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####§ 1
#§ 2
###
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####
###Anlage 3
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Nr. 6, 94. JahrgangAachen, 1. Juni 2024
Verlautbarungen des Verbandes der Diözesen Deutschlands
Nr. 62Übertragung der Fußball-Europameisterschaft 2024 in den Pfarreien
(Public Viewing)
(Public Viewing)
Vom 14. Juni bis zum 14. Juli 2024 wird die Fußball-Europameisterschaft der Männer (UEFA EURO 2024) in Deutschland stattfinden. Auf Anfrage verschiedener Interessenten hat der Verband der Diözesen Deutschlands (VDD) Kontakt mit den betroffenen Rechteinhabern aufgenommen, um allen Pfarreien und katholischen Einrichtungen, die anlässlich der Fußball-Europameisterschaft die Spiele öffentlich zeigen möchten, eine rechtlich abgesicherte Möglichkeit dazu zu verschaffen.
Weitere rechtliche Hinweise und Informationen können Sie einem entsprechenden Schreiben des VDD entnehmen, welches unter folgendem Link öffentlich zugänglich ist:
Bei Rückfragen steht Ihnen das Justitiariat des Bischöflichen Generalvikariates (rechtsabteilung@bistum-aachen.de) gerne zur Verfügung.
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 63Änderung der „Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe“
####§ 1
Änderung der Ordnung
Die Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 12. Oktober 2020 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2020, Nr. 116, S. 145 ff.) wird wie folgt geändert:
- Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 eingefügt:„Der Diözesanbischof hat insbesondere die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe gemäß den Vorschriften des universalen Rechts (CIC) zu ordnen.“
- In Absatz 1 wird der bisherige Satz 3 durch folgenden Satz 4 ersetzt:„Durch die in Absatz 2 genannten Organe stellt der Diözesanbischof eine ordnungsgemäße Verwaltung und Beaufsichtigung der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des universalen und des partikularen Rechts und unter Beachtung des staatlichen Rechts sowie den Grundsätzen guter Finanzwirtschaft in deutschen (Erz-)Bistümern (Kirchliche Corporate Governance) sicher.“
- Artikel 6 wird wie folgt geändert:
- In Absatz 1 Nr. 1 wird hinter „Kirchengemeindeverbände“ eingefügt:„sowie des Stellenplans“.
- In Absatz 2 Nr. 1 wird der 2. Halbsatz „sowie der Ernennung des Vermögensverwalters des Bischöflichen Stuhls“ gestrichen.
- Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:„Die Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates können als Präsenzsitzungen oder virtuell unter Nutzung elektronischer Medien oder als Mischung von beidem abgehalten werden. Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorsitzende.“
- Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4.
- In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Tagesordnung“ die Wörter „und des Sitzungsformats“ eingefügt.
- Artikel 13 wird wie folgt geändert:In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschüsse“ die Wörter „das Sitzungsformat,“ eingefügt.
- Artikel 16 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 wird nach der Zahl „5“ das Wort „stimmberechtigte“ eingefügt.
- Artikel 18 wird wie folgt geändert:In Absatz 5 wird das Wort „Investitionszuschüsse“ ersetzt durch „Investitionszuschüssen“.
- Artikel 20 wird wie folgt geändert:
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:„Die Sitzungen des Vermögensrates können als Präsenzsitzungen oder virtuell unter Nutzung elektronischer Medien oder als Mischung von beidem abgehalten werden. Über das Sitzungsformat entscheidet der Vorsitzende.“
- Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Tagesordnung“ die Wörter „und des Sitzungsformats“ eingefügt.
- Artikel 22 wird wie folgt geändert:In Absatz 4 wird das Passus "1. Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden (...)" gestrichen.Die Nummerierung in Absatz 4 entfällt vollständig.
- Artikel 24 wird wie folgt geändert:In Absatz 1 wird Satz 4 wie folgt neu gefasst:„Kraft seines Amtes kommt dem Ökonomen die Pflicht und Befugnis zu, das gesamte Diözesanvermögen gemäß des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat festgelegten Budgets unter Autorität des Diözesanbischofs zu verwalten.“
- Artikel 25 wird wie folgt geändert:
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:„Der Ökonom verwaltet auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls gemäß des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat beschlossenen Budgets unter der Autorität des Diözesanbischofs und tätigt aus den festgesetzten Einnahmen die Ausgaben, die der Diözesanbischof oder andere von ihm dazu Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben (c. 494 § 3 CIC).“
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„Bezüglich der Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden nimmt der Ökonom diejenigen Aufgaben wahr, die gemäß der jeweils geltenden Geschäftsanweisungen für die Verwaltung des Vermögens in den öffentlichen juristischen Personen kanonischen Rechts des Bistums Aachen der bischöflichen Behörde obliegen.“
- Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:„Der Ökonom hat die Spezialvollmacht, Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung gemäß c. 1281 § 2 CIC nach Anhörung des Vermögensrats festzulegen sowie die Spezialvollmacht, bei den öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof unterstehen, die Erlaubnis gemäß c. 1292 § 1 CIC zu erteilen.“
- Nach Artikel 26 wird folgender Artikel 26a neu eingefügt:„Stellung des Ökonomen im Generalvikariat(1) Der Ökonom bedient sich bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben und Pflichten Mitarbeitern des Bischöflichen Generalvikariats.(2) Der Ökonom übt das fachliche Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden allein aus. Er ist berechtigt, die Mitarbeiter innerhalb dieser Hauptabteilung zu versetzen. Einstellungen und Entlassungen von Mitarbeitern der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden bedürfen der Zustimmung des Ökonomen und des Generalvikars. Gleiches gilt für Umsetzungen zwischen der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden und anderen Hauptabteilungen. Die Zuständigkeit der Hauptabteilung Personal des Generalvikariats und der Mitarbeitervertretung des Generalvikariats für die Mitarbeiter der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden bleibt unberührt.(3) Zur Überwachung, Sicherstellung und Verbesserung der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems sowie des Risiko- und Compliance-Managements und zur Durchführung der internen Kontrolle, die er als notwendig erachtet, um eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung und die Aufstellung des Jahresabschlusses zu ermöglichen, bedient sich der Ökonom der Internen Revision im Stab des Generalvikars. Er stimmt sich mit dem Generalvikar bezüglich Zeitpunkt und Umfang der von den Mitarbeitern zu erledigenden Aufgaben ab.(4) Der Ökonom erstellt in Abstimmung mit dem Generalvikar und den weiteren Hauptabteilungsleitern unter Beachtung der Richtungsweisungen des Diözesanbischofs das Budget für das Bistum und legt dieses dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zur Beschlussfassung vor. Im Rahmen der Budgeterstellung werden der vom Hauptabteilungsleiter Personal erstellte Stellenplan und der Personalkostenplan vom Generalvikar und vom Ökonom verabschiedet und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zur Beschlussfassung vorgelegt. Bei der Erstellung der Personalplanung im Rahmen der Erstellung des Budgets und der Überwachung der Personalkosten (Personalcontrolling) bedient sich der Ökonom der entsprechenden Mitarbeiter der Hauptabteilung Personal. Er stimmt sich mit der Hauptabteilungsleitung Personal bezüglich Zeitpunkt und Umfang der von den Mitarbeitern zu erledigenden Aufgaben ab.“
- Der bisherige Artikel 27 wird aufgehoben. An seine Stelle tritt folgender Artikel 27 im neu benannten 7. Abschnitt: „Generalvikar“:„Stellung und Aufgaben des Generalvikars in Bezug auf wirtschaftliche Angelegenheiten(1) Die ausführende Gewalt (c. 391 § 2 CIC) im Bistum Aachen übt der Diözesanbischof nach Maßgabe des Rechts in der Regel durch den Generalvikar aus. Das Amt des Generalvikars ist mit ordentlicher Gewalt ausgestattet, um alle Verwaltungsakte erlassen zu können (cc. 475 § 1, 479 § 1 CIC). Der Diözesanbischof kann ferner seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse kraft eines Spezialmandats (c. 134 § 3 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen.(2) Der Generalvikar vertritt im Rahmen des gem. Art. 6 dieser Ordnung beschlossenen Budgets das Bistum Aachen in den Rechtsgeschäften, für die durch Bischöfliches Dekret die entsprechenden Vollmachten erteilt wurden. Der Abschluss von Rechtsgeschäften und der Erlass von Verwaltungsakten, die sich der Diözesanbischof selbst vorbehalten hat oder die von Rechts wegen ein Spezialmandat des Diözesanbischofs erfordern, sind von der ausführenden Gewalt ausgenommen (c. 479 § 1 CIC).(3) Alle Rechtsgeschäfte und Rechtsakte im Zusammenhang mit Fällen gem. Art. 18 Abs. 1 Ziff. 1 bis 3, Art. 23 Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 dieser Ordnung sowie solche, die gem. c. 1277 CIC als actus maioris momenti gelten, zeichnet der Diözesanbischof gemeinsam mit dem Ökonom.“
§ 2
Inkrafttreten
Die vorstehenden Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft.
Aachen, 8. Mai 2024 L.S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 64Änderungsgesetz zur Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBVO)
###Die Ordnung der Dienst- und Versorgungsbezüge der Priester des Bistums Aachen (Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung – PrBVO) vom 1. Januar 2022 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Februar 2022, Nr. 15, S. 43), zuletzt geändert am 1. Juli 2022 (KlAnz. für die Diözese vom 1. August 2022, Nr. 70, S. 154) wird wie folgt geändert:
#I. Anlage 1 zur Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung des Bistums Aachen erhält folgende Fassung:
#A. Grundgehaltssätze
Das Grundgehalt gemäß § 5 der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe
P 1 für Pfarrer mit eigenem Haushalt,
P 2 für Kapläne mit eigenem Haushalt.
Ein Priester, dem freie Unterkunft und Verpflegung gewährt wird, gilt als „Pfarrer / Kaplan ohne eigenen Haushalt“ im Sinne dieser Anlage; er erhält als Grundgehalt 80 v. H. des Grundgehaltssatzes eines „Pfarrers / Kaplans mit eigenem Haushalt“.
