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Geltungszeitraum von: 01.08.2022

Geltungszeitraum bis: 31.10.2024

Gesetz über die Erfüllung vorbehaltener Aufgaben von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen gegenüber einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen

Vom 28. Juni 2022

(KlAnz. 2022, Nr. 67, S. 148)

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Präambel

Nach geltendem staatlichem und kirchlichem Recht üben die Kirchen, einschließlich ihrer öffentlich-rechtlich verfassten Untergliederungen Hoheitsgewalt aus und nehmen öffentliche Aufgaben wahr. Sie handeln, wenn sie in Ausführung des kirchlichen Auftrages kirchenhoheitlich pastorale, karitative oder sonstige kirchliche Aufgaben wahrnehmen, in den Formen des öffentlichen Rechts. Zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen, welche ausschließlich kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes vorbehalten sind, sowie zur Zusammenarbeit kirchlicher juristischen Personen des öffentlichen Rechtes zum Erhalt kirchlicher Infrastrukturen, ergeht zur Anordnung nach § 9 des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen folgende gesetzliches Regelung:
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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Dieses Gesetz gilt für das Bistum Aachen, den Bischöflichen Stuhl, das Domkapitel, die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände und für alle weiteren kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen, insbesondere Kirchen-/Fabrikfonds, Stellenfonds, Stiftungsfonds und sonstige Vermögenskörperschaften im Bistum Aachen. Kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne dieses Gesetzes sind dabei solche, denen auch im staatlichen Rechtskreis öffentlich-rechtlicher Charakter zukommt.
( 2 ) Dieses Gesetz regelt die Erfüllung der im Sinne des Gesetzes über die Zusammenarbeit kirchlicher juristischer Personen des öffentlichen Rechts im Bistum Aachen vorbehaltenen und angeordneten Leistungen, welche im Bistum Aachen ausschließlich kirchlichen juristischen Personen des öffentlichen Rechtes vorbehalten sind.
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§ 2
Vorbehaltene Leistungen

