Bistum Aachen
.
#1. Abschnitt
###Art. 1
Art. 2
2. Abschnitt
###Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Art. 9
Art. 10
Art. 11
Art. 12
3. Abschnitt
###Art. 13
Art. 14
Art. 15
4. Abschnitt
###Art. 16
Art. 17
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
5. Abschnitt
###Art. 23
6. Abschnitt
###Art. 24
Art. 25
Art. 26
Art. 27
8. Abschnitt
###Art. 28
Geltungszeitraum von: 01.07.2024
Geltungszeitraum bis: 31.05.2024
Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe1#,2#
Vom 12. Oktober 2020
(KlAnz. 2020, Nr. 116, S. 145)
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
###Art. 1
Organe
(1) 1Der Diözesanbischof verantwortet entsprechend seiner umfassenden Vollmacht (cc. 381 § 1, 391 § 1 CIC) auch die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen. 2Er kann seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse kraft eines Spezialmandates (c.134 § 3 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. 3Die nachstehend genannten Organe unterstützen den Diözesanbischof bei der Verwaltung und Beaufsichtigung der wirtschaftlichen Angelegenheiten nach Maßgabe des universalen und des partikularen Rechts und unter Beachtung des staatlichen Rechts.
(2) Organe im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen sind außer dem Diözesanbischof:
- der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat,
- der Vermögensrat,
- das Konsultorenkollegium,
- der Ökonom
- der Priesterrat.
(3) 1Die Aufgaben des gemäß c. 492 § 1 CIC zu bildenden Vermögensverwaltungsrates nehmen in der Diözese Aachen der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat und der Vermögensrat wahr. 2Die durch das jeweilige Organ wahrzunehmenden Aufgaben werden durch diese Ordnung zugewiesen. 3Sofern darüber hinausgehende Aufgaben universalen oder partikularen Rechts bestehen oder künftig übertragen werden, nimmt diese der Vermögensrat wahr.
(4) 1Soweit die vorliegende Ordnung keine Regelung enthält, gelten die Statuten des jeweiligen Organs. 2Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Ordnung und den Statuten gilt diese Ordnung.
(5) Die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden erfolgt nach Maßgabe des universalen und partikularen Rechts unter Beachtung des staatlichen Rechts.
#Art. 2
Verschwiegenheitspflichten
(1) Zu Beginn der Amtszeit beziehungsweise zu Beginn der Mitgliedschaft in einem Organ sind die Organmitglieder vom Diözesanbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben, die Wahrung der Verschwiegenheit (vgl. c. 471 CIC) und die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abgabenordnung) zu verpflichten.
(2) 1Die Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für diejenigen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. 4Sie haben auf Verlangen des Diözesanbischofs bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke herauszugeben. 5Diese Verpflichtungen bestehen nach Beendigung der Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien fort.
(3) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ein Exemplar dieser Ordnung.
#2. Abschnitt
Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat
###Art. 3
Zusammensetzung
(1) 1Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat gehören 15 stimmberechtigte Gläubige aus der Diözese Aachen an. 2Er soll sich zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen setzen. 3Alle Mitglieder müssen in der vollen Gemeinschaft der Kirche stehen und sich durch Integrität auszeichnen. 4Sie müssen Finanzkompetenz und anerkannte Professionalität aufweisen, aber auch über wirkliche Erfahrung inwirtschaftlichen Fragen sowie im weltlichen Recht verfügen.
(2) 1Die 15 Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates setzen sich wie folgt zusammen: 2Der Diözesanbischof ernennt frei drei Mitglieder. 3Acht Mitglieder werden entsprechend dem in der Wahlordnung für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat geregelten Verfahren gewählt. 4Zwei Mitglieder werden vom Diözesanpriesterrat aus seiner Mitte gewählt. 5Zwei Mitglieder werden vom Diözesanpastoralrat gewählt gemäß der Wahlordnung. 6Für die in Satz 3 bis 5 genannten Mitglieder ist je 1 Ersatzmitglied zu wählen oder zu ernennen, die im Fall des Ausscheidens der Mitglieder deren Amt übernehmen.
(3) Der Generalvikar nimmt geschäftsführend und beratend an den Sitzungen teil.
(4) Der Ökonom nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(5) Der Justitiar nimmt beratend an den Sitzungen teil.
(6) 1Der Diözesanbischof kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis zur Diözese stehen können, sowie insbesondere Sachverständige als Beraterinnen und Berater zu den Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates hinzuziehen. 2Entsprechende Anträge von mindestens 1/3 der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates kann der Vorsitzende gem. 3Art. 7 nur aus wichtigem Grunde zurückweisen.
(7) 1Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates, die an der Teilnahme an einer Sitzung aus wichtigem Grund verhindert sind, können ihr Stimmrecht für diese Sitzung schriftlich oder in Textform (Brief, Fax, E-Mail) auf ein anderes Mitglied übertragen. 2Ein stimmberechtigtes Mitglied kann maximal 2 Stimmen auf sich vereinen.
#Art. 4
Wählbarkeit/Ernennung
(1) Als Mitglieder sind wählbar alle Gläubigen mit Hauptwohnsitz in der Diözese Aachen, die am Wahltag das 21. Lebensjahr vollendet haben und die persönlichen Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 1 erfüllen.
(2) Zu stimmberechtigten Mitgliedern sind weder wählbar noch ernennbar:
- der Generalvikar und der stellvertretende Generalvikar,
- der Ökonom und sein Stellvertreter,
- die Mitglieder des Konsultorenkollegiums,
- alle Personen, die hauptberuflich im Dienst des Bistums Aachen oder einer anderen der Aufsicht des Diözesanbischofs unterliegenden öffentlichen juristischen Person des kirchlichen oder weltlichen Rechts stehen, sofern es sich nicht um die beiden durch den Priesterrat zu wählenden Priester handelt,
- alle Personen, die aus dem kirchlichen Dienst im Sinne von lit. d) ausgeschieden sind in den ersten fünf Jahren vom Tag ihres Ausscheidens an,
- alle Personen, die mit dem Diözesanbischof bis zum vierten Grad blutsverwandt oder verschwägert sind, c. 492 § 3 CIC.
Art. 5
Amtszeit
(1) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. 2Wiederernennung oder Wiederwahl sind zulässig. 3Die zu wählenden Mitglieder werden innerhalb von drei Monaten nach der Wahl für die Dauer von fünf Jahren vom Bischof bestätigt. 4Die Amtszeit endet mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Diözesanbischofs (c. 186 CIC).
(2) 1Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, so tritt das in Nachfolge des ausgeschiedenen Mitglieds ernannte bzw. bestätigte Mitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds ein. 2Sofern kein gewähltes Ersatzmitglied vorhanden ist, das vom Diözesanbischof bestätigt werden kann, findet eine Nachwahl in der betreffenden Region bzw. im Priesterrat bzw. 3im Diözesanpastoralrat statt.
(3) Die Mitgliedschaft endet vorzeitig
- durch den Tod des Mitglieds;
- durch die Annahme des gegenüber dem Diözesanbischof erklärten Rücktritts, wobei ein Rücktritt aus dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat bei Mitgliedschaft auch im Vermögensrat als Erklärung des Rücktritts aus beiden Gremien gilt;
- wenn die Wählbarkeit entfällt und dies durch schriftliches Dekret des Diözesanbischofs festgestellt ist;
- durch schriftliches Dekret des Diözesanbischofs über die Abberufung aus schwerwiegendem Grund, nach Anhörung des Betroffenen und Votum des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates.
Art. 6
Aufgaben
Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat überwacht die Vermögensverwaltung der Diözese Aachen. Maßnahmen der Vermögensverwaltung können dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nicht übertragen werden.
(1) Dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat obliegt
- die Beschlussfassung über das vom Ökonom aufgestellte Budget der Diözese einschließlich der Regelungen für die Verteilung der Kirchensteuer an die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände und das Budget des Bischöflichen Stuhls auf der Grundlage der vom Diözesanbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien (c. 493 Hs. 1 CIC); bei Budgetabweichungen ist die vom Diözesanbischof erlassene Verfahrensregelung zu beachten;
- die Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses der Diözese und des Jahresabschlusses des Bischöflichen Stuhls (cc. 493 Hs. 2, 494 § 4 CIC);
- die Entlastung des Ökonomen, nachdem dieser dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat den Jahresabschluss für das abgelaufene Wirtschaftsjahr vorgelegt hat (c. 494 § 4 CIC);
- die Beschlussfassung über den Kirchensteuer-Hebesatz gemäß § 4 Abs. 1 Kirchensteuerordnung für die Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung;
- die Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Bescheide bzgl. Erlass und Stundung der Kirchensteuer gemäß der Kirchensteuerordnung der Diözese Aachen in der jeweils geltenden Fassung; der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann diese Aufgabe dem Erlassausschuss übertragen;
- die Wahl des Abschlussprüfers und Festlegung von Prüfungsschwerpunkten;
- Wahl der Mitglieder der Ausschüsse und der stellvertretenden Vorsitzenden sowie Vertretungen in anderen Gremien;
- das Vorschlagsrecht gegenüber dem Diözesanbischof, welche Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates dem Vermögensrat angehören sollen (Art. 17).
