und
      -
      in den Entgeltgruppen 13 bis 15
      52,09 %
      eines Monatsentgelts.“
  4. Die Anlage 21 wird unter Beibehaltung der Zählung mit der Anmerkung „(nicht besetzt)“ aufgehoben.
  5. In Anlage 29 werden die Anhänge 3, 4, 5 und 6 aufgehoben.
  6. Der Anlage 30 wird folgender § 6 angefügt:
    „§ 6 Inflationsausgleichsprämie für Redakteure und Volontäre
    Redakteure (§ 3) und Volontäre (§ 5) erhalten eine Inflationsausgleichsprämie nach Maßgabe des zwischen dem Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e.V. und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. geschlossenen Tarifvertrages vom 2. Oktober 2023.“
II)
Die Änderung unter Ziffer I) 6. tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2023 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 3. treten mit Wirkung vom 1. November 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) 1., 2., 4. und 5. treten am 1. März 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 9. Januar 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 25Beschlüsse der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

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Die Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat auf ihrer Sitzung am 19. Oktober 2023 folgende Beschlüsse gefasst:
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A.

Tarifrunde 2023 – Teil 3
I.
Zulage für Betreuungskräfte
Der mittlere Wert der Zulage nach Anmerkung 150 zu den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppen 1 – 12 der Anlage 2 zu den AVR wird zum 1. März 2024 um 11,5 Prozent erhöht auf 133,80 Euro.
II.
Urlaubsgeld für Auszubildende nach Anlage 7 zu den AVR
Der mittlere Wert des Urlaubsgeldes nach § 7 Abs. 1 Buchstabe c der Anlage 14 zu den AVR wird zum 1. März 2024 um 11,5 v.H. erhöht auf 291,65 Euro.
III.
Änderungen in Anlage 17a zu den AVR
Für Mitarbeiter nach Anlage 30 zu den AVR wird das Wertguthaben nach § 7 Abs. 2 Satz 2 der Anlage 17a zu den AVR zum 1. August 2023 um 4,8 Prozent erhöht und zum 1. April 2024 um weitere 4,0 Prozent erhöht.
IV.
Stufenvorweggewährung
  1. In Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR wird die bisherige Anmerkung 3 zu Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR durch folgende neue Anmerkung ersetzt:
    „Anmerkung 3 zu Abschnitt III A der Anlage 1:
    Verfügt der Mitarbeiter über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren, erfolgt die Einstellung in die Stufe 2; verfügt er über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens vier Jahren, erfolgt in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. Unabhängig davon kann der Dienstgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
  2. In Abschnitt III A der Anlage 1 zu den AVR wird eine neue Anmerkung 5 eingefügt:
    „Anmerkung 5 zu Abschnitt III A der Anlage 1:
    Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus § 1 Buchstabe b ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu drei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Mitarbeiter bereits die vorletzte Stufe oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Vergütungsgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt Abschnitt III A unberührt. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
  3. In § 14 der Anlage 31 zu den AVR wird der Absatz 5 wie folgt neu gefasst:
    „(5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 13a und § 14 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 14 unberührt. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
  4. § 14 der Anlage 32 zu den AVR wird um einen Absatz 5 ergänzt:
    „(5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 13, § 13a und § 14 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 14 unberührt. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
  5. § 13 der Anlage 33 zu den AVR wird um einen Absatz 5 ergänzt:
    „(5) Soweit es zur regionalen Differenzierung, zur Deckung des Personalbedarfs oder zur Bindung von qualifizierten Fachkräften erforderlich ist, kann sowohl Gruppen von Mitarbeitern als auch einzelnen Mitarbeitern, abweichend von dem sich aus der nach § 11 Abs. 2, Abs. 2a, Abs. 3 und § 13 Abs. 4 ergebenden Stufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe zustehenden Entgelt, ein um bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweggewährt werden. Haben Mitarbeiter bereits die Stufe 5 oder die Endstufe ihrer jeweiligen Entgeltgruppe erreicht, kann ihnen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ein bis zu 20 v.H. der Stufe 2 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe höheres Entgelt gezahlt werden. Die Gewährung eines höheren Entgelts nach den Sätzen 1 und 2 kann zeitlich befristet erfolgen; sie ist jederzeit widerruflich. Im Übrigen bleibt § 13 unberührt. Die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte nach der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) bleiben unberührt.“
V.
Öffnung für Dienstvereinbarungen
  1. In Anlage 6a zu den AVR wird ein neuer § 3 eingefügt:
    㤠3 Dienstvereinbarungen
    Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozent- und Eurobeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
  2. In § 6 der Anlage 31 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:
    „(3) Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
  3. In § 6 der Anlage 32 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:
    „(3) Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
  4. In § 6 der Anlage 33 zu den AVR wird ein neuer Absatz 3 eingefügt. Die bisherigen Absätze 3, 4 und 5 werden zu den Absätzen 4, 5 und 6:
    „(3) Zugunsten der Mitarbeiter können für Dienste, soweit diese zu Zeiten gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben b bis f erbracht werden, die dort genannten Prozentbeträge durch Dienstvereinbarung erhöht werden. Durch Dienstvereinbarungen können für die freiwillige Übernahme zusätzlich betrieblich veranlasster Dienste Zulagen oder Zuschläge zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt vereinbart werden. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind zu beachten.“
VI.
Inkrafttreten
Die Änderungen nach I., II., IV. und V. treten zum 1. März 2024 in Kraft.
Die Änderungen nach III. treten zum 1. August 2023 in Kraft.
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B.

Ergänzung § 10 Allgemeiner Teil AVR, der Anmerkung Nr. 4 Buchstabe b zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 Anhang D Anlage 31 zu den AVR sowie neue Anmerkung zu § 14 Abs. 4 der Anlagen 31, 32 und neue Anmerkung zu § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR (Tarifpflege)
I.
§ 10 Abs. 2 Buchstabe b Allgemeiner Teil AVR wird wie folgt gefasst:
b) Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder der in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährtin
1 Arbeitstag
II.
§ 10 Abs. 2 Buchstabe c Allgemeiner Teil AVR wird wie folgt gefasst:
c) Tod des Ehegatten, des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder des in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Lebensgefährten, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage
III.
Es wird eine neue Anmerkung zu § 14 Abs. 4 der Anlage 31 zu den AVR eingefügt:
„Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
IV.
Die Anmerkung Nr. 4 Buchstabe b zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen P 4 bis P 9 und 9b bis 12 in Anhang D der Anlage 31 zu den AVR wird wie folgt gefasst:
„b) die Wahrnehmung einer der folgenden besonderen pflegerischen Aufgaben außerhalb von Spezialbereichen nach Buchstabe a:
  • Wundmanager,
  • Gefäßassistent,
  • Breast Nurse/Lactation,
  • Painnurse,
  • auf einer Stroke-Unit-Station,
  • auf einer Intermediate-Care-Station,
  • bei den Begleitenden Psychiatrischen Diensten (BPD) oder“
V.
Es wird eine neue Anmerkung zu § 14 Abs. 4 der Anlage 32 zu den AVR eingefügt:
„Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
VI.
Es wird eine neue Anmerkung zu § 13 Abs. 4 der Anlage 33 zu den AVR eingefügt:
„Anmerkung zu Absatz 4:
Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Mitarbeiter der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.“
VII.
Dieser Beschluss tritt zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
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C.

Mitnahme Stufenlaufzeit bei Anschlussdienstverhältnis
Änderungen in den Anlagen 1, 31 bis 33 zu den AVR
I.
Änderungen in Anlage 1 zu den AVR
In § 3 des Abschnitts III. A. der Anlage 1 zu den AVR wird Absatz c neu gefasst:
„c) Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
II.
Änderungen in Anlage 31 zu den AVR
In § 13 Abs. 2a der Anlage 31 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
  1. wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
  2. wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
III.
Änderungen in Anlage 32 zu den AVR
In § 13 Abs. 2a der Anlage 32 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
  1. wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
  2. wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
IV.
Änderungen in Anlage 33 zu den AVR
In § 11 Abs. 2a der Anlage 33 zu den AVR werden die neuen Sätze 2 und 3 eingefügt. Der bisherige Satz wird zu Satz 1.
„(2a) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er
  1. wenn sein bisheriges Entgelt nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte,
  2. wenn sein bisheriges Entgelt in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, das Entgelt der Stufe, das er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn sein Entgelt ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre.
Die im vorhergehenden Dienstverhältnis erreichte Stufenlaufzeit wird im Anschlussdienstverhältnis fortgeführt. War der Mitarbeiter in Abweichung von den Vorschriften dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert, wird die bisherige erreichte Stufenlaufzeit so fortgeführt, wie wenn er ab dem Zeitpunkt, seitdem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen Tätigkeitsbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach dieser Anlage oder einer entsprechenden Regelung eingruppiert worden wäre.“
V.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
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D.

