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Verlautbarungen des Verbandes der Diözesen Deutschlands

Nr. 44Verlängerung des Pauschalvertrages mit der GEMA über die Musiknutzung in Gottesdiensten oder „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“

Der Vertrag zwischen der GEMA und dem Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) über die pauschale Abgeltung der Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in Gottesdiensten oder „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“ wurde verlängert. Die Vertragsverlängerung bezieht sich auf den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2026.
Durch eine jährlich vom VDD an die GEMA zu zahlende Pauschalvergütung ist es weiterhin ohne zusätzliche Melde- oder Vergütungsverpflichtung möglich, urheberrechtlich relevante Musik im Rahmen von liturgischen Feiern (insbesondere Gottesdiensten und „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“) zu nutzen. Dieser Vertrag umfasst dabei auch die Nutzung von geschützten Werken bei Prozessionen und Umzügen (Fronleichnamsprozession, Martinsumzug oder andere liturgische Feiern, die ebenfalls außerhalb des Kirchengebäudes gefeiert werden). Die Pfarreien und Kirchengemeinden in der Diözese Aachen sind somit von der ohne Vertrag bestehenden Notwendigkeit befreit, die urheberrechtlich relevante Musiknutzung in Gottesdiensten oder „gottesdienstähnlichen Veranstaltungen“ anzumelden und zu vergüten.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Bistums Aachen (rechtsabteilung@bistum-aachen.de) gerne zur Verfügung.

Nr. 45Hinweise zur Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken bei
kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten

Angesichts der Kündigung des Pauschalvertrages über die Musiknutzung bei kirchlichen Veranstaltungen und Konzerten durch die GEMA zum Jahreswechsel und der Vielzahl der eingegangenen Rückfragen, möchten wir die folgenden Hinweise und Ergänzungen geben:
Seit dem 1. Januar 2024 existiert kein Pauschalvertrag mehr für den Bereich Konzerte und Gemeindeveranstaltungen zwischen dem VDD und der GEMA. Die GEMA war nicht bereit, auf den wiederholt – letztmals im Dezember 2023 – geäußerten Wunsch nach einer Vertragsverlängerung einzugehen. Daraus folgt in erster Linie, dass die Kirchengemeinden die GEMA-Kosten nun auch für Konzerte mit ernster Musik, Konzerte mit neuem geistlichen Liedgut, Gospelkonzerte, Pfarr- und Gemeindefeste, Kindergartenfeste, adventliche Feiern und Seniorenveranstaltungen selbst tragen müssen, sofern bei den Veranstaltungen Musikwerke, die zum Repertoire der GEMA gehören, gespielt werden. Es gibt mit anderen Worten keine Abgeltung dieser Kosten über den VDD mehr. Ebenso müssen die Kirchengemeinden seit dem 1. Januar 2024 alle Veranstaltungen vorab bei der GEMA über das GEMA Onlineportal https://www.gema.de/de/ueber-das-onlineportal anmelden.
Die Anmeldung muss – je nach Veranstaltungsform – folgende Angaben enthalten:
  • Tag und Dauer der Veranstaltung,
  • genaue Anschrift der Kirchengemeinde und Name des Verantwortlichen,
  • Art der Veranstaltung,
  • Ort der Veranstaltung mit genauer Adresse,
  • Name des Veranstaltungsortes,
  • Größe des Veranstaltungsortes,
  • Name und Größe des Veranstaltungsraumes in m2 (von Wand zu Wand gemessen),
  • Besucherkapazität,
  • Art der Musikwiedergabe (Live-Musik, Tonträger, Fernsehwiedergabe, Bildtonträger, etc.),
  • höchstes Eintrittsgeld,
  • bei Konzerten der Unterhaltungsmusik (U-K) ist der Nettokartenumsatz und die Gesamtbesucheranzahl zu melden,
  • bei Veranstaltungen im Freien ist die m2-Zahl zu melden und zusätzlich die Gesamtbesucherzahl und
  • bei Online-Streaming: Einnahmen und Klickzahlen.
Unter https://www.gema.de/de/musiknutzer/branchen/kirchen können Sie weitere Details einschließlich der entsprechenden Tarife für die jeweilige Veranstaltung finden.
Für Gemeinde- und Pfarrfeste, Kindergartenfeste, adventliche Feiern oder Seniorenveranstaltungen können unterschiedliche Tarife (U-V, M-V oder U-ST) relevant sein, je nachdem, ob die Veranstaltungen im Freien stattfinden oder Live-Musik gespielt wird. Hier kann das Onlineportal der GEMA weiterhelfen, den richtigen Tarif auszuwählen und einen Überblick über die Kosten zu erhalten:
https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/tariffinder/veranstaltungen.
Bei Veranstaltungen mit Live-Musik ist die Einreichung von Musikfolgen gesetzlich geregelt. Diese können ebenfalls über das Onlineportal der GEMA eingereicht werden:
https://www.gema.de/de/hilfe/musiknutzer/musik-nutzen/setlist/wie-reiche-ich-eine-setlist-ein.
Weitere Informationen zur Einreichung von Setlisten finden Sie unter:
https://www.gema.de/de/hilfe/musikurheber/onlineportal/setlist/wann-setlist-musikfolge-einreichen.
Abschließend sei nochmals angemerkt, dass für alle Veranstaltungen ein Nachlass in Höhe von 20 % auf die gesetzlichen Rahmentarife in Anspruch genommen werden kann. Ausgenommen hiervon sind lediglich die Online-Rechte.
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Bistums Aachen (rechtsabteilung@bistum-aachen.de) gerne zur Verfügung.

Bischöfliche Verlautbarungen

Nr. 46Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO)

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Änderungen in der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung
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I.

Die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung vom 25. Januar 2017 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2017, Nr. 25, S. 39), zuletzt geändert am 12. April 2022 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2022, Nr. 46, S. 112), wird mit Wirkung zum 1. Mai 2024 wie folgt geändert:
  1. § 21 CWMO wird wie folgt geändert:
    In § 21 CWMO wird ein neuer Absatz 6 eingefügt:
    „(6) Der Wahlvorstand kann beschließen, dass die Wahl auch als Briefwahl durchgeführt wird.“
  2. § 41 CWMO wird wie folgt geändert:
    In § 41 CWMO wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
    § 21 Abs. 6 tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.“
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II.

Die vorstehenden Änderungen treten zum 1. Mai 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 19. März 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen

Nr. 47Kirchensteuerbeschluss für die Diözese Aachen

Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat der Diözese Aachen hat folgenden Beschluss gefasst:
Im Bistum Aachen werden im Steuerjahr 2024 Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommenssteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer) in Höhe von 9 % erhoben.
Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohn- und Einkommenssteuer; er wird auf 7 % v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betreffend Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohn- und Einkommensteuer vom 8. August 2016 (BStBI. 2016, Teil I, S. 773) bzw. der Nachfolgeerlasse in der jeweils gültigen Fassung Gebrauch macht. Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2024 weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuer-Hebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.
Aachen, 4. März 2024
L.S.