(2) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist zu hören:
- vor Ernennung oder Absetzung des Ökonomen (c. 494 § 1, § 2 CIC) sowie der Ernennung des Vermögensverwalters des Bischöflichen Stuhls;
- vor der Auferlegung von Steuern für öffentliche juristische Personen in der Diözese Aachen (c. 1263 CIC);
- vor der Auferlegung von Abgaben für natürliche Personen und sonstige juristische Personen in der Diözese Aachen (c. 1263 CIC).
(3) Für den Fall, dass der Ökonom zum Diözesanadministrator gewählt wurde, hat der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat nach Anhörung des Konsultorenkollegiums für die Zeit der Sedisvakanz einen anderen zum Ökonomen zu wählen (c. 423 § 2 CIC).
#Art. 7
Vorsitz
1Den Vorsitz im Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat hat der Diözesanbischof inne oder eine von ihm beauftragte Person. 2Die Beauftragung kann auf Dauer oder für den Fall der Verhinderung des Diözesanbischofs erteilt werden. 3Wer den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht. 4Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat wählt aus seiner Mitte zwei Mitglieder in den geschäftsführenden Vorstand, dem zudem der Vorsitzende gem. Satz 1 angehört sowie der Ökonom, der beratend an den Sitzungen teilnimmt.
#Art. 8
Arbeitsweise
(1) 1Der Diözesanbischof beziehungsweise die auf Dauer mit der Wahrnehmung des Vorsitzes beauftragte Person beruft den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat zu den Sitzungen ein und leitet die Sitzung. 2Der geschäftsführende Vorstand bereitet die Sitzungeneinschließlich der Tagesordnung vor. 3Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat tagt mindestens dreimal im Jahr sowie stets bei Bedarf.
(2) Außerdem ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies beantragt.
(3) 1Zu den Sitzungen des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich oder in Textform (Brief, Fax, Email) unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 2Die Einladungen sind spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. 3Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel schon der Einladung beigefügt werden. 4Im Eilfall, der vom geschäftsführenden Vorstand festzustellen ist, kann die Einladungsfrist bis auf drei Tage verkürzt werden.
#Art. 9
Beschlussfähigkeit
(1) 1Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. 2Er ist beschlussfähig, wenn zum zweiten Mal unter Beachtung von Art. 8 zur Sitzung mit derselben Tagesordnung eingeladen wurde, auf diese Folge bei der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist und mindestens der Vorsitzende und ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(2) 1Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen worden, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates anwesend sind und niemand widerspricht. 2Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich oder in Textform mit der Folge widersprechen, dass der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. 3Das nachträgliche Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. 4Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokollentwurfs beim Vorsitzenden eingegangen sein. 5Das Protokoll gilt drei Tage nach Absendung an die letzte dem Vorsitzenden bekanntgegebene Adresse als zugegangen.
#Art. 10
Beschlussfassung
(1) 1Die Beschlüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. 2Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
(2) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
(3) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Diese liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Organmitglied eines Antragstellers ist. 3Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden darüber hinaus die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 – 84 AO) sinngemäß Anwendung. 4Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. 5Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
(4) In Eilfällen können Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden.
#Art. 11
Budgetbeschluss
(1) 1Fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat in der dafür vorgesehenen Sitzung keinen Beschluss über das Budget gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 21, ist innerhalb eines Monats nach der Sitzung eine Sondersitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung einzuberufen. 3In derSondersitzung ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. 4Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch Konsultationen des Vorsitzenden sowie eines vom geschäftsführenden Vorstand dazu beauftragten Mediators mit fünf vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat aus seiner Mitte dazu bestimmten Mitgliedern unter Mitwirkung des Ökonomen ein Budget zu erarbeiten, das die vom Diözesanbischof vorgegebenen Eckpunkte oder Richtlinien und die vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat vorgebrachten rechtlichen oder wirtschaftlichen Gründe, die einer Beschlussfassung entgegenstanden, unter Beachtung der Richtlinienkompetenz des Diözesanbischofs zum Ausgleich bringt.
(3) 1In der Sondersitzung nach Abs. 1 steht ausschließlich der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 2 zur Abstimmung bzw. die Feststellung, dass die Konsultationen nicht zu einem Vergleichsvorschlag geführt haben. 2Fasst der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat keinen Beschluss über das Budget, gibt der Diözesanbischof zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Handlungsfähigkeit der Diözese gegenüber dem Ökonomen ein Budget frei, welches das Budgetvolumen des Vorjahres nicht übersteigen darf.
#Art. 12
Kirchensteuerhebesatzbeschluss
(1) 1Ein ordnungsgemäß gefasster Kirchensteuerhebesatzbeschluss bedarf der Genehmigung des Diözesanbischofs. 2Der Diözesanbischof legt den Beschluss, nachdem er ihn genehmigt und unterzeichnet hat, den zuständigen staatlichen Organen zur Anerkennung vor und macht ihn gemäß der Kirchensteuerordnung nach erfolgter staatlicher Anerkennung im Kirchlichen Anzeiger für die Diözese Aachen bekannt.
(2) 1Versagt der Diözesanbischof einem Kirchensteuerhebesatzbeschluss innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Abs. 1 S. 1 schriftlich die Genehmigung, wird dieser nicht wirksam. 2Der Diözesanbischof gibt eine schriftliche Begründung ab, die den Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Vorlage gemäß Abs. 1 S.31 zugehen soll.
(3) 1Bei Versagung der Genehmigung durch den Diözesanbischof beruft dieser innerhalb eines Monats nach Absendung der Versagung gemäß Abs. 2 S. 1 eine Sondersitzung des Kirchen- und Wirtschaftsrates zur erneuten Beschlussfassung ein. 2In der Sondersitzung ist der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat stets beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. 3Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 4Zur Vorbereitung der Sondersitzung ist durch Konsultationen des Vorsitzenden sowie eines vom geschäftsführenden Vorstand dazu beauftragten Mediators gemeinsam mit fünf dazu vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat aus seiner Mitte bestimmten Personen ein Vergleichsvorschlag für eine gütliche Einigung zu erarbeiten.
(4) 1In der Sondersitzung nach Abs. 3 stehen ausschließlich der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 3 und der letzte wirksame Kirchensteuerhebesatzbeschluss zur Abstimmung. 2Der Vergleichsvorschlag gemäß Abs. 3 tritt an die Stelle des letzten wirksamen Kirchensteuerhebesatzbeschlusses, wenn auf ihn die Mehrheit der Stimmen entfällt.
#3. Abschnitt
Ausschüsse des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates
###Art. 13
Bildung von Ausschüssen
(1) Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden, insbesondere den Prüfungsausschuss (Art.14) und den Erlassausschuss (Art. 15).
(2) 1Die Mitglieder der Ausschüsse, die Vorsitzenden des Prüfungs- und des Erlassausschusses sowie die stellvertretenden Vorsitzenden werden in der konstituierenden Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates für die Dauer der Amtszeit des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates gewählt. 2Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, findet in der nächsten Sitzung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates eine Nachwahl statt.
(3) 1Der jeweilige Ausschussvorsitzende kann sachverständige Personen, insbesondere aus dem Generalvikariat, die nicht dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat angehören, zu einzelnen Sitzungen des jeweiligen Ausschusses hinzuziehen. 2Bei allen Ausschüssen kann und hat der Vorsitzende auf Verlangen des Ausschusses die zuständigen Mitarbeitenden des Bischöflichen Generalvikariates als Berater zu den Sitzungen einzuladen.
(4) 1Für die Einberufung der Ausschüsse, die Beschlussfähigkeit und die Beschlussfassung gelten die Bestimmungen für den Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat entsprechend. 2Den Vorsitzenden der Ausschüsse kommt Stimmrecht zu. 3Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
#Art. 14
Prüfungsausschuss
(1) 1Dem Prüfungsausschuss gehören 5 stimmberechtigte Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates an. 2Der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann eine andere Mitgliederzahl beschließen. 3Der Ökonom und der Generalvikar nehmen an den Sitzungen beratend teil.
(2) Der bestellte Abschlussprüfer erstattet dem Prüfungsausschuss Bericht über die Prüfung der Jahresabschlüsse.
