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Nr. 8, 94. JahrgangAachen, 1. August 2024
Verlautbarungen der deutschen Bischöfe
Nr. 83Aufruf der deutschen Bischöfe zum Caritas-Sonntag 2024
Liebe Schwestern und Brüder,
unser Blick in die Welt mit ihren Krisenregionen zeigt: Frieden ist nicht selbstverständlich. Er muss und er kann immer wieder neu gestärkt und belebt, gestaltet und errungen werden. In Zeiten, in denen immer neue Konflikte aufbrechen, und in denen die Fähigkeit fehlt, sie gewaltfrei zu lösen, ist es wichtiger denn je, sich für den Frieden stark zu machen – in der Welt und auch hier in unserer Gesellschaft (in unserer Gemeinde). Das Leitwort der diesjährigen Caritas-Kampagne „Frieden beginnt bei mir.“ fordert uns auf, Handwerkerinnen und Handwerker für den Frieden (Papst Franziskus) zu sein. Denn Frieden wird nicht nur durch internationale Diplomatie gesichert. Frieden beginnt dort, wo es uns im täglichen Miteinander gelingt, Gräben zu überwinden und Ungerechtigkeiten zu bekämpfen. Das gilt in Deutschland und weltweit.
Der Caritas-Sonntag 2024 richtet den Fokus auf den Frieden, der durch unser aller tägliches Handeln gestärkt und erneuert werden kann. Die vielen Mitarbeitenden und ehrenamtlich Engagierten der Caritas leisten Friedensarbeit in diesem Sinn: in Schulprojekten gegen Rassismus, in der sozialen Arbeit in Hot Spots der Drogenkriminalität, in Sozialberatungen, bei Erziehungshilfen, in der Jugendarbeit und in Frauenhäusern, in der Katastrophenhilfe, in Erdbebengebieten und in der humanitären Unterstützung in Kriegsregionen. Frieden beginnt, wenn an all diesen Orten Menschen neue Hoffnung schöpfen.
Mit Ihrer Kollekte unterstützen Sie den täglichen Friedensdienst der Caritas vor Ort. Wir danken Ihnen sehr herzlich für Ihre Spende und bitten Sie: Arbeiten und beten wir gemeinsam für eine friedlichere Welt. Lassen wir den Frieden bei uns beginnen.
Für das Bistum Aachen + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Dieser Aufruf soll am 15. September 2024 (alternativ: 8. September 2024) in allen Gottesdiensten – einschließlich der Vorabendmessen – verlesen bzw. in geeigneter Weise veröffentlicht werden.
Bischöfliche Verlautbarungen
Nr. 84Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“
#Teil I Grundlegende Bestimmungen
##Die Ausführungsbestimmungen für das Bistum Aachen zur „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Juni 2016, Nr. 82, S. 99 ff.) werden wie folgt geändert:
#- 4.2.3
- Etwa ein Jahr vor der Weihe erteilt der Bischof nach einem Gespräch mit dem Bewerber die Admissio, die Aufnahme unter die Kandidaten für das Weiheamt. Bei Verheirateten nimmt die Ehefrau an diesem Gespräch teil. Der bischöflich Beauftragte schlägt dem Bischof die Kandidaten vor. Im Rahmen der Vorbereitung auf die Admissio wird gemeinsam mit den Kandidaten geprüft, ob eine Tätigkeit als Diakon im Hauptberuf in Frage kommt.
- 4.3.2
- Die Berufseinführung beginnt nach der Weihe und endet mit der Zweiten Dienstprüfung. Sie kann sowohl am Erzbischöflichen Diakoneninstitut als auch innerhalb der Berufsfeinführung im Bistum Aachen abgelegt werden. In dieser Zeit finden im Ausbildungskreis Studientagungen und Studienwochen statt (Pastoralkurs), an denen der Diakon zur Teilnahme verpflichtet ist.Besonders hinsichtlich der Einführung in die liturgischen Dienste und in den Verkündigungsdienst muss der inhaltliche Anspruch der Berufseinführung mit dem der Priester vergleichbar sein. Insgesamt darf der Anspruch der Berufseinführung nicht hinter dem Anspruch anderer hauptberuflicher pastoraler Dienste zurückbleiben.Die Berufseinführung endet mit der Zweiten Dienstprüfung und dem Übergabegespräch, an dem der Diakon, die Leitung der Hauptabteilung Personal oder die/der Referent/in für Priester und Diakone, der Ausbildungsleiter und der bischöflich Beauftragte teilnehmen.Näheres regelt die „Ordnung für die Ausbildung und Berufseinführung der Ständigen Diakone im Bistum Aachen“ sowie die Ordnung zur Berufseinführung in den pastoralen Dienst in den „Richtlinien für die zweite Bildungsphase der Priester, Pastoral- und Gemeindereferentinnen und -referenten Bistum Aachen.“ in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- 4.4
- Diakonat im HauptberufDer Ständige Diakon ist entweder hauptberuflich als Diakon tätig oder nebenberuflich, wenn er hauptberuflich in einem Zivilberuf beschäftigt ist.
- 4.4.1
- Die Tätigkeitsform kann geändert werden, und zwar sowohl vom hauptberuflichen Diakon zum Diakon mit Zivilberuf als auch vom Diakon mit Zivilberuf zum hauptberuflichen Diakon. Maßgebend für die Entscheidung über die Änderung der Tätigkeitsform sind einerseits die pastoralen Erfordernisse und die Möglichkeiten des Bistums Aachen, andererseits die Voraussetzungen und Fähigkeiten auf Seiten des Diakons. Die Änderung der Tätigkeitsform soll im Einvernehmen mit dem Diakon erfolgen.Die pastoralen Aufgaben und Dienste, die dem Spezifikum der Weihe und Sendung des Diakons entsprechen und im Bistum Aachen hauptberuflich wahrgenommen werden sollen, werden im Gespräch mit der HA2 abgestimmt.
- 4.4.2
- Es gelten folgende Zulassungsvoraussetzungen für den Dienst als Diakon im Hauptberuf:
- in der Regel Höchstalter von 55 Jahren zum Zeitpunkt des Wechsels zum Diakon im Hauptberuf,
- erfolgreiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren,
- die abgeschlossene Ausbildung zum Diakon sowie der Empfang der Diakonenweihe,
- bei Verheirateten das Einverständnis der Ehefrau,
- Verpflichtung zur Teilnahme an der Berufseinführung mit Studientagen und Kursen zu pastoralen und theologischen Themen sowie zur spirituellen Vertiefung,
- Bereitschaft zum hauptberuflichen pastoralen Dienst als Diakon unter den im Bistum Aachen geltenden pastoralen Rahmensetzungen und dienstrechtlichen Bestimmungen,
- Bereitschaft, an der jeweils vom Bischof zugewiesenen Einsatzstelle im Bistum Aachen Dienst zu leisten,
- Bereitschaft zu der für die Übernahme in den Hauptberuf erforderlichen Zusatzqualifizierung.
- 4.4.3
- Sind die Zulassungsvoraussetzungen (siehe 4.4.2) für den Diakonat im Hauptberuf gegeben, sind für die Entscheidung folgende Kriterien maßgebend:
- Motivation für den hauptberuflich ausgeübten Diakonat,
- Eignung für den hauptberuflichen pastoralen Dienst im Hinblick auf sozial-kommunikative und fachliche Kompetenzen sowie Einsetzbarkeit, Flexibilität, physische und psychische Gesundheit,
- Erfolgreiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren.
- 4.4.4
- Die Abklärung des Wechsels in die Hauptberuflichkeit als Ständiger Diakon leitet der Bischof – ggf. auf Vorschlag des bischöflich Beauftragten für den Ständigen Diakonat oder eines Mitglieds des Diözesanklerus – ein. Es besteht die Möglichkeit, dass ein Ständiger Diakon mit Zivilberuf den Bischof um den Wechsel der Tätigkeitsform bittet.Zuständig für das Verfahren der Übernahme in den hauptberuflichen Dienst des Diakons ist der bischöflich Beauftragte, in enger Abstimmung mit der Personalabteilung und den Ausbildungsverantwortlichen. Zur Person und zur Eignung für den hauptberuflich ausgeübten pastoralen Dienst eines Diakons werden der bzw. die Pfarrer und der/die Mentoren der Bewerber gehört, in dessen/deren Einsatzbereich der Diakon bisher Dienst leistet. Der Diakon kann zwei Personen aus dem im Bistum Aachen tätigen pastoralen Personal als Referenzen benennen, bei denen Stellungnahmen einzuholen sind.Kandidaten, die sich für eine hauptberufliche Tätigkeit interessieren, können das Bewerbungsverfahren bereits im Anschluss an ihre Diakonenweihe beginnen. Die Kriterien für die Bewerbung entsprechen den Kriterien der Bewerbung für den pastoralen Dienst im Bistum Aachen. Über die Aufnahme in den hauptberuflichen pastoralen Dienst entscheidet der Bischof. Der Wechsel in die Hauptberuflichkeit erfolgt mit allen dienstrechtlichen Konsequenzen und ist in der Regel mit dem Wechsel der Einsatzstelle verbunden.
- 4.4.5
- Ein Gemeindereferent bzw. Pastoralreferent, der im Dienst des Bistums Aachen steht und nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung die Diakonenweihe empfängt, ist mit dem Tag der Weihe Diakon im Hauptberuf. Für die Aufnahme in die berufsbegleitende Ausbildung gelten die unter 4.4.2 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen und unter 4.4.3 genannten Kriterien für die Entscheidung.Nach der Weihe schließt sich die Phase der Berufseinführung als Diakon (siehe 4.3.2) an, sofern diese noch nicht mit der bestandenen zweiten Dienstprüfung nachgewiesen werden kann. Ihm wird ggf. eine andere Einsatzstelle mit einem pastoralen Arbeitsfeld zugewiesen.
- 5
- InkraftsetzungDiese Änderungen der Ausführungsbestimmungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Aachen, 19. April 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 85Beschluss der Regional-KODA Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2024
- Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) -
###- Änderung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) -
Die Kommission zur Ordnung des diözesanen Arbeitsvertragsrechts für die (Erz-)Diözesen Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn (Regional-KODA NW) hat am 26. Juni 2024 beschlossen:
#- Die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für die (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (nordrhein-westfälischer Teil) und Paderborn vom 15. Dezember 1971 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 15. Mai 1991, Nr. 78, S. 70), zuletzt geändert am 6. April 2024 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Mai 2024, Nr. 57, S. 92), wird wie folgt geändert:
- Nach § 22 werden die §§ 22a und 22b mit folgendem Wortlaut eingefügt:„§ 22a Führung auf Probe(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Probe bezeichnet worden sind.(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann dem Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. Dem Mitarbeiter wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Tabellenentgelt (§ 23) nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. Nach Fristablauf endet die Erprobung. Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält der Mitarbeiter eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.§ 22b Führung auf Zeit(1) Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:
- in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,
- ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.
Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a bei demselben Dienstgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b zur Hälfte angerechnet werden. Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis, die vor Übertragung vom Dienstgeber ausdrücklich als Führungspositionen auf Zeit bezeichnet worden sind.(3) Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Dienstgeber, kann dem Mitarbeiter vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. Dem Mitarbeiter wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Tabellenentgelt (§ 23) nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 25 Absatz 4 Satz 1 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v.H. des Unterschiedsbetrags zwischen dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 25 Abs. 4 Satz 1. Nach Fristablauf erhält der Mitarbeiter eine der bisherigen Entgeltgruppe entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.“ - § 40b wird wie folgt neu gefasst:„§ 40b Kurzarbeit(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann nach Maßgabe der Anlage 32 durch Dienstvereinbarung (§ 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO), in Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung durch mit jedem Mitarbeiter gesondert abgeschlossene schriftliche Vereinbarung, Kurzarbeit eingeführt werden.(2) Die Regelung in Absatz 1 tritt mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.“
- Die Anlage 31 wird wie folgt geändert:Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „31. August 2024“ durch die Angabe „31. August 2029“ ersetzt.
- Nach der Anlage 31 wird die neue Anlage 32 mit folgendem Wortlaut angefügt:„Bestimmungen zur Kurzarbeit§ 1 Geltungsbereich(1) Diese Anlage gilt für Mitarbeiter, die in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber im Sinne von § 1 Abs. 1 und Abs. 1a KAVO stehen.(2) Von der Kurzarbeit ausgenommen sind:
- Auszubildende, Schülerinnen und Schüler, Dual Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten,
- Ausbildende, denen zeitlich überwiegend Tätigkeiten der Ausbildung von Auszubildenden oder Schülerinnen und Schülern bzw. der Betreuung von Dual Studierenden oder Praktikantinnen und Praktikanten übertragen sind oder die ausdrücklich gegenüber Dritten als Ausbildende, Praxisanleitende bzw. Betreuende benannt sind, wenn zu erwarten ist, dass diese während des Kurzarbeitszeitraumes im bisherigen Umfang die Ausbildung bzw. Betreuung durchführen,
- Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis während des Kurzarbeitszeitraumes aufgrund Aufhebungsvertrag oder deshalb endet, weil ein befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird,
- schwangere Frauen und werdende Väter, die Elterngeld in Anspruch nehmen werden, und bei denen der Bezug von Kurzarbeitergeld in den Bemessungszeitraum des Elterngeldes gemäß § 2 BEEG fällt,
- geringfügig Beschäftigte,
- Mitarbeiter in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell.