+ Dr. Helmut Dieser
Bischof von Aachen
Staatliche Anerkennung
Im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen staatlich anerkannt für das Steuerjahr 2024
Düsseldorf, 30. Januar 2024
L.S.

Der Ministerpräsident des
Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Waldtraut Hof

Sonstige Verlautbarungen

Nr. 48Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen

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Vereinbarung
über die
kirchliche Polizeiseelsorge
im Land Nordrhein-Westfalen

zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern

(im Folgenden: Land)

und
der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen
und der Lippischen Landeskirche,
alle vertreten durch das Amt des Beauftragten der Evangelischen Kirchen bei Landtag und
Landesregierung von Nordrhein-Westfalen,
den (Erz-)Diözesen Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen,
alle vertreten durch
den Direktor des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen

(im Folgenden: Kirchen)
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Präambel

Die nordrhein-westfälische Landesregierung und die Kirchen in Nordrhein-Westfalen unterstreichen die Bedeutung der Polizeiseelsorge als ein gemeinsames Anliegen von Staat und Kirche.
Die Polizeiseelsorge wird in Nordrhein-Westfalen in ökumenischer Kooperation wahrgenommen.
Zur Stärkung der bewährten, seit dem Jahr 1962 im Rahmen einer Vereinbarung festgelegten, Zusammenarbeit und um die inhaltliche Weiterentwicklung der Polizeiseelsorge abzubilden, treffen das Land und die Kirchen auf Basis der entsprechenden verfassungsrechtlichen und vertragsstaatskirchenrechtlichen Regelungen folgende Vereinbarung:
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Artikel 1
Gewährleistung der Polizeiseelsorge

Das Land gewährleistet den Kirchen die Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
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Artikel 2
Aufgaben der Polizeiseelsorge

( 1 ) Die Polizeiseelsorge ist als Teil der kirchlichen Arbeit ein Angebot an alle Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, alle weiteren Polizeibeschäftigten und ihre Angehörigen.
( 2 ) Aufgaben der Polizeiseelsorge sind neben der persönlichen seelsorglichen Begleitung auch spirituelle und gottesdienstliche Angebote. Darüber hinaus sind Aufgaben der Polizeiseelsorge die Erteilung von berufsethischem Unterricht in der polizeilichen Aus- und Fortbildung, die Durchführung von Seminaren und weitere Angebote, insbesondere die Mitarbeit in psychosozialen Unterstützungsangeboten und Krisenintervention.
( 3 ) Für die Teilnahme an Seminaren und Tagungen der Polizeiseelsorge kann eine dienstliche Entsendung vorgesehen oder Sonderurlaub im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährt werden.
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Artikel 3
Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorger

( 1 ) Die Kirchen berufen geeignete Personen mit einer von den Kirchen festgelegten Qualifikation für den Dienst in der Polizeiseelsorge im Haupt- und Nebenamt. Diese üben ihr Amt im Auftrag und unter Aufsicht der Landeskirchen oder (Erz-)Diözesen aus.
( 2 ) Die berufenen Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorger im Haupt- und Nebenamt sind dem für Inneres zuständigen Ministerium zum 1. Januar eines jeden Jahres bekannt zu geben.
( 3 ) Die Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorger verwalten ein kirchliches Amt. In Ausübung von Lehre und Seelsorge sind sie nicht an staatliche Weisungen gebunden. Sie unterliegen der seelsorglichen Schweigepflicht. Im Übrigen arbeiten sie mit den Polizeibehörden zusammen.
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Artikel 4
Unterstützung der Polizeiseelsorge

( 1 ) Die Tätigkeit der Polizeiseelsorge wird vom Land nach Maßgabe dieser Vereinbarung durch Bereitstellung der erforderlichen Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst in jeder Weise unterstützt. Insbesondere werden der Polizeiseelsorge die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung gestellt.
( 2 ) Das Land stellt den Kirchen für die Wahrnehmung der Polizeiseelsorge einen jährlichen Pauschalbetrag nach Maßgabe des Haushaltsplans für die Sachausgaben zur Verfügung.
( 3 ) Darüber hinaus stellt das Land der evangelischen und der katholischen Kirche für die Finanzierung von Personalkosten für jeweils zwei Vollzeitstellen von Polizeiseelsorgerinnen und Polizeiseelsorgern einen jährlichen Pauschalbetrag in Höhe von jeweils 250 000,00 Euro zur Verfügung.
( 4 ) Das Land zahlt die Pauschalbeträge jährlich zum 1. März und 1. September anteilmäßig aus.
( 5 ) Das Land und die Kirchen vereinbaren, nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung die Auskömmlichkeit des Pauschalbetrages für die Personalkosten nach Absatz 3 zu überprüfen.
( 6 ) Beide Kirchen sichern zu, zusätzlich zu den vom Land refinanzierten Stellen mindestens genauso viele Stellen von Polizeiseelsorgerinnen beziehungsweise Polizeiseelsorgern vorzuhalten.
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Artikel 5
Salvatorische Klausel

Die Vertragsschließenden werden eine etwa in Zukunft auftretende Meinungsverschiedenheit über die Auslegung einer Bestimmung dieser Vereinbarung auf freundschaftliche Weise beseitigen. Bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse werden sich die Vertragschließenden um eine angemessene Anpassung bemühen.
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Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Vereinbarung wird vorbehaltlich der Zustimmung des Landtags Nordrhein-Westfalen durch ein Landesgesetz
Diese Zustimmung ist erfolgt mit dem Gesetz zur Zustimmung zu der Vereinbarung über die kirchliche Polizeiseelsorge im Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2024, veröffentlicht in: GV. NRW. 2024 S. 77.
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geschlossen. Sie wird mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes wirksam. Gleichzeitig treten die Vereinbarung über die Wahrnehmung der evangelischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 1962 (MBl. NRW. S. 1353) und die Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 1962 (MBl. NRW. S. 1352) außer Kraft.
Düsseldorf, 20. November 2023

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Herbert Reul
(Minister des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen)

Für die Kirchenleitungen der drei Evangelischen Landeskirchen
Dr. Hedda Weber
(Kommissarische Leitung des Amtes des Beauftragten der Evangelischen Kirche bei Landtag
und Landesregierung von Nordrhein-Westfalen)

Für die fünf katholischen (Erz-)Bistümer

Dr. Antonius Hamers
(Direktor des Katholischen Büros Nordrhein-Westfalen)