(3) 1Der Prüfungsausschuss hat in Bezug auf das Budget sowie die Feststellung des Jahresabschlusses, die Entlastung des Ökonomen und die Wahl des Abschlussprüfers nebst Festlegung von Prüfungsschwerpunkten gegenüber dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat eine Empfehlung zur Beschlussfassung gemäß Art. 6 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 6 auszusprechen. 2Grundlage dieses Votums sind insbesondere die Berichte des Abschlussprüfers und der Jahresbericht der Internen Revision.
#Art. 15
Erlassausschuss
(1) 1Der Erlassausschuss besteht aus 5 stimmberechtigten Mitgliedern des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates, der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat kann eine andere Mitgliederzahl beschließen. 2Der Vorsitzende soll ein im Abgaben- und Steuerrecht erfahrenes Mitglied sein.
(2) Der Erlassausschuss entscheidet über eingelegte Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Generalvikars zu Anträgen auf Steuererlass oder -stundung, sofern der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat diese Entscheidungskompetenz auf ihn übertragen hat gem. Art. 6 Abs. 1 Ziff. 5.
#4. Abschnitt
Der Vermögensrat
###Art. 16
Zusammensetzung
(1) Dem Vermögensrat gehören unter dem Vorsitz des Diözesanbischofs bzw. der von ihm beauftragten Person 5 Mitglieder des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrats an.
(2) Der Generalvikar nimmt an den Sitzungen beratend teil.
(3) Der Ökonom nimmt geschäftsführend und beratend an den Sitzungen teil.
(4) 1Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Personen, die auch in einem Dienst- oder Anstellungsverhältnis der Diözese stehen können, sowie sonstige Sachverständige als Berater zu den Sitzungen des Vermögensrates hinzuziehen. 2Entsprechende Anträge von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vermögensrates kann der Vorsitzende nur aus wichtigem Grunde zurückweisen.
#Art. 17
Amtszeit
(1) Die Mitglieder werden vom Diözesanbischof für die Dauer der Amtszeit des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates auf Vorschlag des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates ernannt.
(2) 1Wiederernennung ist auch wiederholt zulässig. 2Die Amtszeit endet mit der entsprechenden schriftlichen Mitteilung des Diözesanbischofs (c. 186 CIC).
(3) 1Wenn ein Mitglied während der Amtszeit aus dem Vermögensrat ausscheidet, schlägt der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat dem Diözesanbischof in der nächsten Sitzung ein neues Mitglied vor. 2Die Ernennung erfolgt jeweils für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4) 1Wenn ein Mitglied des Vermögensrates aus dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat ausscheidet, endet damit zugleich auch die Mitgliedschaft im Vermögensrat. 2In diesem Fall gilt vorstehender Absatz 3 entsprechend.
(5) Sofern der Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat dem Diözesanbischof keinen Ernennungsvorschlag aus dem Kreis seiner Mitglieder unterbreitet, ernennt der Bischof frei und gegebenenfalls auch abweichend von Art. 17 Abs. 1 ein Ersatzmitglied in die Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
#Art. 18
Aufgaben
(1) Der Diözesanbischof hat in allen universal- und partikularrechtlich vorgeschriebenen Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis, Genehmigung bzw. Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme die Zustimmung des Vermögensrates einzuholen, insbesondere in den nachfolgenden Fällen:
- Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung, Diözesanvermögen betreffend, c. 1277 S. 1 Hs. 2, S. 2 CIC, welche von der Deutschen Bischofskonferenz in der Partikularnorm Nr. 18 oder einer Nachfolgeregelung festgelegt sind;
- Veräußerung von Stammvermögen der Diözese Aachen, des Bischöflichen Stuhls, des Domkapitels, der Kirchengemeinden und aller übrigen dem Bischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1291 CIC, soweit dessen Wert oberhalb der von der Deutschen Bischofskonferenz gemäß c. 1292 § 1 CIC in der Partikularnorm Nr. 19 II Ziffer 1 oder einer Nachfolgeregelung festgelegten Untergrenze liegt;
- Vornahme von veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften in Bezug auf Stammvermögen der Diözese Aachen, des Bischöflichen Stuhls, des Domkapitels, der Kirchengemeinden und aller übrigen dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1295 CIC, soweit deren Wert oberhalb der von der Deutschen Bischofskonferenz gemäß c. 1292 § 1 CIC in der Partikularnorm Nr. 19 II Ziffer 2 oder einer Nachfolgeregelung festgelegten Untergrenze liegt.
