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Statut für die Pastoralen Räume im Bistum Aachen
im Übergang

Vom 10. Juli 2024

(KlAnz. 2024, Nr. 94, S. 150)

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Präambel

Der Bischof von Aachen errichtet zum 1. Januar 2025 44 Pastorale Räume, die zur Sicherstellung der kirchlichen Grundvollzüge und zur Ermöglichung lebendiger Orte von Kirche dienen und sozialräumlich bestimmt sind. Das vorliegende Statut für die Pastoralen Räume im Übergang schreibt das bisher geltende Statut für die Gemeinschaften der Gemeinden im Bistum Aachen vom 22. Oktober 2013 (KlAnz. für die Diözese Aachen vom 1. Dezember 2013, Nr. 183, S. 222 ff.) fort und gibt den handelnden Personen in den Pastoralen Räumen auf operativer Ebene Handlungs- und Verfahrenssicherheit.
Gleichzeitig schafft es den Rahmen für die organische Entwicklung der pastoralen Inhalte und Strukturen auf die Zielperspektive hin: acht kanonische Pfarreien und ihre Pastoralen Räume. Zu diesem Prozess gehört naturgemäß eine gewisse Ungleichzeitigkeit. Ausgangs- und bleibender Referenzpunkt allen kirchlichen Handelns im Bistum Aachen ist die Person Jesu Christi, sein Sendungsauftrag zu allen Menschen mit all ihrer Freude und Hoffnung, Trauer und Angst …, besonders der Armen und Bedrängten aller Art (vgl. Gaudium et spes 1).
Die Kirche von Aachen besteht in den Pastoralen Räumen und ihren vielen lebendigen Orten von Kirche, die Menschen ermöglichen, in Freiheit Jesus Christus und einander zu begegnen und ihre je eigene Antwort auf das Evangelium und ihre existenziellen Fragen zu finden.
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I. Umschreibung und Aufgabe des Pastoralen Raums im Übergang

Die „Pastoralen Räume im Übergang“ sind die durch Bischöfliches Dekret festgelegten territorialen Umschreibungen, in denen sich die der bisherigen Ebene der Gemeinschaft der Gemeinden zugeordneten Inhalte der Pastoral gemäß dem Synodalkreisbeschluss vom 9. April 2022 (BAG 3) vollziehen.
Die Pastoralen Räume bilden die wesentliche pastorale Steuerungseinheit. Dabei orientieren sie sich an den Lebenswelten und Bedürfnissen der Menschen in ihren Sozialräumen. Sie sichern subsidiär die seelsorglichen Grundaufgaben: Eucharistie und vielfältige gottesdienstliche Formen, Vorbereitung und Feier der Sakramente, Verkündigung und Katechese, diakonische Verantwortung und Gemeinschaftsförderung.
Die Pastoralen Räume gewinnen ihre Vitalität von der Idee des Initiierens, Erkennens, Vergewisserns, Vernetzens und Förderns der vielfältigen Orte von Kirche. Sie dienen ihnen im Sinne des Subsidiaritätsprinzips. Ihr pastorales Handeln ist geprägt von der Grundhaltung der Ermöglichung.
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II. Die Leitungsstruktur des Pastoralen Raums im Übergang