Bekanntmachungen des Generalvikariates

Nr. 49Änderung Dekret Hinweisgebersystem

Hiermit ändere ich die Angaben im Dekret vom 13. November 2023 zur Übertragung der Aufgaben der Entgegennahme von Meldungen bestehender, geplanter oder bevorstehender Missstände oder Rechtsverstöße bei der Diözese Aachen im Sinne der Ordnung zum Betrieb einer internen Meldestelle vom 6. Juli 2023 in ihrer jeweils geltenden Fassung, der ersten rechtlichen Bewertung eingehender Meldungen sowie der Information an die hinweisgebende Person gemäß § 2 Abs. 2 der zitierten Ordnung rückwirkend zum 1. März 2024 dahingehend, dass die Aufgaben bis auf Widerruf übertragen werden an die
Kanzlei CBH, Habsburgerring 24, 50674 Köln
Herrn Rechtsanwalt Kamil Niewiadomski
F. (49 22 1) 95 19 07 5, E-Mail: k.niewiadomski@cbh.de
Stellvertreter: Herr Rechtsanwalt Stephan Hinseln
F. (49 22 1) 95 19 07 5, E-Mail: s.hinseln@cbh.de
Meldungen an die interne Meldestelle können in deutscher oder englischer Sprache per Webformular über die Website www.sicher-melden.de/bistumaachen abgegeben werden, mittels Sprachnachricht über die Website oder persönlich gegenüber dem beauftragten Rechtsanwalt resp. seinem Stellvertreter in den Räumlichkeiten der Kanzlei.
Aachen, 11. März 2024
L.S.

Thorsten Aymanns
Generalvikar
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Nr. 50Richtlinie für die Anlage des Finanzvermögens der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen

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Die folgenden Anlagegrundsätze gelten für das Finanzvermögen der Kirchengemeinden einschließlich der Fondsvermögen und für das Finanzvermögen der Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen.
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1. Zweck kirchlichen Vermögens und ethisch-nachhaltiges Investment

Die Kirche benötigt finanzielle Mittel, um ihre vielfältigen Aufgaben in Liturgie, Verkündigung und Caritas dauerhaft verwirklichen zu können. Sie hat das Recht Vermögen erwerben, besitzen, verwalten und veräußern zu können, stets mit dem Ziel, ihr Handeln im Rahmen ihres Sendungsauftrags auch finanziell abzusichern. Kirchliches Vermögen hat damit keinen Selbstzweck.
Die Finanzverantwortlichen in der Kirche – u.a. in Pfarreien bzw. Kirchengemeinden – stehen vor der Herausforderung, ihren Aufgaben mit der Sorgfalt eines guten Ökonomen und zugleich mit einem ausgesprochenen Gespür für die hohen ethischen Ansprüche der Kirche nachzugehen.
Eine Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland bietet die Broschüre „Ethisch-nachhaltig investieren“, die vom Zentralkomitee der deutschen Katholiken und der Deutschen Bischofskonferenz herausgegeben wurde.
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2. Prinzipien der Anlagepolitik

Die Vermögensanlage hat so zu erfolgen, dass die Zwecke und Verpflichtungen ihrer Höhe nach und in ihrem zeitlichen Verlauf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfüllt werden können.
Dies bedingt, dass die Verantwortlichen mit geeigneten Verfahren regelmäßig eine Projektion der aus den übernommenen Zwecken und Verpflichtungen resultierenden Zahlungsströme erstellen, die die Grundlage für einen Abgleich mit den zu erwartenden Zahlungsströmen aus dem Vermögen darstellt (Aktiv-Passiv-Abgleich).
Bei der Vermögensanlage sind die Anlagedimensionen Liquidität, Sicherheit und Rendite zu berücksichtigen.
Kapitalanlagen unterliegen grundsätzlich Risiken, wie bspw. Bonitäts-, Liquiditäts- und Marktpreisrisiken. Anlageentscheidungen sind grundsätzlich unter der Bedingung zu treffen, die in Zukunft entstehenden finanziellen Verpflichtungen erfüllen zu können. Das Vermögen muss so aufgebaut werden, dass die Abdeckung der Verpflichtungen im Erwartungswert erfolgt („strategische Asset Allocation“).
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3. Organisation der Vermögensanlage

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3.1 Rechtsträger

Neben der Kirchengemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts bestehen in einer örtlichen Gemeinde weitere rechtsfähige selbständige Vermögensmassen, die sogenannten Fonds. Diese gewohnheitsrechtlich anerkannten Vermögensmassen, deren Rechte und Rechtsstellung über die Jahrhunderte in verschiedenen staatlichen Gesetzen und Gerichtsurteilen beschrieben wurden, waren die ursprünglichen Träger des örtlichen Kirchenvermögens, während die Kirchengemeinde erst Ende des 19 Jh. nachträglich als eigenständige Rechtsperson neben diese Rechtspersonen (Fonds/Pfründe) getreten ist.
Bei den Fonds handelt es sich um selbständige, öffentlich-rechtliche und stiftungsähnlich zweckgebundene Vermögensmassen, deren Substanzkapital grundsätzlich zu erhalten und deren Vermögenserträge zur Erfüllung des Fondszwecks zu verwenden sind.
Das Finanzvermögen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes bzw. der von ihr/ihm verwalteten Fonds kann zur Erzielung einer höheren Rendite in einer gemeinsamen Anlage gebündelt werden. Die Differenzierung der Vermögensanlage und ihrer Erträge je Rechtsträger ist dann über die Buchhaltung abzubilden.
Während die Vermögensanlage des Substanzkapitals der Fonds grundsätzlich langfristig erfolgt, findet die Anlage von Vermögen der Kirchengemeinden und der Kirchengemeindeverbände bis zur zweckentsprechenden Verwendung jedoch im Regelfall vor einem kurz- bis mittelfristigen Anlagehorizont statt.
Alle Konten, Wertpapiere und Depots müssen auf den vollen Namen der Kirchengemeinde/des Kirchengemeindeverbandes bzw. des jeweiligen Rechtsträgers lauten.
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3.2 Verantwortung der Vermögensanlage

Verantwortlich für die Vermögensanlage in der Kirchengemeinde (d.h. inkl. der Fonds) sind der Kirchenvorstand bzw. die Verbandsvertretungen oder Verbandsausschüsse.
Angesichts eigener begrenzter Ressourcen und in Anerkenntnis der Tatsache, dass die Expertise für eine aktive, von Kapitalmarktprognosen getriebene Vermögensanlage in Kirchengemeinden nicht gegeben und auf den globalen Kapitalmärkten Expertenwissen unabdingbar ist, bedienen sich die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände grundsätzlich externer Vermögensverwalter und Fondsmanager, die zuvor in einem transparenten Verfahren auf Basis objektivierbarer Kriterien ausgewählt wurden.
Die meisten Anlageklassen bzw. -segmente können grundsätzlich sowohl mit aktiven wie auch mit passiven Anlageaufträgen mandatiert werden. Bei der Entscheidung zwischen aktiven und passiven Umsetzungsformen wägen die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände vor allem zwischen den Kosten und der realistischen Aussicht auf Zusatzerträge (sog. „Alpha“) ab.
Bei der Anlage in Investmentfonds mandatiert die Kirchengemeinde/der Kirchengemeindeverband ausschließlich Fonds, die in Deutschland zum Vertrieb zugelassen sind.
Die Verwaltung von Wertpapieren in der Direktanlage soll beschränkt sein auf Anleihen bester Bonität, die i.d.R. bis zur Endfälligkeit gehalten werden (siehe hierzu Ziffer 5).
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3.3 Überwachung der Vermögensanlage