(2) Der Diözesanbischof hat den Vermögensrat in allen universal- und partikularrechtlich vorgeschriebenen Fällen anzuhören, insbesondere in den nachfolgenden Fällen:
- Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung seitens des Ökonomen für die dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1281 § 2 CIC;
- Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;
- Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen gemäß c. 1308 CIC;
- Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 Hs. 1 CIC);
- vor Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der beim Bischöflichen Generalvikariat in Aachen eingerichteten Einigungsstelle in Aachen (§ 44 Abs. 1 S. 3 Mitarbeitervertretungsordnung – MAVO – für den Bereich der Diözese Aachen).
(3) 1Vor Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz sowie des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn ist dem Vermögensrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Die sechs beisitzenden Richter des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Vermögensrates ernannt. 3Der Vermögensrat übt auch das Vorschlagsrecht gemäß Art. 4 Abs. 1 des Dekretes über die Errichtung des Kirchlichen Arbeitsgerichts erster Instanz für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn für die sechs beisitzenden Richter des gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts aus den Kreisen der Dienstgeber aus.
(4) 1Der Vermögensrat prüft die Jahresrechnung der Verwaltungen jedweden kirchlichen Vermögens, soweit diese gemäß cc. 1257, 1287 § 1 CIC gegenüber dem Ortsordinarius zur Rechnungslegung verpflichtet sind. 2Er bedient sich dabei der Hauptabteilung Finanzwesen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden.
(5) Der Diözesanbischof überträgt dem Vermögensrat die Zustimmung zu Planungsgenehmigungen, Baugenehmigungen und Investitionszuschüsse der Kirchengemeinden, Kirchengemeinde- und Gemeindeverbänden bei Bauprojekten mit einem Volumen von mehr als jeweils 250.000 Euro.
#Art. 19
Vorsitz
1Den Vorsitz im Vermögensrat hat der Diözesanbischof inne oder eine von ihm beauftragte Person. 2Die Beauftragung kann auf Dauer oder für den Fall der Verhinderung des Diözesanbischofs erteilt werden. 3Wer den Vorsitz führt, hat kein Stimmrecht.
#Art. 20
Arbeitsweise
(1) 1Der Vorsitzende beruft den Vermögensrat zu den Sitzungen ein und leitet sie. 2Er bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor.
(2) 1Zu den Sitzungen des Vermögensrates sind sämtliche Mitglieder schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. 2Die Einladungen sind schriftlich oder in Textform spätestens acht Tage vor dem Sitzungstermin abzusenden. 3Die erforderlichen Unterlagen sollen in der Regel der Einladung beigefügt werden. 4In Eilfällen kann die Einladungsfrist auf 48 Stunden verkürzt werden.
#Art. 21
Beschlussfähigkeit
(1) Der Vermögensrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
(2) 1Ist nicht vorschriftsmäßig eingeladen, so kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vermögensrates anwesend sind und niemand widerspricht. 2Ist ein Mitglied nicht ordnungsgemäß eingeladen, so kann es den gefassten Beschlüssen schriftlich oder in Textform mit der Folge widersprechen, dass der Vermögensrat erneut zur Beratung und Beschlussfassung einzuladen ist. 3Das Widerspruchsrecht entfällt, wenn das betreffende Mitglied an der Sitzung teilgenommen hat. 4Der Widerspruch muss innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Protokolls beim Vorsitzenden eingegangen sein.
#Art. 22
Beschlussfassung
(1) 1Die Beschlüsse des Vermögensrates werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen gefasst. 2Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht wenigstens zwei Mitglieder eine geheime Abstimmung beantragen.
(2) Im Falle der Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als nicht gefasst.
(3) 1Ein Mitglied kann an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. 2Diese liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied Organmitglied eines Antragstellers ist. 3Für die Bestimmung der Befangenheitsgründe finden darüber hinaus die Vorschriften der Abgabenordnung über die Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen Personen (§§ 82 - 84 AO) sinngemäß Anwendung. 4Wenn feststeht, dass die Mitwirkung eines befangenen Mitglieds für das Abstimmungsverfahren entscheidend war, so hat dies die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. 5Ob die Besorgnis der Befangenheit vorliegt oder vorgelegen hat, entscheidet der Vermögensrat ohne Mitwirkung des Betroffenen.