Mit der Auflösung der Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) wird der bisherige Leiter der jeweiligen GdG entpflichtet. Für die neuen Leitungen werden Ernennungsurkunden – befristet für die Zeit des Übergangs – durch den Bischof von Aachen ausgestellt:
Ist der Pastorale Raum im Übergang deckungsgleich mit einer bisherigen GdG, die gleichzeitig Pfarrei ist, ist der Pfarrer (bzw. bei c. 517 §1 CIC der verantwortliche Pfarrer) auch Leiter des Pastoralen Raums. Er übt die Leitung in der Regel gemeinsam mit weiteren haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden aus, die zur Teilhabe an der Leitung (gem. c. 129 §2 CIC) beauftragt werden.
In allen anderen Fällen, in denen der Pastorale Raum aus mehreren Pfarreien besteht, wird ein Pfarrer mit der Leitung beauftragt, wobei diese ebenfalls gemeinsam mit den anderen haupt- und ehrenamtlich Mitarbeitenden ausgeübt wird, die zur Teilhabe an der Leitung (gem. c. 129 §2 CIC) beauftragt werden.
Ist kein Pfarrer ernannt, wird ein anderer im Pastoralen Raum tätiger Priester zum Leiter des Pastoralen Raums ernannt. Auf diese Weise werden die operativen Leitungsaufgaben des Pastoralen Raums wahrgenommen. Die konkrete Aufgabenverteilung wird mit einem Geschäftsverteilungsplan geregelt. Die somit an der Leitung Beteiligten werden nach Anhörung des Rates des Pastoralen Raums vom Bischof beauftragt.
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III. Synodale Gremien im Pastoralen Raum im Übergang

Laut Synodalkreisbeschluss vom 9. April 2022 (BAG 3) sind in den Pastoralen Räumen synodale Gremien zu bilden, um die Teilhabe und Vernetzung der Orte von Kirche zu gewährleisten. Dazu werden die heute bestehenden Räte in Abstimmung mit den regionalen und diözesanen Räten weiterentwickelt.
Bis zum Ende ihrer Amtszeit (31. Dezember 2025) bleiben die legitimierten Gremien (GdG-, Pfarrei- und Gemeinderäte) grundsätzlich bestehen.
Entsteht ein Pastoraler Raum aus mehreren GdG, so entsenden die bestehenden GdG in Proportionalität zur Katholikenzahl ihrer jeweiligen GdG Mitglieder in den Rat des Pastoralen Raums im Übergang. Kommt es bei der Errichtung der Pastoralen Räume im Übergang zur Aufteilung von GdG, werden in Absprache mit dem jeweiligen Regionalteam und der Hauptabteilung Pastoral / Schule / Bildung Einzelfalllösungen entwickelt.
2025 findet die Wahl der künftigen Räte nicht mehr auf der Ebene der GdG statt, sondern auf der Ebene der Pastoralen Räume.
Alles Weitere regeln Satzung und Wahlordnung des Rats des Pastoralen Raums im Übergang, die in Beratung mit den diözesanen Gremien zu erarbeiten sind.
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III.1 Der Rat des Pastoralen Raums im Übergang

Der Rat des Pastoralen Raumes im Übergang nimmt die Aufgabe der synodalen Beratung und Mitentscheidung über die Ausrichtung der Pastoral mit Blick auf die Lebenswirklichkeit der Menschen und auf den jeweiligen Sozialraum vor Ort wahr – insbesondere die Verwirklichung der Grundvollzüge – und fördert die einzelnen Orte von Kirche und ihre Vernetzung.
Er ist das Gremium, in dem Prozesse und Aufgaben abgestimmt, Informationen über aktuelle Themen ausgetauscht werden sowie Transparenz zwischen den Mitgliedern der Vollversammlung, den Vertretungen des Rechtsträgers des Pastoralen Raums sowie des (dazu beauftragten) pastoralen Personals hergestellt wird.
Der Rat des Pastoralen Raumes tagt in der Regel ein Mal pro Quartal oder zusätzlich nach Ermessen der Mitglieder. Er kann zu bestimmten Themen Ausschüsse bilden und Aufgaben an sie delegieren. Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die mit den diözesanen Räten zu beraten ist.
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III.2 Die Vollversammlung der Orte von Kirche im Übergang