(3) Dienstvereinbarungen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage bereits gelten, bleiben unberührt. Soweit die in der Dienstvereinbarung zugesagte Aufstockung unterhalb der in § 5 Abs. 1 genannten Prozentsätze liegt, ersetzt § 5 Abs. 1 die Regelung der Dienstvereinbarung bei Rechtsträgern in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Bei Rechtsträgern in einer anderen Rechtsform beraten Dienstgeber und Mitarbeitervertretung im Falle des Satzes 2 die Möglichkeit einer Erhöhung der Aufstockung. Für eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Anlage bestehende einzelvertragliche Vereinbarung gilt in Bezug auf die in § 5 Abs. 1 genannten Prozentsätze die für den Mitarbeiter günstigere Regelung.§ 2 Voraussetzungen der Einführung und Ausgestaltung der Kurzarbeit(1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III kann Kurzarbeit durch eine Dienstvereinbarung (§ 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO) eingeführt werden. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist Kurzarbeit gemäß den Regelungen dieser Anlage und der gesetzlichen Vorgaben für den rechtsverbindlichen Bezug von Kurzarbeitergeld gemäß SGB III mit jedem betroffenen Mitarbeiter gesondert schriftlich zu vereinbaren.(2) Mitarbeitervertretung und Dienstgeber legen in der Dienstvereinbarung eine angemessene Ankündigungsfrist fest. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung ist den von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeitern der Beginn der Kurzarbeit mit einer Frist von fünf Kalendertagen anzukündigen. Die angekündigte Kurzarbeit kann in allen Fällen nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Ablauf der Ankündigungsfrist eingeführt werden. Nach Ablauf dieser Frist ohne Einführung der Kurzarbeit oder bei einer mindestens sechswöchigen Unterbrechung der Kurzarbeit durch Vollarbeit muss vor Aufnahme beziehungsweise Weiterführung der Kurzarbeit die Ankündigung wiederholt werden.§ 3 Umfang und Höchstdauer der KurzarbeitDie Kurzarbeit kann in Einrichtungen sowie Teilen derselben eingeführt werden, für einzelne Mitarbeiter jedoch nicht ohne sachlichen Grund. Sie darf die Höchstdauer gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III nicht überschreiten und kann längstens bis zum 31. März 2026 eingeführt bleiben.§ 4 Anzeige bei der Agentur für Arbeit – Information der Mitarbeitervertretung(1) Der Dienstgeber stellt im Falle der Notwendigkeit von Kurzarbeit unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit die Anträge zur Gewährung von Kurzarbeitergeld. Die Mitarbeitervertretung erhält Kopien der dafür erforderlichen Unterlagen. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung erhält der betroffene Mitarbeiter die für ihn erforderlichen Informationen.(2) Die Mitarbeitervertretung wird vom Dienstgeber regelmäßig oder auf Anforderung der Mitarbeitervertretung über die Entwicklung der Lage informiert. Das Nähere wird in der Dienstvereinbarung geregelt. In Einrichtungen ohne Mitarbeitervertretung erhält der betroffene Mitarbeiter die für ihn erforderlichen Informationen.§ 5 Aufstockung des Kurzarbeitergeldes(1) Mitarbeiter eines Rechtsträgers in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die von der Kurzarbeit betroffen sind, erhalten vom Dienstgeber zusätzlich zum verkürzten Entgelt und dem von der Agentur für Arbeit zu erwartenden Kurzarbeitergeld eine Aufstockung auf- in den Entgeltgruppen 1 bis 10 (Anlage 5) 95 Prozent,
- in den Entgeltgruppen 11 bis 15 (Anlage 5) 90 Prozent
des Nettomonatsentgelts, das sie in den drei vollen Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben.Die Regelungen des § 1 Abs. 5 Anlage 29 gelten entsprechend.* Eine Abweichung zugunsten der Mitarbeiter ist in der Dienstvereinbarung möglich.(2) Bei Mitarbeitern eines Rechtsträgers in anderer Rechtsform soll die Aufstockung in einer Absatz 1 entsprechenden Weise erfolgen. Mitarbeitervertretung und Dienstgeber können eine Abweichung auch zu Ungunsten der Mitarbeiter aus sachlichen Gründen vereinbaren.(3) Bei der Ermittlung des Nettomonatsentgelts nach Absatz 1 Satz 1 bleiben das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit), leistungs- oder erfolgsabhängige Entgelte oder Prämienzahlungen, jährliche Sonderzahlungen, an eine bestimmte Dauer der Beschäftigungszeit anknüpfende Entgelte oder Prämienzahlungen, Zahlungen aufgrund des Todes von Mitarbeitern sowie sonstige einmalige Sonderzahlungen unberücksichtigt. Das für die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes maßgebliche Nettomonatsentgelt ist durch die Beitragsbemessungsgrenze im Sinne des SGB III begrenzt. Die Berechnung des für die Aufstockung erforderlichen Bruttobetrages kann im pauschalierten Berechnungsverfahren ermittelt werden, bei dem auf ganze 10 Euro kaufmännisch gerundet werden kann.(4) Ungekürzt weitergezahlt werden vermögenswirksame Leistungen, die Weihnachtszuwendung und das Leistungsentgelt (§ 26 KAVO) bzw. die pauschale Jahreszahlung (§ 26a KAVO).(5) Die Aufstockung zum Kurzarbeitergeld ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.(6) Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung sollen die tariflichen Entgelte, Kurzarbeitergeld und Aufstockung gesondert ausgewiesen werden.(7) Der Aufstockungsbetrag ist kein monatliches Entgelt und wird deshalb bei tariflichen Leistungen, deren Höhe vom Entgelt abhängig ist, nicht berücksichtigt.§ 6 Betriebsbedingte Kündigungen, Wiedereinstellung(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist für die Dauer der Kurzarbeit für diejenigen Mitarbeiter ausgeschlossen, die sich in Kurzarbeit befinden. Für Mitarbeiter eines Rechtsträgers in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts, die sich in Kurzarbeit befinden, ist der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung auch für die Dauer von drei Monaten nach Beendigung der Kurzarbeit ausgeschlossen.(2) Mitarbeiter, deren befristeter Arbeitsvertrag aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert wurde, sind bei entsprechender Eignung vorrangig wiedereinzustellen, wenn ursprünglich vorhandene und infolge der Kurzarbeit abgebaute Arbeitsplätze wieder neu geschaffen und zu besetzen sind.§ 7 AltersteilzeitFür Mitarbeiter in der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kann § 10 Anlage 22a entsprechend angewendet werden. Die Aufstockung gemäß § 5 Abs. 1 ist kein Regelarbeitsentgelt im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 2 Anlage 22a.§ 8 Besondere BestimmungenDiese Anlage tritt am 1. Juli 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2026 außer Kraft.“
- Die Änderungen unter Ziffer I) Nr. 1 treten am 1. Juni 2024 in Kraft. Die Änderungen unter Ziffer I) Nrn. 2 und 4 treten am 1. Juli 2024 in Kraft. Die Änderung unter Ziffer I) Nr. 3 tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Die vorstehenden Änderungen setze ich für das Bistum Aachen in Kraft.
Aachen, 12. Juli 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Nr. 86Urkunde über die Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel
####§ 1
Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel im Gebiet der Regionen Düren und Eifel angeordnet.
#§ 2
Der Kirchengemeindeverband Düren-Eifel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um die Kirchengemeinde St. Heribert zu Kreuzau erweitert.
#§ 3
Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 30. April 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 30. April 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel um die Kirchengemeinde St. Heribert zu Kreuzau wird hiermit gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 staatlich genehmigt.
Bezirksregierung Köln, 3. Juni 2024 | Im Auftrag (Özcalik) |
Nr. 87Urkunde über die Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel
####§ 1
Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 wird nach Zustimmung der Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden die Erweiterung des Katholischen Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel im Gebiet der Regionen Düren und Eifel angeordnet.
#§ 2
Der Kirchengemeindeverband Düren-Eifel wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 um die Kirchengemeinde St. Andreas zu Stockheim erweitert.
#§ 3
Die in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen treten gemäß § 6 der Vereinbarung über die staatliche Mitwirkung bei der Bildung und Veränderung katholischer Kirchengemeinden zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und den Diözesen im Land Nordrhein-Westfalen frühestens mit der staatlichen Anerkennung in Kraft.
Aachen, 17. Juni 2024 L. S. | + Dr. Helmut Dieser Bischof von Aachen |
Die durch die Urkunde des Bischofs von Aachen am 17. Juni 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2025 angeordnete Erweiterung des Kirchengemeindeverbandes Düren-Eifel um die Kirchengemeinde St. Andreas zu Stockheim wird hiermit gemäß §§ 22 ff. des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 staatlich genehmigt.
Bezirksregierung Köln, 5. Juli 2024 | Im Auftrag (Özcalik) |
Bekanntmachungen des Generalvikariates
Nr. 88Diözesaner Migrationsfonds im Bistum Aachen
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen/Migranten und Geflüchtete
###Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen/Migranten und Geflüchtete
1. Allgemeine Bestimmungen
#1.1 Grundlagen
- Die Grundlage für die Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrantinnen und Migranten und Geflüchtete bildet der diözesane Migrationsfonds im Bistum Aachen. Für den Migrationsfonds stellt das Bistum Aachen Kirchensteuermittel bereit.
- Die Förderung ist maßnahmen- oder projektorientiert. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, für die keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden können und die ohne die Förderung durch den Migrationsfonds nicht ins Leben gerufen werden könnten. Sofern Maßnahmen- und Projektträger Mittel aus Kommunal-, Landes- oder Bundesförderung erhalten, müssen diese im Projektantrag ausgewiesen werden. Die Förderung aus dem Fonds erfolgt subsidiär zu anderen öffentlichen Fördereinrichtungen.
- Dauerhafte Strukturfinanzierung (z.B. von Personal- und Sachkosten im Regelbetrieb) ist von der Förderung ausgeschlossen. Eine Finanzierung von Personalkosten über die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale ist bei Maßnahmen und Projekten möglich.
1.2 Zuwendungszweck
Der Diözesane Migrationsfonds zielt darauf ab, seelsorgerische und/oder sozial-karitative Maßnahmen und Projekte im Bereich von Migration und Flucht zu unterstützen und das Gemeinwohl im Bistum Aachen zu stärken.
#1.3 Vergabeausschuss
- Der Vorstand des Caritasverbandes für das Bistum Aachen beruft – nach Mitteilung der Räte über die Vertretung aus Ihren Reihen – für jeweils vier Jahre einen Vergabeausschuss, der einen Vorschlag über die Vergabe der Mittel erstellt.Ihm gehören mindestens an:
- Der/die Diözesancaritasdirektor/-in, der/die durch einen Fachreferenten/eine Fachreferentin des DiCV vertreten werden kann.
- Eine vertretende Person des Diözesanrates der Katholikinnen und Katholiken.
- Eine vertretende Person des Diözesan-Pastoralrates.
- Ein Mitglied des Diözesancaritasrates.
- Ein/eine Referent/-in für die Seelsorge für Geflüchtete im Bistum Aachen.
- Ein/eine Vertreter/-in der Büros der Regionen im Bistum Aachen.
- Bis zu zwei Fachreferentinnen/Fachreferenten des DiCV, davon eine stimmberechtigte Person.
- Den Vorsitz im Vergabeausschuss übernimmt der/die Diözesancaritasdirektor/-in oder der/die vertretende Fachreferent/-in. Die Geschäftsführung übernimmt ein/eine Mitarbeiter/-in des DiCV.
- Der Vergabeausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erstellen einer Entscheidungsvorlage über die Maßnahmen- und Projektanträge sowie die Anträge auf kurzfristige Unterstützung unter Berücksichtigung der Prioritäten (unter Punkt 2).
- Entgegennahme und Prüfung der Verwendungsnachweise hinsichtlich der Vergabekriterien in strittigen Fällen.
- Feststellung der noch zur Verfügung stehenden freien Mittel des Migrationsfonds. Diese Mittel können an noch nicht beschiedene Anträge des Vorjahres vergeben oder ins nächste Haushaltsjahr übertragen werden.
- Der Vergabeausschuss entscheidet mit qualifizierter Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Vergabeausschusses über die Vergabe der Mittel auf der Grundlage der Vorlage der Kriterien unter Punkt 3.
2. Zuwendungsempfänger
Anträge an den Migrationsfonds können alle Träger und Verbände sowie ehrenamtliche Initiativen aus dem Einzugsgebiet des Bistum Aachens stellen.
Priorität für die Förderung haben Maßnahmen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Maßnahmen und Projekte, die von und mit ehrenamtlichen Mitarbeitenden entwickelt bzw. durchgeführt werden.
- Maßnahmen und Projekte, die der Netzwerkbildung dienen oder die in kirchliche, regionale oder kommunale Netzwerke eingebunden sind.
- Bei akuten Flüchtlingsereignissen kann der Vergabeausschuss mit qualifizierter Mehrheit eine Notsituation feststellen und neue Mittel unterjährig vergeben.
3. Zuwendungsvoraussetzungen
#3.1 Zuwendungskriterien
Die Gewährung einer Zuwendung aus dem Diözesanen Migrationsfonds ist im Rahmen der Projektarbeit mit Migrantinnen und Migranten und Geflüchteten möglich:
- Maßnahmen und Projekte zur Integration in die Gesellschaft in Deutschland
- Psycho-sozialer und medizinischer Beistand
- Unterstützung bei administrativen Schritten
- Unterstützung bei der Klärung eines Aufenthaltsstatus
- Kurzfristige Unterstützung in Notfällen
3.2 Förderzeitraum
- Eine Zuwendung für Maßnahmen und Projekte sowie kurzfristiger Unterstützungen kann im laufenden Zuwendungsjahr bis zum Ende des dritten Quartals gestellt werden. Grundsätzlich sollen die Anträge für das Förderjahr bis spätestens 30. September des Vorjahres gestellt werden.
- Der Förderzeitraum ist an das Kalenderjahr gebunden.
- Unterjährige Anträge bis zu 5.000 € können bei unstrittigen Maßnahmen und Projekten durch die/den Vorsitzende/-n und den/die Geschäftsführer/-in genehmigt werden. Bei Unklarheit der Förderfähigkeit oder bei nichtausreichenden Mitteln muss der Vergabeausschuss im Umlaufverfahren über die Förderung entscheiden.