§ 22 AT AVR Schlichtungsordnung
I.
Änderungen in § 22 AT AVR
  1. In § 22 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
    „(3a) Die Schlichtungsstellen nach den Absätzen 1 bis 3 sind auch für die Entscheidungen bei Streitigkeiten über die ordnungsgemäße Einbeziehung der AVR nach Art. 9 Abs. 5 Satz 1 2. Alternative GrO zuständig. Die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission kann keinen Ausschlussgrund für die Wahrnehmung einer Aufgabe in einer Schlichtungsstelle darstellen. Der Erlass oder die Änderung einer Schlichtungsordnung bedarf der Zustimmung der Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 AK-O.“
  2. In § 22 wird folgende Anmerkung eingefügt:
    „Anmerkung:
    1. Die Bundeskommission kann die Entscheidung nach Absatz 3a auf einen beschließenden Ausschuss übertragen, der mit der Mehrheit der Mitglieder des Ausschusses Beschlüsse fasst.
    2. Absätze 1 bis 3 wirken für Meinungsverschiedenheiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern, wenn die Zustimmung zu ab dem 1. Januar 2023 erlassenen oder geänderten Schlichtungsordnungen nach Absatz 3a Satz 3 erfolgt ist. Für bis zum 19. Oktober 2023 erlassene oder geänderte Schlichtungsordnungen finden diese bis zu einer Beschlussfassung über die Zustimmung nach Absatz 3a Satz 3 Anwendung.
    3. Das in Absatz 3a beschriebene Verfahren wird von der Bundeskommission bis spätestens zum 31. Oktober 2026 evaluiert.“
II.
Inkrafttreten
Die Änderungen treten zum 1. Oktober 2023 in Kraft.
Die vorstehenden Beschlüsse setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 9. Januar 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 26Beschluss der Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V.

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Die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes e. V. hat am 25. Oktober 2023 folgenden Beschluss gefasst:
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I. Übernahme der beschlossenen mittleren Werte/Festsetzung der Vergütung

Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 19. Oktober 2023 zur Tarifrunde 2023 Teil 3 (BK 3/2023 TOP 5.1) wird mit der Maßgabe übernommen, dass die dort beschlossenen mittleren Werte in derselben Höhe, wie sie in Nummer A. I. und A. II. des o.g. Beschlusses der Bundeskommission enthalten sind, als neue Werte für den Bereich der Regionalkommission NRW festgesetzt werden.
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II. Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt zum 1. November 2023 in Kraft.
Den vorstehenden Beschluss setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 19. Dezember 2023
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 27Urkunde über die Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel

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§ 1

Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel im Gebiet der Regionen Düren und Eifel angeordnet.
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§ 2

Der Kirchengemeindeverband Düren-Eifel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 um die Kirchengemeinde St. Clemens zu Nideggen-Berg erweitert.
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§ 3

Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gem. § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 9. November 2023
+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 9. November 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel um die Katholische Kirchengemeinde St. Clemens zu Nideggen-Berg wird hiermit gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens von 24.07.1924 staatlich genehmigt.
Köln, 21. November 2023
Bezirksregierung Köln
Im Auftrag
(Özcalik)

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 28Jahrestag der Wahl Seiner Heiligkeit Papst Franziskus

Der Heilige Stuhl hat den 13. März (Tag der Wahl) zum offiziellen Gedenktag des Pontifikats Seiner Heiligkeit Papst Franziskus festgelegt. Aus diesem Anlass beten wir am Mittwoch, 13. März 2024 um 10 Uhr im Hohen Dom zu Aachen für den Papst.
Es wird gebeten, in den Gottesdiensten – z. B. in den Fürbitten – ebenfalls des Jahrestages zu gedenken.

