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Geltungszeitraum von: 01.01.2019
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Diözesaner Migrationsfonds im Bistum Aachen - Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen und Migranten sowie für Flüchtlinge
Vom 15. November 2018
(KlAnz. 2018, Nr. 152, S. 330)
####1. Grundlagen
- 1.1
- Die Grundlage für die Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen/Migranten und Flüchtlinge bildet der diözesane Migrationsfonds im Bistum Aachen (nachfolgend: Migrationsfonds). Für den Migrationsfonds stellt das Bistum Aachen Kirchensteuermittel bereit. Der Migrationsfonds wird durch den Caritasverband für das Bistum Aachen (DiCV) verwaltet.
- 1.2
- Die Förderung ist maßnahmen- oder projektorientiert. Die Förderung aus dem Fonds erfolgt subsidiär zu anderen öffentlichen Fördereinrichtungen. Es werden grundsätzlich keine Maßnahmen gefördert, für die öffentliche Mittel in Anspruch genommen werden können.Die Maßnahmen- und Projektträger müssen prüfen und bestätigen, ob und wenn ja, welche Mittel aus Kommunal-, Landes- und Bundesförderung für die Maßnahme / das beantragte Projekt zur Verfügung stehen.Unterstützt werden besondere seelsorgerische und / oder sozial-karitative Maßnahmen und Projekte. Zuschüsse für den Aufbau einer Infrastruktur sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Dauerhafte Strukturfinanzierung (z.B. von Personal- oder Sachkosten) ist von der Förderung ausgeschlossen.Zielgruppen der zu fördernden Maßnahmen und Projekte:
- alle Staatsangehörigen eines Drittlandes – also eines Staates außerhalb der Europäischen Union – oder Staatenlose, denen eine Form von internationalem Schutz gewährt wurde oder deren Recht auf Schutz geprüft wird.
- Menschen mit aufenthaltsrechtlicher Illegalität, deren humanitäre Unterstützung nicht den Straftatbestand der Beihilfe zu unerlaubtem Aufenthalt erfüllt.
- Migrantinnen und Migranten in den ersten drei Jahren nach Erteilung eines Aufenthaltsstatus und darüber hinaus in Situationen migrationsbedingter Benachteiligung.
2. Vergabekriterien
- 2.1
- Anträge an den Migrationsfonds können alle Träger von Maßnahmen und Projekten für Migrantinnen, Migranten und Flüchtlinge aus dem Einzugsgebiet des Bistums Aachen stellen, die Maßnahmen und Projekte aus folgenden Bereichen durchführen:
- Maßnahmen und Projekte zur Integration in die Gesellschaft der BRD,
- Psycho-sozialer und medizinischer Beistand,
- Unterstützung bei administrativen Schritten,
- Unterstützung bei der Klärung eines Aufenthaltsstatus,
- Kurzfristige Unterstützung in Notfällen.
- 2.2
- Bei der Antragstellung an den Migrationsfonds ist ein Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Ein angemessener Eigenanteil des Trägers ist einzubringen und nachzuweisen.
- 2.3
- Priorität für die Förderung haben Maßnahmen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Maßnahmen und Projekte, die von und mit ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen entwickelt bzw. durchgeführt werden.
- Maßnahmen und Projekte, die der Netzwerkbildung dienen oder in kirchliche, regionale oder kommunale Netzwerke eingebunden sind.
3. Vergabeverfahren
- 3.1
- Alle Anträge sind bis zum 30. September d. J. an den Caritasverband für das Bistum Aachen zu stellen.
- 3.2
- Der Caritasverband für das Bistum Aachen prüft die Anträge.
- 3.3
- Der Antragsteller erhält bis zum 31. Dezember d. J. einen Bescheid vom Caritasverband für das Bistum Aachen über die Förderung des Antrages. Aus dem Bewilligungsbescheid wird die Höhe der bewilligten Mittel ersichtlich.
- 3.4
- Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushalts des Bistums Aachen.
- 3.5
- Die sachgerechte Verwendung der bereitgestellten Mittel muss nachgewiesen werden. Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Caritasverband für das Bistum Aachen, Kapitelstr. 3, 52066 Aachen, vorzulegen. Er beinhaltet:
- die differenzierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung,
- einen Sachbericht.
Sollte zum angegebenen Zeitpunkt kein Verwendungsnachweis vorliegen, werden die bereits ausgezahlten Mittel zurückgefordert. - 3.6
- Sollte sich aus der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Verwendungsnachweises ein Überschuss ergeben, so ist dieser an den Migrationsfonds zurückzuzahlen. Mittel, die im Kalenderjahr nicht verbraucht werden, sind ebenfalls an den Migrationsfonds zurückzuzahlen.
- 3.7
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung durch Mittel aus dem Migrationsfonds.
4. Mittelvergabe und Vergabeausschuss
- 4.1
- Die Mittelvergabe und ggf. die Rückforderung von Mitteln erfolgt durch den Caritasverband für das Bistum Aachen.
- 4.2
- Der Vorstand des Caritasverbandes für das Bistum Aachen beruft für jeweils vier Jahre einen Vergabeausschuss, der einen Vorschlag über die Vergabe der Mittel erstellt. Ihm gehören mindestens an:
- die/der Diözesancaritasdirektor/-in, die/der durch einen leitenden Mitarbeiter oder eine leitende Mitarbeiterin des DiCV vertreten werden kann,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diözesanrates der Katholiken,
- ein Vertreter oder eine Vertreterin des Diözesan-Pastoralrates,
- ein Mitglied des Diözesancaritasrates.
- bis zu zwei Fachreferentinnen oder zwei Fachreferenten des DiCV
Den Vorsitz im Vergabeausschuss übernimmt die/der Diözesancaritasdirektor/-in oder sein/ihre Vertreter/-in. Die Geschäftsführung übernimmt eine Fachreferentin bzw. ein Fachreferent des DiCV. - 4.3
- Der Vergabeausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erstellen einer Entscheidungsvorlage über die Maßnahmen- und Projektanträge sowie die Anträge auf kurzfristige Unterstützung unter Berücksichtigung der Prioritäten (2.3).
- Entgegennahme der Information über die Verwendungsnachweise.
- Feststellung der noch zur Verfügung stehenden freien Mittel des Migrationsfonds.
Diese Mittel können an noch nicht beschiedene Anträge des Vorjahres vergeben oder ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden. - 4.4
- Die/Der Diözesancaritasdirektor/-in entscheidet über die Vergabe der Mittel auf der Grundlage der Vorlage unter 4.3.
5. Prüfung der Mittelverwendung
- 5.1
- Die Bewirtschaftung des Migrationsfonds ist Bestandteil der Jahresabschlussprüfung des DiCV.Die „Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen/Migranten und Flüchtlinge“ im Bistum Aachen gilt ab dem 1. Januar 2019 und löst die Richtlinie zur „Förderung von Maßnahmen und Projekten für Aussiedler und ausländische Flüchtlinge im Bistum Aachen“ vom 1. Januar 2014 ab.
6. Übergangsbestimmungen
Für das Übergangsjahr 2019 können Anträge bis zum 31. Januar 2019 an den DiCV gestellt werden. Ein Bescheid erfolgt bis zum 30. April 2019.