3.3 Zielgruppen
Zielgruppen der Maßnahmen und Projekte sind:
- Alle Staatsangehörige eines Drittlandes – also eines Staates außerhalb der Europäischen Union – oder Staatenlose, denen eine Form von internationalem Schutz gewährt wurde oder deren Recht auf Schutz geprüft wird.
- Menschen mit aufenthaltsrechtlicher Illegalität, deren humanitäre Unterstützung nicht den Straftatbestand der Beihilfe zu unerlaubten Aufenthalt erfüllt. Hierunter sind auch Menschen im Kirchenasyl zu verstehen.
- Migrantinnen und Migranten in Situationen migrationsbedingter Benachteiligung.
- EU-Bürgerinnen und Bürger, die die Kriterien der Förderfähigkeit erfüllen.
4. Finanzen
#4.1 Finanzplan
- Mit der Antragstellung hat der/die Antragsteller/-in einen differenzierten Kosten- und Finanzplan der Zuwendungen für die Projektdauer vorzulegen.
- Ein Eigenanteil von 10 % der institutionellen Träger ist einzubringen und nachzuweisen.
- Ehrenamtliche Initiativen im Kontext von Gemeinschaften der Gemeinden und ehrenamtliche Vereine sind von einem Eigenanteil befreit.
- Änderungen sind stets genehmigungspflichtig.
- Über Ausnahmen entscheidet der Vergabeausschuss.
4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
- Allgemeine Bestimmungen
- Ausgaben sind förderfähig, wenn sie während der Projektlaufzeit für den Zuwendungsempfänger angefallen sind und einen Projektbezug aufweisen.
- Bevorzugt werden Projekte mit Ehrenamtlichen mit einer Aufwandsentschädigung im gesetzlichen Rahmen.
- Honorarkosten/außergewöhnliche Honorarkosten
- Honorarkosten sind förderfähig und sind entsprechend im Verwendungsnachweis abzubilden.
- Honorarkosten können in der Regel in Höhe des Mindestlohns abgerechnet werden. Abweichungen sind eigens zu begründen.
- Außergewöhnliche Honorarkosten können in marktüblicher Höhe geltend gemacht werden. Unter außergewöhnlichen Honorarkosten sind die Kostenerstattungen für spezialisierte Fachkräfte (z.B. Rechtsanwälte, Therapeuten, etc.) zu verstehen.
- Eine Überschreitung der Honorarkosten ist genehmigungspflichtig.
- Nutzung von Immobilien
- Institutionelle Projektträger können ihre Verwaltungskosten nicht abrechnen. Ebenso werden „Raum- und Nebenkosten“ sowie „Reinigungskosten“ von Projektträgern, die vorhandene Räume für ihre Projekte zur Verfügung stellen, nicht anerkannt.
- Ehrenamtliche Initiativen, Vereine und Gemeinschaften der Gemeinden, die Fremd-Räume in Anspruch nehmen, sollen versuchen, dass diese Kosten an ihr Projekt gespendet werden. Ist dies nicht möglich, so kann bis zur Hälfte der Raumkosten ein Zuschuss durch den Migrationsfonds gewährt werden.
- Werbung/Öffentlichkeitsarbeit
- Die notwendigen Auslagen für die an die Zielgruppe gerichteten Kosten für maßnahmenbezogene Werbung bzw. Öffentlichkeitsarbeit können anerkannt werden.
- Ausgeschlossen von der Förderung ist die Werbung von bzw. für politische Kampagnen.
- Beschaffung von digitalen Endgeräten
- Förderfähig sind digitale Endgeräte, mit denen die Migrantinnen und Migranten und Geflüchteten in der Maßnahme arbeiten.
- Die maximalen Kosten zur Beschaffung von digitalen Endgeräten belaufen sich auf nicht mehr als 10 % der Gesamtfördersumme.
- Unter digitalen Endgeräten werden in erster Linie Laptops und Drucker verstanden.
- Ausnahmen sind genehmigungspflichtig.
- Fahrtkostenerstattung
- Kann nur für Ehrenamtliche in Höhe von 0,30 € pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden.
- Hier gilt, dass die Fahrten über Fahrtenbücher/-listen belegt werden müssen.
- Es werden keine Pauschalbeträge anerkannt.
- Aufwendungen für Ehrenamtspflege
- Werden im Sinne der Wertschätzung mit bis zu 10 % der Maßnahmenkosten gefördert.
- Ausgaben darüber hinaus obliegen der Begleichung durch den Projektträger und finden insofern im Zuschussantrag als auch im Verwendungsnachweis keinen Eingang/keine Berücksichtigung.
- Telefonkostenerstattung
- Kann nur für Ehrenamtliche geltend gemacht werden. Hier gilt, dass die Telefonkosten pauschal mit 10,00 €/Monat je Ehrenamtlichen berechnet werden können.
4.3 Zuwendungsverfahren und Verwendungsnachweis
- Alle Anträge sind an den Caritasverband für das Bistum Aachen zu stellen.
- Der Caritasverband für das Bistum Aachen prüft die Anträge.
- Die Mittelvergabe und ggf. die Rückforderung von Mitteln erfolgen durch den Caritasverband für das Bistum Aachen.
- Der Antragsteller erhält einen Bescheid vom Caritasverband für das Bistum Aachen über die Förderung des Antrages. Aus dem Bewilligungsbescheid wird die Höhe der bewilligten Mittel ersichtlich.
- Der Bewilligungsbescheid steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushalts des Bistum Aachens.
- Die sachgerechte Verwendung der bereitgestellten Mittel muss nachgewiesen werden.
- Der Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des Folgejahres dem Caritasverband für das Bistum Aachen, Kapitelstr. 3, 52066 Aachen vorzulegen. Er beinhaltet:
- Die differenzierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung.
- Einen Sachbericht.
- Sollte zum angegebenen Zeitpunkt kein sachgerechter Verwendungsnachweis vorliegen, werden die bereits ausgezahlten Mittel zurückgefordert.
- Sollte sich aus der Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Verwendungsnachweises ein Überschuss ergeben, so ist dieser an den Migrationsfonds zurückzuzahlen. Mittel, die im Kalenderjahr nicht verbraucht werden, sind ebenfalls an den Migrationsfonds zurückzuzahlen.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung durch Mittel aus dem Migrationsfonds.
5. Prüfung der Mittelverwendung
Die Bewirtschaftung des Migrationsfonds ist Bestandteil der Jahresabschlussprüfung des DiCV.
#6. Haftung
Träger werden aufgefordert, haftungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit Maßnahmen für sich zu klären.
