.

Ordnung der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes

Vom 6. November 2015

(KlAnz. 2015, Nr. 188, S. 255), zuletzt geändert am 1. Dezember 2023
(KlAnz. 2024, Nr. 3, S. 8)

####

§ 1
Stellung und Aufgabe

( 1 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist auf der Grundlage des Artikels 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) die von den deutschen Bischöfen für die Einrichtungen im Bereich des Deutschen Caritasverbandes anerkannte Kommission zur Ordnung des kircheneigenen Arbeitsvertragsrechts.
( 2 ) Diese Ordnung gilt für kirchliche Rechtsträger unbeschadet ihrer Rechtsform, die die Grundordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung für ihren Bereich rechtsverbindlich in ihr Statut übernommen und sich dafür entschieden haben, die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR) anzuwenden. Sofern ein Rechtsträger in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts über kein solches Statut verfügt, ist eine notarielle Erklärung der Grundordnungsübernahme und anschließende Veröffentlichung dieser Erklärung ausreichend.
( 3 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission ist eine ständige Kommission besonderer Art der Delegiertenversammlung des Deutschen Caritasverbandes (vgl. § 9 Abs. 3 seiner Satzung). Entscheidungen der Arbeitsrechtlichen Kommission bedürfen nicht der Zustimmung der Delegiertenversammlung.
( 4 ) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist die Beschlussfassung von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen mit kirchlichen Rechtsträgern im Bereich des Deutschen Caritasverbandes. Die durch die Kommission nach Maßgabe dieser Ordnung beschlossenen und vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten arbeitsrechtlichen Regelungen gelten unmittelbar und zwingend. Beschlüsse der Zentral-KODA im Rahmen ihrer Beschlusskompetenz gemäß § 3 Abs. 1 Zentral-KODA-Ordnung gehen mit ihrer Inkraftsetzung in allen Diözesen den Beschlüssen der Arbeitsrechtlichen Kommission vor. Empfehlungen der Zentral-KODA gemäß § 3 Abs. 3 Zentral-KODA-Ordnung soll die Arbeitsrechtliche Kommission berücksichtigen. Regelungsbefugnisse in anderen diözesanen Ordnungen bleiben unberührt. Beide Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission wirken mit bei der Gestaltung der notwendigen Grundlagen ihrer Arbeit an den AVR. Den beiden Seiten obliegt insoweit die notwendige Interessenvertretung der Mitarbeiter und Dienstgeber.
( 4a ) Aufgabe der Arbeitsrechtlichen Kommission ist auch die Beratung und Beschlussfassung zu arbeitsrechtlichen Regelungen durch Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien nach §§ 3ff AEntG, die durch gesetzliche Regelung einem Zustimmungserfordernis durch paritätisch besetzte Kommissionen zur Festlegung von Arbeitsbedingungen auf der Grundlage kirchlichen Rechts für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber in der Pflegebranche gebildet sind, unterliegen.
( 5 ) Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wechsel in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission, entscheidet der jeweilige Diözesanbischof nach Zustimmung beider Seiten jeweils der abgebenden Kommission und der aufnehmenden Arbeitsrechtlichen Kommission. Beantragt ein kirchlicher Rechtsträger den Wechsel aus dem Zuständigkeitsbereich der Arbeitsrechtlichen Kommission, entscheidet der jeweilige Diözesanbischof nach Zustimmung beider Seiten jeweils der abgebenden Arbeitsrechtlichen Kommission und der aufnehmenden Kommission. Anträge nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der schriftlichen Begründung. Die Entscheidungen sind den Kommissionen mitzuteilen.
( 6 ) Der Diözesanbischof kann für mehrere kirchliche Rechtsträger eine eigene Ordnung erlassen. Die Entscheidung über den Erlass einer solchen Ordnung erfolgt im Benehmen mit beiden Seiten der Arbeitsrechtlichen Kommission. Die Entscheidung ist der Kommission mitzuteilen.
( 7 ) Die Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission dauert vier Jahre.
#

§ 2
Zusammensetzung und Konstituierung

( 1 ) Der Arbeitsrechtlichen Kommission gehören als Mitglieder eine gleiche Anzahl von Personen als Vertreter(innen) von Dienstgebern und Mitarbeiter(inne)n an. Sie besteht aus einer Bundeskommission, sechs Regionalkommissionen und dem/der Vorsitzenden nach § 3 Abs. 1. Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission wählen jeweils Leitungsausschüsse gemäß § 7.
( 2 ) Die Bundeskommission besteht unter Wahrung der Parität aus 28 gewählten Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus weiteren entsandten Vertreter(inne)n der Gewerkschaften als Mitglieder der Mitarbeiterseite sowie aus 28 gewählten Vertreter(inne)n der Dienstgeber und aus weiteren Vertreter(inne)n der Dienstgeber als Mitglieder der Dienstgeberseite. Der Leitungsausschuss der Mitarbeiterseite besteht aus sieben Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und der Leitungsausschuss der Dienstgeberseite aus sieben Vertreter(inne)n der Dienstgeber, die jeweils Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind.
( 3 ) Die Regionalkommissionen bestehen unter Wahrung der Parität
  • für die Region Nord aus sechs gewählten Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus weiteren entsandten Vertreter(inne)n der Gewerkschaften als Mitglieder der Mitarbeiterseite sowie aus sechs gewählten oder von den Diözesan-Caritasverbänden bestimmten Vertreter(inne)n der Dienstgeber und aus weiteren Vertreter(inne)n der Dienstgeber als Mitglieder der Dienstgeberseite,
  • für die Region Ost aus zwölf gewählten Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus weiteren entsandten Vertreter(inne)n der Gewerkschaften als Mitglieder der Mitarbeiterseite sowie aus zwölf gewählten oder von den Diözesan-Caritasverbänden bestimmten Vertreter(inne)n der Dienstgeber und aus weiteren Vertreter(inne)n der Dienstgeber als Mitglieder der Dienstgeberseite,
  • für die Region Nordrhein-Westfalen aus zehn gewählten Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus weiteren entsandten Vertreter(inne)n der Gewerkschaften als Mitglieder der Mitarbeiterseite sowie aus zehn gewählten oder von den Diözesan- Caritasverbänden bestimmten Vertreter(inne)n der Dienstgeber und aus weiteren Vertreter(inne)n der Dienstgeber als Mitglieder der Dienstgeberseite,
  • für die Region Mitte aus zehn gewählten Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus weiteren entsandten Vertreter(inne)n der Gewerkschaften als Mitglieder der Mitarbeiterseite sowie aus zehn gewählten oder von den Diözesan-Caritasverbänden bestimmten Vertreter(inne)n der Dienstgeber und aus weiteren Vertreter(inne)n der Dienstgeber als Mitglieder der Dienstgeberseite,
  • für die Region Baden-Württemberg aus sechs gewählten Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus weiteren entsandten Vertreter(inne)n der Gewerkschaften als Mitglieder der Mitarbeiterseite sowie aus sechs gewählten oder von den Diözesan-Caritasverbänden bestimmten Vertreter(inne)n der Dienstgeber und aus weiteren Vertreter(inne)n der Dienstgeber als Mitglieder der Dienstgeberseite,
  • für die Region Bayern aus 14 gewählten Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und aus weiteren entsandten Vertreter(inne)n der Gewerkschaften als Mitglieder der Mitarbeiterseite sowie aus 14 gewählten oder von den Diözesan-Caritasverbänden bestimmten Vertreter(inne)n der Dienstgeber und aus weiteren Vertreter(inne)n der Dienstgeber als Mitglieder der Dienstgeberseite.
( 4 ) Die neu gewählten Regionalkommissionen konstituieren sich spätestens zwei Monate und die neu gewählte Bundeskommission konstituiert sich spätestens drei Monate nach Beginn der Amtsperiode.
#

§ 3
Leitung und Kommissionsgeschäftsstelle

( 1 ) Der/Die Präsident(in) des Deutschen Caritasverbandes oder in seinem/ihrem Auftrag ein(e) Vizepräsident(in) führt in der Bundeskommission den Vorsitz und repräsentiert die Arbeitsrechtliche Kommission nach außen. Der/Die Vorsitzende wirkt auf eine sachgerechte Beratung und Beschlussfassung hin. Er/Sie hat das Recht zur Teilnahme an allen Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission. Das gilt auch für die gemeinsamen Sitzungen der Leitungsausschüsse (§ 7 Abs. 6).
( 2 ) Der/Die Vorsitzende der Bundeskommission hat kein Stimmrecht und ist zur unparteiischen Amtsführung verpflichtet.
( 3 ) Die Regionalkommissionen wählen jeweils für ihre Kommission eine(n) Vorsitzende(n) und eine(n) stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende einer Regionalkommissionen werden zu Beginn der Amtsperiode mit der Maßgabe gewählt, dass diese Funktionen abwechselnd von einem/einer Vertreter(in) der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite wahrgenommen werden und die Funktionen nach Ablauf der Hälfte der Amtsperiode wechseln. Können sich die Mitglieder der Regionalkommissionen nicht darüber einigen, wer zuerst den Vorsitz übernimmt, entscheidet das Los. Beide Seiten der Regionalkommissionen schlagen für die Funktionen des/der Vorsitzende(n) und des/der stellvertretende(n) Vorsitzende(n) jeweils ein Mitglied vor. Die Wahlen erfolgen durch die Mehrheit der Gesamtheit der Mitglieder der Regionalkommissionen in geheimer Abstimmung; sie werden von der Kommissionsgeschäftsstelle durchgeführt. Aufgabe des/der Vorsitzenden ist die Leitung der Sitzungen der Regionalkommissionen mit Unterstützung der stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der konstituierenden Sitzung und bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung. Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus dem Amt aus, findet für den Rest der Amtsperiode eine Nachwahl statt.
( 4 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission hat eine Geschäftsstelle (Kommissionsgeschäftsstelle); diese kann Regionalstellen einrichten. Sie wird von dem/der Geschäftsführer(in) der Arbeitsrechtlichen Kommission geleitet, den/die der/die Präsident(in) bestimmt. Die Kommissionsgeschäftsstelle übernimmt die laufenden Geschäfte der Bundeskommission und der Regionalkommissionen im Einvernehmen mit den jeweiligen Vorsitzenden. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die der/die Präsident(in) im Einvernehmen mit den Leitungsausschüssen der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite erlässt.
( 5 ) Das für Personalfragen zuständige Mitglied des Vorstands des Deutschen Caritasverbandes hat ein Recht zur Teilnahme an den Sitzungen der Bundeskommission. Der Wunsch der Teilnahme ist vorher anzuzeigen.
#

§ 4
Gewählte Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) – Mitarbeiterseite

( 1 ) Für die Mitarbeiterseite in den jeweiligen Regionalkommissionen werden in jedem in dem Gebiet der jeweiligen Regionalkommission liegenden (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg jeweils zwei Mitglieder, in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart jeweils drei Mitglieder, für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Für die Mitarbeiterseite in der Bundeskommission wird in jedem (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg jeweils ein Mitglied für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich. Das Mitglied der Bundeskommission ist zugleich eines der Mitglieder einer Regionalkommission nach Absatz 1.
( 3 ) Wählbar als Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige/diejenige, dessen/deren Dienstverhältnis sich nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes regelt und der/die nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums das passive Wahlrecht besitzt. Nicht wählbar ist, wer Mitglied des Vorbereitungsausschusses gemäß § 2 oder eines Wahlvorstandes gemäß § 3 der Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.
( 4 ) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Mitarbeiter(innen) in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
#

§ 5
Entsandte Vertreter(innen) der Gewerkschaften – Mitarbeiterseite

( 1 ) Die Mitwirkung von tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) auf der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommissionen ist gewährleistet.
( 2 ) Berechtigt zur Entsendung von Vertreter(inne)n sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche oder Teile der Regelungsbereiche der Bundes- oder jeweiligen Regionalkommissionen örtlich und sachlich zuständig sind.
( 3 ) Mitwirkungsberechtigte Gewerkschaften können Vertreter(innen) in die Arbeitsrechtliche Kommission entsenden. Die Anzahl der Vertreter(innen), die von diesen Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der im Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich der Bundes- oder jeweiligen Regionalkommissionen (Organisationsstärke).
( 4 ) Ungeachtet der jeweiligen Organisationsstärke wird gewährleistet, dass bei der Bundes- oder den jeweiligen Regionalkommissionen mit bis zu zehn Mitgliedern der Mitarbeiter(innen) mindestens ein Sitz, mit bis zu 20 Mitgliedern der Mitarbeiter(innen) mindestens zwei Sitze und mit bis zu 30 Mitglieder der Mitarbeiter(innen) mindestens drei Sitze für Vertreter(innen) der Gewerkschaften vorbehalten werden. Weist eine Gewerkschaft spätestens sieben Monate vor Beginn einer Amtsperiode eine höhere Organisationsstärke als zehn Prozent der Mitarbeiter(innen) im Geltungsbereich der Bundes- oder der jeweiligen Regionalkommissionen nach, erhöht sich die Zahl der Sitze für diese Amtsperiode entsprechend.
( 5 ) Mitwirkungsberechtigte Gewerkschaften können daher derzeit nach § 2 Abs. 2 in die Bundeskommission bis zu drei Vertreter(innen) und nach § 2 Abs. 3 in die Regionalkommission Nord bis zu einem/einer Vertreter(in), in die Regionalkommission Ost bis zu zwei Vertreter(innen), in die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen bis zu einem/einer Vertreter(in), in die Regionalkommission Mitte bis zu einem/einer Vertreter(in), in die Regionalkommission Baden-Württemberg bis zu einem/einer Vertreter(in) und in die Regionalkommission Bayern bis zwei Vertreter(innen) entsenden.
( 6 ) Eine Entsendung von Vertreter(inne)n der Gewerkschaften entfällt, wenn die Mitgliedschaft in der Arbeitsrechtlichen Kommission von keiner Gewerkschaft beansprucht wird.
( 7 ) Die Entsendung von Vertreter(inne)n der Gewerkschaften erfolgt für eine Amtsperiode gemäß § 1 Abs. 7 vor deren Beginn.
( 8 ) Das Nähere regelt die Entsendeordnung für die Vertreter(innen) der Gewerkschaften in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
#

§ 6
Gewählte und bestimmte Vertreter(innen) der Dienstgeber – Dienstgeberseite

( 1 ) Für die Dienstgeberseite in den jeweiligen Regionalkommissionen wird von den Vertreter(inne)n der Rechtsträger in jedem in dem Gebiet der jeweiligen Regionalkommission liegenden (Erz-)Bistum sowie im Offizialatsbezirk Oldenburg jeweils ein Mitglied, in den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart jeweils zwei Mitglieder, für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Wiederwahl ist möglich.
( 2 ) Jeder Diözesan-Caritasverband sowie der Landes-Caritasverband für Oldenburg bestimmt zusätzlich jeweils ein weiteres Mitglied der Dienstgeberseite in die entsprechende Regionalkommission für eine Amtsperiode gemäß § 1 Abs. 7 vor deren Beginn. Das so bestimmte Mitglied koordiniert in Abstimmung mit dem/der nach Absatz 1 gewählten Vertreter(in) die Interessen der Dienstgeber im Gebiet des jeweiligen Diözesan-Caritasverbandes beziehungsweise des Landes-Caritasverbandes für Oldenburg.
( 3 ) Die Mitglieder der Dienstgeberseite in der Bundeskommission werden durch die gewählten und bestimmten Mitglieder der Dienstgeberseite aller Regionalkommissionen in einer gemeinsamen Wahlversammlung für einen Zeitraum von vier Jahren (Amtsperiode) gewählt. Von den 28 Mitgliedern der Bundeskommission müssen mindestens 14 Vertreter(innen) Mitglied einer Regionalkommission sein. Jede Regionalkommission muss mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten sein. Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Wählbar beziehungsweise bestimmbar als Vertreter(in) der Dienstgeber ist derjenige/diejenige, der/die Mitglied eines Organs eines kirchlichcaritativen Rechtsträgers ist, das zur gesetzlichen Vertretung berufen ist, oder der/die leitende(r) Mitarbeiter(in) eines kirchlichen Rechtsträgers im Bereich des Deutschen Caritasverbandes nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums ist. Als Vertreter(in) der Dienstgeber können nur Personen gewählt bzw. bestimmt werden, die bei Anstellungsträgern im Geltungsbereich der Grundordnung tätig sind. Nicht wählbar beziehungsweise bestimmbar ist, wer Mitglied des Vorbereitungsausschusses nach § 2 oder eines Wahlvorstandes nach § 3 der Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.
( 5 ) Zur Wahrung der Parität werden für die nach § 5 entsandten Vertreter(innen) der Gewerkschaften in der Bundes- und in den Regionalkommissionen weitere Mitglieder der Dienstgeberseite in gleicher Zahl in die entsprechenden Bundes- oder Regionalkommissionen gewählt. Diese weiteren Mitglieder der Dienstgeberseite müssen Mitglied eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers oder leitende Mitarbeiter(innen) nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums, dem Betriebsverfassungsgesetz oder den Personalvertretungsgesetzen des Bundes- oder der Länder sein sowie die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Satz 3 AK-Ordnung erfüllen.
( 6 ) Das Nähere regelt die Wahlordnung für die Vertreter(innen) der Dienstgeber in der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Bestandteil dieser Ordnung ist.
#

§ 7
Leitungsausschüsse

( 1 ) Der Leitungsausschuss der Mitarbeiterseite besteht aus sieben Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen), der Leitungsausschuss der Dienstgeberseite aus sieben Vertreter(inne)n der Dienstgeber.
( 2 ) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission wählen für die jeweilige Amtsperiode aus ihrer Mitte sieben Vertreter(innen) als Leitungsausschuss der Mitarbeiterseite. Mindestens vier Mitglieder des Leitungsausschusses müssen Mitglieder der Bundeskommission sein.
( 3 ) Die Mitglieder der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission wählen für die jeweilige Amtsperiode aus ihrer Mitte sieben Vertreter(innen) als Leitungsausschuss der Dienstgeberseite. Mindestens vier Mitglieder des Leitungsausschusses müssen Mitglieder der Bundeskommission sein.
( 4 ) Die Wahlen zum Leitungsausschuss erfolgen auf beiden Seiten anlässlich ihrer jeweils ersten Mitgliederversammlung zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode in geheimer Abstimmung. Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der beiden Seiten.
( 5 ) Die Leitungsausschüsse konstituieren sich spätestens zwei Monate nach Beginn der Amtsperiode. Bis zu den Wahlen führen die Mitglieder des Leitungsausschusses der vorherigen Amtsperiode die laufenden Geschäfte weiter, soweit sie erneut Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sind. Sie bereiten insbesondere die erste Mitgliederversammlung vor.
( 6 ) Die Leitungsausschüsse bereiten gemeinsam die Sitzungen der Bundeskommission vor. Sie schlagen die Tagesordnung vor und erarbeiten Beschlussanträge, die zur Entscheidung der Bundeskommission gestellt werden. Die Leitungsausschüsse geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Mitarbeiter- beziehungsweise der Dienstgeberseite, die nicht Mitglieder der Bundeskommission sind, können als Gäste an den Sitzungen der Bundeskommission teilnehmen.
( 7 ) Der Leitungsausschuss der Mitarbeiterseite leitet die Mitarbeiterseite nach innen und vertritt sie nach außen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Die Verantwortung für das Budget der Mitarbeiterseite und für die Umsetzung des Budgets der Mitarbeiterseite liegt beim Leitungsausschuss. Er legt die Richtlinien für die Führung der laufenden Geschäfte fest und ist für die Fach- und Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter(innen) der Mitarbeiterseite verantwortlich. Die Fach- und Dienstaufsicht ist im Rahmen der geltenden Gesetze und tariflichen Bestimmungen wahrzunehmen. Er organisiert die Kommunikation auf der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission.
( 8 ) Der Leitungsausschuss der Dienstgeberseite leitet die Dienstgeberseite nach innen und vertritt sie nach außen auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Die Verantwortung für das Budget der Dienstgeberseite und für die Umsetzung des Budgets der Dienstgeberseite liegt beim Leitungsausschuss. Er legt die Richtlinien für die Führung der laufenden Geschäfte fest und ist für die Fach- und Dienstaufsicht über die hauptamtlichen Mitarbeiter(innen) der Dienstgeberseite verantwortlich. Die Fach- und Dienstaufsicht ist im Rahmen der geltenden Gesetze und tariflichen Bestimmungen wahrzunehmen. Er organisiert die Kommunikation auf der Dienstgeberseite der Arbeitsrechtlichen Kommission.
#

§ 8
Mitgliederversammlungen

( 1 ) Auf Bundesebene finden jeweils auf Dienstgeber- und auf Mitarbeiterseite Mitgliederversammlungen statt. Sie setzen sich zusammen aus allen Mitgliedern der Bundeskommission und der Regionalkommissionen der jeweiligen Seite.
( 2 ) Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind die Wahl des Leitungsausschusses der jeweiligen Seite nach § 7, Wahlen der Vertreter(innen) ihrer Seite, soweit diese oder eine andere Ordnung die Vertretung der jeweiligen Seite vorsehen, sowie der Beschluss von Grundsätzen des tarifpolitischen Vorgehens.
( 3 ) Die Mitgliederversammlungen geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
#

§ 9
Längerfristige Verhinderung oder vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft

( 1 ) Ist ein gewähltes beziehungsweise bestimmtes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission längerfristig an der Ausübung des Amtes verhindert, kann der/die Vorsitzende der Arbeitsrechtlichen Kommission die Verhinderung des Mitglieds schriftlich feststellen. Das Mitglied soll zuvor angehört werden. Eine Verhinderung ist längerfristig, wenn sie voraussichtlich länger als drei Monate andauern wird. Fälle der längerfristigen Verhinderung sind insbesondere Krankheit, Beschäftigungsverbote, Elternzeit, Betreuung von im eigenen Haushalt lebenden Kindern unter 14 Jahren, Sorge für nahe Angehörige und Sonderurlaub. Nach der Feststellung der Verhinderung ernennt der Vorsitzende auf Vorschlag des jeweiligen Leitungsausschusses schriftlich ein Ersatzmitglied. Ist das Mitglied ausschließlich Mitglied einer Regionalkommission, ernennt der Vorsitzende bzw. der stellvertretende Vorsitzende für die jeweilige Seite auf Vorschlag der betroffenen Seite der Regionalkommission schriftlich ein Ersatzmitglied. §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 4 und Abs. 5, § 7 Wahlordnung der Mitarbeiterseite, § 9 Wahlordnung der Dienstgeberseite und § 6 Entsendeordnung gelten entsprechend. Ab dem Zeitpunkt seiner Ernennung werden dem Ersatzmitglied alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission übertragen. Die Ersatzmitgliedschaft endet mit der Erklärung des Wegfalls der Verhinderung durch das verhinderte Mitglied. 10 Die Erklärung nach Satz 9 muss gegenüber dem Vorsitzenden in Textform erfolgen und den Zeitpunkt des Wegfalls der Verhinderung enthalten. 11 Sie kann nicht rückwirkend erfolgen.
( 2 ) In der Zeit nach der Wahl und vor Ablauf der Amtsperiode endet die Mitgliedschaft eines Mitglieds der Arbeitsrechtlichen Kommission durch
  1. Wegfall der Voraussetzungen für die Wählbarkeit bzw. Bestimmbarkeit nach §§ 4 Abs. 3, 6 Abs. 4 oder Abs. 5;
  2. Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der (Erz-)Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für die es bestimmt wurde; für gewählte Mitglieder der Dienstgeberseite der Bundeskommission endet die Mitgliedschaft durch Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst;
  3. Abberufung eines Mitglieds durch die entsendende Gewerkschaft oder Beendigung der Mitgliedschaft einer Gewerkschaft gemäß § 6 Entsendeordnung;
  4. rechtskräftige Feststellung der Wirksamkeit der dienstgeberseitigen Kündigung durch das Arbeitsgericht bei gewählten oder bestimmten Mitgliedern;
  5. grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten;
  6. Nichtantritt des Amtes durch Erklärung in Textform gegenüber der Kommissionsgeschäftsstelle;
  7. Niederlegung des Amtes durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorsitzenden;
  8. Tod des Mitglieds.
In Fällen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfolgt eine Feststellung durch den Leitungsausschuss der jeweiligen Seite. In Fällen nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 entscheidet das Kirchliche Arbeitsgericht nach Anrufung durch einen Beschluss der jeweiligen Kommission.
( 3 ) Bei Ausscheiden eines Mitglieds nach Abs. 2 bestimmt die jeweils betroffene Seite ein Mitglied ihrer Seite aus der betroffenen Kommission, welches das Stimmrecht des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Wahl oder Bestimmung eines neuen Mitglieds ausübt und teilt dies dem Vorsitzenden in Textform mit. Die Wahl oder Bestimmung ist unverzüglich durchzuführen.
( 4 ) Abs. 3 gilt entsprechend für den Fall, dass ein Sitz der Kommission nicht besetzt werden kann, weil das Wahlverfahren zu keinem Ergebnis geführt hat.
#

§ 10
Geschäftsstellen

( 1 ) Die Mitarbeiterseite und die Dienstgeberseite haben jeweils eigene Geschäftsstellen. Diese sind mit eigenen Mitarbeiter(innen) besetzt, die nicht Mitglied der Kommission sind und die beim Deutschen Caritasverband e.V. in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Entscheidungen über diese Dienstverhältnisse trifft der Leitungsausschuss der jeweiligen Seite. In Ausnahmefällen können für die Seiten der Kommission auch Personen auf Honorarbasis tätig werden.
( 2 ) Die Geschäftsstellen beraten und unterstützen die Mitglieder der jeweiligen Seite der Bundeskommission und der Regionalkommissionen bei der Beschlussfassung und die jeweiligen Leitungsausschüsse bei deren Aufgaben. Die jeweilige Geschäftsstelle führt die laufenden Geschäfte der eigenen Seite entsprechend der vom Leitungsausschuss festgelegten Richtlinien.
( 3 ) Die Personen können mit Zustimmung der eigenen Seiten beratend an den Sitzungen der Kommissionen und der Ausschüsse, sowie den internen Beratungen teilnehmen.
#

§ 11
Rechtsstellung der Mitglieder, Freistellung und Kostenersatz

( 1 ) Für die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission steht die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit im Rahmen ihres Dienstverhältnisses beziehungsweise der Tätigkeit als Mitglied eines Organs eines kirchlichen Rechtsträgers im Bereich des Deutschen Caritasverbandes gleich. Die Tätigkeit nach dieser Ordnung ist Dienst im Sinne von beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen.
( 2 ) Die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind in der Ausübung ihres Amtes zu unterstützen und dürfen dabei weder behindert noch aufgrund ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden.
( 3 ) Für ihre Tätigkeit sind die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission in notwendigem Umfang zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben ohne Minderung der Bezüge und des Erholungsurlaubs von ihren dienstlichen Aufgaben freizustellen. Zu den Aufgaben gehört auch die Pflege einer angemessenen Rückbindung zu denen, die sie repräsentieren. Die Freistellung enthält den Anspruch auf Reduzierung der dienstlichen Aufgaben und erfolgt bis zum Ablauf der jeweiligen Amtsperiode. Für die Mitglieder der Dienstgeberseite erfolgt grundsätzlich anstelle der Freistellungen jeweils ein pauschalierter Kostenersatz an den jeweiligen Anstellungsträger. Über die Höhe der Pauschale entscheidet der Caritasrat und teilt dies der Arbeitsrechtlichen Kommission mit.
( 4 ) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in den Regionalkommissionen sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben jeweils bis zu 30 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. Für die Mitglieder der Dienstgeberseite in den Regionalkommissionen beträgt der pauschalierte Kostenersatz für den Anstellungsträger jeweils bis zu 20 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten. Weitere 10 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten werden dem Budget der Dienstgeberseite zugerechnet. Für den/die Vorsitzende/n und den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n der Regionalkommissionen nach § 3 Absatz 3 erhöht sich der Freistellungsumfang bzw. der pauschalierte Kostenersatz um weitere 10 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten.
( 5 ) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite in der Bundeskommission sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben jeweils bis zu 20 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. Für die Mitglieder der Dienstgeberseite in der Bundeskommission beträgt der pauschalierte Kostenersatz für den Anstellungsträger jeweils bis zu 10 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten. Weitere 10 v.H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten werden dem Budget der Dienstgeberseite zugerechnet.
( 6 ) Die Mitglieder der Mitarbeiterseite im Leitungsausschuss sind auf Antrag zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben jeweils bis zu 35 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten freizustellen. Für die Mitglieder der Dienstgeberseite im Leitungsausschuss beträgt der pauschalierte Kostenersatz für den Anstellungsträger jeweils bis zu 25 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten. Weitere 10 v. H. der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines/einer Vollzeitbeschäftigten werden dem Budget der Dienstgeberseite zugerechnet.
( 7 ) Die Mitglieder der Kommissionen sind nur an ihr Gewissen und die Gesetze gebunden. Dies gilt auch bei Stimmrechtsübertragungen.
( 8 ) Für die Mitglieder der Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission gelten die Schutzbestimmungen, wie sie für Mitglieder der Mitarbeitervertretungen nach der Mitarbeitervertretungsordnung des jeweiligen (Erz-)Bistums gelten. Dies gilt ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit, es sei denn, die Mitgliedschaft ist nach § 9 vorzeitig beendet worden.
#

§ 12
Arbeitsweise

( 1 ) Die Sitzungen der Bundeskommission, der Regionalkommissionen, der Leitungsausschüsse und der Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf und als Präsenzsitzungen statt. Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von der Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.
( 2 ) Die Sitzungen können auch mittels einer Videokonferenz durchgeführt werden. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben dafür Sorge zu tragen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Für Sitzungen der Bundeskommission und der Leitungsausschüsse treffen beide Leitungsausschüsse gemeinsam die Entscheidung über die Durchführung einer Videokonferenz. Für Sitzungen der Regionalkommissionen trifft der Vorsitzende im beiderseitigen Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden die Entscheidung über die Durchführung einer Videokonferenz. Für Sitzungen der Mitgliederversammlungen treffen die jeweiligen Leitungsausschüsse diese Entscheidung. Widerspricht mindestens ein Viertel der Mitglieder der Durchführung der Sitzung mittels einer Videokonferenz, findet eine Präsenzsitzung statt; der Widerspruch ist gegenüber der jeweiligen Geschäftsstelle in Textform abzugeben. Die Beschlussfassung und die Durchführung von Wahlen durch Abstimmung in einer Sitzung mittels Videokonferenz sind zulässig. Dies gilt auch für den Fall der geheimen Abstimmung, wenn sichergestellt ist, dass das Abstimmungsgeheimnis gewahrt ist.
( 3 ) Die Einladung mit Bekanntgabe der Tagesordnung soll für die Sitzungen der Bundes- und der Regionalkommissionen drei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen.
( 4 ) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechtes ist bei Sitzungen der Bundeskommission, der Regionalkommissionen sowie der Leitungsausschüsse dem/der jeweiligen Vorsitzenden in Textform über die Kommissionsgeschäftsstelle, bei Mitgliederversammlungen an die jeweilige seitige Geschäftsstelle nachzuweisen.
( 5 ) Anträge an die jeweiligen Kommissionen können nur deren Mitglieder stellen. Abweichend hiervon werden Anträge nach § 14 von der (Gesamt-)Mitarbeitervertretung oder dem Dienstgeber oder von beiden gemeinsam gestellt.
( 6 ) Die Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse sind nicht öffentlich. Eine Aufzeichnung ist unzulässig, es sei denn, alle anwesenden Mitglieder stimmen dem zu. Zu den Sitzungen können Sachverständige hinzugezogen werden.
( 7 ) Die Bundeskommission, die Regionalkommissionen, die Leitungsausschüsse sowie die Mitgliederversammlungen geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.
#

§ 13
Zuständigkeiten der Bundeskommission und der Regionalkommissionen

( 1 ) Die Bundeskommission ist örtlich und sachlich bundesweit umfassend zuständig mit Ausnahme der Bereiche, die ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesen sind. In den ausschließlich den Regionalkommissionen zugewiesenen Bereichen bestehen Bandbreiten; sie betragen für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile von den mittleren Werten 15 v.H. Differenz nach oben und nach unten, für die Festlegung des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs von den mittleren Werten 10 v.H. Differenz nach oben und nach unten. Die Bundeskommission legt die mittleren Werte fest. Die Bundeskommission kann die Geltung der mittleren Werte zeitlich befristen. Nach Ablauf des Geltungszeitraums besteht für die Regionalkommissionen keine Möglichkeit, neue Werte zur Höhe der Vergütungsbestandteile, zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und zum Umfang des Erholungsurlaubs zu beschließen. Es gelten die zu diesem Zeitpunkt gültigen Werte der Regionalkommission unverändert fort. Beschlüsse nach § 14 sind weiterhin zulässig. Die Bandbreiten gelten nicht für Beschlüsse nach § 14. Soweit in staatlichen Gesetzen, Beteiligungsrechte für die Mitarbeiter- und Dienstgeberseite von paritätisch besetzten Kommissionen vorgesehen sind, werden diese jeweils durch die Mitarbeiter- und Dienstgeberseite der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission wahrgenommen.
( 2 ) Die Regionalkommissionen sind örtlich zuständig für die Einrichtungen ihrer Region und zwar
  • die Regionalkommission Nord für das Gebiet der Bistümer Hildesheim und Osnabrück sowie den Offizialatsbezirk Oldenburg;
  • die Regionalkommission Ost für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg;
  • die Regionalkommission Nordrhein-Westfalen für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (ohne den Offizialatsbezirk Oldenburg) und Paderborn;
  • die Regionalkommission Mitte für das Gebiet der Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier;
  • die Regionalkommission Baden-Württemberg für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Freiburg und Rottenburg-Stuttgart;
  • die Regionalkommission Bayern für das Gebiet der (Erz-)Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München und Freising, Passau, Regensburg und Würzburg.
( 3 ) Die Regionalkommissionen sind sachlich ausschließlich zuständig für die Festlegung der Höhe aller Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs. Dabei haben sie die nach Absatz 1 festgelegten Bandbreiten einzuhalten. Fasst die Bundeskommission nach Aufforderung durch den Beschluss einer Regionalkommission nicht innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss zur Festsetzung eines mittleren Wertes, kann die Regionalkommission einen eigenen Beschluss nach Absatz 3 Satz 1 fassen. Beschlüsse einer Regionalkommission, die außerhalb der festgelegten Bandbreite liegen, sind als Beschluss der äußersten als zulässig festgelegte Bandbreite auszulegen.
( 4 ) Die Regionalkommissionen können zudem Regelungen der Beschäftigungssicherung beschließen. Soweit diese Regelungen im Widerspruch zu Regelungen der Bundeskommission stehen, gehen die Regelungen der Regionalkommissionen vor.
( 5 ) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss bei der Bundeskommission beantragen, von einer festgelegten Bandbreite abweichen zu dürfen.
( 6 ) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeiten zeitlich befristet an die Bundeskommission übertragen, die Bundeskommission kann durch Beschluss eigene Regelungszuständigkeiten zeitlich befristet an eine oder mehrere Regionalkommissionen übertragen. Erfolgt ein solcher Beschluss, bedarf die Übertragung der Zustimmung durch die Kommissionen, die diese Zuständigkeiten erhalten.
( 7 ) Die Regionalkommissionen können durch Beschluss die Bundeskommission auffordern, in einer der Bundeskommission zugeordneten Regelungszuständigkeit einen Beschluss zu fassen, wenn sie dazu einen eigenen Regelungsvorschlag vorlegen. Fasst die Bundeskommission nicht innerhalb von sechs Monaten einen Beschluss mit dieser oder einer anderen Regelung, kann die Regionalkommission anstelle der Bundeskommission einen eigenen Beschluss fassen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Bundeskommission nach Aufforderung durch Beschluss einer Regionalkommission keine mittleren Werte für die Höhe der Vergütungsbestandteile, des Umfangs der regelmäßigen Arbeitszeit und des Umfangs des Erholungsurlaubs innerhalb von sechs Monaten festlegt; dann kann die Regionalkommission die Höhe der Vergütungsbestandteile, den Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit und den Umfang des Erholungsurlaubs ohne mittlere Werte verändern. Fasst die Bundeskommission nach Ablauf von sechs Monaten einen Beschluss entsprechend dem Regelungsvorschlag der Regionalkommission oder mit einer anderen Regelung, erlischt die Beschlusskompetenz der Regionalkommission. Soweit die von der Regionalkommission beschlossenen Regelungen im Widerspruch zu späteren Beschlüssen der Bundeskommission stehen, gehen die Regelungen der Bundeskommission vor. Dabei hat die Bundeskommission eine Übergangsregelung festzulegen. Soweit diese Übergangsregelung nicht erfolgt, gelten die Beschlüsse der Regionalkommission weiter.
( 8 ) Die Bundeskommission und die Regionalkommissionen haben auch eine Zuständigkeit für spartenspezifische Regelungen.
( 9 ) Für die Beratungen und Beschlüsse nach § 1 Abs. 4a ist die Bundeskommission zuständig.
#

§ 14
Einrichtungsspezifische Regelungen

( 1 ) Jede (Gesamt-)Mitarbeitervertretung oder jeder Dienstgeber oder beide gemeinsam können für die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers, für eine Einrichtung oder für Teile einer Einrichtung einen schriftlich zu begründenden Antrag an die zuständige Regionalkommission stellen, von den durch die Regionalkommission festgelegten Regelungen abzuweichen. Zur Begründung hat der Antragsteller geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Anträgen einer (Gesamt-)Mitarbeitervertretung reicht eine substantiierte Darstellung aus. Die Regionalkommission kann von dem Dienstgeber der Einrichtung geeignete Unterlagen anfordern.
( 2 ) Für Anträge, die die Gesamtheit der Einrichtungen eines Trägers betreffen, die im Zuständigkeitsbereich von mehreren Regionalkommissionen liegen, ist in Abweichung von § 13 Abs. 2 die Regionalkommission zuständig, in der der Träger seinen Sitz hat.
( 3 ) Über einen Antrag nach Absatz 1 entscheidet eine Unterkommission der Regionalkommission (Absatz 4) innerhalb von drei Monaten durch Beschluss. Soweit sie Abweichungen zulässt, sind diese zeitlich zu befristen. Die Frist nach Satz 1 beginnt mit der Feststellung der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen durch die Geschäftsstelle.
( 4 ) Für Anträge nach Absatz 1 werden Unterkommissionen der Regionalkommission eingerichtet. Die Unterkommissionen werden aus Mitgliedern der Regionalkommission besetzt. Sie bestehen aus zwei Vertreter(inne)n der Mitarbeiter(innen) und zwei Vertreter(inne)n der Dienstgeber. Die Regionalkommission kann eine Erhöhung auf jeweils drei Vertreter(innen) jeder Seite beschließen. Die Besetzung und das Verfahren regelt die Regionalkommission. Ein Mitglied der Unterkommission wird von den Mitgliedern dieser Unterkommission zum/zur Vorsitzenden, ein anderes Mitglied zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden bestimmt. Die Anstellungsträger der Mitglieder der Unterkommission sollen nicht in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zur antragstellenden Einrichtung stehen. Die Mitglieder der Unterkommission führen Gespräche mit der betroffenen (Gesamt-)Mitarbeitervertretung und dem betroffenen Dienstgeber. Sie können Sachverständige hinzuziehen.
( 5 ) Fasst die Unterkommission der Regionalkommission zu dem Antrag einen einstimmigen Beschluss oder einen Beschluss mit der Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Unterkommission oder wird der Antrag einstimmig oder mit drei Viertel der Mitglieder der Unterkommission abgelehnt, ist ihre Entscheidung abschließend.
( 6 ) Erreicht ein Antrag in der Unterkommission der Regionalkommission nicht die erforderliche Mehrheit, stimmen ihm jedoch die Hälfte der Mitglieder der Unterkommission zu, oder entscheidet die Unterkommission der Regionalkommission aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ein Vermittlungsverfahren nach Absatz 8 einleiten. Die Anrufung des Vermittlungsausschusses beendet das Verfahren vor der Unterkommission.
( 7 ) Für die Tätigkeit der Regionalkommissionen nach dieser Bestimmung kann von dem betroffenen Dienstgeber eine Beratungsgebühr und/oder eine Beschlussgebühr erhoben werden; Grundlage ist eine Gebührenordnung, die der Caritasrat des Deutschen Caritasverbandes auf Antrag des/der Vorsitzenden der Bundeskommission erlässt.
( 8 ) Für Vermittlungsverfahren nach Absatz 6 wird der Vermittlungsausschuss nach § 19 Abs. 1 tätig. Wer bereits gegen Entgelt als Sachverständiger in dem Verfahren in der Unterkommission im Sinne des Abs. 4 Satz 9 tätig war, kann nicht Mitglied des Vermittlungsausschusses sein. Dieser entscheidet abweichend von § 18 Abs. 4 durch Spruch mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Unterkommission der Regionalkommission. § 18 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. Entscheidet der Vermittlungsausschuss nicht binnen eines Monats, wird die Fälligkeit der anzuwendenden Regelungen insoweit aufgeschoben, wie eine Abweichung im Vermittlungsverfahren beantragt wird. Die Obergrenze ist der ursprünglich gestellte Antrag.
( 9 ) Wird im Vermittlungsausschuss die Befangenheit eines Mitglieds des Vermittlungsausschusses festgestellt, rückt das Mitglied der jeweiligen Seite aus dem erweiterten Vermittlungsausschuss nach.
#

§ 15
Ausschüsse

( 1 ) Die Kommissionen können zur Behandlung bestimmter Sachthemen Ausschüsse bilden. Diese bereiten die Beschlüsse der Kommissionen vor.
( 2 ) Das Nähere regeln die Geschäftsordnungen der Kommissionen.
#

§ 16
Beschlüsse

( 1 ) Beschlüsse der Kommissionen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Dienstverhältnissen sowie Beschlüsse der Kommissionen nach § 9 Abs. 2 bedürfen jeweils einer Mehrheit von drei Viertel ihrer Mitglieder. Dies gilt nicht für Sprüche nach § 18 Abs. 7.
( 1a ) Beschlüsse der Kommission nach § 1 Absatz 4a bedürfen jeweils einer Mehrheit von zwei Drittel ihrer Mitglieder.
( 2 ) Die sonstigen Beschlüsse der Kommissionen bedürfen der Mehrheit ihrer Mitglieder. Sonstige Beschlüsse sind auch Beschlüsse nach § 13 Abs. 6.
( 3 ) In Eilfällen und in Angelegenheiten, für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse der Kommissionen durch schriftliche Stimmabgabe herbeigeführt werden. Sie bedürfen der Einstimmigkeit. Über die Einleitung des schriftlichen Verfahrens entscheidet der/die Vorsitzende der jeweiligen Kommission. Das Ergebnis der schriftlichen Stimmabgabe wird von der Geschäftsstelle festgestellt und den jeweiligen Kommissionsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.
( 4 ) Auf Antrag eines Mitglieds einer Kommission findet eine Beschlussfassung in geheimer Abstimmung statt.
#

§ 17
Ältestenrat

( 1 ) Erhält ein Antrag nicht die Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder der Bundeskommission, stimmen jedoch mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder dem Beschluss zu, kann innerhalb von einem Monat mindestens die Hälfte der Mitglieder der Bundeskommission durch Antrag den Ältestenrat anrufen, der durch die Erarbeitung eines Vermittlungsvorschlages auf eine gütliche Einigung hinwirken soll.
( 2 ) Der Ältestenrat setzt sich zusammen aus dem/der Vorsitzenden der Bundeskommission, der/die dem Ältestenrat vorsteht, jeweils zwei Mitgliedern der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite, die jeweils von beiden Seiten der Bundeskommission benannt werden, und dem/der Geschäftsführer(in).
( 3 ) Die Regionalkommissionen können in ihren Geschäftsordnungen ein entsprechendes Verfahren vorsehen.
#

§ 18
Vermittlungsverfahren

( 1 ) Im Anschluss an ein gescheitertes Verfahren nach § 17 Abs. 1 oder anstelle eines solchen Verfahrens kann mindestens die Hälfte der Mitglieder der Bundeskommission innerhalb von einem Monat durch Antrag den Vermittlungsausschuss zur Vorlage eines Vermittlungsvorschlags anrufen (Vermittlungsverfahren erste Stufe). Die Mitglieder der Bundeskommission, die nicht für den Antrag gestimmt haben, haben die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, sich zu positionieren, Gegenvorstellungen und eigene Forderungen einzubringen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
( 2 ) Die Einladungen zu den Sitzungen des Vermittlungsausschusses erfolgen durch die beiden Vorsitzenden. Eine Sitzung findet nur in Anwesenheit der beiden Vorsitzenden oder ihrer Stellvertreter(innen) statt. Für jedes Vermittlungsverfahren wird jeweils zu Beginn des Verfahrens einvernehmlich von den Mitgliedern festgelegt, welche(r) der beiden Vorsitzenden die Sitzung nach pflichtgemäßem Ermessen leitet und welche(r) unterstützend teilnimmt. Kommt keine solche einvernehmliche Festlegung zustande, entscheidet das Los. Der/Die leitende Vorsitzende kann im Benehmen mit dem/der weiteren Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen.
( 2a ) Anstelle von Präsenzsitzungen können die Sitzungen des Vermittlungsausschusses auch mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn jeweils sichergestellt ist, dass allen Mitgliedern des Vermittlungsausschusses die technischen Mittel für die Teilnahme an der Videokonferenz zur Verfügung stehen. Die Teilnehmer einer Videokonferenz haben dafür Sorge zu tragen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. Über die Durchführung einer Sitzung mittels Videokonferenz und die Auswahl der Videokonferenzsoftware entscheiden die beiden Vorsitzenden im beiderseitigen Einvernehmen.
( 3 ) Die beiden Vorsitzenden unterbreiten dem Vermittlungsausschuss nach Beratungen einen gemeinsamen Vorschlag. Bei der Abstimmung über diesen Vorschlag haben die beiden Vorsitzenden eine einzige gemeinsame Stimme. Auch andere Mitglieder des Vermittlungsausschusses können Vorschläge unterbreiten. Werden sie zur Abstimmung gestellt, gilt Satz 2 entsprechend.
( 4 ) Das Vermittlungsverfahren erster Stufe wird durch den Vermittlungsausschuss mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. Einem Vermittlungsvorschlag muss die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vermittlungsausschusses zustimmen. Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der jeweiligen Kommission zur Entscheidung vor. Wird dem Vermittlungsvorschlag nicht zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.
( 5 ) Im Anschluss an ein gescheitertes Vermittlungsverfahren erster Stufe nach Absatz 1 kann mindestens die Hälfte der Mitglieder der Bundeskommission durch Antrag den erweiterten Vermittlungsausschuss anrufen (Vermittlungsverfahren zweite Stufe). Die Mitglieder der Bundeskommission, die nicht für den Antrag gestimmt haben, haben die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, sich zu positionieren, Gegenvorstellungen und eigene Forderungen einzubringen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.
( 6 ) Für das Vermittlungsverfahren zweiter Stufe gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
( 7 ) Der erweiterte Vermittlungsausschuss hat durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat eine Regelung zu enthalten. Der erweiterte Vermittlungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Stellen die Vorsitzenden im Vermittlungsverfahren zweiter Stufe fest, dass sie sich nicht einigen können, kann auf Antrag eines Mitglieds des erweiterten Vermittlungsausschusses einschließlich der Vorsitzenden durch Losverfahren bestimmt werden, welcher/welche der beiden Vorsitzenden bei der Abstimmung über den Vorschlag das Stimmrecht ausübt. Erhält der Vorschlag in der Abstimmung die erforderliche Mehrheit, wird er zum Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses. Der Spruch tritt an die Stelle eines Beschlusses der Bundeskommission. Die Vorsitzenden teilen das Ergebnis zeitnah der jeweiligen Kommission mit.
( 8 ) Die Bundeskommission kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe den Spruch des Vermittlungsausschusses mit der Mehrheit ihrer Mitglieder durch einen eigenen Beschluss ersetzen. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Spruch des erweiterten Vermittlungsausschusses nach § 21 in Kraft zu setzen.
( 9 ) Für die Regionalkommissionen gilt § 18 entsprechend.
( 10 ) Der Vermittlungsvorschlag oder der Spruch eines Vermittlungsausschusses einer Kommission haben die örtlichen und sachlichen Regelungszuständig keiten ihrer jeweiligen Kommission nach § 13 einzuhalten.
#

§ 19
Vermittlungsausschuss

( 1 ) Der Vermittlungsausschuss nach § 18 Abs. 1 setzt sich unter Wahrung der Parität zusammen aus je einem/einer Vorsitzenden der beiden Seiten, der/die nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist, je einem Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite der Bundeskommission sowie je einem Mitglied der Mitarbeiterseite und Dienstgeberseite, das nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist. Der/Die Vorsitzende der beiden Seiten haben jeweils eine(n) Stellvertreter(in), der/die bei Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig wird.
( 2 ) Der erweiterte Vermittlungsausschuss nach § 18 Abs. 5 setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vermittlungsausschusses gemäß Absatz 1 und aus je einem weiteren Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite der Bundeskommission sowie je einem weiteren Mitglied der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite, das nicht Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission ist.
( 3 ) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses und des erweiterten Vermittlungsausschusses werden zu Beginn der jeweiligen Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission gewählt. Die beiden Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses und ihre Stellvertreter(innen) werden in einem gemeinsamen Wahlgang durch geheime Abstimmung von den Mitgliedern der Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt; die Wahl wird von der Kommissionsgeschäftsstelle vorbereitet und durchgeführt. Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, reicht im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit der Stimmen. Wird auch diese nicht erreicht, wählen die Dienstgeber- und die Mitarbeiterseite getrennt je eine/n Vorsitzende/n mit mindestens der Mehrheit ihrer Stimmen. Die übrigen Mitglieder des Vermittlungsausschusses werden jeweils von den beiden Seiten der Bundeskommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gewählt.
( 4 ) Die Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses dürfen bei keinem kirchlichen Rechtsträger beschäftigt sein oder keinem vertretungsberechtigten Leitungsorgan eines kirchlichen Rechtsträgers angehören, der in den Geltungsbereich der Kommission fällt. Sie sollen der katholischen Kirche angehören und über fundierte Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten.
( 5 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Vermittlungsausschusses einschließlich der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreter beginnt mit ihrer Wahl und endet mit dem Ablauf der Amtsperiode der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 1 Abs. 7. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Mitglieds endet vorzeitig, wenn es von seinem Amt im Vermittlungsausschuss zurücktritt, wenn es als Mitglied der Bundeskommission vorzeitig aus der Bundeskommission ausscheidet oder wenn es dauerhaft krankheitsbedingt oder aus anderen Gründen an der Wahrnehmung des Amtes verhindert ist. Die dauerhafte Verhinderung ist durch den/die Vorsitzende/n der Arbeitsrechtlichen Kommission festzustellen. Dann findet für den Rest der Amtszeit eine erneute Wahl statt.
( 6 ) Eine Stimmrechtsübertragung ist für Mitglieder des Vermittlungsausschusses, die nicht Vorsitzende(r) oder Stellvertreter(in) sind, möglich. Ein Mitglied des Vermittlungsausschusses kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist der Geschäftsstelle in Textform nachzuweisen.
( 7 ) Die Mitglieder des Vermittlungsausschusses sind nur an ihr Gewissen und die Gesetze gebunden. Dies gilt auch bei Stimmrechtsübertragungen.
( 8 ) Die Vorsitzenden und die Mitglieder des Vermittlungsausschusses, die nicht Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission sind, erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung, deren Höhe der/die Vorsitzende der Bundeskommission festlegt.
( 9 ) Für die Regionalkommissionen gilt § 19 entsprechend.
#

§ 20
Ergänzende Vermittlungsverfahren

Die Kommissionen können ergänzende Vermittlungsverfahren in ihren Geschäftsordnungen festlegen oder für den Einzelfall beschließen.
#

§ 21
Inkrafttreten der Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission bzw. Regionalkommissionen) einschließlich der Begründung sind durch die Kommissionsgeschäftsstelle dem/der jeweiligen Vorsitzenden zuzuleiten und von ihm/ihr zu unterzeichnen.
( 2 ) Beschlüsse der Bundeskommission einschließlich der Begründung werden danach von der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission allen (Erz-)Diözesen zur Inkraftsetzung zugeleitet. Beschlüsse der Regionalkommissionen einschließlich der Begründung werden von der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission nur denjenigen (Erz-)Diözesen zur Inkraftsetzung zugeleitet, die von dem Inhalt des Beschlusses regional erfasst werden (vgl. § 13 Abs. 2 AK-Ordnung). Die Beschlüsse sind von der jeweiligen Kommission mit einem Inkraftsetzungsdatum zu versehen. Der Beschluss ist zu dem durch die Kommission festgesetzten Zeitpunkt, oder beim Fehlen einer Festlegung durch die Kommission zum 1. des Monats, der auf den Beschluss der Kommission folgt, in Kraft zu setzen.
( 3 ) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission bzw. Regionalkommissionen) in Kraft zu setzen, weil er offensichtlich gegen kirchenrechtliche Normen oder gegen Vorgaben der katholischen Glaubens- und Sittenlehre verstößt, so legt er innerhalb von 6 Wochen nach Zugang des Beschlusses unter Angabe der Gründe bei der Geschäftsführung der Arbeitsrechtlichen Kommission Einspruch ein. Dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.
( 4 ) Wird bis zum Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Beschlusses bei der (Erz-)Diözese kein Einspruch erhoben, sind die Beschlüsse vom Diözesanbischof in Kraft zu setzen und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese zu veröffentlichen.
( 5 ) Im Falle eines Einspruchs berät die Arbeitsrechtliche Kommission (Bundeskommission bzw. Regionalkommissionen) die Angelegenheit nochmals. Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen dem Diözesanbischof zur Inkraftsetzung zu.
( 6 ) Sieht sich ein Diözesanbischof weiterhin nicht in der Lage, den bestätigten oder geänderten Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission (Bundeskommission bzw. Regionalkommissionen) in Kraft zu setzen, so gilt er in der entsprechenden (Erz-)Diözese nicht. Stimmt der Diözesanbischof dem bestätigten oder geänderten Beschluss zu, ist der Beschluss zu dem durch die jeweilige Kommission festgesetzten Zeitpunkt oder beim Fehlen einer Festlegung durch die Kommission zum 1. des Monats, der auf den Beschluss der Kommission folgt, in Kraft zu setzen und inden diözesanen Amtsblättern zu veröffentlichen.
( 7 ) Die Beschlüsse der Bundeskommission sollen zusätzlich in der Verbandszeitschrift „neue caritas“ veröffentlicht werden.
#

§ 22
Kostenersatz

( 1 ) Zur Finanzierung der Arbeitsrechtlichen Kommission erhebt der Deutsche Caritasverband von den Diözesan-Caritasverbänden und dem Landes-Caritasverband für Oldenburg einen Mitgliedsbeitrag.
( 2 ) Zu den Kosten gehören insbesondere
  • die Kosten für die durch eine Freistellung eines Vertreters/einer Vertreterin der Mitarbeiter(innen) dem jeweiligen Anstellungsträger entstehenden Personalkosten und für die durch eine Erstattung für eine(n) Vertreter(in) der Dienstgeber entstehenden pauschalierten Personalkosten;
  • die Kosten aller Sitzungen der Arbeitsrechtlichen Kommission und ihrer Ausschüsse, der Ältestenräte sowie der Vermittlungsausschüsse;
  • die Reisekosten (Fahrt, Unterkunft und Verpflegung sowie Sachkosten) der Mitglieder dieser Gremien anlässlich ihrer Sitzungen sowie anderer Tätigkeiten für die Arbeitsrechtliche Kommission;
  • die Kosten der Geschäftsstellen der Mitarbeiterseite und der Dienstgeberseite sowie der Kommissionsgeschäftsstelle mit den jeweiligen Personal- und Sachkosten;
  • die einem/einer Vertreter(in) der Mitarbeiter(innen) als Mitglied der Kommission entstehenden notwendigen Sachkosten;
  • die Kosten für Schulungsveranstaltungen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind;
  • die für die Durchführung des Verfahrens vor den kirchlichen Arbeitsgerichten notwendigen Auslagen der Verfahrensbeteiligten; - weitere notwendige Kosten, die die Arbeitsrechtliche Kommission, die Mitarbeiter- oder Dienstgeberseite nach anderen Vorschriften zu tragen hat,
  • die Kosten der zentralen Schlichtungsstelle.
( 3 ) Die in jedem Diözesan-Caritasverband und im Landes-Caritasverband für Oldenburg anfallenden Mitgliedsbeiträge für die Kosten der Arbeitsrechtlichen Kommission werden von jedem Verband in einem geeigneten Verfahren bei den Mitgliedern des jeweiligen Verbandsbereichs erhoben.
( 4 ) Die durch die Entsendung von Vertreter(inne)n der Gewerkschaften anfallenden Personal- und Sachkosten trägt die jeweilige Gewerkschaft.
#

§ 23
Budget

( 1 ) Über das Budget der Arbeitsrechtlichen Kommission entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes die Delegiertenversammlung.
( 2 ) Das Budget für die Arbeitsrechtliche Kommission ist Teil der Finanzmittel des Deutschen Caritasverbandes, für die der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes verantwortlich ist. Der Vorstand des Deutschen Caritasverbandes überträgt die Verantwortung für die Teilbudgets der Arbeitsrechtlichen Kommission auf die Mitglieder der beiden Leitungsausschüsse bzw. die Kommissionsgeschäftsführung. Kosten, die durch Entscheidungen der Leitungsausschüsse bzw. der Kommissionsgeschäftsführung im Rahmen der übertragenen Aufgaben entstehen, sind aus den jeweiligen Teilbudgets zu tragen.
( 3 ) Die Leitungsausschüsse der beiden Seiten und die Kommissionsgeschäftsstelle können für den Umgang mit ihren jeweiligen Teilbudgets ein eigenes Regelwerk erstellen. Das Regelwerk steht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Vorstandes des Deutschen Caritasverbandes.
( 4 ) Die Höhe des Budgets für die jeweilige Amtsperiode soll abgestimmt auf Basis der bedarfsorientierten Planung festgelegt werden. Zwingende Beteiligte der Budgetplanung sind der Finanz- und Personalvorstand, die beiden Leitungsausschüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission, die Leitungen der seitigen Geschäftsstellen, sowie der/die Kommissionsgeschäftsführer/in.
( 5 ) Die Arbeitsrechtliche Kommission berichtet über den Vorstand des Deutschen Caritasverbandes der Delegiertenversammlung jährlich von ihrer Arbeit und legt einen Rechenschaftsbericht vor.
#

§ 24
Schlussbestimmungen

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.