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Geltungszeitraum von: 01.04.2017

Geltungszeitraum bis: 31.05.2024

Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen

Vom 7. März 2017

(KlAnz. 2017, Nr. 62, S. 100)

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§ 1
Geltungsbereich und Grundlagen der Genehmigungspflicht

( 1 ) Der Abschluss und die vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen bedürfen bei Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden nach Artikel 7 Ziffer 1h der „Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchen- und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen“ vom 25. Juni 1931 in der Fassung vom 1. März 2003 zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde.
( 2 ) Die Genehmigungspflicht besteht entsprechend Absatz 1 auch bei Abschluss und bei vertraglicher Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen in den Kita-Träger gGmbHs aufgrund der Bestimmungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen.
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§ 2
Antizipation der Genehmigung

( 1 ) Die kirchenaufsichtliche Genehmigung gilt generell als erteilt (Antizipation) für Kirchengemeindeverbände (kgv) und Kirchengemeinden auf GdG-Ebene sowie für Kita-Träger gGmbHs bei Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, die eine
  • geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 SGB IV,
  • Beschäftigung von Mitarbeiter(n)/-innen in Tageseinrichtungen für Kinder auf unbestimmte Zeit,
  • Beschäftigung von Mitarbeiter(n)/-innen im Reinigungs- und Hausmeisterdienst sowie in der Pflege der Außenanlage auf unbestimmte Zeit,
  • Beschäftigung von Auszubildenden und Praktikant(en)/-innen,
  • Befristung nach § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG (z.B. Mutterschutz, Elternzeit, Sonderurlaub und Krankheit),
  • Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG,
  • Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ohne Abfindung
oder
deren Änderung zum Gegenstand haben.
Für die Berufsgruppe der Koordinatoren ist die Antizipation der Genehmigung generell ausgeschlossen.
( 2 ) Voraussetzung für die antizipierte Genehmigung nach Abs. 1 ist
  1. die Verwendung des vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Musterregelarbeitsvertrages zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen;
  2. die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum oder die Kita-Träger gGmbHs, dass die Voraussetzungen der/des
    • Grundordnung,
    • KAVO nebst Anlagen,
    • MAVO,
    • profanen Arbeitsrechts,
    • Qualifikation,
    • Refinanzierung,
    • finanziellen Absicherung,
    • Rahmenrichtlinie zur Stellenplanung und zur Gestaltung von Arbeitsverhältnissen,
    • geltenden Stellenplans
erfüllt sind.
( 3 ) Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 ist
  1. durch folgenden auf den Vertrag aufzubringenden Vermerk festzustellen:
    „Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß ‚Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen gem. Artikel 7 der Geschäftsanweisung für die Verwaltung des Vermögens in den Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden des Bistums Aachen‘ in der ab 1. April 2017 gültigen Fassung (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. April 2017, Nr. 62, S. 100)“
    und
  2. im Fall der Prüfung
    aa)
    durch das Verwaltungszentrum (VWZ) wie folgt zu bestätigen:
    „Für die Richtigkeit:
    Ort
    Datum
    Verwaltungszentrum
    Geschäftsleitung des Verwaltungszentrums
    bb)
    durch die Kita-Träger gGmbH wie folgt zu bestätigen:
    „Für die Richtigkeit:
    Ort
    Datum
    Kita-Träger gGmbH
    Für die Gesellschaft verantwortlich zeichnend: “
( 4 ) Für die Prüfung und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zeichnet die Geschäftsführung für die Gesellschaft verantwortlich. Gegenüber der Bischöflichen Behörde bleiben die Organe der Kita-Träger gGmbH verpflichtet, die sachgerechte Prüfung und Genehmigung nach dieser Verfahrensregelung sowie die Umsetzung der genehmigten Beschlüsse zu überwachen.
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§ 3
Abstimmung

( 1 ) Das antizipierte Genehmigungsverfahren entbindet nicht von der Verpflichtung, bei rechtlichen Bedenken eine Klärung durch das Bischöfliche Generalvikariat herbeizuführen.
( 2 ) Dem Bischöflichen Generalvikariat bleibt vorbehalten, die antizipierte Genehmigung gemäß § 2 in Einzelfällen zu prüfen. In allen Fällen der antizipierten Genehmigung ist die Bischöfliche Behörde (z.Zt. Bischöfliches Generalvikariat, Abt. 3.3 – Kirchengemeindliches Personal) berechtigt, das Vertragsdokument mit der Genehmigungsbestätigung sowie sämtliche Prüfungsunterlagen bei dem Verwaltungszentrum oder der Kita-Träger gGmbH anzufordern.
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§ 4
Ausschluss der Genehmigung

( 1 ) Die Einrichtung neuer Planstellen, die Ausweitung vorhandener Planstellen sowie die Wiederbesetzung von Planstellen für Verwaltungsmitarbeiter im Sinne der in den Kirchengemeinden bestehenden Berufsgruppe (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 15. November 1990, Nr. 166, S. 166) sind nicht genehmigungsfähig.
( 2 ) Für die Berufsgruppe der Koordinatoren ist die Genehmigung des Abschlusses oder der vertraglichen Änderung von Arbeitsverträgen bei
  • einer Kombination mit anderen Tätigkeiten in einem oder mehreren Arbeitsverträgen zu demselben Dienstgeber,
  • einer Kombination mit dem Amt als Beauftragter in demselben Kirchengemeindeverband oder in derselben Pfarrei,
  • einem parallel bestehenden Arbeitsverhältnis im allgemeinen Verwaltungsdienst zu einem anderen kirchengemeindlichen Rechtsträger
ausgeschlossen.
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§ 5
Inkraftsetzung

Die Richtlinie tritt zum 1. April 2017 in Kraft. Sie tritt an die Stelle der bisherigen Regelung vom 1. September 2011 (Kirchlicher Anzeiger für die Diözese Aachen vom 1. Januar 2012, Nr. 9, S. 12 f.), die zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft tritt.