#7. Präventionsordnung
Für alle Personen, die in ihrem ehrenamtlichen wie beruflichen Einsatz in Kontakt mit schutzbedürftigen Menschen kommen, gilt die Präventionsordnung des Bistums Aachen. Das heißt, dass für alle Mitarbeitenden (Ehren- und Hauptamtliche) der geförderten Maßnahmen und Projekte, die in Verantwortung katholischer Träger und Initiativen stattfinden, eine Pflicht zur Präventionsschulung und zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses besteht. Für alle anderen gelten vergleichbare Regelungen bzw. Schulungen.
#8. Inkrafttreten
Die „Förderrichtlinie Diözesaner Migrationsfonds“ im Bistum Aachen gilt ab dem 1. August 2024 und löst die "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen, Projekten sowie kurzfristiger Unterstützung für Migrant(inn)en und Geflüchtete – Diözesaner Migrationsfonds im Bistum Aachen" vom 16. Oktober 2023 (KlAnz. 2024, Nr. 13, S. 38) ab.
Aachen, 13. Juni 2024 Thorsten Aymanns Generalvikar |
Nr. 89Richtlinie für die finanzielle Förderung von Pilgermaßnahmen
###Wir fördern Wallfahrten und Pilgerfahrten.
Gefördert werden Gruppenveranstaltungen in katholischer Trägerschaft mit Übernachtungen mit überwiegend spirituellem Charakter bzw. religiöser Ausrichtung. Dazu stehen jährliche Budgetmittel der Fachstelle für Exerzitienarbeit und gegebenenfalls zusätzlich nicht verausgabte Mittel aus dem Exerzitienfonds zur Verfügung.
Die Bearbeitung und Bewilligung von Förderanträgen erfolgt durch die Fachstelle für Exerzitienarbeit im Bistum Aachen, Bettrather Straße 22, 41061 Mönchengladbach, F. (0 21 61) 98 06 85, E-Mail: verwaltung.exerzitienarbeit@bistum-aachen.de.
#1. Kriterien
Als Voraussetzung für eine Förderung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Es handelt sich um die Veranstaltung einer Pfarrei oder einer kirchlich anerkannten Gemeinschaft im Bistum Aachen.
- Die Mehrheit der Teilnehmenden ist wohnhaft im Bistum Aachen.
- An der Veranstaltung nehmen mindestens sieben Personen teil.
- Die Dauer der Veranstaltung umfasst mindestens zwei Übernachtungen. Gefördert werden maximal zehn Übernachtungen.
- Die Veranstaltung wird von einer qualifizierten Person geleitet/begleitet.
- Die Veranstaltung hat einen Bezug zu ausgewiesenen Wallfahrts- bzw. Pilgerzielen.
- Die Veranstaltung enthält spirituelle Elemente: Gebetszeiten und geistliche Impulse; Zeiten der Stille und des Schweigens, Gottesdienste (Eucharistiefeier oder Wort-Gottes-Feier bzw. Andacht).
2. Verfahren
Der Antrag auf Förderung ist zusammen mit einem detaillierten Programm spätestens sechs Wochen vor Beginn der Maßnahme vom Veranstalter bei der Fachstelle für Exerzitienarbeit einzureichen. Der/die Antragsteller/-in erhält dann vor der Maßnahme eine Mitteilung, ob eine Förderung bewilligt werden kann und wie hoch diese voraussichtlich ausfallen wird. Nach Abschluss der Veranstaltung sind eine Liste der Teilnehmer/-innen mit Adressen und Unterschriften sowie ein unterzeichneter Abrechnungsbogen mit Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben als Verwendungsnachweis einzureichen.
Formulare stehen auf der Homepage der Fachstelle für Exerzitienarbeit im Bistum Aachen (www.spirituelle-zeiten.de) zum Download bereit.
#3. Förderbeträge
Die Höhe der Förderung beträgt 3 Euro pro Tag und Teilnehmer/-in (mindestens zwei, maximal zehn Übernachtungen). Eine Maßnahme wird maximal mit einem Betrag in Höhe von 800 Euro gefördert. Zuschüsse werden maximal in Höhe eines ausgewiesenen Fehlbetrages ausgezahlt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung oder Förderung.
#4. Maßnahmen, die nicht gefördert werden
Aus den Mitteln für Wallfahrten und Pilgerfahrten nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Maßnahmen der katechetischen Bildung;
- Tage religiöser Orientierung (Schulen);
- Fahrten mit starkem Reise- oder Freizeitcharakter;
- theologische Bildungsveranstaltungen;
- Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche.
Diese Richtlinie tritt zum 1. August 2024 in Kraft.
Aachen, 8. Juli 2024 Thorsten Aymanns Generalvikar |
Nr. 90Richtlinien für die finanzielle Förderung von Exerzitien und Besinnungstagen
###1. Wir fördern Exerzitien und Besinnungstage
Gefördert werden geistliche Veranstaltungen in katholischer Trägerschaft mit Übernachtungen bzw. die Teilnahme von Katholik/-innen an Exerzitien und Besinnungstagen bei anerkannten kirchlichen Trägern. Dafür stehen jährlich bereitgestellte Mittel aus dem Exerzitienfonds zur Verfügung.
Katholik/-innen mit Wohnsitz im Bistum Aachen erhalten Zuschüsse für die Teilnahme an Exerzitien bzw. Besinnungstagen in kirchlicher Trägerschaft (= Einzelförderung). Katholische Träger aus dem Bistum Aachen erhalten Zuschüsse für Teilnehmende mit Wohnsitz im Bistum Aachen (= Kursförderung).
Die Bearbeitung und Bewilligung von Förderanträgen erfolgt durch die Fachstelle für Exerzitienarbeit im Bistum Aachen, Bettrather Straße 22, 41061 Mönchengladbach, F. (0 21 61) 98 06 85, E-Mail: verwaltung.exerzitienarbeit@bistum-aachen.de.
#1.1 Kriterien
Als Voraussetzung für eine Förderung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Die Dauer der Kurse umfasst mindestens drei (bei Exerzitien) bzw. zwei (bei Besinnungstagen) Übernachtungen; bei Familienkursen ist eine Förderung ab einer Übernachtung möglich.
- Der Kurs wird von einer qualifizierten Person geleitet/begleitet.
- Orte und Räume müssen die Besinnung fördern.
- Die Kurse enthalten spirituelle Elemente: Gebetszeiten in Gemeinschaft und persönliche Gebetszeiten; Zeiten der Stille und des Schweigens; Glaubensaustausch in Form von Einzelbegleitgesprächen und/oder Gesprächsrunden; Gottesdienste (Eucharistiefeier oder Wort-Gottes-Feier bzw. Andacht).
Für Familienexerzitien/Familienbesinnungstage gelten darüber hinaus folgende Kriterien:
- Für Kinder und Jugendliche wird ein altersspezifisches Programm mit qualifizierter Begleitung angeboten.
- Es gibt gemeinsame Programmpunkte von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen.
1.2 Verfahren
Bei einer Einzelförderung reichen Teilnehmende nach einer Veranstaltung ein ausgefülltes Antragsformular, eine Teilnahmebescheinigung und einen Kostennachweis ein.
Bei einer Kursförderung reicht der Veranstalter spätestens sechs Wochen vor einer Maßnahme einen Förderantrag zusammen mit einem detaillierten Programm bei der Fachstelle für Exerzitienarbeit ein. Der/die Antragsteller/-in erhält vor der Maßnahme eine Mitteilung, ob eine Förderung bewilligt werden kann und wie hoch diese voraussichtlich ausfallen wird. Nach Abschluss der Veranstaltung sind eine Liste der Teilnehmer/-innen mit Adressen und Unterschriften sowie ein unterzeichneter Abrechnungsbogen mit Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben als Verwendungsnachweis vorzulegen.
Formulare stehen auf der Homepage der Fachstelle für Exerzitienarbeit im Bistum Aachen (www.spirituelle-zeiten.de) zum Download bereit.
Zuschüsse bei Einzelförderung bzw. Familienmaßnahmen werden nur bis maximal 50 Prozent der nachgewiesenen Kosten gewährt. Zuschüsse an Träger werden maximal in Höhe eines ausgewiesenen Fehlbetrages ausgezahlt. Ein Zuschuss wird nur einmal gewährt, d. h., bei Veranstaltungen, die schon aus dem Exerzitienfonds gefördert sind, kann kein Einzelantrag von Teilnehmenden mehr bewilligt werden.
#1.3 Förderbeträge
- Exerzitien und Besinnungstage für einzelne ErwachseneDie Höhe der Förderung beträgt 15 Euro pro Übernachtung. Im Kalenderjahr werden pro Person maximal neun Übernachtungen gefördert. 30-tägige Einzelexerzitien können einmalig unterstützt werden, wobei im Kalenderjahr vor und nach dieser Maßnahme keine Förderung in Anspruch genommen werden kann.
- Familienexerzitien/-besinnungstage für Eltern mit ihren KindernDie Höhe der Förderung beträgt
- 15 Euro pro Teilnehmer/-in bei einer Übernachtung,
- 25 Euro pro Teilnehmer/-in bei zwei Übernachtungen,
- 30 Euro pro Teilnehmer/-in bei drei bis maximal fünf Übernachtungen.
- Beihilfen bei Bedürftigkeit (in Härtefällen)Die Teilnahme an Exerzitien und Besinnungstagen soll nicht am Geld scheitern. In sozialen Notlagen können Beihilfen aus dem Exerzitienfonds beantragt werden. Als Sonderzuschuss möglich sind zusätzlich bis zu 25 Prozent der nach Abzug der regulären Förderung verbleibenden Kosten.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung oder Förderung.
#1.4 Veranstaltungen der Fachstelle für Exerzitienarbeit mit externen Referent/-innen
Bei Exerzitien oder Besinnungstagen, die die Fachstelle mit externen Referent/-innen organisiert bzw. anbietet, werden Unterkunft/Verpflegung sowie Fahrtkosten der Referent/-innen übernommen. Voraussetzung ist eine entsprechende Qualifikation bzw. Fachausbildung, bei Exerzitienbegleitung nach der Rahmenordnung für Exerzitien der Deutschen Bischofskonferenz. Auch ggf. anfallende Honorare werden übernommen, wenn die Personen nicht beruflich für das Bistum Aachen tätig sind. Bei Familienexerzitien werden zusätzlich die Kosten für die qualifizierte Kinderbetreuung übernommen.
#1.5 Maßnahmen, die nicht gefördert werden
Aus den begrenzten Mitteln des Exerzitienfonds nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
- religiöse Angebote für Kinder und Jugendliche;
- Maßnahmen der katechetischen Bildung;
- Kurse mit starkem Reise- und Freizeitcharakter;
- theologische Bildungsveranstaltungen;
- Qualifizierungsmaßnahmen für Ehrenamtliche;
- Teilnahme von pastoralen Mitarbeiter/-innen des Bistums Aachen.
2. Wir fördern Besinnungstage nichtkirchlicher Schulen
Gefördert werden religiöse und geistliche Maßnahmen mit Übernachtungen in der Sekundarstufe I von weiterführenden Schulen, die nicht in kirchlicher Trägerschaft sind.
#2.1 Kriterien
Als Voraussetzung für eine Förderung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:
- Antragstellerin ist eine weiterführende Schule im Bistum Aachen, die nicht in kirchlicher Trägerschaft ist.
- Die beantragende Lehrkraft hat die Missio canonica für das Fach katholische Religionslehre.
- Die Besinnungstage werden für Schüler/-innen in der Sekundarstufe I angeboten.
- Die Dauer der Kurse umfasst mindestens zwei Übernachtungen.
- Der Kurs wird von einer qualifizierten Person geleitet/begleitet.
- Die Besinnungstage enthalten spirituelle Elemente: Auseinandersetzung mit Glaubensthemen; Gebet und Gottesdienst; Kennenlernen kirchlicher Orte (z.B. Kirche, Kloster, Kapelle, Pilgerort).
2.2 Verfahren
Spätestens sechs Wochen vor einer Maßnahme reicht die Schule einen Förderantrag zusammen mit einem detaillierten Programm bei der Fachstelle für Exerzitienarbeit ein. Der/die Antragsteller/-in erhält dann vor der Maßnahme eine Mitteilung, ob eine Förderung bewilligt werden kann und wie hoch diese voraussichtlich ausfallen wird. Nach Abschluss der Veranstaltung sind eine Liste der Teilnehmer/-innen mit Adressen und Unterschriften sowie ein unterzeichneter Abrechnungsbogen mit Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben als Verwendungsnachweis vorzulegen.
Formulare stehen auf der Homepage der Fachstelle für Exerzitienarbeit im Bistum Aachen (www.spirituelle-zeiten.de) zum Download bereit.
#2.3 Förderbetrag
Die Höhe der Förderung beträgt 10 Euro pro Übernachtung und Teilnehmer/-in (mindestens zwei, maximal sechs Übernachtungen). Eine Maßnahme wird maximal mit einem Betrag in Höhe von 800 Euro gefördert. Zuschüsse werden maximal in Höhe eines ausgewiesenen Fehlbetrages ausgezahlt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bezuschussung oder Förderung.
#2.4 Maßnahmen, die nicht gefördert werden
Aus den begrenzten Mitteln des Exerzitienfonds nicht gefördert werden folgende Maßnahmen:
- Maßnahmen der katechetischen Bildung;
- Kurse mit starkem Reise- und Freizeitcharakter.
Diese Richtlinien treten zum 1. August 2024 in Kraft und ersetzen die „Richtlinien für die finanzielle Förderung von Exerzitien“ vom 23. November 20071.
