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Geltungszeitraum von: 04.07.1962

Geltungszeitraum bis: 08.02.2024

Vereinbarung über die Wahrnehmung der katholischen Polizeiseelsorge im Lande Nordrhein-Westfalen

Vom 2./4. Juli 1962

(KlAnz. 1962, Nr. 240, S. 129 ff.)

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Das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Herrn Ministerpräsidenten einerseits, und die (Erz-) Diözesen Köln, Paderborn, Münster, Aachen und Essen, vertreten durch die gemäß kanonischem Recht dazu befugten Ordinarien andererseits, schließen folgende Vereinbarung:
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Artikel 1

( 1 ) Das Land Nordrhein-Westfalen gewährleistet den (Erz-)Diözesen auch weiterhin die Ausübung ihrer Seelsorge bei der Polizei (Polizeiseelsorge).
( 2 ) Die (Erz-)Diözesen berufen für die katholische Polizeiseelsorge Pfarrer im Haupt- und Nebenamt (Polizeiseelsorger). Diese üben ihr Amt im Auftrag und unter Aufsicht der (Erz-)Diözesen aus.
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Artikel 2

( 1 ) Die Polizeiseelsorge dient als Teil der kirchlichen Arbeit allen katholischen Polizeivollzugsbeamten.
( 2 ) Sie wendet sich vornehmlich an die in den Polizeischulen und der Bereitschaftspolizei geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten; sie soll sich aber auch der Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes annehmen, unbeschadet der Zuständigkeit des Ortspfarrers.
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Artikel 3

Aufgabe der Polizeiseelsorge ist – bei Wahrung der freiwilligen Entscheidung des einzelnen – die Verkündigung und Lehre des Wortes Gottes, die Sakramentenspendung und die seelsorgliche Betreuung der Polizeivollzugsbeamten.
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Artikel 4

( 1 ) Die Polizeiseelsorger verwalten ein kirchliches Amt.
( 2 ) In Ausübung von Lehre und Seelsorge sind die Polizeiseelsorger an staatliche Weisungen nicht gebunden, sondern ausschließlich ihren kirchlichen Vorgesetzten verantwortlich.
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Artikel 5

Die Tätigkeit der Polizeiseelsorger wird vom Lande Nordrhein-Westfalen durch Bereitstellung der erforderlichen äußeren Hilfsmittel ermöglicht und auch sonst in jeder Weise unterstützt; insbesondere sind den Polizeiseelsorgern die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen.
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Artikel 6

Unter Einhaltung der für eine dienstliche Verwendung von Kraftfahrzeugen bestehenden Bestimmungen stellt das Land Nordrhein-Westfalen den Polizeiseelsorgern zur Ausübung ihrer Tätigkeit Dienstkraftwagen zur Verfügung.
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Artikel 7

( 1 ) Für die geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten ist in der Regel 14tägig, mindestens jedoch monatlich eine Stunde innerhalb der Dienstzeit für die Erörterung religiöser Lebensfragen mit dem Polizeiseelsorger zur Verfügung zu stellen.
( 2 ) Außerdem ist den geschlossen untergebrachten Polizeivollzugsbeamten während der Dienstzeit Gelegenheit zu persönlichen Aussprachen mit dem Polizeiseelsorger sowie mindestens einmal im Monat zur Teilnahme am Gottesdienst zu geben.
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Artikel 8

In den Polizeischulen und der Bereitschaftspolizei soll bei besonderen Anlässen, insbesondere vor kirchlichen Feiertagen, bei Beginn und Ende von Lehrgängen, Ausbildungsabschnitten u.ä. die Abhaltung eines Gottesdienstes für die katholischen Polizeivollzugsbeamten innerhalb der Dienstzeit vorgesehen werden.
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Artikel 9

( 1 ) Auch den Beamten des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes ist während des Dienstes Gelegenheit zur Erörterung religiöser Lebensfragen mit den Polizeiseelsorgern zu gewähren.
( 2 ) Ort und Zeitpunkt der Aussprachestunden sind allen Polizeivollzugsbeamten rechtzeitig bekanntzugeben.
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Artikel 10

Den Polizeivollzugsbeamten ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Gelegenheit zu geben, an Sonn- und Feiertagen den Gottesdienst zu besuchen und sich auch sonst am kirchlichen Leben zu beteiligen.
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Artikel 11

Für die Teilnahme an Exerzitien, Einkehrtagen, Werkwochen und sonstigen kirchlichen Tagungen kann jedem Polizeivollzugsbeamten einmal im Jahr Dienstbefreiung bis zu sechs Tagen unter Fortzahlung der Bezüge gewährt werden.
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Artikel 12

Das Land Nordrhein-Westfalen stellt den (Erz-) Diözesen für die Wahrnehmung der Polizeiseelsorge nach Maßgabe des Haushaltsplanes einen jährlichen Pauschalbetrag zur Verfügung.
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Artikel 13

Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft.