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Ausführungsbestimmungen zur „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ für die Kita gGmbHs

Vom 8. Mai 2024

(KlAnz. 2024, Nr. 70, S. 109)

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Gemäß § 1 Abs. 2 der „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ vom 8. Mai 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2024, Nr. 68, S. 106) i. V. m. Teil A I, Abs. 3 der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken von Kirchengemeindeverbänden und Kirchengemeinden mit den Kirchengemeindeverbänden auf der Ebene von je zwei Regionen als Träger der Verwaltungszentren und dem Bischöflichen Generalvikariat als bischöfliche Aufsichtsbehörde im Bistum Aachen vom 17. November 2015 (KlAnz. für die Diözese Aachen 2015, Nr. 192, S. 270) in ihren jeweils geltenden Fassungen übernehmen die Verwaltungszentren im Bistum Aachen für die der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterstehenden Kita-Träger gGmbHs die vorbereitende und ausführende Personalverwaltung einschließlich der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen. Es gelten die nachfolgenden Ausführungsbestimmungen:
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1.

Jeder Abschluss und jede vertragliche Änderungen eines Dienst- oder Arbeitsvertrags mit Mitarbeitenden der Kita-Träger gGmbHs profinos, Horizonte, pro futura und pro multis ist genehmigungspflichtig auf Basis der Bestimmungen in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen, wonach jede Kita-Träger gGmbH der Aufsicht des Bischofs von Aachen unterliegt.
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2.

Voraussetzung für die antizipierte Genehmigung nach Nr. 1 ist
  1. die Verwendung des vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Musterarbeitsvertrages gemäß § 3 zur KAVO oder der vom Bischöflichen Generalvikariat herausgegebenen Vertragsmuster, jeweils ohne Änderungen
  2. die nachweisliche Prüfung durch das Verwaltungszentrum oder die Kita-Träger gGmbHs, dass die Voraussetzungen der/des
    • Grundordnung,
    • KAVO nebst Anlagen,
    • MAVO,
    • profanen Arbeitsrechts,
    • Qualifikation,
    • Refinanzierung,
    • finanziellen Absicherung,
    • Richtlinie zur Stellenplanung
    • geltenden Stellenplans
    erfüllt sind.
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3.

Generell ausgeschlossen ist die Antizipation der Genehmigung
  • von Arbeits- und Dienstverträgen für Geschäftsführer/-innen
  • von Arbeitsverträgen für Mitarbeiter/-innen in der Verwaltung gemäß Teil A, Abschnitt I, Nr. 3 Anlage 2 KAVO – Entgeltordnung
  • bei allen Befristungen, ausgenommen:
    1. Vertretungsbefristung gemäß § 14 Abs. 1 Ziffer 3 TzBfG und anderen Gesetzen (z. B. MutterschutzG, BEEG, Sonderurlaub, Krankheit etc.);
    2. befristete Einzelbetreuung in den Tageseinrichtungen für Kinder;
    3. befristete Weiterbeschäftigung über die gesetzliche Regelaltersrente hinaus;
    4. kalendermäßige Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG
  • von Auflösungsverträgen mit Zahlung einer Abfindung oder abfindungsgleichen Ansprüchen
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4.

Das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen nach Nr. 2 ist
  1. durch folgenden auf den Vertrag aufzubringenden Vermerk festzustellen:
    „Kirchenaufsichtlich genehmigt gemäß Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung“
    und
  2. im Fall der Prüfung
    aa)
    durch das Verwaltungszentrum (VWZ) wie folgt zu bestätigen:
    „Die Richtigkeit bestätigend:
    Ort , Datum
    Verwaltungszentrum
    Geschäftsleitung des Verwaltungszentrums
    bb)
    durch die Kita-Träger gGmbH wie folgt zu bestätigen:
    „Die Richtigkeit bestätigend:
    Ort , Datum
    Kita-Träger gGmbH
    Für die Gesellschaft verantwortlich zeichnend:
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5.

Für die Prüfung und das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zeichnet die Geschäftsführung für die Gesellschaft verantwortlich. Gegenüber der Bischöflichen Behörde bleiben die Organe der Kita-Träger gGmbH verpflichtet, die sachgerechte Prüfung und Genehmigung nach dieser Verfahrensregelung sowie die Umsetzung der genehmigten Beschlüsse zu überwachen.
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6.

Die Ausführungsbestimmungen zur „Richtlinie zum Verfahren bei der Genehmigung von Dienst- und Arbeitsverträgen“ für den kirchengemeindlichen Bereich (KlAnz. für die Diözese Aachen 2024, Nr. 69, S. 108) finden in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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7.

Diese Bestimmung tritt am 1. Juni 2024 in Kraft.