( 1 ) Die in diesem Gesetz geregelten Leistungen zur Erfüllung von Aufgaben und Dienstleistungen dürfen ausschließlich zwischen den juristischen Personen des öffentlichen Rechts angeboten und erbracht werden, sofern diese nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechtes selber erbracht wird. So kann insbesondere das Bistum für den Bischöflichen Stuhl, das Domkapitel, die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände Aufgaben wahrnehmen und Dienstleistungen erbringen, sowie Kirchengemeinden gegenüber anderen Kirchengemeinden und Gemeindeverbänden, als auch die Gemeindeverbände für die Kirchengemeinden in deren Zustän- digkeitsbereich oder das Bistum, den Bischöflichen Stuhl und das Domkapitel.
( 2 ) Vorbehaltene Leistungen nach dieser Vorschrift sind insbesondere:
  1. alle der Vermögensverwaltung unterliegenden Tätigkeiten, insbesondere die, die sich aufgrund des Vermögensverwaltungsgesetzes, der Geschäftsanweisung und den Ausführungsbestimmungen für die Vermögensverwaltung, der Rahmenrichtlinie zum Zusammenwirken und der Ordnung über die Finanzbeziehungen ergeben,
  2. allgemeine und besondere Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der kirchlichen Aufgaben, insbesondere:
    • Aufgaben des Personalwesens und Beratung,
    • Betriebliches Eingliederungsmanagement,
    • Versicherungswesen,
    • Öffentlichkeitsarbeit,
  3. die Verwaltung und der Betrieb von Kindertageseinrichtungen, Friedhöfen, kath. öffentliche Büchereien und Pfarrheimen,
  4. die Verwaltung und den Betrieb von Jugendeinrichtungen und Schulen,
  5. Verwaltung des Vermögens (inkl. Kapitalvermögens) kirchlicher öffentlich rechtlicher juristischer Personen, insbesondere der Kirchengemeinden,
  6. organisatorische Betreuung anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechtes durch Übernahme von Verwaltungstätigkeiten im Rahmen der in § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben, hierzu zählt auch die Übernahme einer Verwaltungsleitung,
  7. die Führung von Archiven und Einlagerung von kirchlichen Gegenständen, Kunstgegenständen oder Depositialien,
  8. die der juristischen Person des öffentlichen Rechts obliegenden Aufgaben nach dem Gesetz über den kirchlichen Datenschutz in seiner jeweils geltenden Fassung,
  9. die Vertretung der allgemeinpolitischen kirchlichen Interessen gegenüber staatlichen Verfassungsorganen durch Einrichtung von Vertretungsbüros,
  10. Kursangebote, Fortbildungen, Seminare, Veranstaltungen für Dienstnehmer der juristischen Personen des öffentlichen Rechtes im Rahmen der unter § 2 Absatz 2 genannten Aufgaben,
  11. Aus- und Fortbildung im Rahmen des Verkündungsauftrages der Kirchen von Haupt- und ehrenamtlich Tätigen (inkl. Kost und Logis), soweit dies nicht der vorgenannten Bestimmung unterfällt; insbesondere in den Bereichen der Verkündung und Seelsorge, der Liturgie, der Gemeinschaft, der Prävention und Jugendarbeit und dem Dienst am Nächsten,
  12. Aus- und Fortbildung von Personal zum Zwecke des geistlichen Beistandes im Sinne von § 4 Nr. 27 lit. a) UStG insbesondere von Geistlichen, Seelsorgern, Kirchenmusikern und Küstern (inkl. Kost und Logis),
  13. Küsterdienste,
  14. Erfüllung gemeinsamer örtlicher Aufgaben in Seelsorge und Verwaltung, insbesondere:
    • Übernahme Dienstgeberschaft,
    • Koordination der Nutzung und Beschaffung kirchlicher Einrichtungen und beweglicher Güter,
    • Abwicklung gemeinsamer pastoraler Anliegen und Maßnahmen,
    • Koordination von Projekten,
  15. Personalwesen und -gestellungen für kirchliche juristische Personen des öffentlichen Rechtes im Rahmen der unter § 2 Absatz 2 genannten
    Aufgaben.
( 3 ) Abweichend von Absatz 1 sind die folgenden Leistungen nicht von der juristischen Person des öffentlichen Rechtes selbst zu erbringen, sondern zwingend von der angegebenen kirchlichen juristischen Person des öffentlichen Rechts. Die Zusammenarbeit wird angeordnet insbesondere für:
  1. die Lohn- und Gehaltsabrechnung für die Kirchengemeinden und Gemeindeverbände gem. § 1 der Satzungen der Katholischen Kirchengemeindeverbände,
  2. die Nutzung von seitens des Bistums vorgegebenen, einheitlichen IT-Systemen zur Finanz-, Bau-, Liegenschafts- und Personalverwaltung durch das Domkapitel, den Bischöflichen Stuhl, die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände,
  3. die Nutzung von seitens des Bistums vorgegebenen, einheitlichen Dokumentenmanagementsystemen zum elektronischen Datenaustausch zwischen dem Domkapitel, dem Bischöflichen Stuhl, den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden und Gemeindeverbänden,
  4. die Maßnahmen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz durch das Domkapitel, den Bischöflichen Stuhl, die Kirchengemeinden, die Kirchengemeindeverbände und Gemeindeverbände seitens des Bistums.
( 4 ) Neben den vorliegenden Regelungen können sich Vorbehalte und Anordnungen von Leistungen auch aus einem anderen Gesetz, einer Verordnung oder einer Satzung ergeben.
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§ 3
Kostenerstattung

( 1 ) Der Leistungserbringer kann für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben Kostenerstattung verlangen, auch in Form von Umlagen.
( 2 ) Die Kostenerstattung darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird.
( 3 ) Die Kostenerstattung erfolgt auf kirchenrechtlicher Rechtsgrundlage.
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§ 4
Ausführungsbestimmungen

Der Generalvikar ist befugt, die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen zu erlassen.
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§ 5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz ist im kirchlichen Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am Tag der Veröffentlichung in Kraft.