Nr. 29Hinweise zur Misereor-Fastenaktion 2024

Die 66. Misereor-Fastenaktion steht 2024 unter dem Leitwort „Interessiert mich die Bohne“. Das größte katholische Hilfswerk für Entwicklungszusammenarbeit setzt sich dafür ein, unserer Ernährung wieder mehr Wertschätzung entgegenzubringen – mit Bildungsarbeit und Aktionen hier in Deutschland und durch die Unterstützung der Partner in Kolumbien und weltweit.
Die Misereor-Fastenaktion wird am 1. Fastensonntag, dem 18. Februar 2024, in der Diözese Speyer eröffnet (zusammen mit dem Heinrich Pesch Haus in Ludwigshafen). Gemeinsam mit Bischöfen, Partnerinnen und Partnern aus Kolumbien sowie Gläubigen aus der Diözese feiert Misereor um 10:00 Uhr in der Pfarrkirche St. Ludwig in Ludwigshafen einen Gottesdienst, der live in der ARD übertragen wird.
Bitte hängen Sie das Aktionsplakat zur Fastenaktion gut sichtbar in Ihrer Gemeinde, z. B. im Schaukasten und am Schriftenstand, aus und versehen Sie den Opferstock in Ihrer Kirche mit dem Misereor-Opferstockschild.
Das Misereor-Hungertuch „Was ist uns heilig?“ wurde vom nigerianischen Künstler Emeka Udemba gestaltet, der heute in Freiburg lebt und arbeitet. Sein farbenstarkes Bild ist als Collage aus vielen Schichten ausgerissener Zeitungsschnipsel, Kleber und Acryl aufgebaut: Nachrichten, Infos, Fakten, Fakes – Schicht um Schicht reißt und klebt der Künstler diese Fragmente und komponiert aus ihnen etwas Neues. Das Hungertuch lädt zu Reflexion und Auseinandersetzung ein. Es ist in zwei Größen zum Aushang im Kirchenraum, Pfarrheim oder in der Schule bestellbar.
Die „Liturgischen Bausteine“ geben Anregungen zur Gestaltung von Gottesdiensten während der Fastenzeit und sind unter fastenaktion.misereor.de/liturgie abrufbar. Kreuzwege für Kinder und Erwachsene sind separat bestellbar.
Der Misereor-Fastenkalender 2024 und das Fastenbrevier (fastenbrevier.de) laden ab Aschermittwoch ein, die Fastenzeit für sich oder mit der Familie aktiv zu gestalten.
Die Kinderfastenaktion hält zahlreiche Anregungen und Angebote zur Gestaltung der Fastenzeit in Kindergarten, Grundschule und Gemeinde bereit. Mehr dazu finden Sie unter: kinderfastenaktion.de. Rucky Reiselustig nimmt die Kinder dieses Jahr mit nach Kolumbien.
Am Freitag, den 15. März 2024, ist bundesweiter Coffee Stop-Aktionstag. Bereiten Sie Ihren Mitmenschen eine schöne Pause – schenken Sie fair gehandelten Kaffee aus und sammeln Sie für Misereor-Projekte.
Viele Gemeinden bieten am Misereor-Sonntag, dem 17. März 2024, ein Fastenessen zugunsten der Misereor-Projekte an.
Am 4. Fastensonntag, dem 10. März 2024, soll in allen katholischen Gottesdiensten der Aufruf der deutschen Bischöfe zur Misereor-Fastenaktion verlesen werden. Legen Sie bitte die Opfertütchen aus oder verteilen Sie diese über Ihren Pfarrbrief oder direkt an die Haushalte.
Am 5. Fastensonntag, dem 17. März 2024, wird mit der Misereor-Kollekte um Unterstützung der Projektarbeit der Partner in Afrika, Asien, Ozeanien und Lateinamerika gebeten. Für spätere Spenden sollte das Misereor-Schild am Opferstock bis zum Sonntag nach Ostern stehen bleiben. Das „Fastenopfer der Kinder“ soll gemeinsam mit der Gemeindekollekte überwiesen werden. Es ist ausdrücklicher Wunsch der Bischöfe, dass die Kollekte zeitnah und ohne Abzug von den Gemeinden über die Bistumskassen an Misereor weitergeleitet wird. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, z. B. für eigene Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Misereor ist den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Sobald das Ergebnis Ihrer Kollekte vorliegt, geben Sie es bitte der Gemeinde mit einem herzlichen Wort des Dankes bekannt.
Fragen zur Fastenaktion beantwortet gerne das „Team Fastenaktion“ bei Misereor, F. (02 41) 44 24 45, E-Mail: fastenaktion@misereor.de. Informationen finden Sie auf der Misereor-Homepage fastenaktion.misereor.de. Dort stehen viele Materialien zum kostenlosen Download bereit.
Materialien zur Fastenaktion können bestellt werden bei: MVG, F. (02 41) 47 98 61 00, E-Mail: bestellung@eine-welt-shop.de und im Internet unter www.misereor-medien.de.