Die Vollversammlung setzt sich aus Vertretungen aller vergewisserten Orte von Kirche im Pastoralen Raum unabhängig von ihrer Rechtsträgerstruktur zusammen.
Sinn und Zweck der Vollversammlung ist, für Informationsfluss und Vernetzung unter den Orten von Kirche zu sorgen und Empfehlungen zu den großen pastoralen Linien im Pastoralen Raum abzugeben.
In der Übergangsphase gilt es, die Vollversammlung zum Austausch zu nutzen und sie als neues Format kennenzulernen.
In der Regel tagt die Vollversammlung einmal im Jahr. Näheres regelt eine Satzung bzw. eine darauf basierende Geschäftsordnung.
Satzung und Geschäftsordnung sind in Beratung mit den diözesanen Räten zu erarbeiten.
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IV. Das Pastoralteam im Pastoralen Raum im Übergang

Zum Pastoralteam gehören alle im jeweiligen Pastoralen Raum vom Bischof urkundlich ernannten bzw. durch Einsatzmitteilung eingesetzten Mitarbeitenden im pastoralen Dienst. Das Pastoralteam steht im Dienst einer Pastoral, die Freiheit, Begegnung und Ermöglichung fördert.
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V. Der Rechtsträger des Pastoralen Raums im Übergang

Zur Unterstützung der Pastoral werden sich die Kirchengemeinden des jeweiligen Pastoralen Raums zu einem Kirchengemeindeverband (kgv) gemäß den §§ 22 ff des „Gesetzes über die Verwaltung des katholischen Kirchenvermögens“ vom 24. Juli 1924 oder etwaigen Nachfolgeregelungen zusammenschließen und eine Satzung für den jeweiligen Katholischen Kirchengemeindeverband beschließen.
Sofern die bestehenden Kirchengemeindeverbände in ihrem Zusammenschluss von Kirchengemeinden die Gesamtheit eines Pastoralen Raums nicht umfassen, erfolgt zum 1. Januar 2026 der Wechsel der Zugehörigkeit einer Kirchengemeinde durch Austritt und Zusammenschluss in einem bestehenden Kirchengemeindeverband, der dann den Pastoralen Raum umfasst. Falls noch kein Kirchengemeindeverband besteht1#, schließen sich die Kirchengemeinden des Pastoralen Raums zum 1. Januar 2026 zu einem neuen Kirchengemeindeverband zusammen oder die neu hinzukommenden Kirchengemeinden schließen sich mit der bestehenden Kirchengemeinde dann auf Ebene des Pastoralen Raums zu einer Kirchengemeinde zusammen.
Der kgv übernimmt für die Kirchengemeinden die Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben, die in der Satzung für den kgv näher bestimmt sind.
Der Kirchenvorstand verwaltet und vertritt die Kirchengemeinde und ihr Vermögen; die Verbandsvertretung – bestehend aus Mitgliedern der einzelnen Kirchenvorstände – verwaltet und vertritt den Kirchengemeindeverband. Die Vorgesetztenschaft für die kirchengemeindlichen Angestellten liegt beim Vorsitzenden der Verbandsvertretung des kgv. Bei einer die Ebene des Pastoralen Raums umfassenden Kirchengemeinde liegt die Vorgesetztenschaft für die kirchengemeindlichen Angestellten beim Vorsitzenden des Kirchenvorstands.
Die Finanzierung der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände über Schlüsselzuweisungen und Zuschüsse regelt die „Ordnung über die Finanzbeziehungen zwischen dem Bistum Aachen und den Kirchengemeinden / Kirchengemeindeverbänden“. Die bestehende Ordnung wird in 2024 unter Einbeziehung des Kirchensteuer- und Wirtschaftsrates aufgrund der neuen Struktur der Pastoralen Räume überarbeitet und beschlossen, damit diese spätestens zum 1. Januar 2026 in Kraft treten kann.
Für die Angelegenheiten, die durch dieses Statut nicht geregelt sind, gelten die Bestimmungen über die Gemeinschaft der Gemeinden (GdG) in ihrer zuletzt gültigen Fassung in sinngemäßer Anwendung, soweit sie übertragbar sind.
Dieses Statut tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

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1 ↑ Dies ist in den Fällen der Fall, in denen eine die Ebene der GdG umfassende Kirchengemeinde bestand („Vollfusion“).