Aachen, 8. Juli 2024 Thorsten Aymanns Generalvikar |
Kirchliche Nachrichten
Nr. 91Personalchronik
Unser Bischof Helmut hat entpflichtet am:
12. Juni 2024 | Pfarrer Hans-Peter Göbbeler von seinen Aufgaben als Subsidiar in der Gemeinschaft der Gemeinden Erkelenz und als Kirchenrektor (rector ecclesiae) der Kapellen des Hermann Josef Krankenhauses und des Hermann Josef Altenheims in Erkelenz, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung zum 30. Juni 2024; |
12. Juni 2024 | Pfarrer Hans Russmann von seinem Auftrag als Moderator der Seelsorge an St. Augustinus in Krefeld-Oppum, mit gleichzeitiger Versetzung in den Ruhestand, mit Wirkung zum 31. Mai 2025. |
Unser Bischof Helmut hat ernannt am:
12. Juni 2024 | Pfarrer Hans Russmann, unbeschadet seines Auftrags als Diözesanbeauftragter für Hospizseelsorge im Bistum Aachen, befristet bis zum 31. Dezember 2027, als Subsidiar zur Mitarbeit in der Seelsorge in der Region Krefeld, mit Wirkung vom 1. Juni 2025, befristet bis zum 31. Mai 2027; |
13. Juni 2024 | Pfarrer Ndubuisi Martin Eluke zur Mitarbeit in der Seelsorge in den Pfarreien St. Lukas, Düren, in der Gemeinschaft der Gemeinden Düren-Mitte, St. Joachim und St. Peter, Düren, St. Arnold, Düren-Arnoldsweiler, St. Martin, Düren-Derichsweiler, St. Michael, Düren-Echtz, Herz Jesu, Düren-Hoven, St. Mariä Himmelfahrt, Düren-Mariaweiler, St. Peter, Düren-Merken, in der Gemeinschaft der Gemeinden St. Franziskus, Düren-Nord, St. Martin, Düren-Birgel, St. Johannes Evangelist, Düren-Gürzenich, St. Michael, Düren-Lendersdorf, St. Nikolaus, Düren-Rölsdorf, in der Gemeinschaft der Gemeinden St. Elisabeth von Thüringen, Düren-West, mit Wirkung vom 1. Juli 2024, befristet bis zum 30. Juni 2025; |
13. Juni 2024 | Pfarrer John Bosco Thipparthi zur Mitarbeit in der Seelsorge in den Pfarreien der Gemeinschaft der Gemeinden Heimbach/Nideggen und der Gemeinschaft der Gemeinden Kreuzau/Hürtgenwald, mit Wirkung vom 1. Juli 2024, befristet bis zum 30. Juni 2025; |
14. Juni 2024 | Pfarrer Christoph Stender, unbeschadet seiner weiteren Aufgaben und Dienste, zum Diözesanseelsorger des Malteser-Hilfsdienstes e. V. in der Diözese Aachen, mit Wirkung vom 1. September 2024. |
Unser Bischof Helmut hat verlängert am:
12. Juni 2024 | Pfarrer i. R. Wolfgang Bußler seinen Auftrag als Subsidiar in der Gemeinschaft der Gemeinden Mönchengladbach-Mitte, befristet bis zum 31. Juli 2025; |
13. Juni 2024 | Pfarrer Gabriel Aurel Cornea seinen Auftrag als Leiter der Italienisch Katholischen Mission in den Regionen Krefeld, Mönchengladbach und Aachen, befristet bis zum 30. Juni 2026; |
13. Juni 2024 | P. Edmund Druz SChr seinen Auftrag als Leiter der Polnischen Katholischen Mission in den Regionen Kempen-Viersen, Krefeld und Mönchengladbach, befristet bis zum 31. August 2026. |
Es wurde versetzt zum:
1. August 2024 | Gemeindereferentin Ruth Ikier, bisher tätig als Gemeindereferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Übach-Palenberg, als Gemeindereferentin in die Gemeinschaft der Gemeinden Herzogenrath-Merkstein. |
Es wurde entpflichtet zum:
15. Juni 2024 | Pastoralreferentin Miriam Daxberger, unter Beibehaltung ihres Einsatzes als Pastoralreferentin in der Katholischen Hochschulgemeinde Aachen, von ihrer Tätigkeit als Pastoralreferentin im Katholischen Hochschulzentrum QuellPunkt auf dem Campus Melaten in Aachen. |
Aus dem Pastoralen Dienst ausgeschieden sind am:
15. Juli 2024 | Gemeindereferentin Maria Cremers, bisher tätig als Referentin für die religionspädagogische Ausbildung in der Berufseinführung für das pastorale Personal. Frau Cremers bleibt weiterhin Dozentin für Religionspädagogik im Katechetischen Institut; |
1. August 2024 | Pastoralreferentin Anna Hirtz, bis zum Beginn ihrer Elternzeit tätig als Pastoralreferentin in der Gemeinschaft der Gemeinden Aachen-Mitte, aufgrund eines Stellenwechsels; |
1. August 2024 | Gemeindereferent Thomas Kolligs, bisher tätig als Gemeindereferent in der Krankenhausseelsorge am St. Antonius Hospital in Eschweiler, aufgrund des Renteneintritts. |
In die Ewigkeit wurde abberufen am:
5. Juli 2024 | Pfarrer i. R. Hermann Josef Kaiser, Pfarrer Kaiser wohnte zuletzt im Marienheim in Aachen-Brand. |
Nr. 92Pontifikalhandlungen
Unser Bischof Dr. Helmut Dieser spendete das Sakrament der Firmung am 16. Juni 2024 in St. Andreas, Aachen 12 Firmlingen.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Weihbischof Karl Borsch das Sakrament der Firmung am 1. Juni 2024 in St. Laurentius, Merzenich, 27; am 2. Juni 2024 in St. Cäcilia, Merzenich-Niederzier, 11; am 8. Juni 2024 in St. Johann Baptist, Simmerath, 34; am 9. Juni 2024 in St. Lucia, Selfkant-Saeffelen, 19; am 9. Juni 2024 in St. Hubert, Selfkant-Süsterseel, 23; am 14. Juni 2024 in St. Martin, Blankenheim-Schmidtheim, 25; am 15. Juni 2024 in St. Peter, Düren-Nord/Birkesdorf, 36 (davon 2 Erwachsene); am 16. Juni 2024 in St. Laurentius, Stolberg-Süd/Gressenich, 29; am 22. Juni in St. Martin, Blankenheim-Schmidtheim, 22; am 23. Juni 2024 in St. Notburga, Viersen, 45; insgesamt 271 Firmlinge.
Mit Erlaubnis unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser, spendete Weihbischof Grzegorz Suchodolski aus Siedlce (Polen) das Sakrament der Firmung am 23. Juni 2024 in der St. Mariä Empfängnis Kirche in Mönchengladbach-Lürrip 34 Firmlingen der Polnischen Katholischen Mission Mönchengladbach.
Im Auftrag unseres Bischofs Dr. Helmut Dieser spendete Domkapitular em. Pfarrer Hans-Joachim Hellwig das Sakrament der Firmung am 14. Juni 2024 in St. Johann Baptist, Simmerath, 45 Firmlingen; am 22. Juni 2024 in St. Johann Baptist, Simmerath, 19 Firmlingen; insgesamt 64 Firmlinge.
Bischöfliches Generalvikariat Aachen | ||
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