(4) 1In Eil- oder sonstigen Ausnahmefällen, über die der Vorsitzende befindet, sowie auf Beschluss des Vermögensrates können
- Sitzungen virtuell, insbesondere als Telefon-, Web- oder Videokonferenz, abgehalten werden,
- Beschlüsse im Umlaufverfahren per Schreiben, E-Mail oder in sonstiger Textform gefasst werden, wenn mindestens 3/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vermögensrates der Beschlussfassung im Umlaufverfahren zustimmen. 2In diesem Fall gilt Art. 22 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 2 entsprechend. 3Die so gefassten Beschlüsse sind in das Protokoll der nächsten Sitzung aufzunehmen.
5. Abschnitt
Das Konsultorenkollegium
###Art. 23
Aufgaben
(1) 1Das Konsultorenkollegium wird gemäß c. 502 § 3 CIC und Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz) durch die Mitglieder des Domkapitels in Aachen gebildet. 2Soweit die vorliegende Satzung keine abweichende Regelung enthält, gelten für die Tätigkeit des Domkapitels als Konsultorenkollegium dessen Statuten.
(2) 1Das Domkapitel nimmt seine Aufgaben als Konsultorenkollegium unter dem Vorsitz (cc. 502 § 2 CIC; 134 § 3 CIC) des nicht stimmberechtigten Diözesanbischofs oder desjenigen wahr, der gem. c. 502 § 2 CIC den Diözesanbischof vertritt. 2Mitglieder des Domkapitels, die mit dem zu prüfenden Rechtsgeschäft befasst waren oder sind, können an der Beschlussfassung nicht teilnehmen.
(3) Der Diözesanbischof hat in allen universal- und partikularrechtlich vorgeschriebenen Fällen vor der Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis, Genehmigung bzw. Vornahme der vermögensrelevanten Maßnahme die Zustimmung des Konsultorenkollegiums einzuholen, insbesondere in den nachfolgenden Fällen:
- Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung über Diözesanvermögen, c. 1277 S. 1 Hs. 2, S. 2 CIC, welche von der Deutschen Bischofskonferenz in der Partikularnorm Nr. 18 oder einer Nachfolgeregelung festgelegt sind;
- Veräußerung von Stammvermögen der Diözese Aachen, des Bischöflichen Stuhls, der Kirchengemeinden und aller übrigen dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1291 CIC, soweit dessen Wert oberhalb der von der Deutschen Bischofskonferenz gemäß c. 1292 § 1 CIC in der Partikularnorm Nr. 19 II Ziffer 1 oder einer Nachfolgeregelung festgelegten Untergrenze liegt;
- Vornahme von veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften in Bezug auf Stammvermögen der Diözese Aachen, des Bischöflichen Stuhls, der Kirchengemeinden im Bereich der Diözese Aachen und aller übrigen dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1295 CIC, soweit deren Wert oberhalb der von der Deutschen Bischofskonferenz gemäß c. 1292 § 1 CIC in der Partikularnorm Nr. 19 II Ziffer 2 oder einer Nachfolgeregelung festgelegten Untergrenze liegt.
(4) Der Diözesanbischof hat das Konsultorenkollegium in den nachfolgend aufgeführten Fällen anzuhören:
- Festsetzung der Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung seitens des Ökonomen für die dem Diözesanbischof unterstehenden öffentlichen juristischen Personen kirchlichen Rechts, c. 1281 § 2 CIC;
- Anlage von Geld und beweglichem Vermögen für eine fromme Stiftung, c. 1305 CIC;
- Herabsetzung von Stiftungsverpflichtungen, c. 1310 § 2 CIC, ausgenommen die Herabsetzung von Messverpflichtungen gemäß c. 1308 CIC;
- Akte der Verwaltung, die unter Beachtung der Vermögenslage der Diözese von größerer Bedeutung sind (c. 1277 S. 1 Hs. 1 CIC);
- vor Ernennung oder Absetzung eines Ökonomen (c. 494 § 1, § 2 CIC).
6. Abschnitt
Ökonom
###Art. 24
Berufung/Stellung
(1) 1Der Diözesanbischof ernennt gem. c. 494 § 1 CIC nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates den Leiter der Hauptabteilung Finanzen und Vermögen Bistum/Kirchengemeinden für fünf Jahre zum Ökonom. 2Wiederernennung ist - auch mehrfach - möglich. 3Während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Diözesanbischof zu würdigen hat, und nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates abberufen werden. 4Insoweit es um den Vollzug des Diözesanhaushaltes geht, besteht grundsätzlich kein Weisungsrecht des Generalvikars gegenüber dem Ökonomen.