Für die Überwachung der Vermögensanlagen ist im Rahmen seiner Beauftragung gemäß cann. 1278, 1276 § 1 CIC der Ökonom des Bistums Aachen zuständig.
Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) bedürfen nach Art. 7 Nr. 2d) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden der Diözese Aachen vom 25. Juni 1931, zuletzt geändert am 7. Juli 2009 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2009, Nr. 156) im Rahmen der folgenden Wertgrenzen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung:
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) bis zu einem Wert von 15.000,00 EUR bedürfen keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) über einem Wert von 15.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR (kumuliert innerhalb von 12 Monaten) bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 7 Ziff. 2d) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in ihrer jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 5 Abs. 3 der Kompetenzordnung des Bischöflichen Generalvikariates Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung durch den Ökonomen des Bistums Aachen erteilt wird.
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) über einem Wert von 100.000,00 EUR (kumuliert innerhalb von 12 Monaten) bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung durch den Ökonomen nach Zustimmung des Vermögensrates und des Konsultorenkollegiums im Bistum Aachen gemäß Partikularnorm 19 der DBK, II, 2b) i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 3, Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung wird gemäß § 5 Abs. 3 der Kompetenzordnung des Bischöflichen Generalvikariates Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung durch den Ökonomen des Bistums Aachen erteilt.
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3.4 Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Für alle Vermögensanlagen gemäß der vorgenannten Klassifizierung gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung hiermit als erteilt, wenn zum Transaktionszeitpunkt
  • die Vermögensanlage in einen vom Vermögensrat und Konsultorenkollegium im Bistum Aachen vorab genehmigten Investmentfonds gemäß Anlage 1 dieser Richtlinie erfolgt,
  • die Anlagegrenzen dieser Richtlinie (Abschnitt 6) erfüllt sind,
  • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung einen Beschluss über die Vermögensanlage gefasst und
  • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung die Beratung unter Beachtung dieser Richtlinie durch die konto- oder depotführende Bank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft bestätigt hat.
  • Vermögensanlagen über einem Wert von 100.000,00 EUR sind dem Ökonomen spätestens zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse der Kirchenvorstände oder Verbandsvertretungen innerhalb des jeweiligen Halbjahres anzuzeigen und vom Ökonom dem Vermögensrat und dem Konsultorenkollegium zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Der Ökonom des Bistums Aachen behält sich vor, Vermögensanlagen insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.
Im Rahmen ihres Jahresabschlusses erstatten die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände dem Ökonomen jährlich über ihre Kapitalanlagen Bericht.
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4. Risikomanagement

Um mittel- bis langfristig einen realen Beitrag zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Zwecke und Verpflichtungen zu erreichen, können Anlagen in mit Marktpreisrisiken (Aktien-, Zins-, Bonitäts- und Währungsrisiken) behaftete Anlageklassen getätigt werden.
Diversifikation ist die einzige Möglichkeit, Risiken ohne Kosten zu reduzieren. Die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände streben deshalb eine hohe Diversifikation der Kapitalanlagen an. Die Vermeidung von Klumpenrisiken (Streuung) und eine zu hohe Konzentration auf Schuldner, Regionen, Länder, Branchen, Unternehmenswerte ist im Rahmen einer mittel- bis langfristigen Kapitalanlagekonzeption und in entsprechenden Anlageformen umzusetzen. Die höchste Bedeutung kommt dabei der Mischung des Vermögens über die verschiedenen Anlageklassen zu; im Sinne einer optimalen Risikoverwendung sind alle Möglichkeiten der Diversifikation so weit wie möglich gezielt zu nutzen.
Über die Risiken, die mit einer Anlageentscheidung einhergehen, sind entsprechende Informationen bspw. bei der Bank oder über die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document) bei Fondsanlagen einzuholen. Die Beratung durch einen qualifizierten Bankberater stellt vor dem Hintergrund der beschriebenen Komplexität einen wichtigen Baustein des Risikomanagements dar. Die Beratung sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document) sind entsprechend zu dokumentieren.
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5. Zulässige Anlageformen

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5.1 Anlageformen für eine kurzfristige Vermögensanlage (Liquidität/Geldmarktanlagen)

Liquidität ist keine langfristig erstrebenswerte Anlageform und verursacht Opportunitätskosten im Sinne entgangener Kapitalmarkterträge. Das direkte Halten von Liquidität sollte auf ein kurzfristig operativ notwendiges Maß beschränkt sein.
Alle Girokonten, Termingelder, Tagesgeldkonten, Spareinlagen dürfen nur bei inländischen Banken und öffentlich-rechtlichen Instituten, deren Einlagen durch ein Einlagensicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert sind, unterhalten werden. Es ist zu beachten, dass diese Einlagen dennoch Ausfallrisiken tragen können, entsprechend ist eine Streuung der Anlagen über mehrere Banken vorzunehmen.
Im Rahmen der kurz- und mittelfristigen Vermögensanlagen kommen auch festverzinsliche Wertpapiere (s.u.) mit kurzen bzw. mittelfristigen (Rest-)Laufzeiten mit sehr guter Bonität (min. AA) in Betracht. Die Ratingangaben in dieser Anlagerichtlinie beziehen sich auf die Nomenklatur von Standard & Poor's (S&P).
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5.2 Anlageformen für eine Vermögensanlage mit mittel- und langfristiger Perspektive