Die Grundgehaltssätze sind in den nachstehenden Tabellen ausgewiesen:
Dienst- altersstufe | Besoldungs-gruppe P 1 Pfarrer m. Haushalt | Besoldungs-gruppe P 2 Kaplan m. Haushalt | Dienst- altersstufe | Besoldungs-gruppe P 1 Pfarrer m. Haushalt | Besoldungs-gruppe P 2 Kaplan m. Haushalt | |
Monatsbeträge in € | Monatsbeträge in € | |||||
1 | 0,00 | 3.223,57 | 1 | 0,00 | 3.400,87 | |
2 | 0,00 | 3.707,07 | 2 | 0,00 | 3.910,96 | |
3 | 0,00 | 3.707,07 | 3 | 0,00 | 3.910,96 | |
4 | 0,00 | 3.707,07 | 4 | 0,00 | 3.910,96 | |
5 | 3.874,56 | 3.707,07 | 5 | 4.087,66 | 3.910,96 | |
6 | 4.106,21 | 3.888,82 | 6 | 4.332,05 | 4.102,71 | |
7 | 4.341,44 | 4.068,21 | 7 | 4.580,22 | 4.291,96 | |
8 | 4.493,49 | 4.187,01 | 8 | 4.740,63 | 4.417,30 | |
9 | 4.649,11 | 4.304,60 | 9 | 4.904,81 | 4.541,35 | |
10 | 4.805,93 | 4.428,16 | 10 | 5.070,26 | 4.671,71 | |
11 | 4.960,35 | 4.546,94 | 11 | 5.233,17 | 4.797,02 | |
12 | 5.115,99 | 4.666,93 | 12 | 5.397,37 | 4.923,61 |
Priester, die das 75. Lebensjahr vollendet haben und noch im aktiven Dienst stehen, erhalten
- Bezüge in Höhe der erreichten Versorgungsbezüge ohne Wohnungszulage,
- die Bereitstellung einer mietfreien Dienstwohnung,
- eine Vergütung in Anlehnung an die Einstufung für Subsidiaritätsdienste.
B. Wohnungszulage
Die Wohnungszulage gemäß § 8 Absatz 3 bzw. § 15 Absatz 1 Buchstabe b der Priesterbesoldungs- und -versorgungsordnung beträgt
ab dem 1. November 2024
- bei Pfarrern monatlich 941,61 €,
- bei Kaplänen monatlich 794,57 €
ab dem 1. Februar 2025
- bei Pfarrern monatlich 993,40 €,
- bei Kaplänen monatlich 838,27 €
C. Inflationsausgleichsprämie
- Priester, die eine Besoldung nach § 4 oder eine Versorgung nach § 13 der Priesterbesoldungs- und versorgungsordnung beziehen, erhalten spätestens mit dem 30. Juni 2024 (Gehalt Juli 2024) eine Inflationsausgleichsprämie als einmalige freiwillige Sonderzahlung ausgezahlt.
- Die Inflationsausgleichsprämie wird als Zuschuss zusätzlich zur ohnehin gezahlten Besoldung oder Versorgung gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Bistums Aachen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
- Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt einmalig 3.000 Euro. Teilzeitbeschäftigte Priester erhalten die Inflationsausgleichsprämie anteilig ihres Beschäftigungsumfangs ausgezahlt. Seminaristen im Gemeinsamen Pastoralkurs erhalten einmalig 1.500 Euro. Priester im Ruhestand, die Versorgungsbezüge beziehen, erhalten die Inflationsausgleichsprämie entsprechend ihres jeweiligen Ruhegehaltssatzes nach § 17 PrBVO ausgezahlt. Bei Priestern, die von anderer externer Stelle eine Inflati¬onsausgleichsprämie im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG ausgezahlt bekommen, wird diese von der Inflationsausgleichsprämie durch das Bistum Aachen abgezogen. Es sind bei der Berechtigung, Bemessung und Berechnung der Inflationsausgleichsprämie die Dienstbeschäftigungsumstände - insbesondere Status Besoldungs- oder Versorgungsbezieher, Seminarist, Beschäftigungsumfang - am Stichtag 1. Januar 2024 zugrunde zu legen.“
II. Die folgenden Abschnitte 1. bis 5. sind nicht zur Veröffentlichung vorgesehen:
Unveröffentlicht
III. Inkrafttreten
Die Änderungen setze ich mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft.
Aachen, 1. April 2024 L.S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 65Änderungsgesetz zur Ordnung der Vertretungen im priesterlichen Dienst in den Pfarreien und Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums Aachen
###Die Ordnung der Vertretung im priesterlichen Dienst in den Pfarreien und Gemeinschaften der Gemeinden des Bistums Aachen vom 1. Januar 2015 (KIAnz. für die Diözese Aachen 2015, Nr. 1, S. 2) wird wie folgt geändert:
#I. Der bisherige Wortlaut von Ziffer 4.3 a) und b) wird wie folgt geändert:
- 4.3
- Die Abrechnung des genehmigten Vertretungsdienstes erfolgt über die Abteilung 2.2 Personalverwaltung, Verwaltung Geistliche.
Grundlage für die Erstattung sind der genehmigte Umfang und die jeweils geltenden pauschalen Vergütungssätze und Auslagenerstattungswerte gemäß der Anlage dieser Ordnung.
II. Inkrafttreten
Die Änderung setze ich mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft.
Aachen, 1. April 2024 L.S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 66Änderungsgesetz zu den Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“
###Die Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Mai 2014 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2014, Nr. 97, S. 134 und KlAnz. für die Diözese Aachen 2016, Nr. 82, S. 99), zuletzt geändert am 1. Juli 2022, (KlAnz. für die Diözese Aachen 2022, Nr. 68, S. 150) werden wie folgt geändert:
#I. Der bisherige Wortlaut von § 22 wird wie folgt geändert:
„§ 22
Besoldung/Vergütung
Besoldung/Vergütung
(
1
)
Aufgrund seiner Weihe hat der Diakon grundsätzlich Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt.
Der mit bischöflichem Auftrag hauptberuflich in der Seelsorge tätige Diakon hat mit dem Tage der Beauftragung Anspruch auf Bezüge nach dieser Ordnung.
(
2
)
Der Diakon erhält monatliche Bezüge, die sich zusammensetzen aus
- einem Grundgehalt,
- ggf. Familienzulage,
- ggf. Kinderzulage.
Näheres regelt Anlage 3.
#II. Die bisherige Anlage 3 wird durch folgende Fassung ersetzt:
#Anlage 3
zu den Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“
#A. Grundgehalt
(
1
)
Das Grundgehalt der hauptberuflichen Ständigen Diakone gemäß § 22 Absatz 2 bestimmt sich nach den Werten der folgenden Tabelle:
Gültig ab 1. November 2024:
Dienstjahre | Monatsbeträge in € |
Erstes und zweites Dienstjahr | 4.726,17 |
Drittes und viertes Dienstjahr | 4.864,90 |
Fünftes und sechstes Dienstjahr | 5.003,60 |
Siebtes und achtes Dienstjahr | 5.445,44 |
Ab dem neunten Dienstjahr | 5.604,04 |
Gültig ab 1. Februar 2025:
Dienstjahre | Monatsbeträge in € |
Erstes und zweites Dienstjahr | 4.986,11 |
Drittes und viertes Dienstjahr | 5.132,47 |
Fünftes und sechstes Dienstjahr | 5.278,80 |
Siebtes und achtes Dienstjahr | 5.744,94 |
Ab dem neunten Dienstjahr | 5.912,26 |
(
2
)
Die Zählung der Dienstjahre beginnt mit dem Tag des bischöflichen Auftrags als hauptberuflicher Ständiger Diakon. Zeiten eines anderen hauptberuflichen kirchlichen Dienstes werden bei der Zählung der Dienstjahre ganz oder teilweise angerechnet, wenn eine solche Berücksichtigung zum Ausgleich finanzieller Einbußen, die dem Diakon infolge seines Übergangs in den Klerikerstand erwachsen sind, billig erscheint.
(
3
)
Beim Wechsel der Tätigkeitsform zum Ständigen Diakon im Hauptberuf erfolgt eine Eingruppierung innerhalb der Grundgehaltsstufen dergestalt, dass das voraussichtliche Jahresnettogehalt bei der Eingruppierung als Ständiger Diakon im Hauptberuf dem zuletzt im Zivilberuf erzielten Jahresnettogehalt möglichst nahe kommt.
(
4
)
War der Ständige Diakon unmittelbar vor der Weihe als Gemeindereferent bzw. als Pastoralreferent im pastoralen Dienst des Bistums Aachen tätig, erfolgt die Eingruppierung innerhalb der Grundgehaltsstufen unter Anrechnung der Zeiten des hauptberuflichen pastoralen Dienstes.
(
5
)
Aus Gründen der Besitzstandswahrung wird dem im Absatz 4 genannten Ständigen Diakon eine nicht tarifsteigerungsfähige steuer- und sozialversicherungspflichtige Zulage gewährt, wenn die Diakonen-Gesamtvergütung pro Jahr niedriger ist als die vorherige Jahres-Gesamtvergütung als Gemeinde- bzw. Pastoralreferent im Jahr des Wechsels. Diese Zulage ermittelt sich als Differenzberechnung auf Grundlage von Jahresgehaltszahlen wie folgt:
Vorheriges Jahres-Bruttogehalt als Gemeinde- bzw. Pastoralreferent im Jahr des Wechsels abzüglich der Summe seiner Jahres-Brutto-Gesamtbezüge gemäß § 22 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ und des in § 24 Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ genannten Brutto-Betrages des vom Bistum Aachen übernommenen Arbeitnehmeranteils zur Rentenversicherung für Angestellte. Es sind die tatsächlichen oder prospektiv aufgrund verbindlichen Tarifabschluss zu steigernden Gehaltsbeträge für das Kalenderjahr zugrunde zu legen. Die sich ergebende Differenz für das Kalenderjahr wird durch 12 Monate dividiert und monatlich als Brutto-Zulage gezahlt. Diese Zulage zehrt sich fortfolgend auf, wenn die Diakonenvergütung gesteigert wird – Bemessungshöchstgrenze ist das Jahres-Bruttogehalt als Gemeinde- bzw. Pastoralreferent fix im Jahr des Wechsels in den Diakonendienst.
(
6
)
Stand der Ständige Diakon unmittelbar vor dem Wechsel in den hauptberuflichen pastoralen Dienst in einem Beamtenverhältnis, so wird ihm ggf. zum Ausgleich von Versorgungslücken (durch niedrigeres nachversichertes Bruttogehalt; keine Zusatzversorgung) monatlich eine steuer- und beitragspflichtige Zulage für eine private Rentenversicherung gewährt.
(
7
)
Das in Absatz 1 genannte Grundgehalt beinhaltet einen Betrag für die Anmietung oder Unterhaltung einer Wohnung. Sollte der Ständige Diakon eine Dienstwohnung beziehen, so reduziert sich sein Grundgehalt um 90 % des für Kapläne des Bistums Aachen üblichen Betrags der Wohnungszulage nach der PrBVO. Bei Bezug einer Dienstwohnung sind die steuerlichen, sozialversicherungs- und zusatzversorgungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.
#B. Familien- und Kinderzulagen
(
1
)
Der
- verheiratete Ständige Diakon im Hauptberuf
oder der
- verwitwete Ständige Diakon im Hauptberuf mit einem Kind, für das ihm Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz zusteht,
erhält eine Familienzulage. Diese beträgt ab dem 1. November 2024 154,18 € und ab dem 1. Februar 2025 162,66 €.