(2) 1Der Diözesanbischof kann nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates einen oder mehrere Stellvertreter des Ökonomen ernennen. 2Sie müssen in wirtschaftlichen Fragen wirklich erfahren sein und sich besonders durch Rechtschaffenheit auszeichnen. 3Die Stellvertreter des Ökonomen können vom Diözesanbischof frei abberufen werden.
#Art. 25
Aufgaben
(1) 1Der Ökonom verwaltet das Vermögen der Diözese Aachen gemäß des vom Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat beschlossenen Budgets unter der Autorität des Diözesanbischofs und tätigt aus den festgesetzten Einnahmen die Ausgaben, die der Diözesanbischof oder andere von ihm dazu Beauftragte rechtmäßig angeordnet haben (c. 494 § 3 CIC). 2Er ist in Vollzug dieser Aufgabe auch zu einer ordnungsgemäßen Buchführung nach den Regeln des kaufmännischen Rechnungswesens verpflichtet.
(2) Auf das Ende eines Jahres hat der Ökonom dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat den Jahresabschluss vorzulegen (c. 494 § 4 CIC).
(3) 1Der Ökonom verwaltet in Abstimmung mit dem Diözesanbischof auch das Vermögen des Bischöflichen Stuhls. 2Den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluss stellt er getrennt für die Diözese Aachen und den Bischöflichen Stuhl auf.
#Art. 26
Pflichten
1Der Ökonom berichtet dem Diözesanbischof, dem Generalvikar und dem Kirchensteuer- und Wirtschaftsrat regelmäßig schriftlich oder in Textform über wirtschaftliche Entwicklungen, die das Vermögen der Diözese insgesamt und die Entwicklung der Kirchensteuereinnahmen betreffen. 2Er stellt eine regelmäßige Unterrichtung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates über Projekte sicher, deren Finanzierung sich auf das Budget eines oder mehrerer Haushaltsjahre nachhaltig auswirkt.
#7. Abschnitt
###Art. 27
Übergangsregelung
1Die Amtszeit der Mitglieder des im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung amtierenden Kirchensteuerrates läuft bis zum 31. Mai 2021, längstens jedoch bis zur konstituierenden Sitzung des nach vorstehender Ordnung erstmals gewählten Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates. 2Die Mitglieder des Kirchensteuerrates gem. Satz 1 treten in die Rechte und Pflichten des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates nach vorstehender Ordnung ein mit der Maßgabe, dass der Generalvikar beratend an den Sitzungen teilnimmt. 3Die Amtszeit der ersten Mitglieder des Vermögensrates endet in Abweichung von Art. 17 dieser Ordnung bereits mit Ablauf der Amtsperiode des Kirchensteuerrates gem. Satz 1.
#8. Abschnitt
Inkrafttreten
###Art. 28
Inkrafttreten
Vorstehende Ordnung tritt zum 1. November 2020 in Kraft.
#
1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.
1 ↑ Aus Gründen der besseren Lesbarkeit werden Funktionsbezeichnungen in dieser Ordnung ausschließlich in der grammatikalisch männlichen Form verwendet. Soweit nicht anders vermerkt oder es sich bereits aus der Funktionsbezeichnung selbst (etwa „Diözesanbischof“) ergibt, gelten die Bestimmungen auch für andersgeschlechtliche Personen.
#
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 12. Oktober 2020 (KlAnz. 2020, Nr. 116, S.145) ersetzt die Satzung des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Aachen vom 10. Februar 2004 (KlAnz. 2004, Nr. 186, S. 223), geändert am 19. März 2020 (KlAnz. 2020, Nr. 51, S. 74) und die Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Aachen vom 8. Dezember 2009 (KlAnz. 2010, Nr. 5, S. 9), geändert am 29. Mai 2020 (KlAnz. 2020, Nr. 75, S. 98).
2 ↑ Redaktioneller Hinweis: Die Ordnung für die im Bereich der wirtschaftlichen Angelegenheiten der Diözese Aachen tätigen Organe vom 12. Oktober 2020 (KlAnz. 2020, Nr. 116, S.145) ersetzt die Satzung des Vermögensverwaltungsrates der Diözese Aachen vom 10. Februar 2004 (KlAnz. 2004, Nr. 186, S. 223), geändert am 19. März 2020 (KlAnz. 2020, Nr. 51, S. 74) und die Satzung des Kirchensteuerrates der Diözese Aachen vom 8. Dezember 2009 (KlAnz. 2010, Nr. 5, S. 9), geändert am 29. Mai 2020 (KlAnz. 2020, Nr. 75, S. 98).