  1. Renten, Aktien und Immobilien
    • Festverzinsliche Wertpapiere dürfen erworben werden. Dazu zählen Festzinsanleihen und Null-Kupon-Anleihen, die einen regelmäßigen und eindeutig determinierten Zahlungsstrom aufweisen. Darüber hinaus sind variabel verzinsliche Anleihen mit einem klar definierten Laufzeitende sowie Stufenzinsanleihen zulässig.
    • Im Rahmen von Investmentfonds dürfen Aktien erworben werden. Options- oder Wandelanleihen sind als Beimischung im Rahmen von Investmentfonds zulässig. Private-Equity-Investments sind aufgrund der hohen Volatilität und geringen Fungibilität und Liquidität nicht erlaubt.
    • Immobilienfonds dürfen erworben werden.
  2. Strukturierte Wertpapiere und sonstige verzinsliche Investments
    • Anderweitige strukturierte Wertpapiere, wie z.B. Asset-Backed-Securities (ABS), Mortgage-Backed-Securities (MBS) und Credit-Loan-Obligations (CLO) sind mit einer hohen Komplexität verbunden. Strukturierte Wertpapiere dürfen daher nicht erworben werden.
    • Weiterhin sind Investments in Private-Debt aufgrund der geringen Fungibilität und Liquidität nicht erlaubt.
  3. Investmentfonds
    • Investmentfonds (u. a. Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) gemäß KAGB) dürfen erworben werden, insofern die Risikostruktur und spezifischen Anlagerichtlinien der Fonds bekannt sind und die vorliegenden Anlagerichtlinien nicht verletzen.
    • Die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID: Key Investor Information Document oder KID: Key Information Document) sind bei jeder Anlage in einen Investmentfonds zu beachten. Neben den zu berücksichtigenden Kosten der Anlage beinhalten die KIID den sog. SRRI (Synthetic Risk and Reward Indicator) bzw. den SRI (Summary Risk Indicator). Diese Indikatoren bilden eine Risikoskala von 1 (geringes Risiko) bis 7 (höchstes Risiko) ab. Alle Investmentfondsanlagen in dieser Anlagerichtlinie liegen auf der Skala zwischen 1 und 5 (Aktienfonds max. 5, Renten-, Misch- und Mikrofinanzfonds max. 4). Im Rahmen von Vermögensverwaltungen sind vereinzelt Aktienfonds aus der Risikoklasse 6 zulässig. Hinsichtlich der oberen erlaubten Risikoklassen ist auf eine ausgewogene Streuung der Risikoeinschätzungen zu achten!
    • Es ist darauf zu achten, dass die mit dem Investmentfonds verbundenen Kosten im Verhältnis zur Komplexität und Leistungserwartung passen. Im Zweifel sind kostengünstige passive Fonds vorzuziehen.
  4. Derivate
    • Der Einsatz derivativer Instrumente ist in Investmentfonds nach den jeweiligen rechtlichen Vorgaben möglich.
  5. Wertpapierleihe und Wertpapierpensionsgeschäfte
    • Wertpapierleihe und -pensionsgeschäfte sind im Direktbestand ausgeschlossen.
  6. Wertpapiere unter direkter Verwaltung
    Sofern in Ausnahmefällen die Anlage in Wertpapieren, die bis zur Endfälligkeit gehalten werden sollen, unter direkter Verwaltung erfolgt, unterliegt sie folgenden Prinzipien:
    • Der direkt verwaltete Wertpapierbestand muss frei von Währungsrisiken sein. Somit sind nur EUR-Papiere erwerbbar. Als Mindestrating für den Erwerb gilt ein Rating von AA (oder vergleichbar) bei einer anerkannten Ratingagentur. Ausgenommen von dieser Regel sind Papiere, die einer vollständigen Einlagensicherung unterliegen (Einlagensicherung des Bundesverbandes Deutscher Banken, Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken). Bevorzugt sollen Bundesanleihen und Pfandbriefe hoher Bonität erworben werden. Namensschuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen sind prinzipiell zulässig; in diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die Papiere übertragbar sind.
    • Für Laufzeiten von mehr als 10 Jahren sind bei Bankentiteln Pfandbriefe zu bevorzugen.
    • Das Rating der Papiere im Direktbestand muss fortlaufend kontrolliert werden, z.B. anhand monatlich aktueller Bestandslisten.
    • Als Minimalanforderung an den Bestand gilt, dass das betreffende Papier bei zumindest einer anerkannten Ratingagentur ein Investment Grade-Rating (BBB- oder vergleichbar) besitzen muss. Bei unterschiedlichen Einstufungen der Ratingagenturen ist grundsätzlich das niedrigste Rating zu berücksichtigen. Papiere mit einem Rating im Bereich von BBB+ bis BBB- unterliegen jedoch besonderen Anforderungen an das Risikomonitoring. In diesen Fällen sollen zusätzliche Informationen über die Bonität des Emittenten bei der depotführenden Stelle oder anderen sachkundigen Dienstleistern regelmäßig angefordert werden.
    • Emissionen, die nicht von zumindest einer anerkannten Ratingagentur als Investment Grade eingestuft werden, dürfen nicht gehalten werden, da die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände nicht über die Mittel verfügen, in solchen Fällen eine Kreditwürdigkeitsanalyse durchzuführen. Der Verkauf muss spätestens vier Wochen, nachdem die Kirchengemeinden/Kirchengemeindeverbände vom Verlust des Investment Grade-Ratings Kenntnis erhalten haben, erfolgen. Ausgenommen von dieser Regel sind Papiere, die einer vollständigen Einlagensicherung unterliegen (Einlagensicherung des Bundesverbandes Deutscher Banken, Institutssicherung der Sparkassen und Genossenschaftsbanken).
    • Die Risikotoleranz in der Bewertung des Direktbestandes bemisst sich nicht an einer Buchwert-/Marktwert-Betrachtung, sondern an einer zielgerichteten Durationsausrichtung des Bestandes in Verknüpfung mit den Verpflichtungen.
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6. Anlagemärkte und Anlagegrenzen

  • Die Maximalquoten gemäß dieser Anlagerichtlinie gelten für den Zeitpunkt des Erwerbs. Sofern Überschreitungen der Maximalquoten durch Marktentwicklungen entstehen, ist im Rahmen der mittelfristigen Planung und Steuerung eine Rückführung vorzunehmen, spätestens im Zusammenhang mit der nächsten Mittelbewegung.
  • Sämtliche Angaben und Quoten beziehen sich auf die Gesamtkapitalanlagen der Kirchengemeinde bzw. des Kirchengemeindeverbandes nach Buchwerten.
  • Bei der Anlage ist eine global ausgerichtete regionale sowie sektorale Diversifikation anzustreben.
  1. Währungen
    • Die Basiswährung der Vermögensanlage ist der EUR.
    • Fremdwährungsrisiken außerhalb des EUR sind ausschließlich im Rahmen von Investmentfonds zulässig.
    • Offene Fremdwährungspositionen (Fremdwährungsrisiken) sind bis zu 15 % des Gesamtvermögens zugelassen; dabei ist auf eine ausgewogene Streuung zu achten. Darüber hinausgehende Fremdwährungspositionen dürfen nur über vollständig gesicherte Fonds erworben werden.
  2. Aktien
    • Aktien dürfen nur im Rahmen von Anlagen in Investmentfonds erworben werden.
    • Das Aktienexposure darf zwischen 0 % und 30 % bezogen auf die Vermögensanlage betragen.
    • Bei der Aktienanlage ist grundsätzlich eine globale Diversifikation anzustreben.
    • Bei der Kalkulation des Aktienexposures sind alle Vermögenspositionen und Risikoeinflüsse zu berücksichtigen, darunter Termingeschäfte, strukturierte Wertpapiere, Optionsscheine, Wandelanleihen usw. Insbesondere bei derivativen Aktienrisiken ist die effektive Risikoposition (lineares Risiko) zu ermitteln und anzusetzen.
  3. Zins
    • Für die Anlage in Renten- und Geldmärkte besteht grundsätzlich keine quotale Beschränkung. Es ist eine möglichst globale Diversifikation anzustreben.
    • Es ist auf eine breite Streuung der Zins- und Kreditrisiken zu achten.
  4. Kredit
    Mit abnehmender Kreditqualität ist es erforderlich, die Diversifikation zu erhöhen, sodass der Beitrag des einzelnen Emittenten (Adressenausfallrisiko) an relativer Bedeutung verliert und die Diversifikation der Anlagen über Sektoren bzw. Anlageformen zunimmt.
  5. Immobilien
    • Das Immobilienexposure bezogen auf die Immobilienfonds darf bis zu 30 % bezogen auf die Vermögensanlage betragen.
    • Eine Streuung nach Regionen und Nutzungsarten soll angestrebt werden.
    • Bei der Kalkulation des Immobilienexposures sind alle Vermögenspositionen und Risikoeinflüsse zu berücksichtigen, insbesondere eingesetzter Leverage der Sondervermögen sowie investierte börsennotierte Immobiliengesellschaften (u.a. „REITs“).
    • Der Direktbestand an Immobilien ist von diesen Vorschriften unberührt und ist nicht auf die Maximalquote gemäß Abs. 1 anzurechnen.
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7. Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt zum 1. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien für Finanzanlagen der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen vom 4. Dezember 2023 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2024, Nr. 7, S. 11) außer Kraft.
Aachen, 15. März 2024
L.S.

