.§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
Richtlinie über die Gewährung eines Entgeltvorschusses zum Erwerb eines Fahrzeugs
Vom 15. November 2023
(KlAnz. 1/2024, Nr. 12, S. 36)
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für
- das allgemeine Bistumspersonal,
- die Gemeinde- und Pastoralreferenten/-innen sowie -assistenten/-innen,
- die Priester und ständige Diakone.
Diese werden im Folgenden „Mitarbeitende“ genannt.
#§ 2
Bezugsberechtigte Mitarbeitende
(
1
)
Bezugsberechtigt sind mit Ausnahme der Personen in Absatz 2 alle im § 1 genannten Mitarbeitenden, die im Zeitpunkt der Auszahlung des Entgeltvorschusses in einem ungekündigten Dienstverhältnis stehen und Entgelt oder eine Entgeltersatzleistung vom Dienstgeber beziehen.
(
2
)
Nicht bezugsberechtigt sind Personen
- in einem Praktikanten- oder Ausbildungsverhältnis,
- in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis,
- die eine Versorgung/Pension beziehen,
- während der Probezeit,
- bei denen in den letzten 12 Monaten eine Gehaltspfändung oder ein privates Insolvenzverfahren vorlag,
- bei denen die Rückzahlung anderweitiger Entgeltvorschüsse in die Laufzeit des beantragten Entgeltvorschusses fallen würde.
§ 3
Gewährung für Fahrzeuge
(
1
)
Für folgende privateigene Fahrzeuge kann auf schriftlichen Antrag hin ein Entgeltvorschuss gewährt werden:
- zur Anschaffung eines privaten Kraftfahrzeugs, das in nicht unerheblichem Umfang zur Erfüllung von Dienstpflichten genutzt wird,
- zur Anschaffung eines von dem/der Mitarbeitenden selbst genutzten Fahrrades, Pedelec (bis 25 km/h), E-Bike (über 25 km/h) oder E-Roller.
(
2
)
Während der Laufzeit der Rückzahlung des Entgeltvorschusses ist kein weiterer Entgeltvorschuss für Fahrzeuge nach Absatz 1 möglich.
#§ 4
Höhe und Rückzahlung des Entgeltvorschusses
(
1
)
Der Entgeltvorschuss wird unverzinslich in Höhe des Anschaffungswertes des Fahrzeugs inklusive des damit verbundenen Zubehörs, maximal bis zu 2.600 Euro, gewährt. Die auf den/die Mitarbeitenden ausgestellte Rechnung ist nachzuweisen. Es gelten die jeweiligen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen.
(
2
)
Es ist eine gesondert zu treffende schriftliche Vereinbarung über die Modalitäten des Gehaltsvorschusses abzuschließen.
(
3
)
Die Rückzahlung des Entgeltvorschusses ist durch Einbehalt vom Auszahlungsbetrag in der monatlichen Entgeltabrechnung des/der Mitarbeitenden vorzunehmen.
(
4
)
Die Laufzeit der Rückzahlung des Entgeltvorschusses beträgt 20 Monate. Wird der/die Mitarbeiter/in im Zeitpunkt der Auszahlung des Entgeltvorschusses weniger als 20 Monate weiterbeschäftigt (z. B. befristeter Arbeitsvertrag), so beträgt die Laufzeit der Rückzahlung die Dauer der vollen Monate der restlichen Beschäftigungszeit.
(
5
)
Die monatlichen Rückzahlungsbeträge sind so zu bemessen, dass der gesamte Entgeltvorschuss auf die vollen Monate der Laufzeit der Rückzahlung in gleichen Teilen aufzuteilen ist.
(
6
)
Sofern der monatliche Entgelt-Auszahlungsbetrag nicht dazu ausreicht, die vereinbarte monatliche Rückzahlungssumme zu decken, so hat der/die Mitarbeitende die vereinbarte Rückzahlungssumme außerhalb der monatlichen Entgeltabrechnung durch Zahlung an das Bistum Aachen zu leisten.
(
7
)
Sollte das Dienstverhältnis vor der vollständigen Rückzahlung des Entgeltvorschusses beendet werden, so ist die noch ausstehende Rückzahlungssumme in einem Betrag zurückzuzahlen.
#§ 5
Inkrafttreten und Anwendung
(
1
)
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
(
2
)
Für Mitarbeitende, die dem Geltungsbereich der KAVO unterliegen, gilt diese Richtlinie in Ausführung und analoger Anwendung des § 7 der Anlage 9 KAVO.
(
3
)
Diese Richtlinie ersetzt Ziffer 2 der Verfügung „Darlehensgewährung an Priester und Ständige Diakone im Hauptberuf“ vom 24. September 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. November 2020, Nr. 119, S. 156).