Nr. 30Hinweise zur Palmsonntagskollekte 2024

Die Palmsonntagskollekte kommt den Christen im Heiligen Land zugute; sie steht im Jahr 2024 unter dem Motto „Mittendrin – Barrieren überwinden“. Das Motto verweist auf die vielfältigen Hindernisse im Nahen Osten, die insbesondere Menschen mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung zu schaffen machen. Jeden Tag erleben sie, dass sie ausgegrenzt werden, dass ihnen die Teilhabe an der Gesellschaft verwehrt bleibt.
Die Palmsonntagskollekte findet am Palmsonntag, dem 24. März 2024, in allen Gottesdiensten (auch am Vorabend) statt. Sie ermöglicht konkrete Hilfe für die Menschen im Heiligen Land. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner eröffnen durch Ihre Spende Menschen mit Behinderung Chancen auf Teilhabe, Bildung und ein selbstbestimmtes Leben. Christliche Begegnungsstätten, Schulen, Gemeinden und soziale Einrichtungen sorgen für neue Perspektiven.
Auf ausdrücklichen Wunsch der Bischöfe soll die Kollekte zeitnah und ohne jeden Abzug von den Gemeinden an die Bistumskassen überwiesen werden, die die Kollekten dann wiederum an den Deutschen Verein vom Heiligen Lande weiterleiten (Ausnahme: die (Erz-)Diözesen der Freisinger Bischofskonferenz überweisen ihre Spenden an das Erzbischöfliche Ordinariat München). Diesem obliegt die Aufteilung der Gelder gemäß dem bekannten Schlüssel zwischen dem Deutschen Verein vom Heiligen Lande und dem Kommissariat des Heiligen Landes der Franziskaner in Deutschland. Eine pfarreiinterne Verwendung der Kollektengelder, beispielsweise für Partnerschaftsprojekte, ist nicht zulässig. Der Deutsche Verein vom Heiligen Lande und das Kommissariat des Heiligen Landes sind den Spendern gegenüber rechenschaftspflichtig. Bitte teilen Sie das Ergebnis der Kollekte, verbunden mit einem Herzlichen Dank, der Gemeinde mit.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.palmsonntagskollekte.de. Hier können ab Anfang Januar 2024 alle Unterlagen heruntergeladen werden. Etwa zwei Wochen vor Palmsonntag werden weitere Materialien zur Palmsonntagskollekte an alle deutschen katholischen Pfarreien versandt. Bei Fragen zur Palmsonntagskollekte wenden Sie sich bitte an:
Deutscher Verein vom Heiligen Lande, Christoph Tenberken, Referent Fundraising, F. (02 21) 99 50 65 51, E-Mail: palmsonntagskollekte@dvhl.de, Internet: www.dvhl.de

Nr. 31Sammlungen und Kollekten der Caritas 2024

Krise ist immer. Diesen Eindruck mag bekommen, wer sich die Gegenwart anschaut. Vielfältige Krisen prägen unsere Zeit. Im Alltag machen sich Unzufriedenheit und Zukunftsängste breit. Hinzu kommt, dass das, was uns über Jahre in unseren Breiten so selbstverständlich erschien, immer stärker unter Druck gerät: der Friede. Dass die Caritas bei all diesen Krisen vor allem die Menschen am Rande im Blick hat, ist selbstverständlich. Die Caritas ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass die Sicherung des Friedens und die Versöhnung in sozialpolitisch und gesellschaftlich herausfordernden Zeiten für sie eine wichtige Aufgabe ist. Darauf macht sie mit ihrer Caritas-Kampagne 2024 „Frieden beginnt bei mir.“ aufmerksam. Die Kampagne hat der Deutsche Caritasverband jetzt vorgestellt.
Die Caritas-Arbeit in den Gemeinden vor Ort muss auf vielfältige Not reagieren. Daher gibt es alljährlich Kollekten für die Caritas-Arbeit vor Ort sowie die Sammelaktionen von Caritas und Diakonie in Nordrhein-Westfalen. Der Erlös aller Sammlungen und Kollekten bleibt zu 100 Prozent zur Verwendung für die Caritasarbeit vor Ort.
Zu Jahresbeginn stellt der Caritasverband für das Bistum Aachen allen Pfarreien im Bistum Aachen die offiziellen Termine im Jahr 2024 vor, zu denen für die Caritas-Arbeit vor Ort Kollekten oder Sammelaktionen vorgesehen sind. Zu beachten ist für das Jahr 2024 bitte, dass der Termin des Caritas-Sonntags im Bistum Aachen ausnahmsweise am vierten Sonntag im September sein wird, also am 22. September 2024. An diesem Tag wird der bundesweite Abschluss der Caritas-Woche in Aachen begangen.
Termine 2024
  • Frühjahrskollekte an einem kollektenfreien Sonntag im Zeitraum bis Ende März
  • Sommersammlung von Caritas und Diakonie vom 1. bis 22. Juni 2024
  • Kollekte zum Caritas-Sonntag am 22. September 2024
  • Adventssammlung von Caritas und Diakonie vom 16. November bis 7. Dezember 2024
Die Anfragen der Pfarreien zu den Sammlungen und Kollekten der Caritas bearbeiten die Regionalen Caritasverbände. Sie lassen allen Pfarreien zu den jeweiligen Sammlungs- bzw. Kollektenterminen direkt Informationen zukommen und organisieren die Bestellung und den Versand der Werbematerialien.
Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie – stets einige Wochen vor den Kollekten- und Sammlungsterminen – auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände sowie beim Caritasverband für das Bistum Aachen unter www.caritas-ac.de/sammlungen.
Für Rückfragen steht im Caritasverband für das Bistum Aachen Christian Heidrich unter der F. (02 41) 43 12 27, E-Mail: cheidrich@caritas-ac.de zur Verfügung

Nr. 32Zählung der sonntäglichen Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer am 25. Februar 2024

Gemäß Beschlüssen der Deutschen Bischofskonferenz (vgl. Vollversammlung vom 24.-27. Februar 1969, Prot. Nr. 18, und Ständiger Rat vom 27. April 1992, Prot. Nr. 5) werden für die Zwecke der kirchlichen Statistik der Bistümer in der Bundesrepublik Deutschland die Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmer zwei Mal im Jahr gezählt.
Die erste Zählung findet am zweiten Sonntag in der Fastenzeit (25. Februar 2024) statt. Zu zählen sind alle Personen, die an den sonntäglichen Hl. Messen (einschl. Vorabendmesse) teilnehmen. Mitzuzählen sind auch die Besucherinnen und Besucher der Wort- oder Kommuniongottesdienste, die anstelle einer Eucharistiefeier gehalten werden. Zu den Gottesdienstteilnehmerinnen und Gottesdienstteilnehmern zählen auch die Angehörigen anderer Pfarreien (z.B. Wallfahrende, Seminarteilnehmende, Touristen und Besuchsreisende).
Das Ergebnis dieser Zählung ist am Jahresende in den Erhebungsbogen der kirchlichen Statistik für das Jahr 2024 unter der Rubrik „Gottesdiensteilnehmer am zweiten Sonntag in der Fastenzeit“ (Pos. 2) einzutragen.