Thorsten Aymanns
Generalvikar
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Anlage zur Richtlinie für
die Anlage des Finanzvermögens der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände
im Bistum Aachen

Die Aufsicht für die Vermögensverwaltung der Kirchengemeinden obliegt im Rahmen seiner Beauftragung gemäß cann. 1278, 1276 § 1 CIC dem Ökonom des Bistums Aachen. Zur Durchführung der Aufsicht bedürfen Vermögensanlagen (Wertpapiergeschäfte) im Rahmen der folgenden Wertgrenzen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung:
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) bis zu einem Wert von 15.000,00 EUR bedürfen keiner kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) über einem Wert von 15.000,00 EUR bis 100.000,00 EUR (kumuliert innerhalb von 12 Monaten) bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 7 Ziff. 2d) der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in ihrer jeweils geltenden Fassung, die gemäß § 5 Abs. 3 der Kompetenzordnung des Bischöflichen Generalvikariates Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung durch den Ökonomen des Bistums Aachen erteilt wird.
  • Wertpapiergeschäfte (Vermögensanlagen) über einem Wert von 100.000,00 EUR (kumuliert innerhalb von 12 Monaten) bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung nach Zustimmung des Vermögensrates und des Konsultorenkollegiums im Bistum Aachen gemäß Partikularnorm 19 der DBK, II, 2b) i. V. m. Art. 18 Abs. 1 Nr. 3, Art. 23 Abs. 3 Nr. 3 der Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung wird gemäß § 5 Abs. 3 der Kompetenzordnung des Bischöflichen Generalvikariates Aachen in ihrer jeweils geltenden Fassung durch den Ökonomen des Bistums Aachen erteilt.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für kurz- bis mittelfristige Finanzanlagen
Im Rahmen der Vermögensanlagen mit kurz- bis mittelfristigen Laufzeiten (bis 5 Jahre) in Girokonten, Termingelder, Tagesgeldkonten, Spareinlagen und Sparbriefe bei inländischen Banken und öffentlich-rechtlichen Instituten, deren Einlagen durch ein Einlagensicherungssystem der deutschen Kreditwirtschaft abgesichert sind, gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung als erteilt.
Vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Vermögensanlagen in Investmentfonds
Für alle Vermögensanlagen gemäß der vorgenannten Klassifizierung gilt die kirchenaufsichtliche Genehmigung hiermit als erteilt, wenn zum Transaktionszeitpunkt
  • die Vermögensanlage in einen vom Vermögensrat und Konsultorenkollegium im Bistum Aachen vorab genehmigten Investmentfonds dieser Anlage der Richtlinie erfolgt,
  • die Anlagegrenzen der Richtlinie für die Anlage des Finanzvermögens der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände im Bistum Aachen (Abschnitt 6) erfüllt sind,
  • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung einen Beschluss über die Vermögensanlage gefasst und
  • der Kirchenvorstand/die Verbandsvertretung die Beratung unter Beachtung dieser Richtlinie durch die konto- oder depotführende Bank oder Kapitalverwaltungsgesellschaft bestätigt hat.
  • Vermögensanlagen über einem Wert von 100.000,00 EUR sind dem Ökonomen spätestens zum 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres durch Vorlage der entsprechenden Beschlüsse der Kirchenvorstände oder Verbandsvertretungen innerhalb des jeweiligen Halbjahres anzuzeigen und vom Ökonom dem Vermögensrat und dem Konsultorenkollegium zur Kenntnisnahme vorzulegen.
Der Ökonom des Bistums Aachen behält sich vor, Vermögensanlagen insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelfall zu prüfen.
Hinweis
Die Veröffentlichung der vorab genehmigten Wertpapiere ist nicht als Anlageempfehlung zu verstehen und ist insbesondere nur zusätzlich zu einer Anlageberatung anzuwenden. Die bereitgestellten Informationen dienen lediglich zu Informationszwecken. Der Handel mit Finanzinstrumenten birgt Risiken und Kapitalverluste sind möglich. Die Genauigkeit und Vollständigkeit der Informationen werden nicht garantiert. Vergangene Wertentwicklungen sind keine Garantie für zukünftige Ergebnisse. Anleger sollten vor Entscheidungen professionellen Rat einholen und ihre individuellen Umstände sorgfältig berücksichtigen. Es wird keine Haftung für Verluste übernommen, die sich aus der Verwendung dieser Informationen und der Nutzung des Vereinfachten Genehmigungsverfahrens ergeben.
Diese Anlage wird regelmäßig aktualisiert. Die jeweils aktuelle Fassung finden Sie unter
https://comap2.bistum-aachen.de/Themen/Finanzen/
Für das Vereinfachte Genehmigungsverfahren hat der Vermögensrat den folgenden Fonds freigegeben, der vom Bistum Aachen in Zusammenarbeit mit dem Stiftungsforum des Bistums Aachen konzipiert wurde. Der Anlageauftrag sowie die ethisch-nachhaltige Ausrichtung orientieren sich an den Vorgaben des Bistums Aachen, darüber hinaus sind Vertreter des Bistums Aachen und des Stiftungsforums im Bistum Aachen im Anlageausschuss vertreten.
  • KirAc Stiftungsfonds Alpha (WKN: A2P37D)