(
2
)
Für jedes Kind, für das dem Ständige Diakon im Hauptberuf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder Bundeskindergeldgesetz zusteht, erhält er eine Kinderzulage
#Die Kinderzulage wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Sie wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben.
1. Diese beträgt ab dem 1. November 2024 132,49 € und ab dem 1. Februar 2025 139,78 €.C. Inflationsausgleichsprämie
(
1
)
Ständige Diakone erhalten spätestens mit dem 30. Juni 2024 (Gehalt Juli 2024) eine Inflationsausgleichsprämie als einmalige freiwillige Sonderzahlung ausgezahlt.
(
2
)
Die Inflationsausgleichsprämie wird als Zuschuss zusätzlich zur ohnehin gezahlten Besoldung gewährt. Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Bistums Aachen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise in den Jahren 2023 und 2024 im Sinne des § 3 Nummer 11c des Einkommensteuergesetzes.
(
3
)
Die Höhe der Inflationsausgleichsprämie beträgt einmalig 3.000 Euro. Teilzeitbeschäftigte Ständige Diakone erhalten die Inflationsausgleichsprämie anteilig ihres am 01.01.2024 zugrundeliegenden Beschäftigungsumfangs ausgezahlt. Bei Ständigen Diakonen, die von anderer externer Stelle eine Inflationsausgleichsprämie im Sinne des § 3 Nr. 11c EStG ausgezahlt bekommen, wird diese von der Inflationsausgleichsprämie durch das Bistum Aachen abgezogen.
#III. Inkrafttreten
Die Änderung in Abschnitt II. C. (Inflationsausgleichsprämie) setze ich mit Wirkung zum 1. Juni 2024 in Kraft.
Die Änderungen in den Abschnitten I. (Wortlaut § 22 der Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“), II. A. (Grundgehalt) sowie II. B. (Familien- und Kinderzulagen) setze ich mit Wirkung zum 1. November 2024 in Kraft.
Aachen, 1. April 2024 L.S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 67Ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission vom 22. Januar 2024 – „Gesamtregelung zur Befristung“
- Der Vermittlungsausschuss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK) hat am 22. Januar 2024 die folgende ersetzende Entscheidung gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, 19 Abs. 2 ZAK-Ordnung getroffen. Die Entscheidung des Vermittlungsausschusses tritt an die Stelle eines Beschlusses der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission. Die ersetzende Entscheidung vom 22. Januar 2024 lautet:„Gesamtregelung zur Befristung
- 1 Die Befristung von Dienstverträgen zwischen derselben/demselben Beschäftigten und demselben Dienstgeber ist höchstens bis zur Dauer von insgesamt 6 Jahren oder innerhalb dieses Zeitraums bis zur Höchstzahl von 12 Verlängerungen zulässig. 2 Frühere Befristungszeiträume werden auf die Befristungshöchstdauer nach Satz 1 angerechnet, es sei denn, diese liegen bei Begründung des Dienstverhältnisses länger als 12 Jahre zurück. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Vereinbarung auflösend bedingter Dienstverträge. 4 Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Befristung oder auflösende Bedingung sich aus der unmittelbaren Anwendung von arbeitsrechtlichen Regelungen der einzelnen Arbeitsrechtlichen Kommissionen ergibt.
- 1 Die Vereinbarung eines befristeten Dienstvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist grundsätzlich unzulässig. 2 Abweichend von Satz 1 ist die kalendermäßige Befristung eines Dienstvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes i. S. d. § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) für den unter Buchstabe a) genannten Fall bis zur Dauer von 12 Monaten, für die unter den Buchstaben b) und c) genannten Fälle bis zur Dauer von 21 Monaten zulässig, wenn
- der/die Beschäftigte erstmals in einem Dienstverhältnis bei dem Dienstgeber erprobt wird;
- eine Einrichtung1) eine neue Aufgabe übernimmt oder ein neues Projekt durchführt, deren dauerhafte Fortführung oder dessen dauerhafter Fortbestand im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist, und die befristete Einstellung der Deckung eines dadurch neu entstehenden Beschäftigungsbedarfs dient;
- der/die Beschäftigte aus Drittmitteln vergütet wird, die nur für begrenzte Zeit zur Verfügung stehen oder deren dauerhafte Verfügbarkeit im Zeitpunkt der Begründung des Dienstverhältnisses ungewiss ist.
3 Bis zur Gesamtdauer nach Satz 2 ist in diesen Fällen auch die höchstens zweimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Dienstvertrages zulässig. 4 Eine Befristung nach Satz 2 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Dienstgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Dienstverhältnis bestanden hat. - Abweichend von Nr. 1 und 2 dürfen Dienstverhältnisse nach gesetzlich geregelten Sondertatbeständen i. S. d. § 23 TzBfG, insbesondere nach dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung (ÄArbVG) und dem Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG), auch über die genannten Höchstgrenzen hinaus befristet werden.
- In Dienstvereinbarungen kann geregelt werden, bei welchen Tatbeständen bzw. Fallgestaltungen abweichend von Nr. 1 eine über 6 Jahre hinausgehende Befristung von Dienstverhältnissen sowie abweichend von Nr. 2 Buchstaben b) und c) eine über 21 Monate hinausgehende Befristung möglich ist.
- Beschäftigte in einem befristeten Dienstverhältnis werden bei der Besetzung von Arbeitsplätzen bevorzugt berücksichtigt, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen gegeben sind.