Nr. 33Beauftragungsfeier für Pastoral- und Gemeindereferenten:innen

Am Freitag, den 30. August 2024, werden die Pastoral- und Gemeindeassistenten:innen, die in diesem Jahr ihre Berufseinführung abschließen, für ihren Dienst als Pastoral- bzw. Gemeindereferenten:innen im Bistum Aachen beauftragt.
Die Eucharistiefeier mit Bischof Dr. Helmut Dieser beginnt um 18:00 Uhr im Hohen Dom zu Aachen.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 34Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
11. Dezember 2023
Domvikar Dr. Wilhelm Derichs von seiner Aufgabe als Lehrer am Bischöflichen Pius-Gymnasium in Aachen, mit Wirkung zum 31. Januar 2024;
11. Dezember 2023
Pfarrer Michael Röring von seinen Aufgaben als Pfarrer an St. Matthias, Mönchengladbach-Wickrath, als Pfarrvikar an St. Laurentius, Mönchengladbach-Odenkirchen, sowie als Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Süd und als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Süd, mit Wirkung zum 31. Dezember 2023;
22. Dezember 2023
Pfarrer Dr. John Merit von seinen Aufgaben als Pfarrvikar an St. Gangolf, Heinsberg, Herz Jesu, Heinsberg-Aphoven, St. Severin, Heinsberg-Karken, St. Hubert, Heinsberg-Kirchhoven, St. Josef, Heinsberg-Laffeld, St. Nikolaus, Heinsberg-Rurkempen, St. Theresia vom Kinde Jesu, Heinsberg-Schafhausen, St. Mariä Rosenkranz, Heinsberg-Straeten, St. Maria Schmerzhafte Mutter, Heinsberg-Unterbruch, St. Nikolaus, Heinsberg-Waldenrath, St. Lambertus, Waldfeucht, St. Josef, Waldfeucht-Bocket, St. Clemens, Waldfeucht-Braunsrath, St. Johann Baptist, Waldfeucht-Haaren, und Herz Jesu, Waldfeucht-Obspringen, Gemeinschaft der Gemeinden Heinsberg/Waldfeucht, mit Wirkung zum 31. Dezember 2023;
12. Januar 2024
Pfarrer Thorsten Aymanns von seinem Amt als stellvertretender Generalvikar, mit Wirkung zum 12. Januar 2024;
12. Januar 2024
Generalvikar Domkapitular Dr. Andreas Frick von seinen Ämtern als Generalvikar des Bistums Aachen, als Kanzler der Kurie und als Moderator der Kurie sowie außerdem von seiner Aufgabe als Kirchenrektor (rector ecclesiae) der ehemaligen Klosterkirche der Schwestern vom Armen Kinde Jesus, Jakobstraße in Aachen, mit Wirkung zum 12. Januar 2024.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
11. Dezember 2023
Domvikar Dr. Wilhelm Derichs, unter Beibehaltung seines Dienstes als Schulseelsorger am Bischöflichen Pius-Gymnasium in Aachen, zum Bischöflich Beauftragten für den Ständigen Diakonat im Bistum Aachen und zum Geistlichen Begleiter der Gebetsgemeinschaften des Päpstlichen Werkes für geistliche Berufe (PWB) im Bistum Aachen, mit Wirkung vom 1. Februar 2024;
11. Dezember 2023
Pfarrer Michael Röring als priesterlichen Mitarbeiter in der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Giesenkirchen, mit Wirkung vom 1. Januar 2024;
22. Dezember 2023
Domvikar Pfarrer Dr. Matthias Fritz, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum rector ecclesiae der Kapellen der Bischöflichen Akademie in Aachen, mit Wirkung vom 1. November 2023;
22. Dezember 2023
Regionalvikar Pfarrer Frank Hendriks, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum rector ecclesiae der Kapelle des „Haus Eich“ in Aachen, mit Wirkung vom 1. November 2023;
22. Dezember 2023
Pfarrer Dr. John Merit zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Petrus, Übach-Palenberg, Gemeinschaft der Gemeinden Übach-Palenberg sowie als rector ecclesiae der Kapelle im Altenheim St. Josef in Übach und zum Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Übach-Palenberg, mit Wirkung vom 1. Januar 2024, befristet bis zum 31. Dezember 2025;
22. Dezember 2023
Vizeoffizial Pfarrer Jan Nienkerke, unter Beibehaltung seiner bisherigen Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Bartholomäus, Niederkrüchten, St. Martin, Niederkrüchten-Oberkrüchten und St. Laurentius, Niederkrüchten-Elmpt, Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten, mit Wirkung vom 1. Januar 2024;
4. Januar 2024
Domvikar Dr. Peter Dückers, unter Beibehaltung seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Diözesanpräses des Diözesan-Cäcilienverbandes Aachen, mit Wirkung vom 1. Januar 2024, befristet bis zum 31. Dezember 2028;
12. Januar 2024
Pfarrer Thorsten Aymanns, unter Beibehaltung seiner weiteren Ämter und Dienste, zum Generalvikar des Bistums Aachen und darüber hinaus zum Moderator der Kurie und zum Kanzler der Kurie sowie zusätzlich zum Kirchenrektor (rector ecclesiae) der ehemaligen Klosterkirche der Schwestern vom Armen Kinde Jesus, Jakobstraße in Aachen, mit Wirkung vom 13. Januar 2024, befristet bis zum 30. April 2024.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
22. Dezember 2023
Domkapitular Pfarrer Klaus Esser, unbeschadet seiner weiteren Aufträge, seine Aufgaben als Pfarradministrator der Pfarreien St. Nikolaus, Brüggen, St. Peter, Brüggen-Born und St. Mariä Himmelfahrt, Brüggen-Bracht, alle in der Gemeinschaft der Gemeinden Brüggen/Niederkrüchten, befristet bis zum 30. Juni 2024.
Es wurden eingesetzt zum:
15. Januar 2024
Pastoralreferent Martin Alfing, unbeschadet seines Einsatzes als Pastoralreferent in der Krankenhausseelsorge am St. Irmgardis Krankenhaus in Viersen-Süchteln, als Pastoralreferent in den Gemeinschaften der Gemeinden Viersen, Viersen-Süchteln und Viersen-Dülken, befristet bis zum 31. Dezember 2024;
15. Januar 2024
Pastoralreferent Simon Hesselmann, unbeschadet seines Einsatzes als Pastoralreferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Kornelimünster/Roetgen, als „Coach für Initiativen der Erprobung und Innovation Fellows“ in der Innovationsplattform des Bistums Aachen;
1. Februar 2024
Pastoralreferent Christian Johannes Deppe, unbeschadet seines Einsatzes als Regionaler Jugendseelsorger in der Region Kempen-Viersen, als Schulseelsorger am Bischöflichen Albertus-Magnus-Gymnasium in Viersen.
Es wurden versetzt zum:
1. Januar 2024
Gemeindereferentin Monika Mann-Kirwan, bisher tätig als Mitarbeiterin in der Innovationsplattform des Bistums Aachen, unbeschadet ihres Einsatzes als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Herzogenrath-Kohlscheid, als „Designerin für haptische Erlebnisräume“ in die Innovationsplattform des Bistums Aachen;
1. Februar 2024
Pastoralreferent Dr. Stefan Voges, bisher tätig als Pastoraler Mitarbeiter im Büro der Regionen Düren/Eifel und als Geistlicher Leiter des CAJ Diözesanverbandes Aachen, als Fachbereichsleiter in den Fachbereich „geistlich leben“ im Stab der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung im Bischöflichen Generalvikariat in Aachen.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
1. Februar 2024
Pastoralreferent Norbert Franzen, bisher tätig als Pastoralreferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Nordwest, der Gemeinschaft der Gemeinden Eschweiler-Mitte, der Gemeinschaft der Gemeinden Eschweiler-Nord und der Gemeinschaft der Gemeinden Eschweiler-Süd, aufgrund des Renteneintritts;
1. Februar 2024
Gemeindereferent Wolfgang Oellers, bisher tätig als Referent in der Abteilung 0.1 Strategiemanagement Heute bei dir, für die Dauer der übertragenen Aufgaben als Persönlicher Referent des Hauptabteilungsleiters Pastoral / Schule / Bildung im Bischöflichen Generalvikariat.
In die Ewigkeit wurden abberufen am:
5. Dezember 2023
Diakon Franz-M. Jannan, Diakon Jannan wohnte in der Pfarrei St. Donatus in Aachen-Brand;
16. Dezember 2023
Professor em. Dr. Hans-Joachim Schulz, Prof. em. Dr. Schulz wohnte zuletzt in Volkach;
22. Dezember 2023
Diakon i. R. Hans-Dieter Mayer, Diakon Mayer wohnte in der Pfarrei St. Lambertus in Nettetal-Breyell;
25. Dezember 2023
Pfarrer Hermann Küppers, Pfarrer Küppers war bis zuletzt tätig als Pfarrvikar in der Gemeinschaft der Gemeinden St. Peter, Mönchengladbach-West;
31. Dezember 2023
Herr Josef Feindt, bis zu seinem Renteneintritt im Februar 2018 war Herr Feindt als Pastoralreferent in der Seelsorge an den Justizvollzugsanstalten I und II Willich-Anrath, Gemeinschaft der Gemeinden Willich, tätig;
3. Januar 2024
Pfarrer i. R. Wolfgang Frisch, Pfarrer Frisch wohnte in der Pfarrei St. Laurentius in Nettersheim-Marmagen.

Nr. 35Pontifikalhandlungen

Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 3. Dezember 2023 in der Klosterkirche Haus Overbach, Jülich-Barmen, 26; am 8. Dezember 2023 in St. Gangolf, Heinsberg, 33; am 9. Dezember 2023 in St. Johannes der Täufer, Waldfeucht-Haaren, 34; am 10. Dezember 2023 in St. Nikolaus, Heinsberg-Rurkempen, 21; am 14. Dezember 2023 in St. Mariä Empfängnis, Mönchengladbach-West, Venn, 27; am 15. Dezember 2023 in St. Nikolaus, Waldenrath, 40; am 16. Dezember 2023 in St. Heinrich, Krefeld-Uerdingen, 24 (davon 2 Erwachsene); am 17. Dezember 2023 in St. Antonius, Hürtgenwald-Gey, 12; insgesamt 217 Firmlinge.
Herausgeber:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Redaktion
Bischöfliches Generalvikariat, Justitiariat
Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (02 41) 45 24 41
E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
Verlag:
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