    • Der weltweit anlegende Mischfonds wird aktiv gesteuert. Die Aktien- bzw. Rentenselektion orientiert sich an einem Multi-Faktor-Modell und der aktuellen Marktprognose. Ziel der Anlagepolitik dieses Sondervermögens ist es, risikoangemessene Wertzuwächse zu erzielen.
    • KVG: Universal Investment GmbH, Fondsmanagement: Monega Kapitalanlagegesellschaft mbH
    • internationaler Mischfonds (strategische Zusammensetzung: 70 % Renten, 30 % Aktien)
    • Kosten: kein Ausgabeaufschlag, Gesamtkostenquote: ca. 0,6 %
Außerdem haben die Kirchengemeinden die Möglichkeit, im Vereinfachten Genehmigungsverfahren in folgende Fonds zu investieren.
  • Pax Nachhaltig Global Fonds (WKN: A12BTY/A12BTX)
    • Der global ausgerichtete aktive Mischfonds orientiert sich bei der Aktienselektion an den MSCI World Regionen Europa, Nordamerika und Asien/Fernost. Die Rentenseite deckt den Rentenmarkt in seiner Zusammensetzung nach Anlageklassen, Laufzeitbändern, Ratingkategorien und Währungsräumen weitestgehend ab. Durch die Kombination der Anlageklassen wird eine angemessene jährliche Ausschüttung bei möglichst stabiler Wertentwicklung angestrebt.
    • KVG: Union Investment, Fondsmanagement: Verida Asset Management GmbH (Beteiligung der Pax Bank eG zu 40 %)
    • internationaler Mischfonds (Renten, Geldmarktinstrumente, max. 25 % Aktien)
    • Nachhaltigkeitskriterien der Pax Bank eG
    • Kosten: kein Ausgabeaufschlag, I-Tranche: Gesamtkostenquote: 0,57 % bei Mindestanlage 100.000 Euro oder R-Tranche: Gesamtkostenquote: 0,82 %)
  • Pax Substanz Fonds (WKN: A0RHEV)
    • Der Fonds investiert aktiv in einen breiten Mix von Anlageklassen mit dem Schwerpunkt Europa. Der Anteil an globalen Aktien kann bis zu 15 % des Fondsvermögens betragen, bis zu 40 % des Fondsvermögens können in europäische Unternehmensanleihen investiert werden. Staats- und Unternehmensanleihen aus Schwellenländern können beigemischt werden.
    • KVG: Union Investment, Fondsmanagement: Verida Asset Management GmbH (Beteiligung der Pax Bank eG zu 40%)
    • europäischer Mischfonds (Renten, Geldmarktinstrumente, max. 15 % Aktien, max. 40 % Unternehmensanleihen)
    • Nachhaltigkeitskriterien der Pax Bank eG
    • Kosten: kein Ausgabeaufschlag, Gesamtkostenquote: 0,62 %, Mindestanlage 50.000 Euro)
  • BKC Treuhand Portfolio (WKN: A2H5XV)
    • Der aktiv gemanagte Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an. Um dies zu erreichen, investiert der Fonds in verschiedene Anlageklassen. Vorgesehen ist, grundsätzlich eine „neutrale“ Quote von rund 70 % des Fondsvolumens in europäischen Renten zu halten. Die Beimischung einer „neutralen“ Aktienquote und einer „neutralen“ Quote alternativer Anlagen von jeweils ca. 15 % soll zu einem effizienten Risikoprofil beitragen.
    • KVG: Universal Investment GmbH, Fondsmanagement: Bank für Kirche und Caritas eG
    • internationaler Mischfonds (70 % Renten, 15 % Aktien, 15 % alternative Anlagen, wie Edelmetalle, Fremdwährungsanleihen oder Cat-Bonds)
    • Nachhaltigkeitskriterien der Bank für Kirche und Caritas eG
    • Kosten: Ausgabeaufschlag bis zu 2 % (Rabattierung in Abhängigkeit vom Anlagevolumen nach individueller Absprache mit der Bank für Kirche und Caritas möglich), Gesamtkostenquote: 0,69 %
  • Deka KirchenBalance (WKN: DK2J7T)
    • Der aktive Investmentprozess erfolgt im Rahmen einer quantitativen Anlagestrategie, bei der auf monatlicher Basis die erwarteten Erträge aller relevanten Anlageklassen und Märkte prognostiziert sowie die aktuelle Prognosegüte bewertet werden. Beides wird für die optimale Zusammensetzung des Portfolios berücksichtigt. Das Konzept strebt dabei die Erzielung einer stabilen Wertentwicklung mit kontrolliertem Risiko bei gleichzeitigem Fokus auf absoluten Ertrag an.
    • KVG/Fondsmanagement: Deka Investment GmbH
    • internationaler Mischfonds: Renten, max. 15 % Aktien
    • festgelegte Nachhaltigkeitskriterien orientieren sich an UN Global Compact: Ausschlusskriterien und mind. 20 % der Anlagen in nachhaltige Investitionen mit sozialen und ökologischen Themen
    • Kosten: 1,5 % Ausgabeaufschlag, Gesamtkostenquote: 0,79 %, Mindestanlage: 50.000 Euro
Darüber hinaus steht auch ein Immobilienfonds für das Vereinfachte Genehmigungsverfahren zur Verfügung.
  • Aachener Grund-Fonds Nr. 1 (WKN: 980000)
    • Der aktive Immobilienfonds verfolgt eine konservative und langfristig ausgerichtete Anlagestrategie und investiert im Schwerpunkt in Einzelhandelsimmobilien an ausgewählten Standorten in Deutschland. Ausschlaggebend sind unter anderem die Wirtschaftsstärke, Einwohnerzahl, Kaufkraft, Zentralität und die Umsatzkennziffern.
    • KVG/Fondsmanagement: Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH
    • deutscher Immobilienfonds (investiert in Einzelhandelsimmobilien in deutschen Toplagen, Beimischung deutsche Wohnimmobilien)
    • Kosten: Ausgabeaufschlag 1 % (bei Direktbezug über die Aachener Grundvermögen Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH), Gesamtkostenquote: 0,4 %
    • besondere Ausstiegsbedingungen, wie Mindesthaltedauer 24 Monate und verlängerte Auszahlungsmöglichkeiten
Aachen, 15. März 2024
L.S.