- Wurden Dienstverträge unter Missachtung der Nr. 1 - 5 oder dort in Bezug genommener Regelungen vereinbart, gelten die Dienstverhältnisse als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
- 1 Die Regelung tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. 2 Sie gilt für alle Dienstverträge, die ab 1. Juni 2024 befristet abgeschlossen werden. 3 Sie ersetzt die ersetzende Entscheidung des Vermittlungsausschusses der Zentral-KODA vom 28. Oktober 2019 „Sachgrundlose Befristung von Arbeitsverträgen“.
- 1 Die Arbeitsrechtlichen Kommissionen können bis 6 Monate nach Inkraftsetzung dieser Regelung entscheiden, ob sie anstelle der Regelung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission die bislang in eigener Zuständigkeit beschlossenen Regelungen beibehalten oder unverändert wieder in Kraft setzen. 2 Betreffen diese nur einen Teil der hier geregelten Rechtsfragen, gelten ergänzend die hier getroffenen Regelungen.
1) Der Einrichtungsbegriff wird im Sinne der MAVO verwendet.“ - Die vorstehende ersetzende Entscheidung setze ich hiermit für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 13. April 2024 L.S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Bekanntmachungen des Generalvikariates
Nr. 68Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen
#####§ 1
Geltungsbereich und Grundlagen der Genehmigungspflicht
(
1
)
Der Abschluss und die vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen bedürfen bei Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden nach Artikel 7 Ziffer 1h der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchen- und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen“ vom 25. Juni 1931 in der jeweils geltenden Fassung zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde.
(
2
)
Die Genehmigungspflicht besteht entsprechend Absatz 1 auch bei Abschluss und bei vertraglicher Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen in den Kita-Träger gGmbHs aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen.
#§ 2
Antizipation der Genehmigung
(
1
)
Die kirchenaufsichtliche Genehmigung gilt unter Beachtung des Absatzes 2 generell als erteilt (Antizipation) für Kirchengemeindeverbände (kgv) und Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sowie für Kita-Träger gGmbHs bei Abschluss und Änderungen von Dienst- und Arbeitsverträgen.
(
2
)
Generell ausgeschlossen ist die Antizipation der Genehmigung
- von Arbeits- und Dienstverträgen für Geschäftsführer/-innen ,
- von Arbeitsverträgen für Koordinatoren und sonstige Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung gemäß Teil A, Abschnitt I, Nr. 3 Anlage 2 KAVO – Entgeltordnung,
- von Arbeitsverträgen für Kirchenmusiker/-innen, bei denen eine Kooperation zwischen dem Dienstgeber und dem Bistum Aachen vereinbart wurde,
- bei allen Befristungen, ausgenommen:
- Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG und anderen Gesetzen (z. B. MutterschutzG, BEEG, Sonderurlaub, Krankheit etc.);
- befristete Einzelbetreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder;
- befristete Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersrente hinaus;
- kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
- von Auflösungsverträgen mit Zahlung einer Abfindung oder abfindungsgleichen Ansprüchen.
(
3
)
Voraussetzung für die antizipierte Genehmigung nach Abs. 1 ist
- die Verwendung des vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Musterarbeitsvertrages gemäß § 3 zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen;
- die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum oder die Kita-Träger gGmbHs, dass die Voraussetzungen der/des
- Grundordnung,
- KAVO nebst Anlagen,
- MAVO,
- profanen Arbeitsrechts,
- Qualifikation,
- Refinanzierung,
- finanziellen Absicherung,
- Richtlinie zur Stellenplanung,
- geltenden Stellenplans,
erfüllt sind.
(
4
)
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 3 ist
- durch folgenden auf den Vertrag aufzubringenden Vermerk festzustellen:„Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung“und
- im Fall der Prüfung
- aa)
- durch das Verwaltungszentrum (VWZ) wie folgt zu bestätigen:„Die Richtigkeit bestätigend:Ort , DatumVerwaltungszentrumGeschäftsleitung des Verwaltungszentrums: “
- bb)
- durch die Kita-Träger gGmbH wie folgt zu bestätigen:„Die Richtigkeit bestätigend:Ort , DatumKita-Träger gGmbHFür die Gesellschaft verantwortlich zeichnend: “
(
5
)
Für das Vorliegen und die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß Abs. 4b) bb) zeichnet die Geschäftsführung für die Gesellschaft verantwortlich. Gegenüber der Bischöflichen Behörde bleiben die Organe der Kita-Träger gGmbH verpflichtet, die sachgerechte Prüfung und Genehmigung nach dieser Verfahrensregelung sowie die Umsetzung der genehmigten Beschlüsse zu überwachen.
#§ 3
Abstimmung
(
1
)
Das antizipierte Genehmigungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
(
2
)
Dem Bischöflichen Generalvikariat bleibt vorbehalten, die antizipierte Genehmigung gemäß § 2 in Einzelfällen zu prüfen. In allen Fällen der antizipierten Genehmigung ist die Bischöfliche Behörde (z. Zt. Abteilung 4.2 im Generalvikariat Aachen) berechtigt, das Vertragsdokument mit der Genehmigungsbestätigung sowie sämtliche Prüfungsunterlagen bei dem Verwaltungszentrum oder der Kita-Träger gGmbH anzufordern.
#§ 4
Inkraftsetzung
Diese Richtlinie tritt zum 1. Juni 2024 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Regelung vom 7. März 2017 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2017, Nr. 62, S. 100 f.), die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft tritt.
