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Statut des Sondervermögens zur Sicherung der Altersversorgung von Priestern und Laienbediensteten im Bistum Aachen (Sondervermögen Altersversorgung)

Vom 10. November 2023

(KlAnz. 2024, Nr. 1, S. 2)

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§ 1
Rechtsstellung des Sondervermögens

( 1 ) Zur Sicherung der Ansprüche auf Versorgung im Ruhestand wurde in der Körperschaft Bistum Aachen ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen errichtet. Dieses Sondervermögen zur Deckung der Versorgungsverpflichtungen ist getrennt vom Bistumshaushalt in einem eigenen Mandanten zu verwalten.
( 2 ) Das Sondervermögen ist auf Basis eines auf den 31. Dezember eines jeden Jahres erstellten versicherungsmathematischen Gutachtens in Höhe der nach den handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Rückstellung für Altersversorgungs- und Beihilfeverpflichtungen aus dem Bistumshaushalt zu dotieren. Sofern sich gegenüber den handelsrechtlichen Vorschriften nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung – insbesondere aufgrund einer nicht kongruenten Deckung der Verpflichtungen oder einer gegenüber den handelsrechtlich vorgegebenen Zinssätzen erwarteten geringeren Verzinsung des Deckungsvermögens – ein höherer notwendiger Erfüllungsbetrag ergibt, sind zusätzliche Rücklagen/zusätzliches Deckungsvermögen im Sondervermögen zu bilden. Soweit in der Vergangenheit dotiertes Deckungsvermögen nicht mehr zur Deckung des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrags erforderlich ist, sind diese Mittel wieder dem Bistumshaushalt zur Erfüllung anderer kirchlicher Zwecke zuzuführen.
( 3 ) Auszahlungen von Versorgungsleistungen erfolgen ausschließlich aus dem Bistumshaushalt. Ein unmittelbarer Anspruch eines Versorgungsberechtigten gegen das Sondervermögen besteht nicht. Das Sondervermögen erstattet dem Bistumshaushalt am Jahresende die jährlich ausgezahlten Altersversorgungs- und Beihilfeleistungen, sodass der Bistumshaushalt nicht durch laufende Altersversorgungs- und Beihilfeleistungen belastet wird.
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§ 2
Erfassung der Ansprüche verschiedener Personengruppen

Für die folgenden Personengruppen ist die Finanzierung bzw. Mitfinanzierung der sich aus unterschiedlichen Rechtsgründen gegenüber der Diözese Aachen ergebenden Versorgungsansprüche langfristig durch das Sondervermögen sicherzustellen:
  1. Aktiv tätige Priester
  2. Priester im Ruhestand
  3. Angestellte des Bistums mit Anspruch aus dem Laien-Versorgungswerk oder Anspruch auf Ruhestandsbezüge
  4. Ehemalige Angestellte des Bistums Aachen mit Anspruch aus dem Laien-Versorgungswerk oder auf Ruhestandsbezüge (Versorgungsempfänger)
  5. Aktive Haushälterinnen mit Anspruch auf Leistungen aus dem Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk
  6. Versorgungsempfängerinnen, die Leistungen aus dem Haushälterinnen-Zusatzversorgungswerk erhalten
  7. Aktive Angestellte an Bischöflichen Schulen mit Versorgungsanspruch
  8. Ehemalige Angestellte an Bischöflichen Schulen mit Versorgungsanspruch (Versorgungsempfänger)
  9. Aktive Angestellte der Kirchengemeinden mit Anspruch auf Leistungen aus dem Laien-Versorgungswerk.
  10. Ehemalige Mitarbeiter der Kirchengemeinden mit Anspruch auf Leistungen aus dem Laien-Versorgungswerk (Versorgungsempfänger)
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§ 3
Verwaltung

( 1 ) Der Ökonom der Diözese Aachen verwaltet das Sondervermögen Altersversorgung. Er ist in Vollzug dieser Aufgabe zu einer ordnungsgemäßen Buchführung nach den Regeln des kaufmännischen Rechnungswesens verpflichtet.
( 2 ) Geld- und Sachvermögen ist gemäß c. 1284 § 2 Abs. 6 CIC für die Zwecke des Sondervermögens Altersversorgung nutzbringend entsprechend den Vorgaben der „Allgemeine Anlagerichtlinie für das Bistum Aachen“ in der jeweils gültigen Fassung (zuletzt vom 29. November 2021) anzulegen.
( 3 ) Am Ende eines Jahres hat der Ökonom dem Verwaltungsausschuss den nach den für das Bistum Aachen geltenden handelsrechtlichen Vorschriften erstellten (Teil-)Jahresabschluss des Sondervermögens bestehend aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorzulegen.
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§ 4
Verwaltungsausschuss

( 1 ) Der Verwaltungsausschuss überwacht die Vermögensverwaltung des Sondervermögens einschließlich der Einhaltung der Anlagerichtlinien.
( 2 ) Dem Verwaltungsausschuss gehören 5 stimmberechtigte Mitglieder an:
  1. Zwei vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen gewählte Mitglieder des Prüfungsausschusses des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates der Diözese Aachen
  2. Zwei vom Priesterrat der Diözese Aachen gewählte Mitglieder
  3. Ein vom Bischof von Aachen ernanntes Mitglied
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsausschusses dauert fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, tritt das zu wählende Ersatzmitglied in die laufende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes ein.
( 4 ) Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertrenden Vorsitzenden, die nicht Begünstigte des Sondervermögens sein dürfen. Der Verwaltungsausschuss ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Laufe eines Kalenderjahres einzuberufen.
( 5 ) Der Verwaltungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
( 6 ) Der Ökonom und der Generalvikar nehmen an den Sitzungen beratend teil.
( 7 ) Der bestellte Abschlussprüfer des Bistums Aachen erstattet dem Verwaltungsausschuss Bericht über die Prüfung des Teiljahresabschlusses des Sondervermögens und erteilt einen gesonderten Prüfvermerk.
( 8 ) Der Verwaltungsausschuss hat in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses des Bistums Aachen und die Entlastung des Ökonomen durch den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat eine Empfehlung zur Beschlussfassung gegenüber dem Prüfungsausschuss des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates hinsichtlich des (Teil-)Jahresabschlusses des Sondervermögens Altersversorgung und der Verwaltung des Sondervermögens Altersversorgung auszusprechen.
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§ 5
Inkrafttreten

Vorstehendes Statut tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Zugleich treten das Statut des Sondervermögens zur Sicherung der Altersversorgung von Priestern und Laienbediensteten im Bistum Aachen vom 1. Januar 1997, zuletzt geändert am 5. Februar 2004, die Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses des Sondervermögens zur Sicherung der Altersversorgung von Priestern und Laienbediensteten im Bistum Aachen vom 7. November 1997 sowie die Anlagerichtlinie für die Vermögensverwaltung des Sondervermögens vom 11. Februar 2019 außer Kraft.