.Gebührenordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Geltungszeitraum von: 01.02.2004
Geltungszeitraum bis: 31.12.2023
Gebührenordnung
des Bischöflichen Diözesanarchivs Aachen
Vom 18. Dezember 2003
###Aufgrund § 6, Abs. 5 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche im Bistum Aachen vom 22. Juli 1991 sowie § 9 der Benutzungsordnung für das Bischöfliche Diözesanarchiv Aachen vom 22. Juli 1991, Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. August 1991, Nr. 124, S. 114 und Nr. 125, S. 116, wird hiermit eine Gebührenordnung für besondere Dienstleistungen des Diözesanarchivs erlassen.
#§ 1
Gebührenpflichtige Dienstleistungen
1. | Inanspruchnahme des Benutzerservices nach Vereinbarung (außerhalb der geregelten Öffnungszeiten) pro angefangene Stunde | 3,00 € |
2. | Erteilung schriftlicher Fachauskünfte (z.B. Übersetzungen, Texttranskriptionen, genealogische Forschung als Auftragsarbeit etc.) pro angefangene halbe Stunde | 15,00 € |
3. | Anfertigung eines Auszugs aus Matrikelbüchern pro Eintrag | 6,00 € |
4. | Anfertigung einer wörtlichen Abschrift aus Matrikelbüchern pro Eintrag | 8,00 € |
5. | Rückvergrößerung von Mikrofilmaufnahmen pro Blatt | 1,50 € |
6. | Anfertigung von fotografischen Aufnahmen pro Aufnahme als Papierausdruck | 2,50 € |
pro Abzug bis Größe 10 cm x 15 cm (externes Labor) | 6,50 € | |
Bei anderen Formatwünschen wird vorab ein Festpreis vereinbart. | ||
7. | Fotokopie DIN A 4 | 0,50 € |
Fotokopie DIN A 3 | 1,00 € | |
Von Archivalien werden keine Fotokopien angefertigt. |
Neben diesen Gebühren gehen ggf. darüber hinaus anfallende Kosten (z.B. für Versand, Bankverkehr, Mahnkosten etc.) zu Lasten der Auftraggeber. Für besondere Dienstleistungen des Diözesanarchivs, die hier nicht aufgeführt sind, wird eine Gebühr entsprechend dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
#§ 2
Fälligkeit der Gebühren
- Die Gebühren und ggf. Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Diözesanarchivs fällig, unabhängig vom Erfolg der Forschung.
- Das Diözesanarchiv kann angemessene Vorauszahlungen der Gebühren und Auslagen verlangen.
§ 3
Gebührenverzicht
Bei geringfügigem Aufwand kann auf die Erhebung der Gebühren für § 1, Ziff. 2, verzichtet werden.
Gebühren werden nicht erhoben für Forschungen von kirchlichen Stellen und Einrichtungen, sowie staatlichen und kommunalen Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
#Gebühren werden nicht erhoben für Forschungen von kirchlichen Stellen und Einrichtungen, sowie staatlichen und kommunalen Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Gebührenordnung tritt zum 1. Februar 2004 in Kraft.