Aachen, 8. Mai 2024 L.S. | Thorsten Aymanns Generalvikar |
Nr. 69Ausführungsbestimmungen zur „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ für den kirchengemeindlichen Bereich
###Zu der „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen" vom 8. Mai 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2024, Nr. 68, S. 106) ergehen folgende Ausführungsbestimmungen für den kirchengemeindlichen Bereich:
#A. Einstellung
- Bei der Begründung von Arbeitsverhältnissen haben folgende Unterlagen bei der Einstellung von Mitarbeitern/innen vorzuliegen, die nach Prüfung zur Personalakte zu nehmen sind:
- Lebenslauf und Personalbogen
- Führungszeugnis, Selbstauskunftserklärung
- ggf. Dokumentation der Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis (EFZ)
- Gesundheitszeugnis, ggf. Immunitätsschutz nach der Biostoffverordnung, ggf. Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Kopie des(r) Qualifikationsnachweise(s), soweit erforderlich,
- ggf. Kopie(n) der Geburtsurkunde(n) des(r) Kindes(r)
- ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
- Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Einstellung
- Unabdingbar zur Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen sind folgende Unterlagen vorzulegen und zu prüfen bei:
- allen Mitarbeitern/innen
- Führungszeugnis, Selbstauskunftserklärung
- Kopie des(r) Qualifikationsnachweise(s), soweit für die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der KAVO erforderlich
- Zustimmung der Mitarbeitervertretung zur Einstellung
- dem von der Präventionsordnung vorgesehenen speziellen Personenkreis
- Dokumentation der Einsichtnahme in das Erweiterte Führungszeugnis (EFZ) statt des einfachen Führungszeugnisses.
- Für die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist
- der Einstellungsbeschluss in zweifacher Ausfertigung
- der Arbeitsvertrag in dreifacher Ausfertigung
vorzulegen; im antizipierten Genehmigungsverfahren genügt jeweils eine Ausfertigung weniger.
B. Änderung von Arbeitsverhältnissen
Für die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist der Abänderungsvertrag bzw. die geschlossene Nebenabrede, jeweils in dreifacher Ausfertigung mit dem dazugehörigen Beschluss des zuständigen Gremiums in zweifacher Ausfertigung vorzulegen; im antizipierten Genehmigungsverfahren genügt jeweils eine Ausfertigung weniger.
#C. Beendigung von Arbeitsverhältnisses und Abmahnungen
- Bei Kündigung, Auflösungsvertrag und einer Abmahnung ist die gesetzlich und kirchenrechtlich vorgeschriebene Form zu beachten. Willenserklärungen bedürfen zur ihrer Rechtswirksamkeit des Beschlusses des zuständigen Organs und der Unterschriften des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters sowie von zwei weiteren Mitgliedern des Organs unter Beidrückung des Amtssiegels.
- Der Kündigungsbeschluss sowie eine Kopie des Kündigungsschreibens sind unter Mitteilung der Kündigungsgründe und der Bestätigung über die Einhaltung des Verfahrens nach der Mitarbeitervertretungsordnung in die Personalakte aufzunehmen.
- Der Beschluss über die Abmahnung sowie eine Kopie der Abmahnung sind nach Anhörung des Mitarbeitenden zur Personalakte zu nehmen.
- Der Beschluss über den Auflösungsvertrag, sowie eine Kopie des Auflösungsvertrages sind zur Personalakte zu nehmen.
D. Inkrafttreten
Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. Juni 2024 in Kraft. Sie ersetzen die bisherigen Ausführungsbestimmungen zur „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ vom 27. Juni 2017 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2017, Nr. 101, S. 143).
Aachen, 8. Mai 2024 L.S. | Thorsten Aymanns Generalvikar |
Nr. 70Ausführungsbestimmungen zur „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ für die Kita gGmbHs
####Gemäß § 1 Abs. 2 der „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ vom 8. Mai 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2024, Nr. 68, S. 106) i. V. m. Teil A I, Abs. 3 der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen vom 17. November 2015 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2015, Nr. 192, S. 270) in ihren jeweils geltenden Fassungen übernehmen die Verwaltungszentren im Bistum Aachen für die der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterstehenden Kita-Träger gGmbHs die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung einschließlich der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen. Es gelten die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen:
#1.
Jeder Abschluss und jede vertragliche Änderungen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags mit Mitarbeitenden der Kita-Träger gGmbHs profinos, Horizonte, pro futura und pro multis ist genehmigungspflichtig auf Basis der Bestimmungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen, wonach jede Kita-Träger gGmbH der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterliegt.
#2.
Voraussetzung für die antizipierte Genehmigung nach Nr. 1 ist
- die Verwendung des vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Musterarbeitsvertrages gemäß § 3 zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen
- die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum oder die Kita-Träger gGmbHs, dass die Voraussetzungen der/des
- Grundordnung,
- KAVO nebst Anlagen,
- MAVO,
- profanen Arbeitsrechts,
- Qualifikation,
- Refinanzierung,
- finanziellen Absicherung,
- Richtlinie zur Stellenplanung
- geltenden Stellenplans
erfüllt sind.
3.
Generell ausgeschlossen ist die Antizipation der Genehmigung
- von Arbeits- und Dienstverträgen für Geschäftsführer/-innen
- von Arbeitsverträgen für Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung gemäß Teil A, Abschnitt I, Nr. 3 Anlage 2 KAVO – Entgeltordnung
- bei allen Befristungen, ausgenommen:
- Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG und anderen Gesetzen (z. B. MutterschutzG, BEEG, Sonderurlaub, Krankheit etc.);
- befristete Einzelbetreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder;
- befristete Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersrente hinaus;
- kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
- von Auflösungsverträgen mit Zahlung einer Abfindung oder abfindungsgleichen Ansprüchen
4.
Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nr. 2 ist
- durch folgenden auf den Vertrag aufzubringenden Vermerk festzustellen:„Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung“und
- im Fall der Prüfung
- aa)
- durch das Verwaltungszentrum (VWZ) wie folgt zu bestätigen:„Die Richtigkeit bestätigend:Ort , DatumVerwaltungszentrumGeschäftsleitung des Verwaltungszentrums “
- bb)
- durch die Kita-Träger gGmbH wie folgt zu bestätigen:„Die Richtigkeit bestätigend:Ort , DatumKita-Träger gGmbHFür die Gesellschaft verantwortlich zeichnend: “
5.
Für die Prüfung und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zeichnet die Geschäftsführung für die Gesellschaft verantwortlich. Gegenüber der Bischöflichen Behörde bleiben die Organe der Kita-Träger gGmbH verpflichtet, die sachgerechte Prüfung und Genehmigung nach dieser Verfahrensregelung sowie die Umsetzung der genehmigten Beschlüsse zu überwachen.
#6.
Die Ausführungsbestimmungen zur „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ für den kirchengemeindlichen Bereich (KlAnz. für die Diözese Aachen 2024, Nr. 69, S. 108) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
#7.
Diese Bestimmung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.
Aachen, 8. Mai 2024 L.S. | Thorsten Aymanns Generalvikar |
Kirchliche Nachrichten
Nr. 71Personalchronik
Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
28. März 2024 | Pfarrer Harald Josephs von seinem Auftrag als Pfarrer an St. Mariä Heimsuchung, Mönchengladbach-Hehn, mit Wirkung zum 30. April 2024 und von seinen Aufgaben als Pfarrer an St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen und an St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel sowie als Leiter der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Südwest und Vorsitzender der Verbandsvertretung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Mönchengladbach-Südwest, mit Wirkung zum 30. Juni 2024; |
15. April 2024 | Diakon Martin Michael Peter mit Erreichen des Ruhestandsalters von seinen Aufgaben als Diakon an St. Josef, Stolberg-Schevenhütte, Gemeinschaft der Gemeinden Stolberg-Süd, mit Wirkung zum 18. Mai 2024. |
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
28. März 2024 | Pfarrer Rüdiger Hagens, unter Beibehaltung seiner bisherigen Ämter und Aufgaben, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Mariä Heimsuchung, Mönchengladbach-Hehn, mit Wirkung vom 1. Mai 2024; |
28. März 2024 | Pfarrer Harald Josephs zur Mitarbeit in der Seelsorge in den Pfarreien St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, St. Rochus, Mönchengladbach-Broich-Peel und St. Matthias, Mönchengladbach-Wickrath, mit Wirkung vom 1. Juli 2024; |
28. März 2024 | Pfarrer Achim Köhler, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Ämter, zum Pfarradministrator der Pfarrei St. Laurentius, Mönchengladbach-Odenkirchen, mit Wirkung vom 1. April 2024. |
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
28. März 2024 | Pfarrer Achim Köhler seine Ernennung zum Diözesankuraten der Deutschen Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG), Diözesanverband Aachen, befristet bis zum 1. September 2024; |
26. April 2024 | Pfarrer i. R. Dr. Albert Damblon seinen Auftrag als Subsidiar in der Pfarrei Herz Jesu, Mönchengladbach-Rheydt, Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Rheydt-West, befristet bis zum 31. Mai 2025. |
Es wurde versetzt zum:
1. Juni 2024 | Pastoralreferent Rafał Londo, bisher tätig als Pastoralreferent in der Schulpastoral an der Bischöflichen Marienschule in Mönchengladbach, unbeschadet seines Einsatzes in der Hochschulseelsorge am Kath. Hochschulzentrum LAKUM FH Niederrhein, Abt. Mönchengladbach, als Referent in der Berufungspastoral in den Fachbereich Berufungspastoral und Personalmarketing in der Abteilung 2.1 Personalmanagement im Bischöflichen Generalvikariat Aachen. |
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
19. April 2024 | Pfarrer i. R. Hermann Josef Klumpen, zuletzt wohnte Pfarrer Klumpen im St. Peter-Stift in der Pfarrei St. Mariä Geburt in Kempen; |
25. April 2024 | Pfarrer i. R. Friedrich Hack, zuletzt wohnte Pfarrer Hack im Maria-Hilf-Stift in der Pfarrei St. Mariä Geburt in Monschau. |
Nr. 72Pontifikalhandlungen
Unser Bischof Dr. Helmut Dieser spendete das Sakrament der Firmung am 27. und 28. April 2024 in St. Lambertus, Erkelenz 93 (58 + 35) Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 13. April 2024 in St. Mariä Himmelfahrt, Stolberg, 27 (davon 1 Erwachsener); am 14. April 2024 in der Kapelle des Mädchengymnasiums, Jülich, 14; am 20. April 2024 in St. Kornelius, Titz-Rödingen, 22; am 27. April 2024 in St. Hubertus, Kempen-St. Hubert, 32 (davon 1 Erwachsener); insgesamt 95 Firmlinge.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 2. März 2024 in St. Petrus, Baesweiler, 52; am 16. März 2024 in St. Hubertus, Willich-Schiefbahn, 19; am 16. März 2024 in St. Johannes, Willich-Anrath, 23; am 17. März 2024 in St. Katharina, Willich, 30; am 21. März 2024 in St. Helena, Mönchengladbach-Rheindahlen, 25 (davon 2 von der portugiesischen Gemeinde); insgesamt 149 Firmlinge.
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