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Geltungszeitraum von: 01.01.1990

Geltungszeitraum bis: 31.10.2024

Ordnung für den kirchlichen Schlichtungsausschuss1#

Vom 1. September 1989

(KlAnz. 1989, Nr. 135, S. 95),
zuletzt geändert am 20. Dezember 2004 (KlAnz. 2005, Nr. 6, S. 8)

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§ 1

Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten aus dem Arbeits-, Ausbildungs- und Praktikantenverhältnis besteht ein Schlichtungsausschuß.
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§ 2

( 1 ) Der Schlichtungsausschuß ist zuständig für den Bereich des Bistums mit seinen Dienststellen und Einrichtungen, für die Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbände sowie andere kirchliche Rechtsträger, die mit ihren Mitarbeitern die Zuständigkeit des Schlichtungsausschusses vereinbart haben; oder falls ein Vertragspartner aus diesem Bereich das Schlichtungsverfahren wünscht.
( 2 ) Streitigkeiten im Zusammenhang mit der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht unter den Aufgabenbereich des Schlichtungsausschusses.
( 3 ) Die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle beim Diözesan-Caritasverband gemäß § 22 AVR bleibt von dieser Ordnung unberührt.
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§ 3

( 1 ) Der Schlichtungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt besitzen. Er darf nicht haupt- oder nebenberuflich im kirchlichen Dienst stehen.
( 2 ) Der Vorsitzende hat einen Stellvertreter, der die gleichen Voraussetzungen erfüllen muß wie dieser.
( 3 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.
( 4 ) Ein Beisitzer muß der Gruppe der Mitarbeiter, der andere der Gruppe der Dienstgeber angehören.
( 5 ) Der Beisitzer aus der Gruppe der Mitarbeiter muß Mitarbeiter des Bistums, einer Kirchengemeinde, eines Kirchengemeindeverbandes oder eines anderen kirchlichen Rechtsträgers und wählbar im Sinne der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sein.
( 6 ) Der Beisitzer aus der Gruppe der Dienstgeber muß Dienstgeberfunktion in der Bistumsverwaltung, in einer Kirchengemeinde, in einem Kirchengemeindeverband oder bei einem anderen kirchlichen Rechtsträger wahrnehmen oder Mitarbeiter in leitender Stellung im Sinne der MAVO sein.
( 7 ) Bei einem erhöhten Geschäftsanfall kann der Bischof mehrere Kammern des Schlichtungsausschusses bilden. § 3 Abs. 1 bis Abs. 6 sowie die übrigen Bestimmungen dieser Ordnung gelten entsprechend. Die Einzelheiten werden in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
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§ 4

Den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter beruft der Bischof. Den diözesanen Vertretern der Mitarbeiter in der Regional-KODA ist dazu rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
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§ 5

( 1 ) Aus jeder der in § 5 Abs. 2 Regional-KODA-Ordnung genannten Gruppen sind mindestens zwei, höchstens jedoch vier Beisitzer zu wählen.
( 2 ) Die Beisitzer der Gruppe der Mitarbeiter werden von den diözesanen Vertretern der Mitarbeiter in der Regional-KODA gewählt und vom Generalvikar bestätigt.
( 3 ) Die Beisitzer aus der Gruppe der Dienstgeber beruft der Generalvikar, darunter mindestens einen Pfarrer.
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§ 6

( 1 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schichtungsausschusses beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit der Berufung des Vorsitzenden, jedoch nicht vor Ablauf der Amtszeit seines Vorgängers, und endet mit Ablauf der Amtszeit des Vorsitzenden.
( 2 ) Die Berufung der Beisitzer erfolgt erst, wenn der Vorsitzende berufen worden ist.
( 3 ) Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit des Vorsitzenden oder eines Beisitzers erfolgen Nachwahlen bzw. Berufungen für den Rest der Amtszeit.
( 4 ) Ein Mitglied des Schlichtungsausschusses kann jederzeit sein Amt niederlegen.
( 5 ) Das Amt eines Mitgliedes des Schlichtungsausschusses endet, wenn das Fehlen oder der Wegfall einer Voraussetzung für seine Tätigkeit bekannt wird.
( 6 ) Nach Ablauf der Amtszeit führt der bisherige Schlichtungsausschuß die Geschäfte bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses weiter.
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§ 7

Zu der Verhandlung des Schlichtungsausschusses gemäß § 10 zieht der Vorsitzende aus der Liste der Beisitzer einen Vertreter der Mitarbeiter und einen Vertreter der Dienstgeber hinzu. Der Vertreter der Mitarbeiter soll möglichst der Berufsgruppe des vom Verfahren betroffenen Mitarbeiters angehören. Der Vertreter der Dienstgeber soll möglichst für einen Dienstgeber gleicher Art wie der vom Verfahren betroffene Dienstgeber tätig sein. Im übrigen werden die Beisitzer in alphabetischer Reihenfolge hinzugezogen.
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§ 8