Martin Tölle
Diözesan-Ökonom

Nr. 51Solidaritätskollekte 2024

Die diesjährige Solidaritätskollekte für arbeitslose Menschen im Bistum Aachen findet am Sonntag, 5. Mai 2024 und in den Vorabendgottesdiensten am Samstag, 4. Mai 2024 statt. Sie steht unter dem Thema „Halt und Hilfe. Damit jeder Mensch von seiner Arbeit leben kann.“
Rechtzeitig vor der Kollekte werden allen Pfarreien, Verbänden und Initiativen Materialien in Form von Plakaten, Postkarten und einem Gottesdienstentwurf zugestellt. Weitere Informationen finden sich unter www.solidaritaetskollekte.de. Über die Website gibt es ebenfalls die Möglichkeit der Online-Spende. Bei der Solidaritätskollekte handelt es sich um eine Pflichtkollekte.
Bitte überweisen Sie die Kollektengelder der Solidaritätskollekte unter Angabe des Verwendungszweckes „4490474/Debitorennummer der jeweiligen Pfarrei“ auf das Konto IBAN DE41 3706 0193 1000 1000 36 an die Bistumskasse.
Ansprechpartnerin: Bischöfliches Generalvikariat Aachen, Hauptabteilung 1, Abt. 1.2, Fragen der Arbeitswelt und Betriebspastoral, Kathrin Henneberger, Klosterplatz 7, 52062 Aachen, F. (0241) 45 24 75, E-Mail: kathrin.henneberger@bistum-aachen.de.

Nr. 52Caritas-Sommersammlung 2024

In der Zeit vom 1. bis 22. Juni 2024 findet die Sommersammlung der Caritas im Bistum Aachen statt. Das Leitwort dieser gemeinsamen Sammlung von Caritas und Diakonie im Jahr 2024 in Nordrhein-Westfalen lautet „Füreinander“.
Füreinander da sein, füreinander einstehen. Besser kann das gemeinsame Anliegen nicht auf den Punkt gebracht werden. „Füreinander“ ist genau das, was Sie in Ihren Einrichtungen und Diensten, in hauptamtlichen und ehrenamtlichen Tätigkeiten täglich leisten. Füreinander ist das, was zwischen den Menschen entsteht, die sich von den Sorgen und Nöten der Nächsten berühren lassen, und denen, die auf die Solidarität anderer angewiesen sind. Angesichts der Krisen, die diese Welt erschüttern, ist es grade dieses Füreinander, das nicht nur die Menschen in den Kriegs- und Krisengebieten so sehr brauchen.
Auch in unserem Land gibt es Menschen, die darauf angewiesen sind. Menschen, die in Armut leben, die unter Krankheit, Einsamkeit und Überforderung leiden, Menschen auf der Flucht und Benachteiligte.
So bitten auch der Caritasverband für das Bistum Aachen und die Regionalen Caritasverbände darum, sich an die Seite der Menschen am Rande zu stellen und zu helfen. In den Pfarreien soll für ein aktives Mitwirken an der Sommersammlung geworben werden. Die Erträge bleiben vor Ort und sind ausschließlich für caritative Aufgaben der Pfarrei bestimmt.
Auf der Homepage des Caritasverbandes für das Bistum Aachen e.V. können unter www.caritas-ac.de/sammlungen nähere Informationen abgerufen werden. Ebenso sind auf der jeweiligen Homepage der Regionalen Caritasverbände fortlaufend Informationsmaterialien und Mustervorlagen zu den Sammlungs-Plakaten und Karten eingestellt. Bei Nachfragen zur Sommersammlung 2024 stehen in den Regionalen Caritasverbänden die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner sowie Gemeindesozialarbeiterinnen und Gemeindesozialarbeiter gerne zur Verfügung. Diese senden den haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Pfarreien auch auf Bestellung die gewünschten Sammlungsmaterialien direkt zu.
Ansprechpartner im Caritasverband für das Bistum Aachen ist Christian Heidrich, F. (02 41) 43 12 27.

Kirchliche Nachrichten

Nr. 53Personalchronik

Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
29. Januar 2024
Pfarrer Günter Puts von seinen Aufgaben als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal und als Pfarrer an St. Anna, Nettetal-Schaag, St. Lambertus, Nettetal-Breyell und an St. Peter und Paul, Nettetal-Leutherheide, alle Gemeinschaft der Gemeinden Nettetal, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung zum 30. April 2024;
6. März 2024
Diakon Winfried Rehbein mit Erreichen des Ruhestandsalters von seinen Aufgaben als Diakon an St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel und St. Mariä Heimsuchung, Mönchengladbach-Hehn, alle in der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Südwest, mit Wirkung vom 2. April 2024.
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
7. Februar 2024
Regionalvikar Pfarrer Frank Hendriks, unter Beibehaltung seiner bisherigen Ämter und Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarreien St. Konrad, Aachen-Vaalserquartier, St. Peter, Aachen-Orsbach, St. Sebastian, Aachen-Hörn, St. Martinus, Aachen-Richterich, St. Heinrich, Aachen-Horbach und St. Laurentius, Aachen-Laurensberg, alle in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Nordwest, mit Wirkung vom 1. Januar 2024, befristet bis zum 31. Dezember 2025.
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
7. Februar 2024
Pfarrer i. R. Karlheinz Alders seinen Auftrag als Subsidiar für die Region Krefeld, befristet bis zum 28. Februar 2026;
7. Februar 2024
Pfarrer i. R. Konrad Barisch seinen Auftrag als Subsidiar in der Gemeinschaft der Gemeinden Aldenhoven/Linnich, befristet bis zum 28. Februar 2025;
28. Februar 2024
Pfarrer i. R. Klaus Grafe seinen Auftrag als Subsidiar in der Gemeinschaft der Gemeinden Viersen, befristet bis zum 28. Februar 2025;
28. Februar 2024
P. Georg Herr SDS seinen Auftrag zur Mitarbeit in der Seelsorge in der Gemeinschaft der Gemeinden Hl. Hermann-Josef Steinfeld, befristet bis zum 28. Februar 2026.
Unser Bischof Helmut hat am:
1. April 2024
Herrn Christoph Klausener den Auftrag zum Pastoralreferenten im Bistum Aachen erteilt.
Es wurde eingesetzt zum:
1. April 2024
Herr Christoph Klausener als Pastoralreferent in der Gemeinschaft der Gemeinden Heinsberg/Waldfeucht und in der Krankenhausseelsorge am Städtischen Krankenhaus Heinsberg.
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden ist am:
1. April 2024
Gemeindereferentin Angelika Faupel, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Willich, aufgrund des Renteneintritts.
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
9. Februar 2024
Pfarrer i. R. Heinrich von den Driesch, zuletzt wohnte Pfarrer von den Driesch im Cäcilie-Petersen-Haus in Bad Gandersheim;
24. Februar 2024
Domkapitular em. Pfarrer i. R. Albert Honings, zuletzt wohnte Domkapitular em. Honings im Seniorenwohnpark Burg Trips in der Pfarrei St. Mariä Himmelfahrt in Geilenkirchen.
Herausgeber:
Bischöfliches Generalvikariat Aachen
Redaktion
Bischöfliches Generalvikariat, Justitiariat
Klosterplatz 7, 52062 Aachen, Tel. (02 41) 45 24 41
E-Mail: amtsblatt@bistum-aachen.de, Internet: www.kirchenrecht-bac.de
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