( 1 ) Bei Befangenheit dürfen der Vorsitzende und die Beisitzer nicht tätig werden.
( 2 ) Hinsichtlich des Ausschlusses oder der Ablehnung von Mitgliedern des Schlichtungsausschusses gelten die §§ 41 bis 48 ZPO entsprechend. Über den Ausschluß sowie die Ablehnung nach Abs. 2 befindet der Schlichtungsausschuß unter Ausschluß des Betroffenen nach dessen Anhörung. Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet der Schlichtungsausschuß unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden.
( 3 ) Über den Ausschluß sowie die Ablehnung nach Abs. 2 befindet der Schlichtungsausschuß unter Ausschluß des Betroffenen nach dessen Anhörung. Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses oder sein Stellvertreter Betroffener, so befindet der Schlichtungsausschuß unter Vorsitz des jeweils nicht betroffenen Vorsitzenden.
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§ 9

Der Schlichtungsausschuß wird auf schriftlichen Antrag tätig. Den Antrag kann der Mitarbeiter, der Dienstgeber oder ein Bevollmächtigter stellen. In dem Antrag ist der Gegenstand der Meinungsverschiedenheiten oder Streitigkeiten zwischen den Beteiligten näher zu bezeichnen.
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§ 10

Der Schlichtungsausschuß verhandelt in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und je einem Beisitzer der Dienstgeber und der Mitarbeiter. Ohne die Beisitzer hinzuzuziehen, kann der Vorsitzende solche Maßnahmen treffen, die der zügigen. Abwicklung des Verfahrens dienen; hierzu können eine Erörterung vor dem Vorsitzenden oder ein Einigungsvorschlag gehören.
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§ 11

Der Vorsitzende hat den Sach- und Streitstand vorzubereiten; er soll vorsorgend darauf hinwirken, daß die Beteiligten sich möglichst vor dem angesetzten Termin, spätestens im Termin, vollständig erklären und vorhandene Schriftstücke oder andere Dokumente einreichen. Soweit es für das Verfahren erforderlich ist, kann der Schlichtungsausschuß Personen, die zur Aufklärung des Sachstandes beitragen können, hinzuziehen.
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§ 12

( 1 ) Ort und Zeit der Sitzungen bestimmt der Vorsitzende.
( 2 ) Zu den Sitzungen muß schriftlich eingeladen werden. Die Einladung muß spätestens sieben Tage vor dem Tage der Sitzung zugegangen sein. Einer besonderen Einladung bedarf es nicht, wenn die Sache im Verhandlungstermin in Gegenwart der Beteiligten zur Weiterverhandlung auf einen bestimmten Termin vertagt wird. In eiligen Fällen kann fernmündlich ein Termin abgestimmt werden.
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§ 13

( 1 ) Zu den Verhandlungen müssen die Beteiligten grundsätzlich persönlich erscheinen. Sie können sich durch einen Bevollmächtigten oder durch einen durch Sachkunde ausgewiesenen Beistand vertreten lassen.
( 2 ) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
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§ 14

In der Verhandlung ist eine Einigung zwischen den Beteiligten anzustreben. Der Schlichtungsausschuß unterbreitet den Beteiligten einen Einigungsvorschlag, zu dem sie sich in der Verhandlung oder innerhalb einer vom Ausschuß zu bestimmenden Frist mündlich oder schriftlich zu äußern haben.
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§ 15

Über das Ergebnis der Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Beteiligten zuzusenden ist.
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§ 16

Verhandlungsgebühren werden nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt seine Kosten selbst.
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§ 17

Durch die Tätigkeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses entstehende Kosten einschließlich notwendiger Reisekosten trägt das Bistum.
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§ 18

Für den Schlichtungsausschuß besteht eine Geschäftsstelle. Über sie wird der Schriftverkehr geführt. Die Geschäftsstelle hat folgende Anschrift: Kirchlicher Schlichtungsausschuß, Klosterplatz 7, 5100 Aachen.
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§ 19

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft; gleichzeitig tritt die Ordnung vom 16. Oktober 1984 (Kirchlicher Anzeiger vom 15. November 1984) außer Kraft. Laufende Schlichtungsverfahren werden nach Maßgabe der bisherigen Ordnung durchgeführt. Die Amtszeit der Mitglieder des bestehenden Schlichtungsausschusses endet nach Maßgabe ihrer Berufung.

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1 ↑ Diese Ordnung entspricht einem empfehlenden Beschluß der Regional-KODA der Diözesen in Nordrhein-Westfalen.